Nicht nur der Kiesabbau selber wird massig Lastwagenverkehr generieren, die sogenannten ökologischen Ausgleichsmassnahmen sorgen jetzt schon dafür. Und kommen wenig ökologisch daher.
Eine Frage von allgemeinem Interesse
In der Facebook-Gruppe «Du bisch vo Weiach, wenn...» wurde in diesem Zusammenhang die Frage in den Raum gestellt, wie denn «die hunderten von Lastwagenfahrten durch die 30er Zone kompensiert» würden.
Die Reaktionen in den Kommentaren zu dieser bebilderten Frage sind durchwegs kritisch, vorsichtig formuliert. Von den Emojis bis zu den schriftlichen Eingaben: «Katastrophal» ist da zu lesen. Oder mit Bezug auf den Text der Erklärtafel, der naturnahe Flächen verspricht: «Naturnah... Wenn man sieht, wieviel Arbeit darin steckt.... CO2 leck mich am Arsch. Sorry, aber das ist doch ein Witz».
Diese und viele andere Fragen zum Thema kann man jetzt an drei verschiedenen Orten eingeben:
- beim Kanton, der den Gestaltungsplan Hasli nur unter dieser Auflage bewilligt hat,
- beim Unternehmen, das den Abbau ausführen will, d.h. der Eberhard-Gruppe, oder
- bei der Gemeinde Weiach, die ihre Parzellen für diese Kompensationsmassnahme zur Verfügung stellt.
Wenn man eine Antwort von der Gemeinde will, sie aber nicht bekommt, wie einer der Diskutanten es mit den Worten an den Verfasser des Beitrags ausdrückt: «kannst mal bei der Gemeinde anfragen, wirst aber -sofern es bei dir gleich läuft wie bis dato bei meiner Anfrage- vermutlich keine Anwort erhalten», dann gibt es da ein wirkungsvolles Instrument, das Sie als Stimmberechtigte in der Hand haben: die Anfrage nach § 17 Gemeindegesetz.
Das Recht auf schriftliche Antwort und Replik an der Gemeindeversammlung
§ 17 GG-ZH. Anfragerecht.
Abs. 1: «Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.»
Abs. 2: «Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätestens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.»
Abs. 3: «In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.»
Die Gemeinde Weiach führt diesen Paragraphen auch auf ihrer Website unter Politik > Gemeindeversammlung auf und betont: «Jedem Stimmberechtigtem steht das Recht zu, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse eine Anfrage an den Gemeindevorstand einzureichen.»
Die Hürde ist also nicht hoch. Nur eine Bedingung (stimmberechtigt in der Gemeinde) und eine Vorschrift (schriftlich einreichen). Dann muss der Gemeinderat liefern.
Nachtrag vom 10. September 2024
Eigentlich sind es zwei Vorschriften. In die schriftliche Eingabe sollte auch «Anfrage nach § 17 Gemeindegesetz» oder «zur Beantwortung in der Gemeindeversammlung» hineingeschrieben werden, vgl. Abs. 1 oben. Dann ist es wasserdicht.
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