Noch 1929 war die Gemeinde für sämtliche Strassen auf ihrem Territorium verantwortlich. Also auch für die heutige Hauptstrasse Nr. 7 von der Grenze zu Glattfelden (östlich dem Ofen-Hof) bis zur Kantonsgrenze vor den Toren Kaiserstuhls sowie die heutige Stadlerstrasse von der Sternenkreuzung bis zur Gemeindegrenze mit Stadel gegen den Kistenpass.
Diese Strassen, sowie die beiden «Hauptdorfstrassen» Büelstrasse-Oberdorfstrasse sowie Chälenstrasse, wurden mit dem grossen Pfadschlitten geräumt. Alle übrigen vom Gemeinderat festgelegten Wege mit dem kleinen Pfadschlitten.
Schon die Bezeichnung «Schlitten» zeigt, dass diese Räumgeräte nicht etwa geschoben wurden (wie die heutigen Räumschilde an Lastwagen und Unimogs). Nein, hier wurden noch konventionelle Pferdestärken genutzt, die die Schlitten zogen.
Mit der «Steigerung den 28. Dezember 1928 über das Führen der beiden Pfadschlitten» wurde per Jahresbeginn 1929 [!] der Räumungs-Auftrag zugeschlagen:
«1. Das Führen der beiden Pfadschlitten wird für drei Jahre vergeben, also vom 1. Januar 1929 bis 1. Januar 1932.
2. Der grosse Pfadschlitten muss geführt werden auf den beiden Staatsstrassen bis an die betreffenden Banngrenzen und auf beiden Hauptdorfstrassen.
3. Der kleine Pfadschlitten ist zu führen auf sämtlichen Dorfstrassen und Verbindungsstrassen, zu den Wohnhäusern auf beiden Höhbergen, Steinbruch, Griessgraben, Winkel, Höh, Säge und auf den Bachserbuck.
4. Der Uebernehmer hat nur auf Befehl des Gemeinderates seine Arbeit zu vollziehen, es ist derselbe jedoch verpflichtet, dieselbe wenn nötig sofort zu verrichten und jederzeit dienstbereit zu sein.
5. Nach Verfluss eines jeden Jahres kann der Lohn für geleistete Arbeit bei der Gemeindegutsverwaltung bezogen werden.
6. Die Absteigerung findet in zwei Umgängen statt, und wird bei annehmbaren Forderungen den Mindestfordern sofort zu geschlagen.
Das Führen des grossen Pfadschlitten wird zugesagt dem Mindestforderer Meierhofer Oskar um Frk. 20.-
Das Führen des kleinen Pfadschlitten wird zugesagt dem Mindestforder [sic!] Schenkel Albert um Frk. 16.-
Vorstehenden Bestimmungen, soweit sie den Führer des grossen Pfadschlitten anbetreffen, verpflichtet sich nachzukommen.
Der Uebernehmer [Unterschrift fehlt im Protokoll]
Vorstehenden Bestimmungen, soweit sie den Führer des kleinen Pfadschlitten anbetreffen, verpflichtet sich nachzukommen.
Der Uebernehmer [Unterschrift fehlt im Protokoll]»
Quelle
- Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 42-44 (Archiv der Politischen Gemeinde Weiach, Signatur: IV B 02.11)
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