Wenn es um die Verschmutzung von Strassen geht, dann fallen Gegenmassnahmen in den Aufgabenbereich der Gemeinden. Das war im Grundsatz auch vor 50 Jahren nicht anders, wie man dem Gemeinderatsprotokoll Weiach entnehmen kann. Unter der Rubrik «Strassenwesen. Kreisschreiben und Verordnungen» heisst es da:
«Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich: Kreisschreiben vom 23. Juni 1958 betr. Verschmutzung der öffentlichen Strassen. Bei Nichtbeachtung der §§ 39 und 43 des Kant. Strassengesetzes betr. die Verunreinigung des Strassengebietes durch Lastwagen, ist der Gemeinderat berechtigt Bussen zu fällen.»
Das Strassengesetz und einen entsprechenden Passus gibt es auch heute noch. Der einschlägige Paragraph ist lediglich etwas allgemeiner formuliert:
«§ 27. Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstücknutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.»
Verunreinigungen des öffentlichen Grundes: Jeder Gemeinde ihre eigene Regelung
Ansonsten ist es den Gemeinden überlassen, wie streng sie bei Sauereien auf Strassen gegen die Verursacher vorgehen wollen. Geregelt wird diese Ordnungswidrigkeit in den kommunalen Polizeiverordnungen, die den Sachverhalt ähnlich beschreiben - und doch nicht alle gleich sind. Man beachte die kleinen - aber entscheidenden - Unterschiede:
Art. 38 PolVo Dübendorf
«Das Verunreinigen des öffentlichen Grundes ist verboten. Wer mit irgendwelchen Materialien den öffentlichen Grund verschmutzt, hat ihn umgehend wieder zu reinigen. Zuwiderhandlungen werden bestraft; der Verursacher hat zudem die Kosten für die Wiederinstandstellung zu tragen.»
Art. 29 PolVo Wetzikon
«Es ist verboten, den öffentlichen Grund zu verunreinigen. Wer mit irgendwelchen Materialien den öffentlichen Grund verschmutzt, hat ihn umgehend wieder zu reinigen. Allfällige Wiederinstandstellungsarbeiten gehen zulasten der Verursacher.»
Art. 51 PolVo Seuzach
«Wer den öffentlichen Grund (Strassen, Anlagen usw.) verunreinigt, hat sofort wieder den ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Säumigen wird, nebst einer Umtriebsentschädigung, der effektive Reinigungsaufwand verrechnet.»
In Dübendorf kann einem also zusätzlich zu den Reinigungskosten eine Busse blühen, in Seuzach eine Umtriebsentschädigung. Nur Wetzikon erwähnt solche Massnahmen nicht explizit im einschlägigen Artikel.
Und was sagt die Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach zum Thema?
Art. 25 PolVo Weiach (Schutz des öffentlichen und privaten Eigentums)
«Öffentliche Sachen dürfen nicht verunreinigt oder unbefugterweise und entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt oder verändert werden. Wer den öffentlichen Grund verunreinigt hat ihn auf eigene Kosten wieder zu reinigen beziehungsweise wieder instandzustellen.»
Quellen
- Gemeinderat Weiach: Protokoll der 15. Sitzung des Gemeinderates am 12. Juli 1958 (Nr. 185)
- Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach vom 20. November 1968 (gem tel. Auskunft Gemeindeschreiber)
- Gesetz über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz vom 27. September 1981) - § 27 Pflichten Dritter.
- Polizeiverordnung der Stadt Dübendorf vom 20. Juni 1980 letztmals revidiert am 15. Oktober 1997 - Art. 38.
- Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach vom 28. Oktober 1993 - Art. 51.
- Polizeiverordnung der Gemeinde Wetzikon vom 1. Juli 1993 - Art. 29.
1 Kommentar:
Jede PVO hat Stafbestimmungen. Somit kann der Gemeinderat bei Verletzung einer Norm eine Busse aussprechen, auch wenn dies nicht exlizit im jeweiligen Artikel bzw. Paragrafen steht.
Sehr gut zu wissen, dass Weiachblo noch immer aktiv ist und sich mit dem Geschehen in Weiach und Umgebung intensiv befasst.
Freundliche Grüsse
Julius Lauber
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