«Lt. Schreiben von Polizist Müller dat. 6. Januar 1931 seien ihm in letzter Zeit verschiedene Klagen eingegangen, dass die Spezereiläden, Metzgereien, Bäckereien, etc. dem Gesetz betr. die öffentlichen Ruhetage und dem Gesetze betr. dem Ladenschluss an Werktagen allzuwenig Beachtung schenken und diese Gesetzesbestimmungen übertreten, ebenso, dass in den Wirtschaften die Bestimmungen der §§ 54 und 55 des Wirtschaftsgesetzes übertreten werden und ersucht die Behörde die Fehlbaren betr. genannten Uebertretungen zu wahrnen [sic!]. Gestützt auf vorstehendes Schreiben wurde beschlossen, Polizist Müller aufzufordern, dem Gemeinderat zuerst die Beschwerde führenden Personen zu nennen bevor die Verwahr[n]ungen erfolgen sollen.»
Entweder war es um die Glaubwürdigkeit dieses immerhin auf den Staat vereidigten Beamten nicht zum Besten bestellt. Oder der Gemeinderat war schlicht und einfach der Meinung, er müsse um die Identität der Informanten wissen, um eine Verwarnung auszusprechen.
Mit ihrem Ansinnen bissen die Gemeindeväter allerdings bei Müller auf Granit, wie man dem übernächsten Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 1931 entnehmen kann:
«Lt Schreiben von Polizist Müller will er trotz Aufforderung die Beschwerdeführer betr. Uebertretung der Ladeninhaber, Bäckereien und Metzgereien sowie der Wirtschaften nicht nennen.»
Nun hätte man ja einfach eine Ermahnung an die Adresse aller Ladeninhaber und Wirte richten können. Aber der Gemeinderat hat die Angelegenheit wohl ad acta gelegt. So viel zum Thema «blinde Justitia».
Quelle
- Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 153-154 u. 156. [Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11]
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