Donnerstag, 7. September 2023

Causa «Zukunft 8187» ans Verwaltungsgericht weitergezogen

«Bald erfährt Weiach das Abstimmungsresultat vom 18. Juni», titelte der Zürcher Unterländer am 1. September. Womöglich muss ZU-Journalist Abazi nun aber die Definition von «bald» ausweiten.

Abazis Artikel war eine Reaktion auf eine Medienmitteilung, die der Gemeinderat Weiach am 30. August versandt hat (s. Quellen unten). Inhalt: der Entscheid des Bezirksrats Dielsdorf über den Stimmrechtsrekurs zur Vorlage «Zukunft 8187» vom 28. August.

Wie WeiachBlog nun vom Rekurrenten erfahren hat, ist gestern, 6. September, eine Beschwerde gegen diesen Beschluss per Post an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgegangen. 

Wie der Fristenlauf berechnet wird

Damit dürfte die fünftägige Frist ab Zustelldatum eingehalten und die Einsprache fristgereicht eingereicht sein. Denn solche Fristen werden in der Regel so bemessen, dass sie ab dem Tag laufen, der auf den Zustelltag folgt (vgl. Website des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und § 22 Abs. 2 VRG). 

Im Fall des Rekurrenten hat er den Bescheid des Bezirksrats am 1. September abgeholt. Die Frist begann also am 2. September und nach Strübis Rächnigsbüechli endet sie am 6. September. Sie gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist nachweislich der Schweizerischen Post übergeben wurde.

Das Resultat bleibt vorerst weiterhin geheim

Es könnte also noch etliche Wochen bis Monate dauern, bis das Verwaltungsgericht sich mit der Angelegenheit in ausreichendem Masse befasst hat, um entscheiden zu können, ob es die vorsorgliche Massnahme des Bezirksratspräsidenten kippt oder nicht. 

Diese Massnahme, die angeordnete Geheimhaltung des Abstimmungsresultats, gilt nun nämlich weiterhin, wie dem Beschluss des Bezirksrats vom 28. August zu entnehmen ist:

«Der Rekursgegner [d. h. die Gemeinde Weiach] wird angewiesen, das Abstimmungsergebnis vom 18. Juni 2023 nach Rechtskraft dieses Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Die Stimmzettel sind weiterhin versiegelt zu behalten.» (Beschluss BezR, S. 33, Ziff. II des Beschlussdispositivs)

Denn rechtskräftig wird der Beschluss des Bezirksrats nach der seit gestern eingetretenen Sachlage erst dann, wenn ihn das Verwaltungsgericht in der Hauptsache bestätigt hat. Und der Rekurrent nicht noch ans Bundesgericht appelliert (sofern das überhaupt zulässig ist).

Quellen und Artikel zu den juristischen Auseinandersetzungen

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