Freitag, 8. Januar 2016

Kies- und Sandreinigen im Haslirain

Im WeiachBlog-Beitrag von gestern war die Rede vom Kiesführen für die Gemeindestrassen.

Nach Strüby's Rechnungsbüchlein wurden im Winter 1928/29 immerhin rund 91 Kubikmeter Kies benötigt. Stellt sich natürlich die Frage, woher dieses Kies gekommen ist. Das grosse, industriell geführte Werk der Weiacher Kies AG im Hard gab es ja noch nicht (das war erst ab 1962 in Betrieb).

Wie man dem Gemeinderatsprotokoll entnehmen kann, stammte das Material auch damals schon aus heimischer Quelle. Nämlich aus der gemeindeeigenen Kiesgrube im Hasli:

Steigerung den 28. Dezbr. 1928 über das Kies- und Sandreinigen im Haslirain

«1. Das Kies- und Sandreinigen wird per m3 vergeben.
2. Die Arbeit umfasst die Herschaffung von gewöhnlichen Strassenkieses und Maurersand, ersteres soll die Eigenschaft haben, wie dasjenige welches auf die Staatsstrasse verwendet wird, das heisst von Sand und gröberen Steinen gereinigt sein. Alzu grobes und schlechtes Material wird nicht abgenommen und bezahlt.
3. Das Material soll an regelmässige Haufen geschafft werden, damit die Vermessung an diesem stattfinden kann.
4. Der Uebernehmer ist verpflichtet für den Bedarf der Gemeinde jederzeit das erforderliche Quantum Kies und Sand herzuschaffen und je bis 1. Oktober in Bereitschaft zu halten. Für den Fall, dass der Kiesmacher diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Gemeinderat das Recht demselben den Akort sofort zu entziehen und anderswie zu vergeben. Für allfällige Mehrkosten haftet der erste Uebernehmer.
5. Die Kiesgrube soll in gleichmässiger Art und Weise ausgebeutet, sowie eine richtige Abschrägung inne gehalten werden. Für Unfälle, welche durch Nichterfüllung obiger Bestimmungen entstehen, haftet der Uebernehmer.
6. Dem Kieswerfer ist untersagt ohne Bewilligung des Gemeinderates Kies oder Sand zu verkaufen, und ist verpflichtet allfällige Entwendungen dem Gemeinderate anzuzeigen.
7. Für Kies der an Private in der Gemeinde abgegeben wird hat der Bezüger per m3 80 Rp, für Sand 1.30 Frk.; für auswärts der Gemeinde führenden Kies 1.80 Frk und für Sand 2.30 Frk. ans Gemeindegut zu bezahlen. Für die Zurichtung von solchem Kiese hat der Kieswerfer 1.50 Frk, für Sand 1.80 Frk. per m3 für sich zu beziehen. Ueber das so abgeführte Kies und Sand hat der Kieswerfer ein genaues Verzeichnis zu führen und dasselbe je am Schlusse des Halbjahres der Gemeindegutsverwaltung abzugeben.
8. Der Akort wird für drei Jahre abgeschlossen, also bis 1. Januar 1932.
9. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt vom der Gemeindegutsverwaltung nach stattgefundener Vermessung des Materials.
10. Die Absteigerung findet in zwei Umgängen statt, und erfolgt die Zusage bei annehmbarer Forderung an den Mindestforderer.
»

Der Lohn für den Kieswerfer pro Kubikmeter gerüsteten Materials ist also genau festgelegt, wenn es um Kies- und Sandbezüge von Privaten geht. Die Differenz zwischen dem Fixlohn und dem Verkaufspreis für Auswärtige zeigt, welchen Wert die Gemeinde für einen Kubikmeter Kies (30 Rappen) bzw. Sand (50 Rappen) als angemessen betrachtet hat.

Die Absteigerung auf Mindestgebot bezieht sich also nur auf das Rüsten von Sand und Kies für die Gemeinde und ergab:

«Die Arbeit wurde zugesagt dem Mindestforderer Karl Willi um Frk. 2.40 per m3.»

Das bedeutet: die Gemeinde hatte einen Selbstkostenpreis von Frk. 2.40 pro Kubikmeter selbst bezogenen Kies oder Sand. Und das waren 60 Rappen mehr als wenn ein auswärtiger Privater ihn bezog (bei Sand nur 10 Rappen)! Von Preiserhöhungen ist mir bislang nichts bekannt. Aber diese durch das Resultat der Absteigerung bedingte Differenz wird die Gemeinderäte schon geschmerzt haben.

Noch eher verständlich, aber dennoch erstaunlich, ist die massive Subventionierung des von Gemeindeeinwohnern bezogenen Materials. Ob Kies oder Sand: im Vergleich mit Auswärtigen sparten sie je Kubikmeter einen ganzen Franken. Was damals nicht wenig war. Die Gemeinde selber sponserte jeden Kubikmeter Kies mit 70 Rappen, jeden Kubik Sand mit 50 Rappen (Differenz zw. Stücklohn Kieswerfer und dem in die Gemeindekasse zu zahlenden Bezugspreis).

Karl Willi als Übernehmer ist wohl identisch mit dem Kiesmacher bzw. Kieswerfer. Die Gemeinde hat ja den Auftrag vollumfänglich vergeben, wieso sollte da ein Angestellter des Übernehmers bei der Gemeindegutsverwaltung Stücklohn abholen können? Interessante ist, dass Willi bei diesem Zuschlagspreis gar kein Interesse daran haben konnte, Kies oder Sand an Dritte (nicht in der Gemeinde Wohnende) abzugeben. Da verdiente er nämlich massiv weniger - bei gleicher Arbeit.

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 40-42.(Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11)

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