Montag, 24. Juli 2023

Geheimhaltung des Abstimmungsergebnisses geht in Verlängerung

Was läuft in der Streitsache «Zukunft 8187»? Geht es vorwärts?

Heute ist bereits Tag 37 der Geheimhaltung eines der wichtigsten kommunalen Abstimmungsergebnisse der letzten Jahre. Wie in WeiachBlog Nr. 1936 berichtet, hat der Bezirksrat aufgrund einer innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Tagen nach Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts eingereichten Stimmrechtsbeschwerde und der Vernehmlassungsantwort des Gemeinderates auf diese Vorwürfe entschieden, dass das Resultat nicht bekannt gegeben werden darf.

Seit dem 18. Juni wissen also neben dem Bezirksratspräsidenten und seinem Ratsschreiber lediglich die Mitglieder des Wahlbüros sowie die Funktionäre der Wahlleitung, d.h. der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber, wie die Abstimmung ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer und alle anderen Personen, seien sie nun stimmberechtigt oder nicht, haben davon keine Kenntnis.

Sehr lange Frist für die Replik. Ein Irrtum?

In seiner Verfügung vom 6. Juni 2023 hat der Bezirksratspräsident dem Rekurrenten eine erstaunlich lange Frist zur Einreichung einer sog. «Replik» eingeräumt. Bis am 10. Juli sollte der Beschwerdeführer dafür Zeit haben. Berücksichtigt man noch die Fristenläufe, dann ist das fast ein Monat! Gab es da in der Bezirksratskanzlei ein Missverständnis? Und der Präsident wollte eigentlich nur 10 Tage Frist gewähren?

Das könnte durchaus sein, denn bereits kurz nach der Abstimmung wurde der Rekurrent seitens des Bezirksrates angefragt, ob er eine Replik einzureichen gedenke. Das wollte er, hat sich aber nicht so viel Zeit gelassen, wie er sich hätte nehmen können.

Nur zehn Tage Frist für die Gemeinde für eine Duplik

Wie aus der Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 hervorgeht, datiert die Replik auf den 26. Juni. Dass nun die Gemeinde Weiach Gelegenheit zu einer sogenannten «Duplik» (Replik auf die Replik) bekommen muss, ist schon fast selbstverständlich, sonst würde man ihr ja das rechtliche Gehör verweigern. Und diesen allfälligen Vorwurf einer höheren Instanz will der Bezirksrat auf keinen Fall riskieren. In Punkt II verfügt der Präsident Daniel Widmer daher:

«Die Replik geht samt Beilagen an den Rekursgegner zur Einreichung einer freigestellten Duplik (dreifach) innert einer Frist von 10 Tagen (Dringlichkeit des Stimmrechtsrekurses) seit Zustellung der vorliegenden Verfügung. Bei Säumnis/Verzicht auf eine Stellungnahme wird der Bezirksrat Dielsdorf vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falles übergehen.»

Nur 10 Tage Zeit? Aha. Das ist aber schon ein ziemlicher Unterschied zur Zeitspanne, die derselbe Amtsträger Widmer nur wenige Tage zuvor und im selben Verfahren dem Rekurrenten gegeben hat. Jetzt pressiert es also plötzlich? Und vorher nicht?

Frist für Duplik verdreifacht

Es kann sein, dass Gemeindeschreiber und Gemeinderat zuerst versucht haben, die Frist einzuhalten. Man will ja schliesslich vorwärtskommen in der Angelegenheit (sollte man zumindest meinen). Hat dann aber nach einigen Tagen festgestellt, dass es doch nicht reicht.

Jedenfalls hat die Gemeinde mit Datum 11. Juli ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht. Und da es hier nicht um ein Strafverfahren geht und die Gemeinde nicht Beschuldigte ist, ist es auch üblich, dem Begehren zu entsprechen.

Dies wäre umso mehr erwartbar, sollte die Gemeinde den Bezirksratspräsidenten mündlich auf die eklatante Differenz zwischen den Fristen für Replik und Duplik hingewiesen haben. Dann ist die Reaktion des Bezirksrates erst recht folgerichtig. Und auch die Formulierung des Briefes (s. unten) lässt sich dann leichter erklären.


Gemeinderat und Gemeindeschreiber haben nun offiziell bis am 3. August 2023 Zeit, eine Duplik zu verfassen (oder durch eine Anwaltskanzlei verfassen zu lassen) und diese einzureichen. Unabhängig davon, wessen Ferienabwesenheit(en) für das Gesuch ursächlich war(en).

Möglich wäre es, dass die Gemeinde ihre Duplik bereits eingereicht hat. Aber es kann auch sein, dass der Bezirksratspräsident erst nach dem 3. August zur Beurteilung des Falles schreiten wird.

Quellen und Literatur

  • Brandenberger, U.: Alea iacta est! Abstimmung, aber das Resultat bleibt geheim. WeiachBlog Nr. 1936 v. 10. Juni 2023.
  • Bezirksrat Dielsdorf: Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 [in Sachen GE.2023.75/2.02.04].
  • Gemeinde Weiach: [Bitte um Fristerstreckung] In Sachen GE.2023.75/2.02.04 vom 11. Juli 2023, genehmigt durch die Bezirksratskanzlei am 14. Juli 2023.

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