Gemeinderat greift ein
Immerhin gibt der Schnee den Anlass, ein paar Jahrzehnte zurückzuschauen, wie man dieses von mehrheitlich jungen Bevölkerungsschichten praktizierte winterliche Vergnügen damals behördlicherseite beurteilte. Nämlich so wie auf dem Bild:
«Um Unglück zu verhüten, soll durch den Weibel bekannt macht werden, dass das Schlitten [sic!] auf Verkehrsstrassen verboten sei.» (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21. Februar 1931, Traktandum 8)
Bekanntgabe durch den Weibel hiess damals: der gemeinderätliche Erlass wurde öffentlich ausgerufen.
Von irgendwelchen Hängen an der Fasnachtflue oder am Riemli ist bei diesem Verbot also nicht die Rede. Dort überliess der Gemeinderat die Angelegenheit den Grundeigentümern. Sein Machtwort galt nur bezüglich der befahrenen Strassen, auf denen Zusammenstösse entweder schon vorgekommen waren oder man zumindest befürchten musste, es werde dazu kommen.
«Absperren von Strassen und Wegen, Schlittelwege»
Wenn man sich die heute geltenden Vorschriften auf Gemeindeebene anschaut, dann findet man in der Polizeiverordnung aus dem Jahre 2010 (vgl. Link unter Quellen) unter dem gerade genannten Titel von Art. 37 lediglich eine indirekte Regelung:
«Das unberechtigte Sperren von öffentlichen Strassen, Fuss- und Waldwegen ist verboten. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen bewilligen. Bei anderen Strassen bedarf es zusätzlich der Zustimmung der Eigentümer.» (Art. 37 PolVo Weiach 2010)
Es ist also heute offenbar nicht prinzipiell verboten, auf Gemeindestrassen zu schlitteln. Mangels Schnee ist das zwar seit Jahren kaum mehr ein Thema. Sollte es aber dereinst wieder einmal viel Schnee geben, bleibt es dem Gemeinderat unbenommen, eine Strasse für den Verkehr zu sperren, um dort das Schlitteln zu ermöglichen.
Wahrscheinlich kommt dafür höchstens die obere Sektion der Stockistrasse in Frage. An allen anderen genügend steilen, in Dorfnähe gelegenen Gemeindestrassen wohnen nämlich Anstösser, die (in Ermangelung einer Umfahrungsmöglichkeit) gar keine Freude an einem befristeten Fahrverbot hätten.
Schlittler mit Bauchbinde ist hochoffiziell
Abschliessend sei noch auf die bundesrechtliche Verankerung (und Quelle des obigen Bildes) hingewiesen, nämlich Art. 19 Abs. 4 SSV in der so genannten «Signalisationsverordnung». Dieser Absatz hält fest:
«Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.»
Das Bild oben ist damit hochobrigkeitlich festgelegt. Samt weisser Bauchbinde.
Quellen
- Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 161. (Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11)
- Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach vom 16. Juni 2010 (PolVo Weiach 2010).
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