Sonntag, 17. Januar 2016

Schlitteln auf Verkehrsstrassen verboten

Noch vor einigen Tagen herrschte so etwas wie Dauerherbst (vgl. den Kommentar eines unbekannten Zugreisenden im WeiachBlog vom 31. Dezember). Jetzt scheint aber auch in den tieferen Lagen der «richtige» Winter einzuziehen. Ob die herangeschneite Menge zum Schlitteln reicht, das wird sich weisen.

Gemeinderat greift ein

Immerhin gibt der Schnee den Anlass, ein paar Jahrzehnte zurückzuschauen, wie man dieses von mehrheitlich jungen Bevölkerungsschichten praktizierte winterliche Vergnügen damals behördlicherseite beurteilte. Nämlich so wie auf dem Bild:

«Um Unglück zu verhüten, soll durch den Weibel bekannt macht werden, dass das Schlitten [sic!] auf Verkehrsstrassen verboten sei.» (Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21. Februar 1931, Traktandum 8)

Bekanntgabe durch den Weibel hiess damals: der gemeinderätliche Erlass wurde öffentlich ausgerufen.

Von irgendwelchen Hängen an der Fasnachtflue oder am Riemli ist bei diesem Verbot also nicht die Rede. Dort überliess der Gemeinderat die Angelegenheit den Grundeigentümern. Sein Machtwort galt nur bezüglich der befahrenen Strassen, auf denen Zusammenstösse entweder schon vorgekommen waren oder man zumindest befürchten musste, es werde dazu kommen.

«Absperren von Strassen und Wegen, Schlittelwege»

Wenn man sich die heute geltenden Vorschriften auf Gemeindeebene anschaut, dann findet man in der Polizeiverordnung aus dem Jahre 2010 (vgl. Link unter Quellen) unter dem gerade genannten Titel von Art. 37 lediglich eine indirekte Regelung:

«Das unberechtigte Sperren von öffentlichen Strassen, Fuss- und Waldwegen ist verboten. Der Gemeinderat kann befristete Ausnahmen bewilligen. Bei anderen Strassen bedarf es zusätzlich der Zustimmung der Eigentümer.» (Art. 37 PolVo Weiach 2010)

Es ist also heute offenbar nicht prinzipiell verboten, auf Gemeindestrassen zu schlitteln. Mangels Schnee ist das zwar seit Jahren kaum mehr ein Thema. Sollte es aber dereinst wieder einmal viel Schnee geben, bleibt es dem Gemeinderat unbenommen, eine Strasse für den Verkehr zu sperren, um dort das Schlitteln zu ermöglichen.

Wahrscheinlich kommt dafür höchstens die obere Sektion der Stockistrasse in Frage. An allen anderen genügend steilen, in Dorfnähe gelegenen Gemeindestrassen wohnen nämlich Anstösser, die (in Ermangelung einer Umfahrungsmöglichkeit) gar keine Freude an einem befristeten Fahrverbot hätten.

Schlittler mit Bauchbinde ist hochoffiziell

Abschliessend sei noch auf die bundesrechtliche Verankerung (und Quelle des obigen Bildes) hingewiesen, nämlich Art. 19 Abs. 4 SSV in der so genannten «Signalisationsverordnung». Dieser Absatz hält fest:

«Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.»

Das Bild oben ist damit hochobrigkeitlich festgelegt. Samt weisser Bauchbinde.

Quellen
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 161. (Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11)
  • Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach vom 16. Juni 2010 (PolVo Weiach 2010).

Montag, 11. Januar 2016

Kantonspolizist schützt seine Informanten

Vor 85 Jahren gab es in Weiach zwar obrigkeitlich verordnete Ladenöffnungszeiten und Vorschriften für die Wirte. Die wurden aber offenbar nicht eingehalten, wie man dem Gemeinderatsprotokoll vom 10. Januar 1931 entnehmen kann:

«Lt. Schreiben von Polizist Müller dat. 6. Januar 1931 seien ihm in letzter Zeit verschiedene Klagen eingegangen, dass die Spezereiläden, Metzgereien, Bäckereien, etc. dem Gesetz betr. die öffentlichen Ruhetage und dem Gesetze betr. dem Ladenschluss an Werktagen allzuwenig Beachtung schenken und diese Gesetzesbestimmungen übertreten, ebenso, dass in den Wirtschaften die Bestimmungen der §§ 54 und 55 des Wirtschaftsgesetzes übertreten werden und ersucht die Behörde die Fehlbaren betr. genannten Uebertretungen zu wahrnen [sic!]. Gestützt auf vorstehendes Schreiben wurde beschlossen, Polizist Müller aufzufordern, dem Gemeinderat zuerst die Beschwerde führenden Personen zu nennen bevor die Verwahr[n]ungen erfolgen sollen.»

Entweder war es um die Glaubwürdigkeit dieses immerhin auf den Staat vereidigten Beamten nicht zum Besten bestellt. Oder der Gemeinderat war schlicht und einfach der Meinung, er müsse um die Identität der Informanten wissen, um eine Verwarnung auszusprechen.

Mit ihrem Ansinnen bissen die Gemeindeväter allerdings bei Müller auf Granit, wie man dem übernächsten Sitzungsprotokoll vom 31. Januar 1931 entnehmen kann:

«Lt Schreiben von Polizist Müller will er trotz Aufforderung die Beschwerdeführer betr. Uebertretung der Ladeninhaber, Bäckereien und Metzgereien sowie der Wirtschaften nicht nennen.»

Nun hätte man ja einfach eine Ermahnung an die Adresse aller Ladeninhaber und Wirte richten können. Aber der Gemeinderat hat die Angelegenheit wohl ad acta gelegt. So viel zum Thema «blinde Justitia».

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 153-154 u. 156. [Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11]

Sonntag, 10. Januar 2016

Der Jet auf dem Satellitenfoto

Die Nase stösst direkt an die Hauswand Luppenstrasse 1, der linke Flügel bohrt sich ins Bauernhaus Büelstrasse 3 (das eigentlich am Brunnenweg liegt). Und der rechte Flügel verdeckt den südöstlichen Teil der Liegenschaft Büelstrasse 1.

Was dramatisch tönt, ist lediglich die Beschreibung des Bildes, das sich ergibt, wenn ein Satellit im richtigen Moment dieses Foto schiesst.

War es wirklich ein Satellit, der da über das Dorfzentrum flog? Wenn man sieht, wie gestochen scharf das Bild ist, dann könnte es sich auch um eine Luftaufnahme eines Vermessungsflugzeugs handeln, das im Auftrag des Bundesamts für Landestopografie (swisstopo) unterwegs war.

Oder des Landes Baden-Württemberg. Denn Google bezieht - wie man bei den Quellenangaben für Bilder im Grenzbereich zu Deutschland sieht - auch Daten von «GeoBasis-DE/BKG». BKG steht für das deutsche Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.

Dafür, dass es ein Satellit war, spricht ein Artikel in Spiegel Online. Der Satellit WorldView-3 (im August 2014 ins All geschossen) liefere nämlich Bilder mit 30cm Auflösung. Und wenn man sich die zum Artikel gehörende Bildstrecke ansieht, dann ist die Qualität durchaus vergleichbar mit der oben gezeigten.

Noch eine Bemerkung zu den Strassenbezeichnungen auf dem Google'schen Luftbild. Die Bezeichnung «Büelstrasse» hinter dem Heck des Flugzeugs ist - mit Verlaub und angepasst an die Herkunft des Unternehmens - «Bullshit»! Diese Strasse heisst «Bachweg». Das wird bei Konsultation des offiziellen GIS des Kantons Zürich (maps.zh.ch) sofort ersichtlich.

Quelle
  • Dambeck, Holger: Ultrascharfe Satellitenfotos. So erfahren Sie, was Ihr Nachbar treibt. In: Spiegel Online, 27.2.2015.

Samstag, 9. Januar 2016

Die Höhe des Kirchturms zu Weiach

In diesem Jahr wird die Weiacher Pfarrkirche im Büel 310 Jahre alt. Und sie ist nach wie vor einsame Spitze. Jedenfalls was die Gebäudehöhe in der Gemeinde anbelangt. Kein anderer Bau ragt höher in die Luft als die Spitze des Dachreiters.

Fast so wie in Salt Lake City. Dort durfte das Capitol auch nicht höher sein als der Haupttempel der Mormonen. Aber Spass beiseite: Hochhäuser sind in einem sich selbst als Bauerndorf deklarierenden Gemeinwesen halt schon keine Option. Und so wird die Kirche wohl noch lange keine Konkurrenz erhalten.

Wie hoch ist denn nun die Kirchturmkugel gelegen? Sicher, das könnte man mittels Trigonometrie herausfinden. Ein paar Strecken messen und fertig. So ganz einfach ist es dann aber doch nicht, wie man dem Online-Lexikon von Spektrum der Wissenschaften entnehmen kann. Von der genauen Messung des Winkels hängt einiges ab.

Da kommt einem das GIS des Kantons Zürich gerade recht. Denn da findet man Angaben aus zwei Modellen: dem DTM (digitales Terrainmodell) und dem DOM (digitales Oberflächenmodell). Ersteres bildet die gewachsene Oberfläche ohne Bebauung ab. Letzteres berücksichtigt auch die Häuser.



Genau 33.85m hoch ist der Weiacher Kirchturm, so mindestens muss man schliessen, wenn man DOM minus DTM rechnet. Also Digitales Oberflächenmodell minus Digitales Terrainmodell.

Kann das stimmen? Ja, durchaus, denn wenn man den Cursor auf dem Kirchenschiff und den umliegenden Gebäuden herumbewegt, dann zeigen die alle signifikant tiefere DOM-Werte. Auch die einschlägige Broschüre des Bundesamts für Landestopographie (von 2005!) stützt den Befund. Die seit einigen Jahren erfasste Punktdichte ist beeindruckend:

«Das Oberflächenmodell DOM bildet die beständig sichtbare Oberfläche ab und beinhaltet somit Wälder, Gebäude und weitere Kunstbauten. Die hohe Punktdichte und die Erfassungsgenauigkeit des Lasers (ca. 30 cm) erlauben einen bis anhin unerreichten Informationsreichtum und ermöglichen eine hochwertige 3D-Abbildung der Landschaft.»

Freitag, 8. Januar 2016

Kies- und Sandreinigen im Haslirain

Im WeiachBlog-Beitrag von gestern war die Rede vom Kiesführen für die Gemeindestrassen.

Nach Strüby's Rechnungsbüchlein wurden im Winter 1928/29 immerhin rund 91 Kubikmeter Kies benötigt. Stellt sich natürlich die Frage, woher dieses Kies gekommen ist. Das grosse, industriell geführte Werk der Weiacher Kies AG im Hard gab es ja noch nicht (das war erst ab 1962 in Betrieb).

Wie man dem Gemeinderatsprotokoll entnehmen kann, stammte das Material auch damals schon aus heimischer Quelle. Nämlich aus der gemeindeeigenen Kiesgrube im Hasli:

Steigerung den 28. Dezbr. 1928 über das Kies- und Sandreinigen im Haslirain

«1. Das Kies- und Sandreinigen wird per m3 vergeben.
2. Die Arbeit umfasst die Herschaffung von gewöhnlichen Strassenkieses und Maurersand, ersteres soll die Eigenschaft haben, wie dasjenige welches auf die Staatsstrasse verwendet wird, das heisst von Sand und gröberen Steinen gereinigt sein. Alzu grobes und schlechtes Material wird nicht abgenommen und bezahlt.
3. Das Material soll an regelmässige Haufen geschafft werden, damit die Vermessung an diesem stattfinden kann.
4. Der Uebernehmer ist verpflichtet für den Bedarf der Gemeinde jederzeit das erforderliche Quantum Kies und Sand herzuschaffen und je bis 1. Oktober in Bereitschaft zu halten. Für den Fall, dass der Kiesmacher diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Gemeinderat das Recht demselben den Akort sofort zu entziehen und anderswie zu vergeben. Für allfällige Mehrkosten haftet der erste Uebernehmer.
5. Die Kiesgrube soll in gleichmässiger Art und Weise ausgebeutet, sowie eine richtige Abschrägung inne gehalten werden. Für Unfälle, welche durch Nichterfüllung obiger Bestimmungen entstehen, haftet der Uebernehmer.
6. Dem Kieswerfer ist untersagt ohne Bewilligung des Gemeinderates Kies oder Sand zu verkaufen, und ist verpflichtet allfällige Entwendungen dem Gemeinderate anzuzeigen.
7. Für Kies der an Private in der Gemeinde abgegeben wird hat der Bezüger per m3 80 Rp, für Sand 1.30 Frk.; für auswärts der Gemeinde führenden Kies 1.80 Frk und für Sand 2.30 Frk. ans Gemeindegut zu bezahlen. Für die Zurichtung von solchem Kiese hat der Kieswerfer 1.50 Frk, für Sand 1.80 Frk. per m3 für sich zu beziehen. Ueber das so abgeführte Kies und Sand hat der Kieswerfer ein genaues Verzeichnis zu führen und dasselbe je am Schlusse des Halbjahres der Gemeindegutsverwaltung abzugeben.
8. Der Akort wird für drei Jahre abgeschlossen, also bis 1. Januar 1932.
9. Die Auszahlung des Lohnes erfolgt vom der Gemeindegutsverwaltung nach stattgefundener Vermessung des Materials.
10. Die Absteigerung findet in zwei Umgängen statt, und erfolgt die Zusage bei annehmbarer Forderung an den Mindestforderer.
»

Der Lohn für den Kieswerfer pro Kubikmeter gerüsteten Materials ist also genau festgelegt, wenn es um Kies- und Sandbezüge von Privaten geht. Die Differenz zwischen dem Fixlohn und dem Verkaufspreis für Auswärtige zeigt, welchen Wert die Gemeinde für einen Kubikmeter Kies (30 Rappen) bzw. Sand (50 Rappen) als angemessen betrachtet hat.

Die Absteigerung auf Mindestgebot bezieht sich also nur auf das Rüsten von Sand und Kies für die Gemeinde und ergab:

«Die Arbeit wurde zugesagt dem Mindestforderer Karl Willi um Frk. 2.40 per m3.»

Das bedeutet: die Gemeinde hatte einen Selbstkostenpreis von Frk. 2.40 pro Kubikmeter selbst bezogenen Kies oder Sand. Und das waren 60 Rappen mehr als wenn ein auswärtiger Privater ihn bezog (bei Sand nur 10 Rappen)! Von Preiserhöhungen ist mir bislang nichts bekannt. Aber diese durch das Resultat der Absteigerung bedingte Differenz wird die Gemeinderäte schon geschmerzt haben.

Noch eher verständlich, aber dennoch erstaunlich, ist die massive Subventionierung des von Gemeindeeinwohnern bezogenen Materials. Ob Kies oder Sand: im Vergleich mit Auswärtigen sparten sie je Kubikmeter einen ganzen Franken. Was damals nicht wenig war. Die Gemeinde selber sponserte jeden Kubikmeter Kies mit 70 Rappen, jeden Kubik Sand mit 50 Rappen (Differenz zw. Stücklohn Kieswerfer und dem in die Gemeindekasse zu zahlenden Bezugspreis).

Karl Willi als Übernehmer ist wohl identisch mit dem Kiesmacher bzw. Kieswerfer. Die Gemeinde hat ja den Auftrag vollumfänglich vergeben, wieso sollte da ein Angestellter des Übernehmers bei der Gemeindegutsverwaltung Stücklohn abholen können? Interessante ist, dass Willi bei diesem Zuschlagspreis gar kein Interesse daran haben konnte, Kies oder Sand an Dritte (nicht in der Gemeinde Wohnende) abzugeben. Da verdiente er nämlich massiv weniger - bei gleicher Arbeit.

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 40-42.(Archiv der Politischen Gemeinde Weiach; Signatur: IV B 02.11)

Donnerstag, 7. Januar 2016

Versteigerung des Kiesführens auf die Gemeindestrassen

Nachdem im gestrigen Beitrag die Pfadschlitten das Thema waren, sei hier auf einen weiteren Aspekt des Strassenunterhalts verwiesen.

Grundeigentümer mit gekiesten Flurwegen kennen das Phänomen: auf nicht geteerten oder betonierten Strassen wird das Bett je nach Intensität der Niederschläge mehr oder weniger abgeschwemmt. Man muss also regelmässig den bisherigen Zustand wiederherstellen. Sonst ist die Strasse bald einmal keine mehr.

So ist denn auch der nachstehende, im Gemeinderatsprotokoll vom 10. November 1928 zu findende Entscheid der Gemeinde Weiach zu verstehen: «Die Absteigerung über das diesjährige Kiesführen wurde auf nächsten Dienstag Abend im Sternen vertagt.»

Nach den Verhandlungsergebnissen ist im Protokoll das Resultat dieser Absteigerung notiert:



«Absteigerung über das diesjährige Kiesführen auf die verschiedenen Gemeindestrassen den 13. Novbr. 1928 im Gasthofe zum Sternen.

Bestimmungen:
1. Die Angebote sind per m3 (Laden inbegriffen) zu machen.
2. Die Uebernehmer sind verpflichtet sich den Anordnungen des Gemeindewerkführers zu unterziehen.
3. Es finden zwei Umgänge statt.

Das Kiesführen wurde vergeben an
Los N°1. Griesgraben, Steinbruch und Oberdorf ca. 9 m3: Oskar Meierhofer à Frk 7 pro m3
Los N°2. Isebühli und Bachserstrasse ca. 7 m3: Rudolf Griesser à Frk. 4.30 per m3.
Los N°3. Oberzelgli Strasse b. Julius Meierhofer ca. 24 m3: Hans Schenkel, Höhberg Frk. 2.10 per m3
Los N°4. Büchlihaustrasse und Winkel ca. 10 m3: Hermann Zeindler Frk. 3.- per m3.
Los N°5. Luppenstrasse und 1te Strasse ob und unter der Bahn ca. 8 m3.: Hans Schenkel, Höhberg Frk. 2.30 per m3
Los N°6. Haslistrassen und Seestrasse ca. 19 m3: Ernst Baumgartner, Metzger 2 Frk. per m3.
Los N°7. Hardstrassen ca. 14 m3.: Jb. Willi 2 Frk. per m3.
»

Also eine ganz anständige Kubatur, die da auf den Gemeindestrassen ausgebracht wurden. Bei der Sanierung im Oberzelgli handelte es sich mit 24m3 offensichtlich um eine grössere Baumassnahme. Interessant ist, wie unterschiedlich die Kubikmeterpreise für die verschiedenen Lose ausgefallen sind. Die Strassen durch den Griesgraben an den Rhein, sowie die Dorfstrasse (heute Büelstrasse-Oberdorfstrasse-Steinbruchstrasse) waren anscheinend aufwendiger (oder heikler) als die Feldwege im Hard.

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, 10. November 1928, S. 28-30 (Archiv der Politischen Gemeinde Weiach, Signatur: IV B 02.11)

Mittwoch, 6. Januar 2016

Absteigerung auf Führen der beiden Pfadschlitten

Auch in früheren Zeiten mussten die Strassen in der Winterzeit vom Schnee befreit werden. Passend zur Jahreszeit wollen wir einmal sehen, wie das vor über acht Jahrzehnten aussah.

Noch 1929 war die Gemeinde für sämtliche Strassen auf ihrem Territorium verantwortlich. Also auch für die heutige Hauptstrasse Nr. 7 von der Grenze zu Glattfelden (östlich dem Ofen-Hof) bis zur Kantonsgrenze vor den Toren Kaiserstuhls sowie die heutige Stadlerstrasse von der Sternenkreuzung bis zur Gemeindegrenze mit Stadel gegen den Kistenpass.

Diese Strassen, sowie die beiden «Hauptdorfstrassen» Büelstrasse-Oberdorfstrasse sowie Chälenstrasse, wurden mit dem grossen Pfadschlitten geräumt. Alle übrigen vom Gemeinderat festgelegten Wege mit dem kleinen Pfadschlitten.

Schon die Bezeichnung «Schlitten» zeigt, dass diese Räumgeräte nicht etwa geschoben wurden (wie die heutigen Räumschilde an Lastwagen und Unimogs). Nein, hier wurden noch konventionelle Pferdestärken genutzt, die die Schlitten zogen.

Mit der «Steigerung den 28. Dezember 1928 über das Führen der beiden Pfadschlitten» wurde per Jahresbeginn 1929 [!] der Räumungs-Auftrag zugeschlagen:

«1. Das Führen der beiden Pfadschlitten wird für drei Jahre vergeben, also vom 1. Januar 1929 bis 1. Januar 1932.

2. Der grosse Pfadschlitten muss geführt werden auf den beiden Staatsstrassen bis an die betreffenden Banngrenzen und auf beiden Hauptdorfstrassen.

3. Der kleine Pfadschlitten ist zu führen auf sämtlichen Dorfstrassen und Verbindungsstrassen, zu den Wohnhäusern auf beiden Höhbergen, Steinbruch, Griessgraben, Winkel, Höh, Säge und auf den Bachserbuck.

4. Der Uebernehmer hat nur auf Befehl des Gemeinderates seine Arbeit zu vollziehen, es ist derselbe jedoch verpflichtet, dieselbe wenn nötig sofort zu verrichten und jederzeit dienstbereit zu sein.

5. Nach Verfluss eines jeden Jahres kann der Lohn für geleistete Arbeit bei der Gemeindegutsverwaltung bezogen werden.

6. Die Absteigerung findet in zwei Umgängen statt, und wird bei annehmbaren Forderungen den Mindestfordern sofort zu geschlagen.

Das Führen des grossen Pfadschlitten wird zugesagt dem Mindestforderer Meierhofer Oskar um Frk. 20.-

Das Führen des kleinen Pfadschlitten wird zugesagt dem Mindestforder
[sic!] Schenkel Albert um Frk. 16.-

Vorstehenden Bestimmungen, soweit sie den Führer des grossen Pfadschlitten anbetreffen, verpflichtet sich nachzukommen.
Der Uebernehmer
[Unterschrift fehlt im Protokoll]

Vorstehenden Bestimmungen, soweit sie den Führer des kleinen Pfadschlitten anbetreffen, verpflichtet sich nachzukommen.
Der Uebernehmer
[Unterschrift fehlt im Protokoll]»

Quelle
  • Protokoll des Gemeinderates 1928-1934, S. 42-44 (Archiv der Politischen Gemeinde Weiach, Signatur: IV B 02.11)

Dienstag, 5. Januar 2016

Ein Garten gehört einfach dazu

Katasterpläne lassen zuweilen tief blicken. Tief hinein in die Präferenzen früherer Jahre und Jahrzehnte. Zu einem Wohnhaus gehörte in Weiach ein Garten - wenn möglich gleich hinter dem Haus.

Das führt zuweilen zu sehr bizarren Grundstückgrundrissen. Wie hier bei der Liegenschaft Chälenstrasse 15 auf der Parzelle Weiach 229.



Bildquelle
  • GIS-Browser des Kantons Zürich, maps.zh.ch, 31.12.2015

Montag, 4. Januar 2016

Ortsbezeichnungen modernisiert. Ausgabe 2016 der Ortsgeschichte

Die neue Ausgabe 2016 der Weiacher Ortsgeschichte ist da. Zwei Jahre nach der letzten online publizierten Ausgabe (Januar 2014) ist am Neujahrstag die neue Ausgabe Januar 2016 im Rahmen der 4. Auflage online gegangen: Download (pdf, 3.34 MB).

Die Ausgabe Januar 2016 umfasst nach wie vor 80 Seiten (wie die 3. Auflage und alle bisherigen Ausgaben der 4. Auflage). Sie steht vor allem im Zeichen der Toponomastik (von «topos» Ort und «onoma» Name), d.h. der Ortsnamenskunde. Abgesehen von rein orthographischen und typographischen Korrekturen sind grössere Änderungen in den Anhängen 1 und 2 vorgenommen worden:

Komplett überarbeiteter Anhang 1

Dieser Anhang ist bei der 3. Auflage fast unverändert aus Zollingers Werk von 1972 übernommen worden. Viele für den damaligen Leser noch verständliche Bezüge werfen heute mehr Fragen auf als sie erklären. Eine umfassende Bearbeitung war daher überfällig.

Für die neue Ausgabe wurde die bisherige Unterteilung der Flurnamen in die Kategorien «Hauptsächlich im Wald», «Vorwiegend Wiesland», «Das Ackerland» sowie «Vereinzelte Höfe und Wege» aufgegeben. Alle Einträge wurden alphabetisch geordnet, sämtliche Erklärungen überprüft, teilweise neu geschrieben und grossmehrheitlich mit nachvollziehbaren Bezügen versehen.

Beispiele: «Haus Arrigoni» ergänzt mit «Seerenstr. 61», da Jahrzehnte nach Zollinger kaum mehr jemand weiss, wo Baumeister Arrigoni einst ansässig war. Oder wo ein «Haus Gasser», «Haus Bianchi» oder «Maurer Griesser» zu finden sind. Weiter sind Bezüge wie «rechts» und «links», sowie «oberhalb» und «unterhalb» durch Himmelsrichtungen ausgetauscht worden.

Einer der wenigen Bezüge, die ich vor der Veröffentlichung nicht modernisieren konnte, war: «Chrumbacker: beim Haus Gasser, unterhalb der Bahnlinie». In der Ausgabe vom Neujahrstag steht deshalb noch: «Chrumbacker: beim Haus Gasser (anfangs 1970er-Jahre), nördlich der Bahnlinie». Der frühere Gemeindeschreiber Hans Meier-Forster konnte mir nun weiterhelfen. Das Haus Gasser ist die heutige Haslistr. 2 (Sitz der Fa. Eberle Elektro). In künftigen Ausgaben wird daher folgender Text stehen: «Chrumbacker: am Beginn Rhihofweg nördlich der Bahnlinie (heute: Tüfacher)».

Der frühere Titel des Anhangs 1 «Flurbezeichnungen» (der schon 1972 den Inhalt nicht vollumfänglich traf) ist zum breiter definierten «Ortsnamenverzeichnis» geworden. Es ist dem Autor bewusst, dass der Begriff «Verzeichnis» eher den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die toponomastischen Arbeiten hierzu sind allerdings auf gutem Weg, sodass ein solches Verzeichnis später als Separatausgabe publiziert werden kann - und das vorliegende dann lediglich als «Appetitanreger» dient.

Anhang 2 umbenannt und auf neuesten Stand gebracht

Der bisherige irreführende Titel «Von Strassennamen und -nummern» lautet neu «Von Strassennamen und Hausnummern». Vorher wurde im Titel der Eindruck erweckt, es gehe um Strassennummern. Die gibt es zwar auch, sie werden aber vor allem von den Strassenverantwortlichen verwendet und sind im Leben der grossen Mehrheit von kleiner Relevanz.

Der inhaltliche Update betrifft eine Änderung bei den Strassennamen. Die bislang relativ grosse Palette an «benannten Gebieten» wurde weiter reduziert: «2011 teilte der Gemeinderat sechs «benannte Gebiete» bestehenden Strassen zu: Vorder Berg, Hinder Berg, Schärerskreuz und Felsenhof der Bergstrasse, Im Hasli der Haslistrasse bzw. der Seerenstrasse sowie Zur Säge der Bachserstrasse. Bis 2015 gab es zwei Neuzugänge: Grubenweg und Dammweg, wobei letzterer für die Überbauung «Rheinblick» beim Bedmen vorgesehen ist. Damit zählt man insgesamt 65 benannte Strassen und Wege.»

Den «Dammweg findet man erst in den Plänen der Amtlichen Vermessung. Zwei weitere neue Strassenbezeichnungen für die dies zutrifft, habe ich noch nicht in der Ortsgeschichte aufgenommen, da dort aktuell keine Bauprojekte am Laufen sind: «Bedmenweg» und «Lagerstrasse».

Anhang 8, das Abbildungsverzeichnis, wurde in den Beschreibungen ebenfalls mit aktuellen Adressbezügen ergänzt, sodass heutige Leser die z.T. verschwundenen Objekte besser verorten können.

Anhang 9 Anmerkungen

In 22 von 179 Anmerkungen wurden Anpassungen vorgenommen, zu einem Gutteil solche, die sich auf Abkürzungen von Quellensammlungen beziehen (es werden neu die vom Staatsarchiv des Kantons Zürich verwendeten offiziellen Kürzel verwendet).

Auch in den Anmerkungen wurden für die Neujahrstag-Ausgabe noch nicht alle Zollinger'schen Bezüge mit aktuellen Adressangaben ergänzt, so z.B. Anm. 145 wo nach wie vor ein «Haus Meier-Hirt» erwähnt ist. Gemeint ist das Wohnhaus der Garagisten Gebr. Meier, das grosse Bauernhaus an der Herzogengasse 1. Auch das ist in späteren Ausgaben korrigiert.

Änderungen im Haupttext

Im Kapitel «Von Brandfällen und der Feuerwehr» wurde
  • das Unterkapitel «Brandfälle im ausgehenden 19. und 20. Jahrhundert» mit heute verständlichen Ortsangaben (Strassenbezeichnung und Polizeinummer) versehen,
  • im Unterkapitel «Auf dem Weg zu einem modernen Feuerwehrwesen» durch Umplatzierung eines Absatzes der Logik der Gedankenabfolge besser Rechnung getragen sowie die Kooperation mit dem Zivilschutz im Rahmen des Sicherheitszweckverbandes Gla-Sta-Wei erwähnt.
Im Kapitel «Von Post und öV: Einbindung ins Verkehrsnetz» wurde
  • Abb. 18 mit Ortsangaben für die beiden früheren Postbureaus versehen,
  • der Zwischentitel «Busverbindungen dank Postauto» durch ein vorangestelltes «Immer bessere» ergänzt. Dies reflektiert den erneut starken Ausbau des Nachtnetzes am Wochenende. Neu fährt die SN9 statt der SN5, sowie ab Oberglatt jede Stunde ein Bus der Linie N51 und nicht wie bisher nur alle zwei Stunden einer.
Im Kapitel «Die bauliche Entwicklung der Gemeinde» wurde
  • in das Unterkapitel «Neue Einfamilienhäuser an den Hängen» die Entwicklung im Quartierplangebiet See/Winkel aufgenommen,
  • das Unterkapitel «Verschwundene Gebäude» in «Wenn Gebäude auswandern» umbenannt, da die beiden erwähnten Gebäude eben solche sind, die fein säuberlich abgebrochen und an einen neuen Standort gezügelt worden sind. Etliche weitere, aus Platzgründen in der Monographie nicht erwähnte verschwundene Gebäude sind abgebrannt (vgl. den WeiachBlog-Beitrag vom 3. Januar 2016).
Im Kapitel «Weltkriege und Zwischenkriegszeit» wurde
  • im Unterkapitel «Fröntler, Jungbauern und eine selbstständige Armenpflege» der Umstand indirekt reflektiert, dass in den letzten Jahren mindestens zwei Parteien (FDP und SVP) auf lokaler Ebene tätig wurden - wenn auch keine separate Ortspartei gegründet wurde - und aktuell mindestens ein Mitglied des Gemeinderates auch SVP-Mitglied ist.
Im Kapitel «Auf dem Weg ins neue Jahrtausend» wurde
  • der Titel zu «Aufbruch ins neue Jahrtausend» umbenannt
  • sowie die Erläuterung der Abkürzung «WAG» korrigiert in «Weiacher Aktions Gruppe» (statt wie bisher «Aktionsgemeinschaft»)

Sonntag, 3. Januar 2016

Spurlos verschwundene Gebäude

Ok, bei genauer Ortskenntnis sind sie nicht komplett spurlos verschwunden, aber man muss schon sehr genau hinschauen um diese Spuren zu sehen. Und mit alten Plänen vergleichen. Wie z.B. diesem schönen Exemplar hier, das erstaunlich detailreich und massstabgetreu ist.

Das Dokument PLAN A 8.24 im Staatsarchiv des Kantons Zürich ist gemäss Archivkatalog zwischen 1843 und 1865 auf Papier gezeichnet worden und zwar mit schwarzer und farbiger Tusche, Graphitstift sowie einem Aquarellfinish. Der Plan im Massstab 1:5000 hat das Format B x H (cm): 16.2 x 16.8.

Auf diesem Plan eingezeichnete Gebäude, die heute verschwunden sind (d.h. ohne einen Ersatzbau an derselben Stelle) habe ich auf dem Plan mit einem blauen Rahmen gekennzeichnet:



Ich habe erwähnt, es gebe versteckte Spuren in der Landschaft. Was sind das für Spuren?

Beispiel 1: das Gebäude an der Verzweigung Herzogengasse, Schulweg, Gartenweg. Da gibt es bis heute auf der gegenüberliegenden Seite der Liegenschaft Herzogengasse 10 (ehemals Coiffeur Heidelberger) eine betonierte Fläche mit Brünneli und darum herum stehen ein paar Bäume. Bisher habe ich mir dabei nichts gedacht. Zusammen mit dem alten Plan A 8.24 aber? Da kommt man plötzlich auf den Gedanken, es könnte sich um den Vorplatz oder sonst einen Rest dieses verschwundenen Hauses handeln. (vgl. nachstehenden Ausschnitt aus dem Plan der Amtlichen Vermessung. Der am neuen Kindergarten vorbeiführende Weg hält direkt auf diesen Platz vis-à-vis Herzogengasse 10 zu).



Beispiel 2: Wir folgen dem Lauf des heutigen Gartenwegs in südwestlicher Richtung und stossen auf halber Strecke vor der Einmündung in die Bachserstrasse auf ein Gebäude, das heute ebenfalls nicht mehr existiert. Dieses Haus lag im Garten der heutigen Liegenschaft Chälenstrasse 23 im südöstlichen Teil gegen den Gartenweg [den südwestlichen Garten auf der Parzelle 224 bewirtschafteten die Bewohner von Chälenstrasse 25 (Kataster-Nr. 223)]. Was am südöstlichen Garten besonders ist? Er ist von einer Mauer umschlossen! Und das könnte von den Ausmassen her ein Mäuerchen sein, das auf den Grundmauern dieses verschwundenen Hauses errichtet wurde.

Das auf PLAN A 8.24 noch eingezeichnete Haus soll abgebrannt sein. Und als ehemaliger Bewirtschafter dieses Gartens kann ich bestätigen, dass innerhalb der Mauern beim Umstechen immer wieder Spuren von verkohltem Holz, viele rostige Nägel und etliche glasierte Scherben zu Tage gefördert wurden. Innerhalb des Mauergevierts steht heute ein Gartenhäuschen aus Holz, im Katasterplan als nv224.1 bezeichnet.