Donnerstag, 21. Januar 2016

Holzlager muss weg: unzulässiger gesteigerter Gemeingebrauch

Gesteigerter Gemeingebrauch. So sagen Juristen dem Umstand, dass jemand mehr als den üblichen Umfang von einem Gemeingut beansprucht. Also beispielsweise kubikmeterweise Wasser aus einem öffentlichen Gewässer abpumpt, um damit seine Felder zu bewässern. Da und dort eine Spritzkanne aus dem selben Gewässer zu entnehmen, das hingegen fällt noch nicht unter diese Definition (vgl. dazu diese Vorlesungsfolien aus dem Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich).

Um so einen Fall «nicht mehr bestimmungsgemässer oder gemeinverträglicher» Nutzung öffentlichen Grund und Bodens handelte es sich vor bald 90 Jahren, als der Weiacher Gemeinderat folgendes Geschäft bearbeiten musste:

«Von Wegknecht Meierhofer wurde die Anzeige gemacht, dass Nepfer Albert trotz erfolgter Mahnung immer noch Holz bei seinem Hause auf Gemeindeeigentum abgelagert habe. Wurde beschlossen Nepfer Albert aufzufordern, dass er genanntes Holz innert 10 Tagen auf dem Gemeindegebiet zu entfernen habe.» (Sitzung vom 27. Juli 1929, Geschäft 5)

Nepfer sah das wohl etwas anders. Für ihn war dieses Holzlager wahrscheinlich nur «schlichter Gemeingebrauch» und damit gemeinverträglich.

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 77. [Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11]

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