Freitag, 19. März 2021

«Alles in grösster Unordnung»? Eine Ursachenforschung.

«Und unterm 18. Heumonat 1804 geht ein Schreiben des Gemeinderates Weiach an das «Justic- und Policey-Departement des Canthons Zürich», in welchem die Gemeindevorsteher bekennen: «So steht es leider überhaubt in unserer gemeind, dass sowohl in schuld- und grundzinssachen ... alles in grösster unordnung stehet, sodass unmöglich seye, die sach in ordnung zu bringen.» Und es mussten in jenen Tagen sogar zwei Gemeindeabgeordnete vor der Justiz- und Polizeikommission erscheinen «betreffend Schuld- und Grundzinsbereinigung», nämlich Gemeindeammann Ulrich Baumgartner und Kirchenpfleger Heinrich Baumgartner [...]. Wohl steht dann in einem Protokoll vom 1. Brachmonat 1809, es seien «von der Regierung die Bereinigung des Grundzinses und des Schuldenstandes in der gemeinde Weyach anerkannt» worden. Aber die oben erwähnte Unordnung reichte vermutlich bis gegen die vierziger Jahre des 19. Jahrhunderts.» (Zollinger, W.: Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach, 1. Auflage. Weiach 1972 – S. 45-46; Vgl. 6. Aufl. Trub 2018-2021 – S. 50)

«Bekennen»? «Alles in grösster Unordnung»? Was war da los, am 18. Juli 1804? Diese Zeilen des Weiacher Lehrers Walter Zollinger – abgedruckt in seinem blauen Büchlein, der sog. «Chronik», die heute noch in vielen Weiacher Bücherregalen steht – erwecken den Eindruck, dass da jemand ganz gewaltig versagt hatte. Und dass dieser Jemand die Weyacher Gemeindeväter seien (der Gemeindeammann war die damalige Bezeichnung für den Gemeindepräsidenten).

Hatten die ihren Laden nicht im Griff? Nein, in diesem Fall darf man die Weyacher Verantwortungsträger in Schutz nehmen. Es spricht nämlich sehr viel dafür, dass sie an diesen Zuständen nicht schuld sind.

Eine Folge des Zusammenbruchs des Ancien Régime

Weiach gehörte zwar hochgerichtlich (heute würde man sagen: politisch) seit 1442 zum Neuamt und damit zum Zürcher Stadtstaat, nicht aber was das Grundbuch anlangte. In diesem Bereich war zwischen 1295 und 1802 das Fürstbistum Konstanz, genauer: dessen «Amt Kaiserstuhl» zuständig.

Die fürstbischöflich-konstanzische Kanzlei auf Schloss Rötelen (am nördlichen Brückenkopf bei Kaiserstuhl) führte auch das Protokoll des Dorfgerichts Weiach. Vor diesem Gericht (das in der Regel an der heutigen Oberdorfstr. 7 tagte) mussten Weiacher Grundstücksgeschäfte gefertigt werden. Diese Kanzlei war es demzufolge auch, die die Akten dieser Rechtsgeschäfte bei sich archivierte.

Der Friede von Lunéville von 1801 führte zu einem tief greifenden inneren Umbau des Hl. Römischen Reiches deutscher Nation. Unter dem Einfluss des siegreichen Frankreichs entstand im Südwesten aus der Markgrafschaft Baden ein Gebilde, das sich ab 1803 Kurfürstentum Baden und ab 1806 Grossherzogtum Baden nennen konnte. Es war gross genug, um im Konzert der deutschen Staaten etwas zu sagen zu haben und gleichzeitig klein genug, um Frankreich nicht gefährlich zu werden.

Mit der juristischen Auflösung des Fürstbistums Konstanz im Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 (de-facto schon im Spätherbst 1802 infolge Übernahme der Herrschaft durch badische Beamte), damit des Wegfalls des fürstbischöflich-konstanzischen Obervogts auf Schloss Rötelen – und mit ihm den dort angestellten Kanzlisten, war auch das Archiv sozusagen verwaist.

Eine Lücke von 1802 bis 1814

Mit dem faktischen Verschwinden der fürstbischöflich-konstanzischen Verwaltung, die sich bereits im Verlauf des Jahre 1802 aufzulösen begann, entstand somit eine Lücke. Die Markgrafschaft Baden war mit sich selber beschäftigt und dürfte sich um Akten, die nicht unmittelbar die neu erworbenen Territorien betrafen, kaum gekümmert haben. Aktenbestände wurden entweder in toto abtransportiert oder weiterhin vor Ort in einer Art Dornröschenschlaf belassen.

Derweil hatten die Weiacher zunehmend ein Problem mit dem Grundbuch. Schon im Zweiten Koalitionskrieg 1799/1800 war das fürstbischöfliche Archiv auf Rötelen nicht mehr zugänglich, später nur unter erschwerten Bedingungen, weil die Kaiserstuhler Brücke von einer der Kriegsparteien zur Sicherung ihres Rückzugs verbrannt worden war.

Zudem war den Weiachern in den Kriegswirren ihr Gemeindehaus abgebrannt (mutmasslich mitsamt dem alten Gemeindearchiv). Und womöglich gingen auch andere Besitztitel von Privaten verloren.

Wenn Urkunden verloren gegangen sind, dann kann man nicht mehr beweisen, wem was gehört. Das Problem ist nach Kriegen ein leider allzu bekanntes, es trat u.a. nach 1999 auch im Kosovo auf.

Erst ab 1814 wurden Grundbuchgeschäfte der Kanzlei Weiach mehr oder weniger lückenlos in der Neuamtskanzlei geführt. Schon vorher hatte man sich jedoch intensiv darum bemüht, das Problem in den Griff zu bekommen. Das einleitende Zitat zeugt davon.

Als Notbehelf erstellt: die Hofbeschreibung von 1809/10

Zur Gerichtsherrschaft Weiach gibt es übrigens im Katalogeintrag des Staatsarchivs des Kantons Zürich eine aufschlussreiche Erläuterung, die wir nachstehend im vollen Wortlaut einrücken:

«Die Kanzlei der zur Obervogtei Neuamt gehörenden Gerichtsherrschaft Weiach befand sich ausserhalb des Zürcher Herrschaftsgebiets auf dem bischöflich-konstanzischen Schloss Rötelen. Sie ist in den gedruckten Landschreiberverzeichnissen aus der Zeit vor 1798 noch nicht aufgeführt. Auch in den Staatskalendern des frühen 19. Jahrhunderts erscheint sie nicht. 1806 fand aber eine bereits 1803/1804 thematisierte Bereinigung der Kanzlei Weiach zwischen der Zürcher und der badischen Regierung statt, bei der auch die Aushändigung von Archivalien zur Sprache kam; eine zweite Bereinigung mit Anfertigung einer Hofbeschreibung erfolgte 1809/1810, eine dritte fand 1814 statt; in diesem Jahr setzt auch die Reihe der Grundprotokolle ein. Ein formeller Beschluss zur Vereinigung mit der Kanzlei Neuamt fehlt, ist aber indirekt 1817 in der Bezeichnung (Kanzlei) Neuamt, Rümlang und Weiach dokumentiert.» (Quelle: Katalogeintrag zum Fonds B IX 26)

Die letzte Aussage ist nicht ganz richtig. Die Gründung der Kanzlei Neuamt, Rümlang und Weyach wurde bereits Mitte 1810 durch die Regierung aufgegleist: Beschluß, betreffend die Vereinigung mehrerer Notariats-Canzleyen, und die Cautionsleistung der Notarien vom 7. August 1810 (Signatur: StAZH MM 1.33 RRB 1810/0925). Die eigentliche Fusion der drei Kanzleien erfolgte jedoch erst «bey sich ergebenden Vacanzen».

Sechzehn Regierungsbeschlüsse!

Wie sich die konkrete Situation für den Weiacher Grundbesitzer entwickelt hat, kann man erahnen, wenn man sieht, dass Weyach allein wegen dieser Verwicklungen in den Jahren der Mediationszeit von 1803 bis 1813 nicht weniger als neunmal, 1814/15 sogar siebenmal Thema eines Beschlusses der Kantonsregierung (damals noch Kleiner Rat genannt) geworden ist:

MM 1.1 RRB 1803/0335
Capital- und Grundzins-Bereinigungsbegehren der Gemeinde Weyach.
18.06.1803

MM 1.2 RRB 1803/0582
Die Gemeinde Weyach verlangt eine Bereinigung ihrer Capital u. Grundzinsschulden.
18.07.1803

MM 1.5 RRB 1804/0165
Bedingniße der Gemeindsburgerrechtsertheilung in Weyach, Mißbräuche in Ansehung der dortigen Gemeindswaldungen, und verlangte Bereinigung des dortigen Schuldenzustandes.
26.01.1804

MM 1.8 RRB 1804/1124
[1.] Vorläufige Verfügungen wegen der von der Gemeinde Weyach gewünschten Capital- und Grundzins-Bereinigungen. 2. Allgemeine Verfügung wegen solchen Bereinigungen.
23.06.1804

MM 1.16 RRB 1806/0084
Récharge an die Churbadische Regierung, wegen den Erfordernißen zur Bereinigung der Capital- und Grundzins-Schulden von Weyach.
23.01.1806

MM 1.16 RRB 1806/0133
Kurfürstlich Badische Regierung zu Mörspurg antwortet, in Ansehung der verlangten Originalakten, zu Bereinigung der Canzley Weyach, zu Ausscheidung der acquirierten Constanzischen, nun Churbadischen Gefälle.
04.02.1806

MM 1.32 RRB 1810/0495
Schreiben an den Großherzoglich-Baadischen Gesandten, um Extradition der hier mangelnden Schulden-Protocolle der Gemeinde Weyach.
26.04.1810

MM 1.33 RRB 1810/0618
Recepiße des Großherzoglich Baadischen Gesandten, wegen der reclamierten Protocolle zu Bereinigung der Schuldcanzley Weyach.
24.05.1810

MM 1.34 RRB 1810/1221
Zu Weyach wird neben der Schuldenbereinigung auch eine Grundzinsbereinigung vorgenohmen.
30.10.1810

MM 1.47 RRB 1814/0017
Auftrag zu Bereinigung der Schuldcanzley Weyach.
08.01.1814

MM 1.52 RRB 1815/0041
Entscheid der Streitfrage wegen des zu beobachtenden Münzfußes bey Abbezahlung der Weyacher-Capitalbriefe.
14.01.1815

MM 1.52 RRB 1815/0093
Hülfsgesuch des Gemeindraths zu Weyach, wegen der Schuldcanzleybereinigungskosten.
02.02.1815

MM 1.53 RRB 1815/0543
Der Gemeindrath Weyach beschwert sich wegen der von dem Spitalamt und Amt St. Jacob geforderten Aufgab auf Gültbriefe bey der dortigen Schuldenbereinigung.
30.05.1815

MM 1.54 RRB 1815/0677
Unterstützung für die Gemeinde Weyach an ihre Schuldbereinigungskosten.
06.07.1815

MM 1.54 RRB 1815/0678
Abweisung des Gemeindraths von Weyach, welcher glaubte, nach der dasigen Schuldcanzleybereinigung, den Lobl. Aemtern am Spital und St. Jacob keine Gültaufgabe zahlen zu müßen.
06.07.1815

MM 1.54 RRB 1815/0797
Der Gemeindrath zu Weyach dankt für den Obrigkeitlichen Beytrag von 800 Franken an die dasigen Schuldcanzleybereinigungskosten.
19.08.1815

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