Donnerstag, 18. August 2016

Was bedeutet «site prope Kaiserstůl» wirklich?

«Bischof Heinrich von Constanz ratifiziert den Verkauf der zum Hof Weyach gehörigen Gerichtsbarkeit durch Jakob von Wart an den Bischof selbst». So wird in Band VI des Urkundenbuchs der Stadt und Landschaft Zürich (UBZH, vgl. WeiachBlog Nr. 508) aus dem Jahre 1903 ein am 8. Februar 1295 abgeschlossenes Rechtsgeschäft im Titel umschrieben.

Zwei Rechtsbezirke

Entgegen dieser Bezeichnung geht es nicht nur um den «Hof», sondern offenbar um zwei separat bezeichnete Rechtsbereiche: das Dorf Weiach selber und den Meierhof gleichen Namens, wie der lateinische Wortlaut vermuten lässt:

«Noverint universi tam posteri quam presentes, quod ego pure ac liberaliter omne ius michi competens in iurisdicione // et districtu curie villicatus dicte Wiach, site prope Kaiserstůl, et in villa Wiach, que iurisdicio getwinch et ban wlgariter appellatur, trado, dono et confero venerabili patri H. dei gratia Constantiensi episcopo nomine et vice ecclesie sue Constantiensis» (UBZH N° 2323; VI, 289)

Dieser zentrale Textabschnitt gibt die Willenserklärung des Freiherrn Jakob von Wart wieder: Kund und zu wissen sei allen, sowohl den (damals) Lebenden wie der Nachwelt, dass er aus freien Stücken alle seine gerichtsherrlichen Rechte, die der Volksmund Twing und Bann nenne, dem ehrwürdigen Vater Heinrich, von Gottes Gnaden Konstanzer Bischof, verkaufe, schenke und übertrage. Der Bischof wird als im Namen und für das Gut der Konstanzer Kirche handelnd bezeichnet.

Wie in den Weiacher Geschichte(n) Nr. 52 erläutert, geht es dabei um zwei separat genannte Bereiche, eine «curia villicatus» genannt Wiach, die bei Kaiserstuhl liege und um das Dorf Wiach. So sieht es Konrad Wanner in seiner Dissertation aus dem Jahre 1984.

«situm in» ...

Nur wenige Jahre zuvor, am 19. Juni 1279, war ein Grundstückhandel zwischen zwei Kaiserstuhlern betreffend ein «predium dictum Kolun» [nach einer anderen Fassung: «Kelun»], «situm in villa Wyach» Gegenstand einer Urkunde, deren Inhalt heute nur noch in mehreren Abschriften überliefert ist.

Interessanterweise wird die Chälen in dieser Urkunde rechtlich nicht vom Dorf unterschieden dargestellt, sie ist «situm in», das heisst im Dorf gelegen. Ist die Unterscheidung von Meierhof (curia villicata) und Dorf (villa) - wie in der Urkunde von 1295 - nur eine, die bei einer Übertragung der gerichtsherrrlichen Rechte verdeutlichen soll, dass eben wirklich beide rechtlichen Entitäten gemeint sind und nicht später unterstellt werden kann, es sei nur das Dorf gemeint, nicht aber der Meierhof?

Wanner 1984 ist der Meinung, bei dieser «curia villicatus» handle es sich um die Chälen. Er amalgamiert sozusagen zwei Urkunden (die Namensnennung «Kolun» bzw. «Kelun» von 1279 und die rechtliche Qualifizierung von 1295) und zwar mit der folgenden Erklärung: «Der Dorfteil "Kelen" war im Hochmittelalter, wie sein überlieferter Name sagt (und die Bezeichnung "curia villicatus" in der Urkunde von 1295 noch deutlicher macht), eine Fronhofsiedlung.»

... versus «site prope»

Man kann sich auch die Frage stellen, was die am 8. Februar 1295 beteiligten Parteien (Freiherr Jakob von Wart und Bischof Heinrich II. von Klingenberg) unter dem Begriff «site prope Kaiserstůl» verstanden haben. Das Adverb «prope» an sich ist klar. Es bedeutet «nahe» bzw. «in der Nähe von». Aber was heisst das jetzt konkret?

Lag der Meierhof zwischen Dorf und Städtchen?

Wenn damit gemeint war, dass Weiach (und damit beide genannten Örtlichkeiten: Meierhof und Dorf) nahe Kaiserstuhl liege, so wie man heute noch manchmal «Weiach bei Kaiserstuhl» liest - und damit Lesern, die zwar vom Städtchen schon gehört haben, aber Weiach geographisch nicht einordnen könnten, helfen will - dann würde Wanner mit seiner Einschätzung, der Meierhof sei mit der Chälen identisch, recht behalten.

Wenn damit allerdings zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Meierhof wirklich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kaiserstuhl gelegen war, das Dorf Weiach (relativ zum Meierhof) aber nicht, dann könnte dieser Meierhof sein Zentrum nicht in der heutigen Chälen gehabt haben, sondern müsste zwischen dem heutigen Dorfkern und Kaiserstuhl gelegen haben: im Raum See-Winkel-Bedmen.

Dieses Gebiet war ja auch eine eigene Zelg, die sogenannte Stadtzelg, weil sie vom Dorf aus gesehen gegen das Städtchen lag. Und just diese Zelg sei - nach Angaben des Weiacher Pfarrers Konrad Hirzel von 1850 - «am längsten in Kultur u. liefert in der Regel den reichsten Ertrag», das heisst, dass dies das beste Land war und es eine Erinnerung daran gab, dass dort früher als an anderen Orten auf Gemeindegebiet bereits Landwirtschaft betrieben wurde.

Das Gebiet der früheren Stadtzelg (oder Teile davon) könnte also durchaus die landwirtschaftliche Nutzfläche dieses alten Meierhofs sein, der 1295 seinen Auftritt in einer Urkunde erhielt. Wanner meint allerdings, dass die von der Sonne eher verwöhnten Hänge im Osten (d.h. die Dorfteile Oberdorf und Büel) älter seien.

Zweifel an Wanners Zuordnung

In Weiacher Geschichte(n) Nr. 51-54 habe ich vor 12 Jahren die Deutung von Wanner 1984 übernommen. Daran sind aber durchaus Zweifel angebracht.

Ausser der Gleichsetzung des heutigen Ortsteils Chälen (früher Kelen, Chelle, o.ä. genannt) mit dem Meierhof bringt Wanner meines Erachtens keine weiteren hieb- und stichfesten Beweise für den Standort des Betriebszentrums. Ihm reicht der Umstand, dass eine «villicatio» ins Deutsche übertragen als «Kelnhof» bzeichnet wird, verbunden damit, dass der Ortnamen Kelen heute eine bestimmte Häusergruppe im Westen des Ortes bezeichnet, völlig aus, um einen Charakter des Dorfteils Kelen als abgeschlossenen Herrenhof (eben diesen Meierhof) festzustellen (vgl. S. 158).

Verwiesen sei auch auf die Anmerkung 5 zum Kapitel über Weiach (S. 339): «ZUB VI, Nr. 2323 (1295): "ius michi competens in iurisdicione (!) et districtu curie villicatus dicte Wiach site prope Kaiserstuol (Ortsteil Kelen!) et in villa Wiach (Ortsteil Dorf!), que iurisdicio (!) getwinch et ban wlgariter appellatur".» (ZUB = UBZH)

Für Wanner ist es offensichtlich keine Frage, welchen heutigen Ortsteilen die beiden 1295 genannten Rechtsbezirke zuzuordnen sind.

Einen einigermassen sicheren Nachweis dürfte man erst dann erhalten, wenn die Besitzverhältnisse über Jahrhunderte hinweg mittels urkundlichen, notariellen, gerichtlichen und anderen schriftlichen Beweisstücken zurückverfolgt und auf der Landkarte verortet werden können. Das ist ein aufwändiges Puzzlespiel - ohne jede Garantie, dass man alle Teilchen noch zur Verfügung hat.

Nachtrag: Die Sicht des Kanzlisten

Einmal abgesehen von diesem gerade genannten Desiderat, das neben vielen Erkenntnissen wohl auch viele weitere Fragen aufwerfen dürfte, ist es sicher hilfreich, die Urkunde von 1295 auch mit den Hilfsmitteln der Diplomatik zu beleuchten.

Bischof Heinrich war seit 1293 im Amt und hatte bereits im darauffolgenden Jahr 1294 die Stadt Kaiserstuhl gekauft. Die Transaktion mit Jakob von Wart steht in diesem Zusammenhang und den landesherrlichen Arrondierungsbemühungen des Klingenbergers.

Ein solcher machtpolitischer Umstand war der bischöflichen Kanzlei in Konstanz natürlich wohlbekannt. Und so wäre es denn auch kein Wunder, wenn der Einschub «site prope Kaiserstůl» durch den Schreibenden lediglich als sozusagen interner Verweis für die Lage des neu erworbenen Rechts gedient haben sollte. Und nicht als etwas, was seitens der handelnden Subjekte (Freiherr und Bischof) als entscheidende Information empfunden worden wäre.

Interessanterweise sind bei diesem Rechtsgeschäft auch keine Zeugen genannt, so wie das sonst üblich gewesen ist. Die Angelegenheit erscheint fast wie eine Privatabmachung zwischen von Wart und von Klingenberg.

Quellen

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