Donnerstag, 21. September 2023

Für das Saxenholz musste Frau Regierungsrätin unterschreiben

Beim Schutz des Waldes kennt die Eidgenossenschaft kein Pardon. Da ist der Bund knallhart. Wenn ein bestocktes Stück Boden rechtlich als Wald gilt, dann darf man das nicht einfach abholzen. Nein, dafür braucht selbst ein Kanton die Bewilligung aus Bundesbern. Auch wenn es nur um 626 Quadratmeter geht. Wie 1992 im Rahmen der Melioration der Landwirtschaftsflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Weiach.

Wassernot wegen Abholzungen

Dass die Vorschriften so streng sind, das hat mit den Umweltschäden zu tun, mit denen die Schweiz im 19. Jahrhundert konfrontiert wurde (Stichwort: Überschwemmungen). 

Noch in der Bundesverfassung von 1848 (die vor wenigen Tagen, am 12. September, 175 Jahre alt geworden ist) gab beim Wald keine Bundeskompetenz. Im ersten Vierteljahrhundert des Bundesstaates reifte dann aber die Einsicht, dass es ohne umfassende Schutzmassnahmen nicht mehr gehe. 

So erhielt die Bundesverfassung von 1874 den Artikel 24, welcher dem Bund die Hoheit über Wasserbaupolizei und Forstpolizei zuwies. Auf dieser Basis wurde 1876 die eidgenössische Oberaufsicht mit dem Grundsatz der Walderhaltung eingeführt. Vorerst galt der Artikel nur im Hochgebirge, nach einer Volksabstimmung im Jahre 1897 dann auch in allen anderen Gegenden. Auch wenn das einigen Kantonen gar nicht gefallen hat, wird seither sehr genau hingeschaut und kontrolliert. Und das hat sich auch mit dem neuen Waldgesetz von 1991 nicht geändert.

Fisibacherweg ausbauen ging nicht ohne Bundesbewilligung

Letztes Wochenende ging im und beim Schützenhaus Fisibach, hart an der Kantonsgrenze auf Aargauer Boden, das Halbrännär-Fäscht über die Bühne. Wer aufs Auto verzichtet hat und sich von Weiach aus zu Fuss auf den Weg dorthin gemacht hat, der oder die hatte auf dem Weg durchs Hasli die Wahl: südlich dem Hang nach (auf dem Fisibacherweg) oder an der Nordkante entlang (auf der Haslistrasse).

Nimmt man den Fisibacherweg, dann führt der heute unmittelbar vor der Kantonsgrenze auf einem kurzen Wegstück von ca. 80 Metern durch den Wald. Das ist aber erst seit wenigen Jahren so. Denn bis 1992 führte der Weg auf einer viel längeren Strecke durchs Saxenholz. Und nicht wie heute mehrheitlich der Waldkante entlang.

Was vor dreissig Jahren bewilligt wurde

Auf dem Situationsplan, den die Meliorationsgenossenschaft mitsamt vielen Formularen und Unterschriften, darunter die der Zürcher Regierungsrätin Hedi Lang, via Kanton beim Bund einreichen musste, sieht man auf der Fläche des Hasli (obere 80% des Planausschnitts) den Übergangszustand mit den alten Strassen und kleinteiligen Landwirtschaftsparzellen. Gelb eingezeichnet die projektierten (heutigen) Feldwege:

Das rot umrandete Gebiet in der unteren Bildhälfte ist der schmale Waldstreifen, der für den Ausbau des Fisibacherwegs gerodet werden musste. Die grün umrandete Fläche links davon zeigt, wo auf bisherigem Landwirtschaftsland aufgeforstet werden sollte. Und dann auch wurde.

N.B.: Die hier ersichtlichen Parzellennummern sind gleichzeitig eine Codierung der künftigen Eigentümerschaft. Gerodet und Ausgleich geschaffen wurde auf der künftigen Parzelle 2 des Eigentümers Nr. 165. Heute ist das Parzelle 1133, deren westliche Grenze zur damaligen Zeit ebenfalls Thema in einer Regierungsratssitzung wurde. Diese Story ist für einen späteren WeiachBlog-Beitrag reserviert.

Quelle

  • Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz. Rodungen und Ersatzaufforstungen in Bundeskompetenz. Gemeinde Weiach. Saxenholz: 9201020. Signatur: CH-BAR E3360-02#2010/174#1901*  [16 Seiten]

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