Samstag, 31. Juli 2010

Vom Kühlhaus zur Garage

Da es in den letzten Wochen ja oft heiss gewesen ist, sei hier nun zum Ausgleich von der «eiskalten» Vergangenheit eines unscheinbaren Häuschens mitten im Dorfkern die Rede.

Es trägt die Versicherungsnummer 378 und steht an der Stadlerstrasse. Allerdings etwas zurückversetzt schräg hinter dem VOLG-Gebäude (Stadlerstrasse 4). Erbaut wurde es 1957 als Gemeinschaftskühlanlage (vgl. WeiachBlog vom 11. Januar 2007).


Auf dieser Aufnahme von Walter Zollinger, die in seine Jahreschronik 1959 Eingang gefunden hat (G-Ch Weiach 1959 - S. 12), ist das Kühlhaus von 1957 links im Hintergrund zu erkennen.

Hier eine Aufnahme des nicht mehr dem ursprünglichen Zweck dienenden Tiefkühl-Häuschen zwischen dem Volg und der Liegenschaft Wolf. (Aufnahme WeiachBlog vom 27. November 2004)

Und hier der Zustand nach dem Umbau. Vor zwei Jahren wurde das Häuschens in eine Autogarage verwandelt. Nun werden dort statt konservierter Lebensmittel fahrbare Untersätze und automobiles Zubehör aufbewahrt.

Wer hat heute schon keinen eigenen Tiefkühler zuhause und will noch zum Gemeinschaftskühlhaus pilgern? Niemand! Moderne Zeiten eben.

Weiterführender Artikel

Freitag, 30. Juli 2010

«Was der kilchen das nutzlichist syge»

«Jtem zween böß äcker, so der kilchen gehörig, niemand umb den zinß buwen». Dieser Missstand erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an achter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Ob mit dem Begriff «böß» schlechtes Ackerland gemeint war, das daher niemand pachten wollte? Jedenfalls wurde auch diese Klage flugs in einen Artikel verwandelt der den Obervögten die Mitsprache bei Kirchengut garantierte. In Artikel 9 der Gemeindeordnung wurde unter dem Titel «Kilchen Aecker» festgehalten:

«Wenn man der Kilchen Aecker und [recte: umb] Zinß verlihen will, soll das mit Rath der Obervögten beschehen und allwegen wol bedacht werden, was der Kilchen das nutzlichist sige.»

Eigentlich ist es klar, dass man beim Kirchengut das Interesse der Kirche an die oberste Stelle stellt. Wie man aber weiss, kann es durchaus vorkommen, dass der Verwalter ein Stück Land einem gibt, der dann eher einen Vorteil davon hat, als das Gemeinwesen dem es gehört. Diesem Phänomen sollte mit Artikel 9 entgegengewirkt werden. Ob die Bestimmung allerdings das eingangs geschilderte Problem löst, ist eine ganz andere Frage.

Quelle

Donnerstag, 29. Juli 2010

Rechnungsrevision zu teuer - darum nur noch alle zwei Jahre

Im gestrigen Beitrag war die Rede davon, dass die Obrigkeiten den Erlass der Weiacher Gemeindeordnung vom November 1596 zum Anlass nahmen, sich in Artikel 8 über die «Rechnung um das Gmein Gut» das Recht zur jährlichen Einsicht in die Gemeinderechnung zuzuschanzen:

«Die Dorfmeier sollent umb alles das, so si in nemmend und der Gmeind zugehört, es sige Zinß und ander Gefell, jerlich von [recte: vor] den Obervögten in Bisin der Grichtsherren ordentliche Rechnung geben.» (ZsR AF 4, S. 177)

Abmachung zwischen den Gerichtsherren

Wenn man in der Rechtsquellensammlung Neuamt nach weiteren Einträgen zum Thema Gemeinderecht sucht, findet man ein Dokument, das nur ein paar Monate später, am 21. März 1597, entstanden ist. Es handelt sich um eine Vereinbarung zwischen den beiden zürcherischen Obervögten des Neuamts als Vertreter der hohen Gerichtsbarkeit, sowie dem fürstbischöflich-konstanzischen Obervogt und dem Amtmann der Herren von Landsberg als Vertreter der niederen Gerichtsbarkeit. Der Artikel 13 mit der Überschrift «Rechnung von wegen der gantzen gmeind» lautet:

«Es söllen die gschwornen ald dorffmeiger zů Wyach jerlichen jnn gschrifft umb das jnnëmmen unnd ußgëben der gmeind vor beiden herren obervögten, ouch beiden grichtsherren dasëlbst ordenliche rëchnung gëben.» (RQNA 184)

Hier wird also die Anwesenheit aller drei Obrigkeiten erneut festgeschrieben und dazu präzisiert, was unter einer ordentlichen Rechnung zu verstehen ist: die schriftliche Form ist verbindlich und der jährliche Rhythmus auch.

Niedergerichtsherren beschweren sich vergeblich

Nur wenige Jahre später, spätestens im Frühling 1603, fanden die Niedergerichtsherren (der Fürstbischof und die Herren von Landsberg) aber, es gehe nicht an, dass sich Zürich das Recht gegeben habe, die Weiacher Gemeinderechnung zu kontrollieren. Dies stehe - wie in andern Dörfern des bischöflichen Amtes Kaiserstuhl - allein den Niedergerichtsherren zu. Punkt 6 ihrer Beschwerdeliste liest sich wie folgt:

«Zum sechsten. Müssent die geschwornen dorffmeyer zue Wiach den obervögten jm Neuwen Ambt alle zwey jahr jres einnemmens und außgebens rechnung thůn, welliches (als jnn den übrigen dörfferen des ambts Keiserstůll auch bruechig) den nideren gerichtzherren zůgehorig. Über solche rechnung, die beschehe gleich zů Zürich, Wyach oder an einem annderen ort, gat allwegen grosser kosten uff, dessen sich die unnderthanen nit wenig zů beschweren haben.» (RQNA 181b)

Interessant ist, dass die Gerichtsherren offensichtlich bereits nach wenigen Jahren auf die jährliche Rechnungsrevision verzichtet haben und die Rechnung nur noch alle zwei Jahre sehen wollten. Nicht zuletzt wegen der Reklamationen der Weyacher, es koste zu viel. Wohl nicht ganz zu Unrecht: immerhin mussten da vier hohe Herren samt ihren Reittieren verköstigt werden und die Dorfmeier hatten an diesem Tag einen Verdienstausfall.

Termine zusammenlegen

Die in der Folge am 30. Juni 1604 zwischen den gleichen Parteien wie im März 1597 geschlossene Vereinbarung erwähnt folgerichtig nichts mehr von jährlicher Rechnungsabnahme. Der Artikel 5 hält dafür aber ausdrücklich fest, man solle den Termin mit Amtsgeschäften zusammenlegen, für welche die Gerichtsherren und Dorfmeier sich sowieso treffen müssen:

«Zum fünfften, betreffend der geschwornen dorfmeyeren zů Wyach rechnungen, so sy umb jr jnnemmen und ußgeben zegëben habent: Söllint sölliche rechnungen vor den obervögten deß Nüwenampts als von der hohen oberkheit wegen jnnbysin der nideren grichtsherren gegëben, unnd das jnnemmen söllicher rechnungen allwegen uff die zyt angesehen werden, wann man sontst anndere gschefft auch zů verrichten hatt, damit destminder costens daruf gange.» (RQNA 181c)

Ein solcher Termin wäre beispielsweise das Mayen- bzw. das Herbstgericht gewesen.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 398, 400, 408 und 412.

Mittwoch, 28. Juli 2010

Ordentliche Rechnungslegung verlangt

Die bisher besprochenen Artikel 1 bis 7 der Weiacher Gemeindeordnung von 1596 beruhen allesamt auf von den Einheimischen selber genannten Punkten, die im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» aufgeführt sind (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli). Nicht so die folgende Bestimmung.

Bei Artikel 8 nutzte die Obrigkeit die Gelegenheit, um noch einen weitern Nagel einzuschlagen. Nach den Punkten «Inzug gemeiner Zinsen» und «Zeeren uf Gmeind» behandelt er die «Rechnung um das Gmein Gut».

Die Gelegenheit beim Schopf gepackt

Das war schliesslich etwas vom Wenigen, was die Herren Obervögte kontrollieren durften, ohne den Vorwurf der Einmischung in die Gemeindehoheit zu provozieren. Wieso also dieses Recht nicht gleich in der Gemeindeordnung verankern? Et voilà:

«Die Dorfmeier sollent umb alles das, so si in nemmend und der Gmeind zugehört, es sige Zinß und ander Gefell, jerlich von [recte: vor] den Obervögten in Bisin der Grichtsherren ordentliche Rechnung geben.»

Mit den Obervögten sind die zürcherischen Amtsträger, die Obervögte des Neuamts, gemeint. Der Begriff der Gerichtsherren bezeichnet die Herren von Landsberg auf Schloss Schwarzwasserstelz, welche seit 1587 eine Hälfte des Niedergerichts in Weyach zum Lehen hatten, sowie der im Schloss Rötteln residierende Obervogt des Fürstbischofs von Konstanz, der als Lehengeber die andere Hälfte der Gerichtsherrschaft Weiach selber kontrollierte.

Waren die Gerichtsherren nur auf eigenes Begehren dabei?

Wie Thomas Weibel im Band Neuamt der Rechtsquellensammlung anmerkt, ist im Dokument mit der Dorsualnotiz «Ordnungen der gmeind Wyach», das er als Vorlage für seine Transkription verwendet hat, unter diesem Artikel 8 eine nachträglich gestrichene Bemerkung angebracht:

«Nota, die grichtsherren begërend, ouch darby zů synd.»

Die Gerichtsherren wollten bei der Prüfung der Rechnung verständlicherweise auch dabei sein. Fragt sich, ob ihnen die Zürcher Ratsherren und Obervögte dieses Recht ohne ausdrücklich geäusserten Wunsch nicht zugestanden hätten. Möglich wär's.

Quellen
  • Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 177. [vgl. RQNA 183: Gemeindeordnung].
  • SSRQ ZH Neuamt (RQNA): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt; Aarau, 1996. [Bearbeiter: Thomas Weibel] - S. 410, Fn-b.

Dienstag, 27. Juli 2010

Wider die Spesenreiterei auf Gemeindekosten

«Uff die gemeind nützitt ohne wichtige ursachen verzehren». Dieser Wunsch erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an siebter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Was die Weiacher Gemeinderäte Ende des 16. Jahrhunderts sich alles auf Kosten des Gemeinwesens genehmigten, ist bislang nicht bekannt. Enteninseln wie in England werden es wohl nicht gewesen sein, schon eher das Bächtelen (vgl. Artikel von gestern).

Fertig mit Selbstbedienungsladen

Offensichtlich waren aber einzelne Einwohner und vor allem die Vertreter der Obrigkeit der Meinung, eigenmächtige Spesenausgaben auf Gemeindekosten gingen entschieden zu weit. Und so hielten sie in Artikel 7 der Gemeindeordnung unter dem Titel «Zeeren uf Gmeind» (d.h. Verköstigen auf Gemeindekosten) folgende Punkte fest:

«Weder die Dorfmeier, Gschworne, noch andere süllent für sich selbs und ohne der Gemeind Willen nützit witers (wie etwan hievor beschechen) uf die Gmeind verzeeren und Schulden machen. Welliche aber das darüber thete, und uf die Gmeind ohne der Oberkeit ald der Gmeind Wüßen und Willen etwas unnotwendiger Wiß verzeeren oder sontsten überflüßigen [kosten] uftriben wurde, der und dieselben sollen schuldig sin, das alles uß iren eignen Seklen zu bezalen und von der Gmeind Gut an solliche Zeerung nützit gegeben werden.»

Auch in diesem Artikel gibt es keine Bussandrohung. Aber es wird immerhin klipp und klar gesagt, dass ohne Genehmigung der Gemeinde oder der Obrigkeit in Wirtshäusern gemachte Spesen aus dem eigenen Sack zu bezahlen seien.

Quelle

Montag, 26. Juli 2010

Gemeindeeinnahmen dürfen nicht vertrunken werden

«Jtem, so ziecht man die gemeinen zinß nitt yn». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 prominent an zweiter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Verwunderlich ist das nicht, denn wo es um die Gemeindefinanzen geht, da hört in der Regel der Spass auf. Als Artikel 6 der Weiacher Gemeindeordnung schrieb die hohe Obrigkeit daher unter dem Titel «Jnzug gemeiner Zinsen» vor:

«Die Dorfmeier sollend der Gmeind fallende Zinß, was das ist an Kernen und Gelt jerlich geflissen inzüchen und darumb jerlich Rechnung geben, auch solliche Zinß nit vertrunken, sonder an der Gmeind Nutz verwendt werden.»

Interessanterweise gibt es in diesem Artikel keine Bussandrohung. Eigentlich sollte es ja klar sein, dass man die dem Gemeinwesen zustehenden fälligen Zinsen an Naturalien und Geld ordnungsgemäss einkassiert. Und dass man diese nicht in Alkohol umwandelt und vertrinkt.

Nun gab es aber in vielen Gemeinden (und offenbar auch in Weyach) den Brauch, die Überschüsse der Gemeindekasse am Bächtelistag, dem 2. Januar zu «verbächtelen», womit vor allem Umsetzung in Ess- und Trinkbares gemeint ist. Gegen diese Art von Selbstbedienung führten die Obrigkeiten einen jahrhundertelangen Kampf.

Quellen

Sonntag, 25. Juli 2010

Busse für das Fehlen an der Gemeindeversammlung

«Ungehorsamme von wegen der gmeindt unnd gemeinwerchs». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an sechster Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die Abgeordneten des Rates der Stadt Zürich führten den Punkt «Gmeind» als Artikel 5 auf: «Wenn man an ein Gmeind bietet, welcher dann nüt erschint und keine eehaften Ursachen sines Ußblibens hat, der soll der Gmeind drig Schilling Buß verfallen sin.»

Nur eehafte Gründe gelten

Mit dem Wort eehaft sind Gründe gemeint, die in höherer Gewalt liegen oder zumindest von der Obrigkeit als Entschuldigungsgrund anerkannt wurden. Mit der Anwesenheitspflicht an Gemeindeversammlungen konnte man sicherstellen, dass nicht Minderheiten über wichtige Angelegenheiten beschlossen. Weiter konnte dann niemand behaupten, man habe ihn nicht informiert oder hinter seinem Rücken etwas durchgedrückt.

Immerhin war die Busse von nur 3 Schilling schon fast ein Discountpreis - jedenfalls verglichen mit den anderen Bussen-Ansätzen, wie für Ungehorsam gegenüber dem Feuerschauer, was bis zu 10 Pfund kosten konnte. Im Staate Zürich galten nämlich folgende Relationen: 1 Gulden = 2 Pfund = 40 Schilling = 15 Batzen = 60 Kreuzer.

Quellen

Samstag, 24. Juli 2010

«Grosße gefahr mit dem führ»

«Grosße gefahr mit dem führ, luogt niemand darzuo». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an neunter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die noblen Herren aus der Stadt Zürich handelten den Punkt «Feuer» aber bereits unter Artikel 4 der Gemeindeordnung ab. Für sie waren die vielen Dorfbrände Grund genug zu energischem Handeln. Denn bei der damaligen Konstruktionstechnik, den verwendeten Baumaterialien (Holz, Stroh und Lehm) und den rudimentären Löschtechniken nahm ein Brand sehr schnell katastrophale Ausmasse an. Und deshalb nahmen sie in diesem Punkt explizit die Geschworenen in die Pflicht:

«Si die Geschwornen söllent auch jerlich im Dorf von einem Hus zum anderen umbhin gaan, die Oefen, Herdstatten und andere Ort, alda man führet, besichtigen, und wo si fundend, daß es Führshalb gefährlich und nit wol versorget were, alsdann si an zechen Pfund Pfenning Buß gebieten und heißen, das ze enderen, zu verbeßern, und dermaß zemachen, das man Führshalb ohn Sorg sin möge.»

Einigen Lesern des WeiachBlog mögen diese Bestimmungen bekannt vorkommen. Sie wurden denn auch schon einmal veröffentlicht. Und zwar am 14. November 2006 unter dem Titel «Kommunale Feuerschau vor 400 Jahren» (genau genommen wären es damals exakt 410 Jahre gewesen).

Einzig die Transkription ist nicht dieselbe. Bei der obigen handelt es sich um die von Friedrich Ott (publiziert 1855), bei der von 2006 um die von Thomas Weibel (veröffentlicht 1996).

Quellen

Freitag, 23. Juli 2010

Den Bach vor dem Haus selber im Zaum halten

«Der bach wirt nitt synen furt geleittet, laufft allenthalben uß». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an elfter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die Regierungsvertreter aus der Stadt Zürich führten den Punkt «Dorf Bach» schon als Artikel 3 auf und betonten explizit die Eigenverantwortung eines jeden Haus- und Grundbesitzers:

«Ein jeder soll schuldig sin, vor sinem Huß und an sinen Gütern den Bach in Eeren ze haben und im rechten furt und ganz [gemeint: gang] zu erhalten. Wellicher aber das nit thete und der Bach durch eines Sumnuß ander Lüten an dem Jren zu Schäden usluffe, der sol den Schaden abtragen und darzu ein Pfund Gelts zu Buß verfallen sin, uf welches dann die Geschwornen ir Ufsehen haben.»

Versäumnisse sind im Schadenfall kostspielig

Die Busse konnte beim vergleichsweise bescheidenen Betrag von 1 Pfund angesetzt werden, da die eigentliche Strafe darin bestand, einem weiter unten am Bachlauf liegenden Anstösser den ganzen Schaden ersetzen zu müssen, sollte die Untersuchung des Vorfalles zum Schluss kommen, sein Versäumnis (z.B. Nicht herausgeschaufeltes, angeschwemmtes Material im Bachbett) habe einen Schaden letztlich verursacht. Versicherungen, die Elementarschäden abdeckten, gab es noch nicht. Und selbst da könnte eine präventive Schadenminderungspflicht stipuliert werden.

Dass man die Aufforderung, das Bachbett in Ordnung zu halten immer wieder erneuern musste, zeigt u.a. das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 30. September 1807, welches bestimmt, dass «die Dorfbäch bey 1 Fr. Buß ausgeschart werden» - und zwar durch die Anstösser (vgl. dazu Weiacher Geschichte(n) Nr. 93).

Quelle und weiterführender Artikel

Donnerstag, 22. Juli 2010

Anstösser müssen die Strassen in Stand setzen

«Die strasßen werden nit jnn eehren gehalten». Diese Klage erscheint im «verzeichnuß ettlicher mißbrüchen und unordnungen, so sich zuo Wyach haltend» vom Februar 1596 an fünfter Stelle (vgl. WeiachBlog vom 18. Juli).

Die Obrigkeit zu Zürich führte den Punkt «Straßen» bereits an zweiter Stelle auf und nahm besonders die im Dorfgericht Einsitzenden in die Pflicht:

«Die Geschwornen sollent bei iren Treüwen Ufsehens und Acht habend, daß die Straßen in Ehren gehalten werdint, also daß man die unklagbar wol faren, riten und gan möge. Wo aber hieran Mangel were, so sollent si mit denen, die von ihren Güttern wegen anstößig und die Straßen in Eeren ze halten schuldig sind, verschaffen und inen gebieten lassen, die Straßen unverzogenlich ze machen. Und wer das nit thette, der soll unseren Herren zechen Pfund Pfenning ze Buß verfallen sin. Si die Geschwornen sollent auch verschaffen, daß das Wasser uß den Straßen und uß den Zelgen geleitet und grichtet werde.»

Kollektiver Widerstand wird besonders teuer

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Verpflichtung der Strassenanstösser zum Unterhalt. Wenn also wieder einmal einer der damals noch nicht tiefergelegten Bäche sein Bett verliess und Teile der Strasse weg- und Schlaglöcher ausspülte, dann mussten die Leute vor ihren Grundstücken selber Hand anlegen.

Da es nicht gerade eine angenehme Aufgabe ist, Säumige zu dieser Fronarbeit anzuhalten, kam es auch vor, dass es die Geschworenen dem Frieden zuliebe vorzogen, nichts zu machen. Was z.B. Mitte des 18. Jahrhunderts dazu führte, dass Pfarrer Hartmann Escher die Gemeinde bei der Obrigkeit anzeigte, weil sie den Strassenunterhalt vernachlässigte und trotz seiner Intervention keine Anstalten machte, dies zu ändern. Dieses kollektive Desinteresse führte schliesslich zu einer Busse von 120 Pfund - eine exorbitant hohe Summe (vgl. WeiachBlog vom 19. Juni 2006).

Quelle und weiterführender Artikel