Dienstag, 30. November 2021

Die Krise fordert Opfer

Sehr geehrte Damen und Herren, 

geschätzte Leserinnen und Leser des WeiachBlog!

Die krisenhafte Entwicklung der letzten Zeit hat in den Finanzen des Autors dieses Blogs verheerende Spuren hinterlassen. Die Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens erfordert nun den Einsatz sämtlicher zeitlichen Ressourcen.

Die bisherigen Aktivitäten des Wiachiana-Verlags werden daher mit sofortiger Wirkung eingestellt.

Dies betrifft insbesondere WeiachBlog und WeiachTweet, wo die aktive Publikationstätigkeit hiermit endet. Das Archiv der bisher erschienenen Beiträge bleibt selbstverständlich bestehen.

Die weiteren Produkte des Verlags, insbesondere die auf der Website weiachergeschichten.ch zur Verfügung gestellten Publikationen, werden auf dem heutigen Stand eingefroren. 

Selbstverständlich stehe ich weiterhin für Anfragen und die Wiederaufnahme laufender Publikationsvorhaben zur Verfügung. Ich bitte Sie um entsprechende Geduld, da das Postfach wiachiana@gmail.com nur noch im Wochenrhythmus auf Neueingänge kontrolliert wird.

Für Ihr Interesse in den letzten zwei Jahrzehnten danke ich Ihnen herzlich.

Ihr Ulrich Brandenberger

==== Auf bessere Zeiten! ==== Gott schütze unser Vaterland! ====

Montag, 29. November 2021

In der COVID-Frage ist Weiach hälftig gespalten

Am letzten Abstimmungswochenende von gestern Sonntag waren auf eidgenössischer Ebene drei Vorlagen am Start. Die Justiz-Initiative, die einen nicht mehr von politischen Parteien abhängigen Wahlprozess verlangte, hatte keine Chance. Neben den beiden beherrschenden Themen ist sie auch nur unter «ferner liefen» diskutiert worden.

Kein Wunder. Denn beherrschendes Thema ist seit März 2020 die Gesundheitsfrage. Die unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie diese «Corona-Krise» genannte Herausforderung zu meistern sei, spaltet derzeit die Schweiz.

Von einem klaren Nein... 

Das ist auch in Weiach nicht anders. Die erste Abstimmung über das COVID-19-Gesetz, einem wilden Mix von Bestimmungen zu allen möglichen Lebensbereichen, welcher das Gebot der Einheit der Materie, dem Erlasse zu folgen haben, mehr als nur strapaziert, fand Mitte Juni statt.

In der Abstimmung vom 13. Juni 2021 äusserten sich noch 54.89 % der stimmberechtigten Weiacherinnen und Weiacher (1186). Von den 644 gültigen Stimmen fielen 272 Ja (42.2 %) und 372 Nein. Weiach war also mehrheitlich gegen das COVID-Gesetz, ziemlich genau im umgekehrten Verhältnis zu dem, was auf nationaler Ebene als Endresultat ermittelt wurde.

... zu einem knappen Ja

Bei der jüngsten Ausmarchung vom 28. November 2021 um die revidierten Teile des Covid-Gesetzes (bei dem insbesondere die Zertifikatspflicht umstritten war), ist einerseits die Stimmbeteiligung deutlich gestiegen. Trotz zwanzig Stimmberechtigten mehr haben in Weiach 62.27 % der Stimmberechtigten (von total 1206) abgestimmt. Eine Beteiligung, wie es sie letztmals am 5. Juni 2005 gegeben hat. Damals ging es um die bilateralen Verträge mit der EU sowie die Frage, ob es neu den Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft geben solle. Damalige Beteiligung in Weiach: 62.74 %

Andererseits – und das ist angesichts des traditionell grossen Einflusses der SVP auf das Abstimmungsverhalten der Weiacherinnen und Weiacher bemerkenswert – hat der Ja-Stimmenanteil um mehr als 10 Prozentpunkte zugelegt! Bei 745 gültigen Stimmzetteln wurden 394 Ja (52.9 %) und 351 Nein ausgezählt. Übrigens von Banknotenzählmaschinen (der Herr Gemeindepräsident ist hauptberuflich in der Bankbranche tätig). 


Damit ist eine deutliche Verschiebung in Richtung der Befürwortung eines Massnahmenstaates erkennbar. Sogar die absolute Anzahl der Nein-Stimmen hat abgenommen!

Von einer solch klaren Zustimmung zu einem autoritären System, wie sie aus der deutlichen Ablehnung der Volksinitiative «für die Rückkehr zur direkten Demokratie» am 11. September 1949 hervorgeht, ist die Gemeinde aber noch weit entfernt. Damals gingen von den 190 Weiacher Stimmberechtigten 134 an die Urne (70.53 %) und die 120 gültigen Stimmzettel wurden mit 26 Ja gegen 94 Nein ausgezählt (vgl. auch WeiachBlog Nr. 1410).

Donnerstag, 25. November 2021

Weyach im Amts-Blatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald

Dass man Weyach online selbst in den Beständen des Staatsarchivs des Kantons Obwalden findet, ist doch eher überraschend. Aber wenn man's genau bedenkt, dann doch wieder nicht.

Die Obwaldner haben nämlich ihr Amtsblatt bereits digitalisiert (zumindest die Jahrgänge von 1854 bis 1921), ein Vorhaben, das das Zürcher Staatsarchiv aktuell gerade in Arbeit hat.

Amtliche Mitteilungen betreffen zuweilen auch Weiacher Bürger. Da ist dann die Nennung des Ortsnamens zwingend. So wie im «Amts-Blatt des Kantons Unterwalden ob dem Wald», N° 39, herausgegeben in Sarnen am 26. Septbr. 1890.

Weil Obwalden ein kleiner Kanton ist, sind auch Mitteilungen enthalten, die in grösseren Staaten eher auf Bezirksebene publiziert werden, so Eheverkündungen, Bevogtigungen oder Bekanntmachungen vor der Abreise (bei Auswanderungslustigen).

Eine Mischehe, um Himmels willen!

«Es haben sich die Ehe versprochen: [...] Meyer Heinrich, Agent, von Weyach, wohnhaft in Zürich, ledig, geboren zu Weyach den 12. April 1855, Sohn des Meyer Heinrich und der Angst Juditha sl., und Halter Josefa, von Giswil und Lungern, wohnhaft in Außersihl, ledig, geboren zu Giswil den 25. Februar 1856, Tochter des Hauptmann Peter Halter sl. und der Ming Anna Marie

Die katholischen Obwaldner mögen die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen haben ob der Vorstellung, dass da die Josefa, eine der ihren (noch dazu die Tochter eines angesehenen Bürgers), in der grossen Stadt einen Reformierten heiraten wollte. Verhindern konnten sie es nicht, denn Religionsdifferenzen waren kein zulässiges Ehehindernis mehr. Genauso wie mangelnde finanzielle Mittel. Da hatte Artikel 54 der Bundesverfassung von 1874 eine deutliche Liberalisierung gebracht (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 64, S. 197).

Aussersihl, seit 1787 eine eigenständige Gemeinde, dort gelegen, wo ab 1847 der Hauptbahnhof Zürich entstanden ist, war in den Jahren bis 1890 explosionsartig gewachsen. Die enorme Bautätigkeit und der Zuzug vieler nicht allzu Wohlhabender überforderte die Gemeinde finanziell derart, dass sie sich in die Arme der alten Stadt flüchten musste (ähnlich wie Bümpliz in die von Bern) und seit der Ersten Stadterweiterung 1893 Teil von Gross-Zürich ist.

Quelle

  • Amtsblatt des Kantons Obwalden, Nr. 39 vom 26.09.1890 (Ziffern 345-353), 1890.09.26 (Dokument) – S. 411. Signatur: StAOW T.01.01.1890.39.

Samstag, 20. November 2021

Nachrichtenloses Vermögen, Anno 1791

Einem Bären kann man das Fell erst dann über die Ohren ziehen, wenn er tot ist. Und einen Menschen kann man auch erst dann beerben, wenn sein Tod einigermassen sicher feststeht. Für ersteres sorgt die Wehrhaftigkeit des Mutzen, für letzteres Vater Staat.

Ist dieser Mensch unter Bedingungen verschwunden, die seinen Tod als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen (z.B. von einem Hochwasser führenden Fluss mitgerissen), dann ist das eine Sache. 

Anno 1739 ausgewandert

Eine andere ist es, wenn jemand nachrichtenlos abwesend ist. Wie soll man dann die Frage beantworten, ob er/sie noch lebt oder schon tot ist? In Erbschaftssachen ebenfalls wichtig: hatte die nachrichtenlos abwesende Person Nachkommen oder nicht?

In einer solchen Angelegenheit musste vor 230 Jahren der Landschreiber des Neuamts im Auftrag des Obervogtes tätig werden. Er liess den folgenden Aufruf in der NZZ (damals noch Zürcher Zeitung genannt) abdrucken:

«Da Margaretha Bersinger von Weyach, der Vogtey Neu - Amt in Lobl. Canton Zürich nach sicheren Berichten schon Ao. 1739. aus ihrer Heimath gezogen, und sint der Zeit von derselben nichts in Erfahrung gebracht werden können, als wird gedachte Margaretha Bersinger oder ihre Nachkommen hiermit Oberkeitlich aufgefodert [sic!], in Zeit von sechs Monaten Ends unterzeichneter Canzley Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls das vor einigen Jahren ihr erbsweise zugefallene, in vögtlicher Verwahrung liegende Vermögen ihren rechtmäßigen Erben aushingegeben werden wird. Geben Zürich den 8ten April 1791. Canzley des Neuen - Amts.»

Seit der Abreise der Ausgewanderten aus der alten Heimat waren also rund 52 Jahre vergangen. In den Jahren zwischen 1734 und 1744 sind viele Weiacher nach Übersee ausgewandert. Zumindest wollten sie ursprünglich dorthin. Es war aber durchaus möglich, dass eine Auswanderergruppe dann schliesslich ganz woanders hinkam. Denn die Informationen über das Zielland Carolina im gelobten Amerika waren ziemlich lückenhaft. Da konnte ein redegewandter Anwerber einer anderen Destination (z.B. im deutschen Osten) viel bewirken (vgl. auch WeiachBlog Nr. 1503).

Zweimal 15 Jahre nach der letzten Nachricht

Bei seinem Entscheid griff der Landschreiber nicht einfach in die Luft. Er hat sich zwar wohl nicht am Erbrecht der Stadt Kaiserstuhl orientiert, das in Weyach zu dieser Zeit Gültigkeit hatte (vgl. WeiachBlog Nr. 1341), sondern eher an der in Zürich gebräuchlichen Rechtssammlung, deren erster Band im Jahre 1757 in gedruckter Form herauskam und sich u.a. mit dem Erbrecht von 1716 befasste. 

In dessen Theil III, § XII. mit der Zusammenfassung «Wie lang eines, der in der Fremde sich befindt, Hab und Gut unvertheilt bleiben soll» gibt es aber einen Anhaltspunkt für solche Fälle wie den der Margaretha Bersinger:

«Wann einer Person, die an die Fremde sich begiebt, und ihr schon ererbtes Hab und Gut in Vögtlicher Verwaltung hinterlasset, und in während ihrer Abwesenheit in hiesigen Gerichten und Gebieten auch etwas erbsweise anfiele, soll dasselbige gleicher massen vögtlicher Verwahrung anvertrauet werden. Und dafern dann innerhalb fünfzehen Jahren von diesem angefangenen Erb an zu rechnen, oder der Zeit da einer, der ererbte Mittel hätte, von Land gereist ist, nichts gewisses von ihm vernohmen worden, ob er tot oder lebendig sey, mögen seine dannzumal rechtmässige Erben den jahrlichen Zins von seinen zinstragenden Mitteln, jedoch ohne Schmälerung des Haupt-Guts, 15 Jahre zu ihren Handen nehmen, und selbige unter sich vertheilen; nach Verfließung auch dieser fünfzehen Jahren aber, wann inmittelst kein weiterer Bericht von ihm naher einkommt, sind sie dannzumalen befügt, auch das Haupt-Gut mit einander gegen eingebender genugsamer Versicherung um Zins und Kapital zu vertheilen. Es müssen aber diese 15. oder 30. Jahre nicht allemal von der Zeit an, da einer an die Fremde verreist, oder da ihm im Land etwas erblich angefallen, sondern wann er in währender seiner Abwesenheit, seines Aufenthalts halber an der Fremde etwas in das Vaterland berichtet hätte, von der Zeit an des lezten Berichts gerechnet werden. Zu dem End hin ein jeder hiesiger Burgern und Angehörigen, so sich in fremde Lande begiebt, ermahnet wird, die Seinigen von Zeiten zu Zeiten, an welchen Orten er sich aufhalte, zu berichten.»

Jedes Lebenszeichen liess also sozusagen die Verjährungsfrist neu beginnen. Und selbst, wenn jemand verschollen war: Vor Ablauf von 15 Jahren durfte auch der Ertrag nicht angetastet werden. Er wurde wohl thesauriert. Den Ertrag der dann vorhandenen Summe durften die Erbberechtigten während weiterer 15 Jahre nutzen. Nicht aber die zugrundeliegende Erbmasse selber. Das Bärenfell (um beim eingangs gewählten Bild zu bleiben) konnten sie also erst nach 30 Jahren untereinander aufteilen. Und selbst das nur unter Auflagen.

Auch heute gilt eine Frist von 15 Jahren

Wenn wir diese Regelungen aus alter Zeit mit den heutigen vergleichen, dann finden wir viele dieser Bestimmungen in ähnlicher Form wieder. 

Bei nachrichtenloser Abwesenheit ist es nach geltendem Bundesrecht so, dass 15 Jahre abgewartet werden müssen, ehe die Rechtsfolgen der sog. «Verschollenerklärung» eintreten können (vgl. Art. 35-38 ZGB sowie Art. 546-550 ZGB). Innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt in der Regel auch eine behördliche Erbschaftsverwaltung, denn das Erbe muss bei plötzlichem Auftauchen der verschollenen Person wieder zurückgegeben werden können (für Details vgl. Merkblatt in den Literaturangaben).

Interessant ist, dass das Recht im 18. Jahrhundert keine Altersgrenze kannte, das aktuelle Recht aber eine absolute Altersgrenze von 100 Jahren vorsieht (vgl. Art. 546 Abs. 2 und Art. 550 Abs. 1 des ZGB). Und das, obschon die aktuelle Lebenserwartung um einiges höher liegt als vor zwei bis drei Jahrhunderten. Die Autoren des 1912 erlassenen ZGB (Eugen Huber et al.) haben im Endeffekt die Rechtssicherheit höher gewichtet.

Quelle und Literatur

  • Sammlung der bürgerlichen und Policey-Geseze und Ordnungen, lobl. Stadt und Landschaft Zürich. Erster Band. Zürich, Orell und Comp., 1757 – Erbrecht S. 60-62.
  • Neue Zürcher Zeitung, Nummer 30, 13. April 1791 – S. 4.
  • Schauberg, J. (Hrsg.): Beiträge zur Kunde und Fortbildung der zürcherischen Rechtspflege, Band 2, Zürich 1842 – S. 49.
  • Merkblatt Feststellung des Todes und Verschollenerklärung von gerichte-zh.ch

Freitag, 19. November 2021

Erzwungene Bundesverfassung von 1848. Weyacher stimmten Ja.

Wenn ein Verein seine Statuten ändert und das einigen Mitgliedern nicht gefällt, dann haben sie das Recht auszutreten. Oder etwa nicht? Unter Staatswesen wird das nicht immer so gehandhabt. Austretende werden schikaniert (siehe Brexit im Falle der EU) oder gar mit Waffengewalt daran gehindert, ihren eigenen Weg zu gehen.

Auch die Schweiz war einst ein Verein von unabhängigen Staaten, die miteinander durch den Bundesvertrag von 1815 verbunden waren. Der war nicht ganz freiwillig entstanden. Inhalt und Gebiet wurden letztlich durch die europäischen Grossmächte im Wiener Kongress 1814/15 ausgehandelt und garantiert, denn sie alle hatten ein Interesse daran, dass keiner von ihnen und auch kein Dritter sich im Herzen Mitteleuropas einen (militärischen) Vorteil verschaffen konnte. So kam unsere immerwährende Neutralität zustande.

Legitime Schutzvereinigung oder illegaler Sonderbund?

In diesem eidgenössischen Staatenbund sahen einige der Mitglieder die Welt anders als die anderen. Die schlossen sich bereits nach wenigen Jahren zu dem zusammen, was später mit dem Kampfbegriff «Sonderbünde» bezeichnet wurde. Schon anfangs der 1830er-Jahre war das der Fall, als die per Verfassungsänderung freisinnig-radikal umgebauten Kantone eine Revision des Bundesvertrags anstrebten, sich zum Siebnerkonkordat (ZH, BE, LU, SO, SG, AG, TG) zusammenschlossen und die konservativen Stände daraufhin den überkonfessionellen sogenannten Sarnerbund (UR, SZ, OW, NW, NE, BS) bildeten. Der wurde Mitte November 1832 gegründet, um die faktische Teilung der Kantone Basel und Schwyz rückgängig zu machen. Die Vertragsparteien des Sarnerbundes beschlossen, an keiner Tagsatzung teilzunehmen, an der Basel-Landschaft (ab Januar 1831 mit eigener Regierung) oder Ausserschwyz (das sich 1831 vom alten Kantonsteil losgesagt hatte) zugelassen würden. Der Sarnerbund wurde von der Tagsatzung im August 1833 als dem Bundesvertrag zuwiderlaufend betrachtet und für aufgelöst erklärt. Das ebenso bundesvertragswidrige Siebnerkonkordat hingegen durfte bestehen bleiben.

Nach etlichen weiteren Wirren, u.a. Freischarenzügen nach Luzern, etc. schlossen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Freiburg und Wallis im Jahre 1845 schliesslich ein Separatbündnis, das als Schutzvereinigung der katholisch-konservativen Stände dienen sollte. Auch diese Vereinigung erachteten die Freisinnig-Radikalen als illegalen Sonderbund, was schliesslich im November 1847 zum Bürgerkrieg führte, dem sogenannten Sonderbundskrieg.

Ablehnende Kantone zum Bund gezwungen

Die Verlierer dieses Krieges wurden nicht mehr gefragt, ob sie eine neue Verfassung und den engeren Zusammenschluss zu einem Bundesstaat wollten. Er wurde über ihre Köpfe hinweg beschlossen. Das ging umso eher, als die Garantiemächte des Bundesvertrags von 1815 mit eigenen Aufstandsbewegungen quer durch Europa gerade mehr als ausgelastet waren und sich nicht auch noch um die Auseinandersetzungen in der Eidgenossenschaft kümmern konnten bzw. wollten. 

Acht Kantone (UR, SZ, NW, OW, ZG, AI, TI und VS) haben sich gegen den Bundesstaat entschieden, wurden aber trotzdem - nolens volens - in diesen zwangsintegriert.

Dass es dabei nicht in allen Kantonen so ganz direktdemokratisch zugegangen ist, zeigt sich im offiziellen Internet-Archiv des Bundes, wo alle Volksabstimmungen seit 1848 aufgeführt sind.

Da heisst es wörtlich zum Entscheid über die neue Verfassung von 1848: «Das genaue Datum der Abstimmung ist unbekannt. Das Verfahren war nicht einheitlich. Nach heute geltender Ordnung (vgl. Art. 123 Abs. 3 BV [s. unten]) stimmten nur 14 Voll- und 2 Halbkantone ab. In Freiburg entschieden der Grosse Rat, in Graubünden die Komitialstimmen, in den Kantonen Uri, Ob- und Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden die Landsgemeinde (vgl. BBl 1879 I 426f). Die Zahl der gültigen, der Ja- und Nein-Stimmen bezieht sich nur auf die 14 Ganz- und die 2 Halbkantone.» Da es heute 26 Ganz- und Halbkantone gibt und der Kanton Jura erst 1979 gegründet wurde, fehlt hier noch einer.

Unter Art. 123 Abs. 3 BV ist der Wortlaut nach Bundesverfassung von 1874 gemeint, der bis Ende 1999 in Kraft war. Er betrifft Verfassungsrevisionen und lautet: «Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kanton gilt als Standesstimme desselben.» Daraus ergibt sich, dass zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

Nichtstimmende sind Ja-Stimmende

Bei diesem einen Kanton dürfte es sich um Luzern gehandelt haben, wo offiziell 59 % Ja-Stimmen resultierten. Waren die Luzerner also mehrheitlich für den Bundesstaat? Man darf es bezweifeln. Denn: Abwesende (d.h. Nichtstimmende) wurden den Ja-Stimmen zugerechnet! (vgl. e-HLS-Artikel Bundesverfassung (BV)). Da sind 9 % ein allzu dünnes Polster.

Ein solches Verfahren hat zur Zeit der Helvetischen Republik auch dazu geführt, dass Weyach 1802 in der Abstimmung um die helvetische Verfassung geschlossen Ja gestimmt haben soll (wo in Tat und Wahrheit einfach niemand teilgenommen hat; d.h. dafür offenbar keine Gemeindeversammlung einberufen wurde), vgl. WeiachBlog Nr. 663.

Im Bezirk Regensberg war der Fall klar

Bereits in den ersten Augusttagen hatten sich die Stimmberechtigten im Kanton Zürich klar und deutlich für den Bundesstaat ausgesprochen. Die «Eidgenössische Zeitung» meldete in der Morgenausgabe vom 8. August 1848 das «Resultat der Abstimmung über die neue Bundesverfassung in sämmtlichen Gemeinden des Kantons Zürich»:

Man sieht, wie extrem hoch die Ja-Anteile ausgefallen sind. In etlichen Fällen gab kein einziger Stimmbürger ein Nein-Votum ab, von den Raatern mit 25 Ja und 8 Nein einmal abgesehen. In Weyach gab es immerhin noch 3 Anhänger des alten Bundesvertrags. 97.6 % wollten aber den Bundesstaat. Die bundesstaatliche Begeisterung im Bezirk war also gross. Bei diesen Werten verwundert es nicht, dass die NZZ am 9. August meldete, von der Lägern herab hätten am Abend des 6. August fünfundzwanzig Kanonenschüsse und ein grosses Feuer die Annahme der Bundesverfassung verkündet.

Mit 91 % Ja ist der Schnitt über den ganzen Kanton Zürich nur unwesentlich tiefer. Ähnlich hohe Werte erreichten nur noch die beiden Basel. Höher lag von den Kantonen ohne Landsgemeinde nur Neuenburg mit 95 %.

Im Aargau und im Bernbiet hingegen war das längst nicht so klar. Da waren nur 70 resp. 77 % für die neue Verfassung. Im Kanton St. Gallen 68% und im Kanton Solothurn gar nur 62 %.

Ebenso deutliche Nein-Mehrheiten ergaben sich in allen Sonderbunds-Kantonen (mit Ausnahme von Luzern und Freiburg), dem im Krieg neutralen Appenzell-Innerrhoden sowie dem eigenwillig die Bundeshoheit über die Zölle ablehnenden Tessin. In Obwalden gab es nur 3 % Ja-Stimmen (geschätzter Anteil an der Landsgemeinde), in Nidwalden immerhin 17 % (ebenfalls geschätzt).

Wie ermittelt man ein Abstimmungsresultat?

Bei einer solchen Vielfalt an Verfahren, die angesichts der Kantonsverfassungen all dieser souveränen Staaten nicht zu vermeiden war, muss man sich natürlich Gedanken darüber machen, nach welchen Kriterien man eine Annahme oder Ablehnung denn nun konkret feststellen soll.

Die dazu eingesetzte Kommission der Tagsatzung stellte in ihrem Bericht am 9. September 1848 fest, dass von «zirka 437,103 stimmfähigen Schweizerbürgern (d.h. 1/5 der Gesammtbevölkerung) im Ganzen beiläufig 241,642, also mehr als die Hälfte an der Abstimmung über die neue Bundesverfassung persönlich Theil genommen haben. Es stimmten nämlich (Freiburg inbegriffen) circa 169,743 für und (Tessin ganz dazu gerechnet) 71,899 gegen dieselbe.»

Also ca. 70 % Ja (mit nicht quantifizierten Nein-Anteilen aus Luzern und Freiburg) sowie ca. 30 % Nein (mit nicht quantifizierten Ja-Anteilen aus dem Tessin) bei rund 55 % Stimmbeteiligung (auch die nur abschätzbar).

Man muss einen versöhnlichen Weg finden

So ganz anders als in heutiger Zeit war es also mit Mehrheiten und Minderheiten auch nicht. Wollte man den Bürgerkrieg nicht zum Dauerzustand werden lassen, so blieb der Mehrheit trotz militärischem Sieg nichts anderes übrig, als sich mit der nicht einfach wegzudiskutierenden Minderheit so weit zu arrangieren, dass beide Seiten zumindest damit leben konnten.

So wird es nach der Abstimmung vom 28. November 2021 über die Revision zum COVID-19-Gesetz wohl auch in der Impffrage herauskommen müssen. Es sei denn, man wolle partout einen blutigen Glaubenskrieg entfesseln und die Spaltung auf Generationen hinaus in Beton giessen.

Denn jedes Durchdrücken von Mehrheitsentscheiden hat gravierende Folgen. Der streitbare Basler Rechtsgelehrte Dr. David Dürr hat die Bundesstaatwerdung von 1848 jedenfalls offen als «Sündenfall» bezeichnet, als «unrechtmässigen Staatsstreich». Das missachtete Einstimmigkeitsprinzip habe vielen die Würde genommen. Und das, so Dürr, spüre man bis heute. Ein bissiger, aber lesenswerter Artikel (s. unten).

Quellen

  • Eidgenössische Zeitung, Nummer 218, Dienstag den 8. August 1848, Morgenausgabe, S. 870.
  • Neue Zürcher Zeitung, Nummer 222, 9. August 1848, S. 992.
  • Kommissionalbericht an die hohe Tagsatzung und Beschlussesvorschläge, betreffend die Abstimmung, die Annahme und Einführung der neuen Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, d.d. 9. Herbstmonat 1848. (Google Books)
  • Dürr, D.: Der Sündenfall von 1848. In: Basler Zeitung, 6. November 2015.

Mittwoch, 17. November 2021

Rechnen lernten die Weiacher Schüler vor 250 Jahren nicht

Aus der Zürcher Schulumfrage von 1771/72 geht Erstaunliches hervor. Die von der Zürcher Regierung durchgeführte Erhebung wurde (so vermutet das Staatsarchiv) für Weiach durch den hiesigen Pfarrer Johann Heinrich Wiser (1728-1782) beantwortet.

Rechnen zu können gehört zu den absoluten Grundfähigkeiten. Wer das nicht kann, hat im Leben nichts als Probleme. Noch vor 250 Jahren war das aber offensichtlich eine entbehrliche Fähigkeit. Da reichte es, wenn ausgewählte Personen im Dorf zu rechnen wussten.

Auf die Frage «Was Wird im Rechnen gethan? wird hiezu auch in der Haupt-Schule, oder nur in Neben-Schulen, und Nacht-Schulen Zeit gewiedmet?» (Frage Bb20) bemerkt der Pfarrer lapidar:

«Nichts, der schulmeister versteht diese edle kunst nicht.»

Nun denn, wenn der Lehrer das nicht kann, dann halt auch die Schulkinder nicht. Egal auf welcher Stufe. In Weyach selber war da nichts zu wollen. Wer rechnen lernen wollte, musste sich das auswärts beibringen lassen. Das geht aus der darauffolgenden Position in der Umfrage hervor:

«Lernen viele Bauerknaben rechnen? und werden sie auch vornemlich auf das nöthigste und gemeinnüzigste in der Rechenkunst geführt?» (Frage Bb21)

Antwort: «Etwann in einer fränden schul lernet wenige knaben etwas.»

Man musste also, erläutert Pfarrer Wiser, in eine fremde (d.h. nicht in der Gemeinde oder gar ausserhalb des Zürichbiets gelegene) Schule um Rechnen zu lernen.

Wie aus der Stapfer-Enquête von 1799 (einer Schulumfrage der Helvetischen Republik) hervorgeht, gab es Ende des 18. Jahrhunderts die Möglichkeit, beim Müllermeister Mayer in Fisibach das Rechnen zu lernen (vgl. WeiachBlog Nr. 1449)

Quelle

Samstag, 13. November 2021

Einem geistesbeschränkten Dienstmädchen «Gewalt angethan»

Haben Sie sich je gefragt, warum man sagt, jemand sei in Verruf geraten? Dieses kleine Inserätchen diene zur Erläuterung:

«Warnung. Heinrich Meierhofer hat sich schon seit drei Wochen von mir entfernt; ich warne hiermit Jedermann, ihm Etwas anzuvertrauen, indem ich Schulden, die er auf meinen Namen machen würde, nicht bezahle. Weiach, den 20. Mai 1858. Hs. Heinrich Meierhofer.» (Züricherische Freitagszeitung, Nr. 21, 21. Mai 1858, S. 3)

Nun steht hier in der sog. Bürkli-Zeitung zwar nichts über das Verhältnis des Verrufenen zum Verrufenden (Vater und Sohn?). Und es gab zu diesem Zeitpunkt in Weiach wohl nicht nur einen Heinrich Meierhofer. 

Die Freitagszeitung im Telegrammstil...

Dass aber der gleiche Name wenige Monate später in der Gerichtsberichterstattung sowohl der Freitagszeitung wie der NZZ auftaucht, könnte dann doch auf dieselbe Person hindeuten. Die Freitagszeitung berichtete im Telegrammstil. Das Wichtigste in Kürze:

«Zürich. — Geschwornengericht. (23. April.) Präsident: Hr. Ullmer, Richter: HH. BGerichtSschr. Ochsner und Bezirksrichter Güller von Regensberg. Geschworne: HH. Wäffler-Egli (Obmann), Brändli von Wädenschweil, Frei von Glattfelden, Hinnen von Rümlang, Meister von Dachsen, Escher, Kreisr., von Zürich, Baumann von Horgen, Denzler von Nänikon, Frei von Hard-Regenstorf, Wenziger von Stadel, Pfenninger von Seen, Prunder im Feld-Meilen. [...]

Hch. Meierhofer, Schuster von Weiach, wegen Nothzucht zu 5 Jahren Zuchthaus. Noch scheußlichere Fälle übergehen wir.»  (Zürcherische Freitagszeitung, 27. April 1860, S. 2)

... die NZZ in fast epischer Breite

Wer wissen wollte, was es mit diesen scheusslicheren Fällen auf sich hatte, der musste die NZZ kaufen. Der Neuen Zürcher Zeitung (die alte Dame zählte rund 80 Lenze) darf man bescheinigen, dass sie damals zumindest in einem Punkt die Konkurrenz locker abtrocknete. Ihre Prozessberichterstattung ist so lebensnah formuliert, dass sie auch einen heutigen Leser noch zu packen vermag. Das gilt insbesondere für die Berichte aus dem Schwurgerichtssaal.

Das Schwurgericht trat laut Gesetz zweimal jährlich zusammen und bestand (wie man oben sieht) aus drei Richtern und zwölf Geschworenen. Den Sitzungen im April 1860 widmete die NZZ jeweils unterhalb des Feuilletons (!) reichlich Platz, meist schon auf Seite 1. Die Schilderungen der Fälle umfassen acht aufeinanderfolgende Ausgaben vom 24. April (Nr. 115) bis 1. Mai (Nr. 122). 

Besonders ein Monsterprozess, in dem es u.a. um gestohlene Seidenstoffe, Hehlerei und Gefängnisausbrüche ging und in den mehr als ein halbes Dutzend Angeklagte verwickelt waren, nimmt breiten Raum ein. Kein Wunder, dauerte das Verfahren doch mehrere Tage und endete der Prozess mit einmal 15 und einmal 10 Jahren Kettenstrafe, einer verschärften Form der Zuchthausstrafe. Diese Sanktion, die das kantonale Strafgesetzbuch von 1835 noch vorsah, wurde mit Art. 5 der Kantonsverfassung von 1869 abgeschafft, die Kettensträflinge zu normalen Zuchthausinsassen.

Als ziemlich ausschweifend beleumdet

Was hat der Berichterstatter in der NZZ zu unserem «Weiacher Fall» zu sagen?

«Heinrich Meierhofer, von Weiach, 31 Jahre alt, verheirathet, Vater von 4 Kindern, Schuster, als ziemlich ausschweifend beleumdet, ist angeklagt, am 4. März·d. J. [1860!] einem geistesbeschränkten 26jährigen Dienstmädchen in dessen Wohnung Gewalt angethan zu haben. Der Beweis dieser Anklage ruht einzig und allein auf den Angaben der Damnifikatin. Die Geschwornen bejahen die Anklage und Meierhofer wird wegen Nothzucht zu fünfjährigem Zuchthaus verurtheilt.» (Fall 4. In: Neue Zürcher Zeitung, Nummer 116, 25. April 1860, S. 463)

Der Fachbegriff damnifizieren bedeutet: jemandem «Schaden zufügen, ihn benachteiligen». Entsprechend die Bezeichnung der beteiligten Personen: «Damnifikant, der Beschädiger» sowie «Damnifikat, der Beschädigte» (Meyers Konversations-Lexikon 1888, Bd. IV, S. 442)  Man muss also schon genau lesen, um dieses entscheidende «n» (vorhanden oder nicht?) zu entdecken.

Offensichtlich ist, dass ein schlechter Leumund bei einem Angeklagten ziemlich heftige Folgen haben kann. Da entfalten dann Aussagen einer geistig behinderten Geschädigten volle Durchschlagskraft. Dass es sich um einen sexuellen Übergriff gehandelt hat, wird aber auch in der NZZ nicht weiter ausgedeutscht. 

Auffallend ist, wie wenig Zeit zwischen Tat und Urteil verstrichen ist. Nicht einmal zwei Monate!

Inzest und «naher Versuch der Notzucht»

Nicht nur die Freitagszeitung war bei solchen Dingen wortkarg, selbst der sonst auf den Punkt kommende NZZ-Journalist übte sich in Nummer 117 vom 26. April 1860 bei den beiden folgenden Fällen in Zurückhaltung. 

Der Fall 5 betraf einen Landwirt (43), Vater von 7 Kindern, der mit seiner 23-jährigen Tochter, beide bisher unbescholten, intim geworden war. Er wurde zu vier und sie zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ob das ganze einvernehmlich war oder nicht: Das Urteil war (auch aus heutiger Sicht) knallhart. Allerdings: nach Art. 213 Abs. 1 StGB wird diese Tat auch heute noch als Vergehen eingestuft: «Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft». Eine Verurteilung hat einen Strafregistereintrag zur Folge.

Zu Fall Nummer 6 gab sich die NZZ besonders zugeknöpft: «Die Details des Prozesses sind nicht der Art, daß sie öffentlich auch nur angedeutet werden könnten». Es sei «ein seltener Fall von Versunkenkeit», was sich da in Hüntwangen abgespielt habe. Was dem 45-jährigen Ehemann genau vorgeworfen wurde, ist nicht klar. Hatte er seine Ehefrau durch einen 24-Jährigen sexuell bedrängen lassen und dabei zugesehen? Die Urteile: Ein Jahr und acht Monate Zuchthaus für die Beihilfe zur Tat bzw. zweieinhalb Jahre Zuchthaus für die Tat selber.

Wenn man diese Strafmasse nun mit denen vergleicht, die auf Nothzucht standen (so nannte man Vergewaltigung damals), also mit § 131 StGB ZH 1835 (Mindeststrafmass: 4 Jahre Zuchthaus), dann wird klar, dass es sich hier nicht um einen Beischlaf gegen den Willen der Frau gehandelt haben kann.

Die Frage ist nur, auf welchen Paragraphen sich die Richter da gestützt haben. Näheres (auch zum Fall des Heinrich Meierhofer) dürfte sich im Protokoll des Schwurgerichts zum Jahr 1860 (StAZH YY 26.8), sowie dem Geschäftsregister des Geschworenengerichts, sog. Prozedurenverzeichnis (StAZH YY 47) finden lassen.

Dienstag, 9. November 2021

Diebischer Bäckergeselle an der Luppenstrasse

Das Haus zum Weinberg an der Luppenstrasse 8 war einst ein multifunktionales Gebäude. Es stammt gemäss Gebäudeversicherung des Kantons Zürich aus dem Jahre 1845 und diente gleichzeitig als Bäckerei und Speisewirtschaft (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 101) und natürlich als Wohnhaus. 

In den ersten Jahren war es offenbar eher eine Wirtschaft mit angeschlossener Backstube. Frisches Brot als Kundenmagnet. Das kennen wir heute bei den meisten grossen Ladenketten; auch der VOLG Weiach hat so eine Aufbackstation. Die Kunden kaufen offenbar einfach mehr, wenn sie frisches Brot riechen. Erst in späteren Jahren wurde aus der Luppenstrasse 8 eine reine Bäckerei ohne Restaurationsbetrieb.

Vor bald 150 Jahren berichtete die NZZ unter der Rubrik Kriminalgerichtliche Urtheile über einen Fall, der am 25. November 1875 verhandelt wurde und sich in genau diesem Gebäude abgespielt hat:

«Albert Kuster; [...] von Eschenbach, Kantons St. Gallen, 22 Jahre alt, lediger Bäckerselle [sic!], war vom November 1874 bis 19. Oktober 1875 in Arbeit bei Bäckermeister H. Grießer in Weiach. Derselbe pflegte seine Tageslösung jeden Abend im Kasten seines Schlafzimmers zu versorgen. Im Frühjahr wurde er gefährlich krank, der Knecht wachte öfter bei ihm. Nach seiner Wiederherstellung vermißte er öfter Geld aus seiner Kasse. Längere Zeit war ihm und seiner Frau diese Erscheinung unerklärlich. Als die Verluste nicht aufhörten, war es klar, daß der Dieb im Hause sein müsse und daß es kein anderer sein könne als der Knecht. An einem schönen Morgen fehlte neben anderem Geld wieder eine St. Galler Banknote von fünfzig Franken und ein preußischer Thaler. Es wurde eine Durchsuchung der Effekten des Knechts vorgenommen und siehe, man fand bei ihm, der einen Wochenlohn von Fr. 9 hatte, an Gold, Silber und Papier eine Summe von Fr. 572.65, darunter eine St. Galler Banknote von Fr. 50 und einen preußischen Thaler. Umsonst suchte der Dieb zu leugnen; vergeblich war sein Versuch, einen falschen Zeugen für die Rechtmäßigkeit des Geldbesitzes in Zürich zu gewinnen. Außerdem wurden ganz unverhältnißmäßige Ausgaben in Wirthshäusern und für Kleider gegen den Angeklagten erwiesen. Der Bestohlene schätzt die Summe der an ihm verübten Entwendungen auf mindestens Fr. 1000-1200 und er bleibt bestimmt dabei, der untreue Knecht müsse mit einem nachgemachten Schlüssel oder Dietrich den Kasten geöffnet und so das Geld gestohlen haben, während dieser, der sich endlich zu eingeschränkten Geständnissen bequemte, behauptete, der Kastenschlüssel sei öfter gesteckt oder im Ofen gelegen und er habe mit diesem ächten Schlüssel den Kasten geöffnet, aber mehr nicht als im Ganzen ca. Fr. 400 entwendet. Die Anklage lautet auf ausgezeichneten Diebstahl im Betrag über Fr. 500 und der Angeklagte erklärte sich schuldig. Das Gericht verurtheilte ihn zu einer Arbeitshausstrafe von 2 Jahren (ab 3 Wochen) und zum Ersatz im Ganzen von Fr. 800.»

Kein nationales Banknotenmonopol

Wie man sieht, hat man dem Bäckermeister Griesser seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts die behauptete Deliktsumme (und wohl auch den vermuteten Einsatz eines Dietrichs) nicht so ganz abgenommen. Da fehlte es möglicherweise nicht zuletzt an der Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbuchhaltung. 

500 Franken sind aber auch dann noch eine ziemlich hohe Summe. Umgerechnet nach dem Historischen Lohnindex (HLI) von Swistoval wären das rund 26'000 Franken von 2009.  Und der Wochenlohn des Bäckergesellen wäre nach demselben Index mit ca. 475 Franken zu bewerten.

Interessant ist auch die Vielfalt an Zahlungsmitteln, die da in der Kasse eines ländlichen Gewerbebetriebs landete. Damals gab es noch kein nationales Banknotenmonopol. Die Schweizerische Nationalbank SNB wurde nämlich erst 1905 gegründet (die Federal Reserve in den USA sogar erst 1913), womit die Schweiz eines der letzten Industrieländer war, die diesen Schritt getan hat (vgl. e-HLS-Artikel).

Schnelles Strafverfolgungssystem

Besonders bemerkenswert: die ultraschnellen Abläufe der Strafverfolgungsbehörden. Von der Arbeitshaus-Strafe wurden 3 Wochen abgerechnet. Das wäre also die schon erstandene Untersuchungshaft. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Kuster nicht die gesamte Haftzeit angerechnet wurde und von einer Verhaftung am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses (19. Oktober 1875) ausgeht, d.h. rund 5 Wochen bis zur Hauptverhandlung, ist das immer noch sehr schnell. Im Vergleich dazu muss man unsere heutigen Verfahren fast als die einer Schneckenjustiz bezeichnen. Selbst bei einem Strafbefehlverfahren vergeht meist mehr Zeit.

Quelle und Literatur

Sonntag, 7. November 2021

Die Statuten des Konsumvereins Weiach von 1871

Am 9. Juni 1871 hoben die Weiacher ihren eigenen Konsum-Verein aus der Taufe. Rund viereinhalb Monate nach der Gründung wurden im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Dienstag, den 7. Wintermonat 1871 – also am heutigen Datum vor 150 Jahren – die Statuten publiziert. So wie dies in Ziffer III des Regierungsratsbeschlusses RRB 1871/2218 angeordnet worden ist (vgl. WeiachBlog Nr. 1668).

Statuten des Konsum-Vereines Weiach

I. Zweck des Vereines.

§ 1. Der Konsumverein hat den Ankauf und Verkauf guter und billiger Lebensmittel zum Zweck.

§ 2. Der Verkauf geschieht gegen Baarzahlung; Kreditbegehren sind an den Verwaltungsrath zu weisen, für mehr als fünf Franken, als den Betrag einer Aktie, darf derselbe jedoch nicht kreditiren.

II. Mittel.

§ 3. Das nothwendige Betriebskapital wird gebildet:

a. Aus dem Aktienkapital, jede Aktie beträgt 5 Fr.

b. Aus dem Vereinsvermögen.

c. Aus Darlehen.

§ 4. Der alljährliche Vorerlös des Geschäftes, der immer wieder zum Betriebskapital geschlagen werden soll, bildet das Vereinsvermögen resp. den Reservefond.

§ 5. Sobald das reine Vermögen die Summe von 4000 Fr. erreicht haben wird, sollen alljährlich 3/5 des Vorschlages ausschließlich im Interesse der Vereinsmitglieder verwendet werden. Ueber die Art und Weise der Verwendung entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrathes. Die übrigen 2/5 des Vorschlages werden zum Reservefond geschlagen.

III. Eintritt, Austritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 6. Der Eintritt ist zu allen Zeiten offen. Der Eintrittspreis erhöht sich aber später nach dem Vereinsvermögen, worüber die Generalversammlung zu entscheiden hat.

§ 7. Mitglieder des Vereines sind diejenigen, welche Aktien besitzen. Kein Mitglied darf mehr als eine Aktie erlangen.

§ 8. Aktienscheine lauten auf den Namen und sind nur an die Familie übertragbar.

§ 9. Der Austritt geschieht durch schriftliche Anmeldung an den Verwaltungsrath. Eine Rückzahlung der Aktien an Austretende findet nur dann statt, wenn das Vereinsvermögen mindestens das Fünffache des Aktienkapitals beträgt.

§ 10. Beim Ableben eines Mitgliedes wird den Erben auf deren Verlangen, gegen Rückgabe des Aktienscheines, der Aktienbetrag von 5 Fr. ohne Rücksicht auf § 9 ausbezahlt.

§ 11. Mitgliedern, welchen nachgewiesen werden kann, daß sie den Verein gefährden oder mißbrauchen, können von der Generalversammlung gegen Rückerstattung des Aktienbetrages ausgeschlossen werden.

§ 12. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Kräften das Wohl des Vereines zu fördern und allfällige Mißbräuche dem Verwaltungsrathe anzuzeigen.

IV. Organisation.

A. Generalversammlung.

§ 13. In der Generalversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt; die Anwesenden sind immer beschlußfähig.

§ 14. Die Generalversammlung findet in ordentlicher Weise jährlich zwei Mal statt. Dieselbe muß ferner eingeladen werden, sobald es von der Mehrzahl des Verwaltungsrathes oder 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung soll acht Tage vorher durch den Weibel geschehen.

§ 15. Zur Leitung ihrer Geschäfte ist der Präsident des Verwaltungsrathes zugleich Präsident der Generalversammlung, ebenso nehmen Vizepräsident und Aktuar die gleiche Stelle auch in der Generalversammlung ein.

§ 16. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a. Sie wählt den Verwaltungsrath und aus seiner Mitte den Präsidenten.

b. Sie prüft und genehmigt die Generalrechnung und den Rechenschaftsbericht des Verwaltungsrathes.

c. Sie setzt die Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrathes fest.

d. Sie entscheidet über Einführung neuer Geschäftszweige.

e. Sie entscheidet über Revision der Statuten, sowie über allfällige weitere Anträge, welche ihr vom Verwaltungsrath vorgelegt werden.

§ 17. Anträge über Gegenstände, welche nicht auf dem Traktandenverzeichnisse stehen, müssen dem Präsidenten vor Eröffnung der Versammlung angezeigt und vor ihrer definitiven Erledigung durch den Verwaltungsrath oder eine Kommission begutachtet werden.

§ 18. Zur Prüfung der Rechnung und des Rechenschaftsberichtes wählt die Generalversammlung eine Kommission von 3 Mitgliedern.

B. Verwaltungsrath und Verwaltungskommission.

§ 19. Die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten liegt einem Verwaltungsrath von 7 Mitgliedern ob; wählbar in denselben sind nur Solche, die Mitglieder des Vereines und im Vollgenusse ihrer bürgerlichen Rechte sind und weder direkt noch indirekt ein ähnliches Geschäft wie der Konsumverein betreiben.

§ 20. Alljährlich tritt die Hälfte des Verwaltungsrathes in umgekehrter Ordnung ihrer Erwählung aus, die Austretenden sind jedoch wieder wählbar. 

§ 21. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsident und einen Aktuar.

§ 22. Der Verwaltungsrath bestellt aus seiner Mitte eine Verwaltungskommission von 3 Mitgliedern mit Einschluß des Präsidenten, mit einer Amtsdauer von 2 Jahren.

§ 23. Die Verwaltungskommission besorgt die gesammte Geschäftsführung, soweit dieselbe nicht dem ganzen Verwaltungsrathe vorbehalten ist.

§ 24. Dem Verwaltungsrathe steht zu:

a. Bestimmung der Preise, zu denen die Waaren abgegeben werden.

b. Wahl der sämmtlichen besoldeten Angestellten und Festsetzung ihrer Besoldung, mit Vorbehalt der Ratifikation der Generalversammlung.

c. Die Genehmigung der Bürgschaften derselben.

d. Feststellung der Art der Buchführung.

e. Entscheidung über Anträge der Verwaltungskommission; diese hat stets außergewöhnliche Geschäfte dem Verwaltungsrathe vorzulegen.

f. Die Ueberwachung der Geschäftsführung der Verwaltungskommission, Prüfung der Rechnung und Anordnung der vierteljährlichen Inventuren.

g. Den Quästor zu wählen.

h. Berathung der Anträge an die Generalversammlung.

C. Angestellte.

§ 25. Alle für den Geschäftsverkehr des Vereines besoldeten Stellen werden in der Regel für ein Jahr besetzt und dürfen nur an Vereinsmitglieder übertragen werden. Die Stelle eines Ablagehalters ist unvereinbar mit einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder der Rechnungsprüfungskommission[.]

§ 26. Kein Angestellter darf gleichzeitig, direkt oder indirekt, ein ähnliches Geschäft wie der Konsumverein betreiben.

§ 27. Angestellte, welche sich Pflichtverletzungen schuldig machen, können durch die Verwaltungskommission 1-5 Fr., durch den Verwaltungsrath 1-25 Fr. bestraft werden.

§ 28. Jeder Angestellte ist für seine Verrichtungen verantwortlich, hat hiefür Bürgschaft zu leisten und sich den Vereinsstatuten zu unterziehen.

§ 29. Im Geschäftsverkehr für den Verein ist die Annahme von Gratifikationen strengstens untersagt und kann selbst den Verlust der Stellen zur Folge haben.

V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 30. Zivilstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Angestellten oder einzelnen Vereinsmitgliedern, sowie zwischen dem Verein und den Verwaltungsräthen sollen einem Schiedsgericht zum Entscheide vorgelegt werden, wozu jede Partei zwei Mitglieder und diese einen Präsidenten als fünftes Mitglied wählen. Der Ausspruch des Schiedsgerichtes soll für beide Theile rechtskräftig sein und unter keinen Umständen vor die Gerichte gezogen werden.

§ 31. Der Konsumverein kann nur aufgehoben werden, wenn 4/5 seiner Mitglieder es beschließen. In einem solchen Falle ist allfällig vorhandenes Nettovermögen unter die Mitglieder im Verhältniß zu der Zeit, während welcher sie sich im Verein befanden, zu vertheilen.

§ 32. Die Generalversammlung kann jederzeit Revision der Statuten beschließen; in diesem Falle wählt sie eine Kommission, welche in der folgenden ordentlichen Generalversammlung ihre Anträge hinterbringt.

§ 33. Die §§ 31 und 32 können jedoch nur mit Zustimmung, von 4/5 sämmtlicher Mitglieder revidirt werden.

§ 34. Der Konsumverein haftet mit seinem Vereinsvermögen und haften die Vereinsmitglieder in keiner Weise für mehr als ihr Eintrittsgeld, resp. Aktienbetrag.

Also angenommen:

Weiach, den 9. Brachmonat 1871.

Im Namen des Konsumvereines:
Der Präsident, J. Meierhofer.
  [Jakob]
Der Aktuar, Johs. Baumgartner. [Johannes]

Bemerkungen

Den Statuten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich um einen Vorläufer der Landwirtschaftlichen Genossenschaft (gegründet 1901; vgl. WeiachBlog Nr. 1356) gehandelt hat. 

Nach dem Historischen Lohnindex (HLI) von Swistoval.ch sind 5 Franken von 1871 mit 325 Franken von 2009 zu bewerten, nach dem Konsumentenpreisindex (KPI) mit 55 Franken.

Die Statuten des Weiacher Konsumvereins folgen im Wesentlichen den Grundsätzen wie sie von den Pionieren von Rochdale 1844 aufgestellt wurden (vgl. WeiachBlog Nr. 1668). 

Ein wichtiger Grundsatz der Konsumverein-Bewegung besteht im Barzahlungsprinzip. Die Weiacher weichten ihn insofern auf, als bis zum Betrag des Aktienwerts Kredit ermöglicht werden konnte (vgl. § 2).

Ein weiterer Grundsatz liegt in der Gleichheit aller Mitglieder: Pro Mitglied wurde nur eine einzige Namenaktie zum Preis von 5 Franken ausgegeben. Entsprechend hatte auch nur jede Aktie eine Stimme in der Generalversammlung. Was nicht ganz gleich war: der Grundsatz, dass später dazustossende Mitglieder nicht dieselben Eintrittsbedingungen haben wie diejenigen der ersten Stunde (vgl. § 6 Satz 2). 

Quelle und Literatur

  • Amtsblatt des Kantons Zürich N° 89, 7. Wintermonat 1871 – S. 2162-2165.
  • Brandenberger, U.: Weiacher Konsumverein, 1871-1873. WeiachBlog Nr. 1668 v. 9. Juni 2021.

Samstag, 6. November 2021

Lebensüberdruss wird vermuthet

Freitod oder (negativer konnotiert, da als Verbrechen hingestellt) Suizid ist ein heikles Thema. Eines, das in Religion, Ethik und Moral seit langem kontrovers und doch häufig mit Schlagseite diskutiert wird. Und auch heute ist der Konsens der, dass die Gesellschaft alles tun müsse, um eine solche Tat (wieder so ein negatives Wort) zu verhindern. Freier Wille, so argumentieren einige, könne in diesem Bereich gar nicht vorhanden sein. Wenn jemand das tue, dann sei er a priori behandlungsbedürftig. Ja, der Freitod wird gar als aggressiver Akt gegenüber Dritten (v.a. Angehörigen) interpretiert. 

Diese Vorbemerkung ist unerlässlich, weil in der heutigen Medienlandschaft der Tod ganz allgemein nur verschämt thematisiert wird. Da heute allgemein angenommen wird, es gebe einen Werther-Effekt und um diesen zu vermeiden, wird auch bei Bahnunternehmen höchstens von einem «Personenunfall» gesprochen. Und da sich mittlerweile herumgesprochen hat, dass darunter die zerstückelte irdische Hülle eines Menschen zu verstehen ist, wird nicht einmal mehr dieser Begriff verwendet, sondern nur eine Betriebsstörung gemeldet.

Vor 150 Jahren war das noch ganz anders. Da wurden Tatwaffe, mutmassliche Veranlassung und sogar der Name offen kommuniziert, wie es sonst auch bei jeder anderen Meldung der Fall ist: Wer hat wann, wo, was mit welchen Mitteln und welchem Effekt getan. So beispielsweise in der NZZ vom 9. September 1871:

«Selbstmorde. * Den 4. September erschoß sich in Weiach hinter seinem elterlichen Hause Joh. Rüedlinger von dort, 39 Jahre alt. Der Unglückliche war vor zwei Jahren erblindet und es wird vermuthet, derselbe sei aus Lebensüberdruß zu dieser That geschritten. Letzten Montag hat sich in Neuenburg bei Wülflingen ein Mann im Alter von 53 Jahren, Vater von sieben Kindern in seiner Kammer durch Erhängen das Leben genommen.»

Auch diese Art von Berichterstattung lässt dem Menschen seine Würde. Jedenfalls eher als wenn nur von einer Betriebsstörung die Rede ist. Alles eine Frage der Interpretation.

Quelle

[Veröffentlicht am 7. November 2021 um 00:02 MEZ]

Donnerstag, 4. November 2021

Ein Hypokredit auf den Weiacher Zehnten, November 1521

In WeiachBlog Nr. 1762 war die Rede von den Zehntenrechten zu Niederglatt und Nöschikon, die ab 1487 dem Stadtzürcher Bürgergeschlecht der Zweifel gehörten. Aus dem Verkaufserlös von 7000 Pfund erhielt die Weiacherin Margreth Baumgartner, Ehefrau eines der Zweifel, 1581 ihre 100 Pfund Morgengabe ausbezahlt.

Spezielle Finanzierungsvehikel wie das oben beschriebene waren im 16. Jahrhundert nicht unüblich. Am heutigen Datum vor einem halben Jahrtausend, dem 4. November 1521, hat die Gemeinschaft der Kapläne zum Grossmünster in Zürich ein Finanzinstrument genutzt, um sich den Ankauf des Grossen Zehntens von Weiach auch wirklich leisten zu können. 

Dieses Zehntrecht hatte seit 1375 die aus Kaiserstuhl stammende Ministerialadelsfamilie Escher inne, die 1384 bzw. 1385 das Zürcher Bürgerrecht erworben hat und nach ihrer Übersiedlung dorthin eine massgebende Rolle einnahm. In diesen rund 150 Jahren der Besitzdauer erhielt dieser Zehnten auch seinen gebräuchlichen Namen: «Escher Gross Zehnten».

Unbeschränkte Laufzeit

Wann genau die Escher dieses Nutzniessungsrecht mit variabler Auszahlung in Naturalien an die Propstei Zürich (so wurde die Bruderschaft auch genannt) verkauft hatten, ist nicht ganz klar. Anfang November 1521 vereinbarten die Käufer jedenfalls eine Art Hypothekargeschäft. Sie tilgten ihre Schulden, indem sie eine ewige Gült errichten liessen. Also ein Wertpapier, das dem Gläubiger eine regelmässige Geldzahlung versprach und zwar mit unbeschränkter Laufzeit.

Im Regest der Urkunde StAZH C II 1, Nr. 828, die «uf menntag vor St. Martis tag» (Montag vor Martini) ausgestellt ist, liest sich das wie folgt:

«Die Gemeinschaft der Kaplane an der Propstei Zürich, welche von Heinrich Escher, Vogt zu Greifensee, den Zehnten zu Weiach (Schreibweise: Wygach) mit Haus und Hofstatt, die dazu gehören, gekauft haben und ihm von da her 470 rheinische Gulden schuldig geblieben sind, verkaufen ihm um diesen Betrag einen jährlichen Zins von dreiundzwanzig Gulden, versichert auf den genannten Zehnten, unter Vorbehalt des Rückkaufs.»

Der Zürcher Staat legt seine Hand auf den Weiacher Zehnten

Sollte die Bruderschaft also nicht mehr zahlen können, dann würde der Zehnten wieder an die Escher fallen. Dieses Risiko wurde aber bald gegenstandslos, denn mit der Reformation wurde die Gemeinschaft der Kapläne im Jahre 1523 zum reformierten Chorherrenstift zum Grossmünster umgewandelt und diente fortan als Ausbildungsstätte für die Zürcher Theologen. Die Institution wurde 1525 sozusagen teilverstaatlicht und musste das Zehntrecht über Weiach ans Almosenamt abtreten. Der Zürcher Staat, vertreten durch dieses Amt, hat es dann wohl hinbekommen, den Rückkauf zu bewerkstelligen, denn vom Siegel ist nur der Pergamentstreifen übrig, eine übliche Methode der Entkräftung einer Urkunde.

Haus und Hofstatt. Was ist damit gemeint?

Aus lokalhistorischer Sicht besonders interessant ist der Umstand, dass gemäss dieser Urkunde zum Weiacher Zehnten explizit «Haus und Hofstatt» gehörten. Was damit gemeint ist, muss noch genauer untersucht werden. Es ist möglich, dass damit u.a. die Zehntenscheune bezeichnet wurde. 

Ob damit auch ein Vorgängerbau des heutigen Pfarrhauses gemeint ist? Hat das Almosenamt dieses Gebäude an einen Dritten verkauft, der dann an dieser Stelle 1564 unser heutiges Pfarrhaus gebaut hat? 1591 war es jedenfalls noch nicht ins Eigentum des Staates übergegangen, denn sonst hätte man dem ersten ortsansässigen Pfarrer auch gleich das heutige Pfarrhaus als Wohnsitz anweisen können. Affaire à suivre.