Freitag, 16. Oktober 2020

Wie gross war eine Weiacher Jucharte im Jahre 1821?

«Bei der Juchart handelt es sich um ein Schätzmass, das einem Tagewerk des Pflügers entspricht und je nach Gelände variiert: In Ebenen waren Jucharten am grössten (41-62 a), im Korngebiet des Mittellands lagen sie zwischen 27 und 36 a und in hügelig-bergigem Gelände umfassten sie besonders kleine Einheiten [...]», schreibt Anne-Marie Dubler, die Expertin für historische Masse und Gewichte in der Schweiz (vgl. e-HLS-Beitrag Juchart, s. unten Quellen und Literatur). Im Gebirge konnte ein Juchart auch einmal nur 1-8 Aren umfassen. Mehr Variabilität geht kaum. Denn es galt das lokale menschliche Mass (vgl. Niederhauser 2018).

Masse nach Gewohnheit

Im Zürcher Gebiet wurde ein Juchart in vier Vierlinge unterteilt. Aus den Bemerkungen zu den Flächenmassen in den amtlichen «Tafeln zur Vergleichung der bisher gebräuchlichen Maße und Gewichte des Kantons Zürich mit den Neuen Schweizerischen Maßen und Gewichten» von 1837 (S. 37) geht hervor:

«Die verschiedenen Jucharten, altes Maß, wurden bisher gewöhnlich auf folgende Weise gebraucht:
Die Juchart von 28000 Quadratfuß, bisweilen für Reben
Die Juchart von 32000 Quadratfuß, für Reben und Wiesen
Die Juchart von 36000 Quadratfuß, für Aecker
Die Juchart von 40000 Quadratfuß, für Waldungen und Rieder.»

Mit Schätzungen und Formulierungen wie «bisher gewöhnlich» ist allerdings schlecht rechnen und vergleichen, selbst innerhalb des Kantons. International gilt das erst recht. Traditionalisten und Modernisten stritten sich jahrelang, bis schliesslich ein guteidgenössischer Kompromiss gefunden war: Die althergebrachten Masse sollten beibehalten, jedoch fix an das französische Metermass angebunden werden. Der Fuss beispielsweise wurde auf exakt drei Zehntel eines Meters (30 cm) festgelegt.

Am 17. August 1835 wurde die oben angedeutete Neuerung durch das Konkordat über eine gemeinsame schweizerische Mass- und Gewichtsordnung vereinbart. Sie galt zwar nur für die im Mittelland gelegenen, mehrheitlich deutschsprachigen Kantone Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau (damals nur durch den Bundesvertrag von 1815 zusammengehaltene, sonst unabhängige Staaten). Aber immerhin. Danach mass eine Jucharte in den Konkordatsstaaten ab 1. Januar 1838 einheitlich 36 Aren à 100 Quadratmeter (in Glarus erst ab 1839).  

Vor 1838 wird es kompliziert

Doch wie gross war eine Weiacher Jucharte vor 1835? Es gibt ja bei uns bekanntlich sowohl hügelige Gebiete wie auch flache Felder. Einen kleinen Versuch, etwas Licht in diese Angelegenheit zu bringen, hat WeiachBlog bereits am 28. Februar 2006 gemacht, vgl. WeiachBlog Nr. 116, wo die Kaiserstuhler Jucharte erwähnt ist. Entsprach die Weiacher Jucharte derjenigen von Kaiserstuhl (zufälligerweise fast exakt so gross wie die Konkordatsjucharte)?

Nachstehend soll nun anhand der von Rudolf Diezinger erstellten Karte der Pfrundgüter in Weiach aus dem Jahre 1821 (vgl. WeiachBlog Nr. 1520) versucht werden, die Grösse des von ihm verwendeten Flächenmasses zu ermitteln. Ein Flächenmass wie es die Obrigkeit zu Zürich verwendet hat (nicht unbedingt die Weiacher selber). Nachstehend die Vignette mit den Massangaben:



«Quadrat-Inhalt

A. Haus, Scheuer, Waschhaus und Hofstatt     0 Juch. 0 Vrlg. 7895 Qu.Schuh
B. Der Garten, Samt dem kleinen Baumgärtlein     0 Juch. 0 Vrlg. 8634 Qu.Schuh
C. Der Baumgarten     0 Juch. 2 Vrlg. 2967 Qu.Schuh
D. Die Hofwies     0 Juch. 3 Vrlg. 4400 Qu.Schuh

Summa     1 Juch. 3 Vrlg. 5896 Qu.Schuh»

Rechnet man die Vierlinge und Quadratschuh der vier Flächen A bis D zusammen, so ergeben sich 5 Vrlg. 23'896 Qu.Schuh. Um auf die von Diezinger angegebene Summe zu kommen, müssen somit 18'000 Qu.Schuh 2 Vrlg. entsprechen. Verwendet wurde hier also die Ackerjucharte.

Nach den Tafeln von 1837 war ein Quadratschuh (amtlich Quadratfuss genannt) im alten wie im neuen Mass fast gleich gross: «1 Quadratfuß, altes Maß gleich 1,009213 Quadratfuß, neues Maß.» (S. 40). 

Bei den Vierlingen und Jucharten wird es allerdings schon komplizierter. Da muss man natürlich erst einmal wissen, welche alte Jucharte gemeint ist: «1 Juchart von 32000 Quadratfuß, altes Maß, giebt 0,807371 Jucharten, neues Maß. 1 Juchart von 32000 Quadratfuß, altes Maß, giebt 2906,534 Quadratmeter.» (S. 46)

Die Jucharte à 36'000 Qu.Fuss altes Mass entspricht demnach 3269.851 Quadratmeter. Mit dem Konkordat war also eine Vergrösserung der Jucharte um 10 Prozent (auf 3600 Quadratmeter) verbunden. Umrechnungstabellen wurden zu unumgänglichen Hilfsmitteln. Die Umstellung dürfte dennoch viele verwirrt haben.

Vergleich mit Daten der Amtl. Vermessung

Die Parzelle Weiach-256 (Friedhof Fuori le mure) umfasst 1265 Quadratmeter. Die Parzelle Weiach-258 (Gebäudeflächen, Hofstatt und Pfarrgarten) misst aktuell 1921 Quadratmeter. Vor 1947, als ein Verkauf an den Wagnermeister Albert Erb durch den Regierungsrat genehmigt wurde (RRB 1947/3771), mass diese Parzelle noch rund 100 m2 mehr, also ca. 2020 m2. Insgesamt umfasste das Pfrundgut ohne die Hofwiese also 3285 m2.

Da der zum Pfarrpfrundgut gehörende Teil der Hofwiese nicht mehr exakt lokalisiert und mit aktuellen Daten abgeglichen werden kann, lassen wir diese Fläche für den Vergleich weg.

Für die Fläche A+B+C ergeben sich nach Diezinger 2 Vrlg. 19496 Qu.Schuh, entsprechend 1 Jucharte und 1496 Quadratfuss oder 1.04156 Zürcher Ackerjucharten. Das ergibt rund 3405 Quadratmeter.

Die Differenz kann man mit verschiedenen Änderungen erklären, die um das Jahre 1838/39 zwischen dem Kirchengrundstück (mit dem alten Friedhof) und der Pfarrhausparzelle erfolgten. Das Waschhaus stand bis dahin auf der Kirchenseite, wurde dort abgebrochen und danach auf der Pfarrhausseite der Mauer, die diese beiden Bereiche voneinander trennt, ein neues Waschhaus errichtet. Zudem ist die nördliche Ecke des heutigen Friedhofsgrundstücks nicht identisch mit der von Diezinger aufgenommenen.

Fürs Holz nur die Spesen

Bleibt nur noch die Diezinger'sche Bemerkung: «Bezieht von der Gemeind Holz genug, wovon der Herr Pfarrer die Unkosten bezahlen muss.» Sie steht hier scheinbar etwas quer im Raum, erklärt sich jedoch daraus, dass in anderen Fällen noch Waldgrundstücke zum Pfrundgut gehörten, aus deren Ertrag das Brennholz für das Pfarrhaus kam. Nicht so in Weiach. Da gab es genug Gemeindewald. Der Pfarrer musste die Kosten für Fällen, Rüsten, Spalten und den Transport übernehmen. Das Holz selber erhielt er gratis.

Quellen und Literatur
  • Diezinger, R.: Grundriss des Pfarrpfrundguts Weÿach. [Weiach: Pfrundgüter Garten und Baumgarten bei Kirche und Pfarrhaus und Hofwies; Grundrisse (Nr. 1); 1821]. Signatur: StAZH PLAN R 1189
  • Tafeln zur Vergleichung der bisher gebräuchlichen Maße und Gewichte des Kantons Zürich mit den Neuen Schweizerischen Maßen und Gewichten. Amtliche Ausgabe. Zürich 1837 – S. 7ff. [Google Books]
  • Regierungsrat des Kantons Zürich: Pfarrhaus Weiach, Landabtretung. Beschluss Nr. 3771 vom 20. November 1947. Signatur: StAZH MM 3.75 RRB 1947/3771.
  • Brandenberger, U.: Wie gross ist ein Juchart? (Mass und Gewicht 3), WeiachBlog Nr. 116 v. 28. Februar 2006.
  • Dubler, A.-M.: Juchart. In: Historisches Lexikon der Schweiz (e-HLS), Version vom 20.05.2010.
  • Niederhauser, J.: Vom lokalen Menschenmass zum weltweiten Einheitensystem. In: METinfo, Vol. 25, No. 2/2018 – S. 29-33.
  • Brandenberger, U.: Wie sich der Kirchenbezirk Weiach seit 1821 verändert hat. WeiachBlog Nr. 1520 v. 5. Juni 2020.

Dienstag, 13. Oktober 2020

Als Weiach zum Schaffhauser Wirtschaftsgebiet gehörte

Am 1. März 1409 wechselte vor dem Stadtgericht in Kaiserstuhl eine Gült die Hand, die auf dem Bauernhof der Familie Ringli in Weiach lastete (vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112). Als Preis für dieses Wertpapier, das eine regelmässige Dividende in Form einer fixen Menge an Getreide abwarf, wurde ein Geldbetrag von 21 Pfund Schaffhauser Währung vereinbart.

Diese Fremdwährung sowie Schaffhauser Masse und Gewichte kommen in den Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl über Jahrhunderte hinweg vor. Was hat es damit auf sich? Kaiserstuhl war ja selber nie unter Schaffhauser Herrschaft. Ein Feldzug der Schaffhauser anfangs des 15. Jahrhunderts (ob er stattgefunden hat, darüber streiten sich die Gelehrten, vgl. Bihrer, S. 92 und Anmerkung 54), mag zu einer direkten Herrschaft geführt haben, die jedoch eine kurze Episode geblieben sein muss.

Machtpolitische Gründe

Als gesichert darf gelten, dass die Kaiserstuhler Führungsschicht zwischen 1402 und 1406 versucht hat, die Herrschaft der Fürstbischöfe von Konstanz abzuschütteln, indem sie 1403 das für sie günstigere Badener Stadtrecht (und damit faktisch die Oberhoheit der Habsburger) annahmen. Damit war jedoch der bisherige Stadtherr ganz und gar nicht einverstanden, denn Kaiserstuhl war ein für das Fürstbistum wichtiger Eckstein eines auch fortifikatorischen Schutzes gegen Übergriffe von rivalisierenden Adeliger (wie 1338 den Herren von Tengen, die den Bischof Nikolaus von Frauenfeld entführt hatten) oder Städten. Diese mit hohen Kosten erworbene Position (Bischof Heinrich von Klingenberg hatte 1294 die Stadt samt Brücke und Schloss Rötteln übernommen und im Jahr darauf mit der niederen Gerichtsbarkeit über Weiach ergänzt) wollte das Fürstbistum nicht preisgeben (vgl. Bihrer, S. 78-80).

Da die Habsburger kurz darauf mit dem Fürstbischof einen Deal machen mussten, um die grosse Bedrohung abzuwenden, die ihnen durch den 1405 (während den Appenzellerkriegen und nach der Schlacht am Stoss) gegründeten Bund ob dem See erwachsen war, zogen sie die Unterstützung für die Kaiserstuhler zurück und griffen nicht ein, als der Bischof 1406 zur Rückeroberung seiner Stadt schritt (vgl. Bihrer, S. 77). In der Folge mussten die führenden Geschlechter (insbesondere die Escher und Grebel) sich in die Stadt Zürich flüchten, deren Bürgerrecht sie in (nachträglich gesehen) weiser Voraussicht bereits zwanzig Jahre vorher erworben hatten.

Von da an wurde die Stadt Kaiserstuhl an der ganz kurzen Leine gehalten. Als neue Verwaltungsbeamte und Obervögte setzte der Fürstbischof bevorzugt Amtsträger ein, die aus der Stadt Schaffhausen stammten, wie beispielsweise die Heggenzi, die dort zum Patriziat gehörten. Ab wann die Heggenzi oder Heggenzer die Herrschaft und das Schloss Schwarzwasserstelz vom Fürstbistum zu Lehen erhalten haben, ist bislang noch ungeklärt. Fakt ist: die Heggenzi waren bis zu ihrem Aussterben im Mannesstamme im späten 16. Jahrhundert massgebend in Kaiserstuhl.

Allein schon daraus könnte man ableiten, weshalb Schaffhauser Währung, Mass und Gewicht in Kaiserstuhl diese Geltung hatten. 

Wirtschaftliche Gründe

Es gibt aber auch einen wesentlich handfesteren, wirtschaftlichen Grund: die Ausstrahlung und Anziehungskraft von Schaffhausen als Marktort. Auf diesen Aspekt hat Hektor Ammann 1948 in seiner umfangreichen Abhandlung über die Schaffhauser Wirtschaft im Mittelalter hingewiesen:

«Kein Maß aber hat außerhalb des Marktortes eine solche Verbreitung erlangt und wird so oft genannt wie das Getreidemaß. Abgaben und Zinse wurden ja auf dem Lande in erster Linie in Getreide geleistet und maßgebend war dafür das Maß des nächsten Marktortes, wo dieses Getreide umgesetzt werden konnte. So zeigt die Verbreitung des Getreidemaßes deutlich die Reichweite eines Marktes.» (Ammann S. 162)


Besonders zu beachten sind diejenigen Gebiete, wo der Einfluss des Schaffhauser Marktes weit in heute zürcherisches Gebiet hineinreicht (nordwestliches Weinland bis an die Thur), aber auch die beiden Brückenköpfe bei Eglisau (mit Seglingen und Tössriederen) sowie Kaiserstuhl (mit Fisibach und Weiach) und bis nach Zurzach hinunter. Der Einfluss des Zürcher Marktgebietes zeigte sich (gemäss dieser Karte von Ammann, S. 163) ennetrheinisch im Gegenzug einzig im heute deutschen Kadelburg.

Ammann stellt deshalb fest: «Hier setzt sich das wirtschaftliche Uebergewicht eben durch! Wir erhalten insgesamt aus der Verbreitung des Schaffhauser Getreidemaßes das Bild eines geschlossenen Marktgebiets, das in seiner Gestaltung durchaus dem aus dem Verbreitungsgebiet der Schaffhauser Münze gewonnenen Eindruck einspricht. [...] Eine ganze Anzahl von kleinen Städten hat im Bereiche Schaffhausens gar keine eigene Bedeutung erlangen können, so z.B. Eglisau oder Kaiserstuhl, [...]» (Ammann S. 165)

Geographische Gründe

Für diese Ansicht Ammanns spricht auch die Geographie. Schaffhausen, Eglisau und Kaiserstuhl liegen nun einmal am selben Fluss, Zürich jedoch nicht. Von dort erreicht man den Rhein per Schiff nur über die Aare. Die Schaffhauser Schifffahrt bewältigte grosse Teile des Warentransports auf dem Rhein bis nach Zurzach und Koblenz. Auf dem Landweg verlief zudem eine wichtige Handelsroute (Augsburg-Lyon) über Schaffhausen und Kaiserstuhl nach Baden. All diese Handelsbeziehungen prägten Denken und Handeln der Kleinstadt Kaiserstuhl massgeblich.

Fazit aus Weiacher Sicht

So kommt es, dass selbst in einem Gülten-Handel zwischen zwei Zürcher Bürgern auf Schaffhauser Getreidemasse Bezug genommen wird, wie in dieser Urkunde vom 10. Juli 1601:

«Anndreas Salenbach, burger der statt Zürich, verkauft seinem Mitbürger Heinrich Werdmüller den jährlichen Zins von 5 müt und l viertel kernen gälts Schaffhuser mäß, dessglychen 1 fassnacht- und 2 herpsthüner, ouch 60 eier von einem gütli, genannt dess Pfyffers güthli, zů Wigach gelegen, gemäss den Briefen v. 1492 VI. 21. und 1591 XI. 19. (vgl. Nr. 116 u. 282). Währschaftsversprechen. Erbetner Siegler: Jacob Sprenng, des Rats zu Zürich, Zunftmeister. - Orig. Perg. StAK Urk. 294. S.-Fragment hängt. Unterfertigung: Hanns Růdolff Seeholtzer.» (AU XIII, Nr. 318)

Wenn Weiacher Grundstücke in Kaiserstuhl mit einer Gült belastet worden waren (wie im Falle des Pfyffers-Güetli ursprünglich geschehen), dann wurde diese Dividendenangabe selbstverständlich übernommen. Hier von Andreas Salenbach, der das Wertpapier nach knapp zehn Jahren Haltedauer wieder abstiess.

Weiach gehörte als Teil des Amts Kaiserstuhl zu dessen Wirtschaftsgebiet. Die Zürcher hatten lediglich eine hochgerichtliche Funktion. Wirtschaftlich war die Einbindung besonders im 14. Jahrhundert noch sehr stark und lockerte sich erst mit der Territorialisierung sowie der religiösen Spaltung ab 1520. 

Für die Weiacher Landwirte der frühen Neuzeit waren die schaffhausischen Getreidehohlmasse aus den obgenannten Gründen so geläufig wie für heutige Schuldner der Zinssatz ihrer Hypothek und der Geschäftssitz ihrer Hypothekarbank.

Hinweis vom 16. Oktober 2020

Allzu eng darf man die Darstellung von Ammann nicht interpretieren. Davor wird u.a. im Werk Zofingen von der Urzeit bis ins Mittelalter (August Bickel; Aarau 1992 – S. 345) gewarnt: Man müsse «Hektor Ammann widersprechen, wenn er die Verbreitung eines Masses mit dem sogenannten engeren Marktgebiet einer Stadt» gleichsetze.

Quellen und Literatur

  • Ammann, H.: Schaffhauser Wirtschaft im Mittelalter. Kapitel IV: Die Wirtschaft Schaffhausens im ausgehenden Mittelalter (14. und 15. Jahrhundert). In: Historischer Verein des Kantons Schaffhausen (Hrsg.): Schaffhauser Beiträge zur vaterländischen Geschichte, Band 25 (1948) – S. 43-222 (hier S. 162-165).
  • AU XIII. Kläui, P. (ed.): Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl. Aargauer Urkunden Bd. 13. Aarau 1955 – Nr. 318, S. 162.
  • Bihrer, A.: Die Stadt Kaiserstuhl im Spätmittelalter (1294-1415). Handlungsspielräume und Funktionen einer Kleinstadt im Aargau. In: Argovia 118 (2006) – S. 73-104.
  • Brandenberger, U.: Eine Gült wechselt die Hand. Der Bauernhof der Familie Ringli – vor 600 Jahren eine Kapitalanlage. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, März 2009.
  • Brandenberger, U.: Wie liefert man 28 3/4 Eier? Partizipationsscheine anno dazumal. WeiachBlog Nr. 1371 v. 25. Juli 2018.

Samstag, 10. Oktober 2020

Wertpapier Anno 1600: Wenn ein Weinberg Getreide liefern muss

Das Weiacher Dorfgericht war bis 1798 eine Art Notariat für Rechtsgeschäfte, die in irgendeiner Form mit dem auf Gemeindegebiet liegenden Grundeigentum in Verbindung standen. Gerichtspräsident (der sog. Stabhalter) war immer ein Kaiserstuhler, der von den niederen Gerichtsherren auf seine Position gewählt wurde. Um 1600 (und noch bis 1605) wurde die Niedere Gerichtsbarkeit über Weiach je hälftig durch den Fürstbischof von Kontanz und die Herren von Landsberg (als Rechtsnachfolger der Heggenzer von Wasserstelz) ausgeübt. Vertreten wurden diese Autoritäten durch den Obervogt zu Kaiserstuhl, der auf dem Schloss Rötteln seinen Amtssitz hatte. Dort wurden auch die Akten des Dorfgerichts aufbewahrt. Die Verhandlungen fanden hingegen in Weiach statt – offenbar meist im ehaften Wirtshaus, das damals noch an der Verzweigung Oberdorfstrasse/Winkelstrasse stand.

Das Spital zu Kaiserstuhl erwirbt ein Wertpapier

Datiert auf den 7. Februar 1600 ist im Kaiserstuhler Stadtarchiv die Urkunde Nr. 287 überliefert, mit der dem Spital (einer gemeinnützigen Institution im Städtchen, die auch Altersheimfunktionen, etc. wahrnahm, vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 69, s. unten) ein Wertpapier überschrieben wurde, das vorher dem Kaiserstuhler Bürger Hans Sachs gehört hatte. Für den Kaufpreis von 11 Gulden an dessen Erben erhielt das Spital einen Jahreszins im Umfang von einem halben Viertel Kernen sowie 3 Vierling Roggen.

Nachstehend das Regest (Inhaltsangabe) zu dieser Urkunde, verfasst von Paul Kläui:

«Vor Hanns Kaldtschmid, burger undt der zeitt undervogt zuo Keyserstuol, der im Namen des Bischofs Andreas von Konstanz und Fridrichen von Landtsperg und auf Befehl hauptman Andre Zweyern von Ury, der zeitt ohervogts zuo Keyserstuol, zuo Wyach in dem dorff zu Gericht sitzt, verkauft Kleinheini Boumbgarter, burger zuo Keyserstuol, als Vogt wylund Hanns Sachsen säligen nach thodt gelaßnen wittib und kindern daselbst zuo Keyserstuol, an Schultheiß und Rat von Kaiserstuhl als Kastvögten des Spitals, vertreten durch Spitalpfleger Hanns Rüch, 1/2 Viertel Kernen Bodenzins, welliches Niclaus Meyerhoffer zuo Wyach ihnen bißhero ab seinem weingarten zuo Wyach zwüschendt Fridli Boumbgarters und Hensi Meyerhoffers weingarten gelegen gezinst, und 3 Vierling Roggen, die sollend Hanns Zoller zuo Weyach und seine nachkhommen ab seinem weingarten järlich uff sanct Martinstag liferen (Anstößer: Anthoni Boumbgarter, Hans Blöchli der keßler, Roott Hanns Blöchli). Kaufpreis 11 Gl. Währschaftsversprechen; Fertigung nach des dorffs Wyach und keyserstuolischen ambts bruch und recht. Siegler, da der Urkunder kein Siegel hat, Andreas Zweyer. Unterzeichnet: Baschle Kalttschmeyd. - Orig. Perg. StAK Urk. 287. S. hängt in Holzkapsel.» (AU XIII – Nr. 311, S. 160).

Schuldner war der Boden, nicht die Person

Interessant ist, dass diese gemischte Kernen-/Roggengült, eine Zahlungsverpflichtung über eine fixe Getreidemenge, auf verschiedenen Rebparzellen (Weingärten) in der Gemeinde Weiach lastete. Die jeweiligen Eigentümer dieses Grund und Bodens mussten also auf anderem Land in ihrem Besitz für den geforderten Ertrag sorgen. Die Rebparzelle war die Sicherheit, mit der die Zahlungsverpflichtung unterlegt wurde. Bei Nichtlieferung betrieben wurde aber selbstverständlich der Bewirtschafter.

Viertel, Vierling?

Als Kernen wurde entspelztes (d.h. gedroschenes) Getreide bezeichnet (vgl. RQNA, S. 512). Das Viertel war eines der gebräuchlichsten Hohlmasse für Getreide und umfasste im Schweizer Mittelland je nach Ort 16 bis 27 Liter (vgl. e-HLS). Ein Viertel umfasste vier Vierling. Je nachdem ob es sich um entspelztes oder unentspelztes Getreide gehandelt hat, fasste das Hohlmasse weniger oder eben mehr Liter (vgl. WeiachBlog Nr. 117 für die Kaiserstuhler Viertelmasse, die hier wohl zugrunde gelegt wurden).

Gregorianisch oder doch noch julianisch?

Was die Datierung anbelangt, ist nicht klar, ob das Datum der ausstellenden Kanzlei (nach gregorianischem Kalender) gemeint ist, oder doch dasjenige, welches am Ort des Rechtsgeschäfts (d.h. in Weiach) nach der dortigen Hohen Obrigkeit Gültigkeit hatte (zwischen 1584 und 1700 galt im Zürcher Herrschaftsgebiet noch der julianische Kalender, im katholischen Kaiserstuhl bereits die neue Zeitrechnung). Zu vermuten ist die Verwendung des heute gebräuchlichen gregorianischen Kalenders, der zum damaligen Zeitpunkt der Weiacher Zeitrechnung 10 Tage «voraus» war (oder der julianische der Kaiserstuhler «hintendrein», je nach Sichtweise).

Quellen und Literatur

  • Kläui, P. (ed.): Aargauer Urkunden, Bd. 13, Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl, Aarau 1955 – Nr. 311, S. 160.
  • RQNA, vgl. Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil. Rechte der Landschaft. Erster Band. Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 512.
  • Brandenberger, U.: Ein Spital als Finanzinstitut. Der Kaiserstuhler Liebfrauenspital – eine regionale Darlehensbank, 1545. Weiacher Geschichte(n) Nr. 69. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, August 2005.
  • Brandenberger, U.: Entspelzt oder unentspelzt? (Mass und Gewicht 4). WeiachBlog Nr. 117 vom 1. März 2006.
  • Brandenberger, U.: Eine Gült wechselt die Hand. Der Bauernhof der Familie Ringli – vor 600 Jahren eine Kapitalanlage. Weiacher Geschichte(n) Nr. 112. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, März 2009.

Freitag, 9. Oktober 2020

Vom Leben mit dem zweiten Pest-Mandat, d.d. 9. September 1720

Die Corona-Krise drängt sich wieder auf die Hauptbühne (oder wird dorthin geschoben). Ob die Zahlen nun herbeigetestet oder tatsächlich als so gravierend beurteilt werden müssen, wie das obrigkeitlicherseits vorsichtshalber angenommen wird, sei dahingestellt. Im Hintergrund läuft jedenfalls die tatsächliche Tragödie mit mathematischer Unerbittlichkeit ab: Ein Finanzsystem kurz vor dem Kollaps.

Vor genau 300 Jahren war die Lage ganz ähnlich. Das Jahr 1720 war geprägt vom spektakulären Platzen von (für die damalige Zeit gigantischen) Börsenblasen und dem danach folgenden Zusammenbruch ganzer Volkswirtschaften.

Die Finanzjongleure und ihre Blasen im Hinterzimmer...

In Frankreich versprachen der Finanzmagier und königliche Minister John Law und seine Kumpanen sagenhafte Renditen aus Investments in einer überseeischen Kolonie. Der Traum vom grossen Geld (die sog. Mississippi-Blase) zerplatzte bereits im Frühling 1720. Das zur Abwendung des Staatsbankrotts (ebenfalls von Law) eingeführte Papiergeld-System führte schliesslich doch zum Zusammenbruch der Staatsfinanzen und der überstürzten Flucht John Laws im Dezember 1720.

Die Finanzspekulanten hatten ihr Geld derweil in den englischen Markt verlagert, denn dort versprach ein anderes Übersee-Abenteuer noch im Sommer 1720 märchenhafte Gewinne. Es kam auch da, wie es kommen musste: die später Südseeblase (South Sea Bubble) genannte Hausse brach zusammen und ab dem August 1720 verflüchtigten sich gewaltige Vermögenswerte. Beide Finanzblasen dürften auch dem einen oder anderen Schweizer Investor Probleme bereitet haben.

... gesundheitspolizeiliche Massnahmen flächendeckend implementiert

Für das gemeine Volk war allerdings auf der Hauptbühne etwas anderes los. Eingehende Nachrichten von einem gravierenden Pest-Ausbruch in Marseille (den es tatsächlich gegeben hat) schreckten im August 1720 auch die Zürcher Regierung auf. Sie sah sich veranlasst, bereits bestehende Dekrete (damals «Mandate» genannt) zu erneuern und erliess eine Einfuhr- bzw. Einreisesperre für Waren und Personen aus dem südfranzösischen Raum. [Den Volltext dieses Mandats und einen Vergleich zur ersten COVID-19-Verordnung des Bundes vom Frühjahr 2020 gibt es als WeiachBlog Nr. 1510.]

Heute vor 300 Jahren lebten die Zürcher Untertanen bereits einen Monat mit der zweiten Pest-Verordnung, die ihre Regierung am 9. September 1720 erlassen hatte. Die unterschied sich nicht allzu wesentlich von derjenigen vom August. Lockerungen gab es keine. Im Gegenteil. Da waren einige Verschärfungen eingebaut worden. Und statt dem heute beschworenen «Testen, testen, testen» samt Maskenpflicht lautete das Motto «Beten, beten, beten».

Die zweite Pest-Verordnung hat im Vergleich zur ersten immerhin den Vorteil, dass sie in Artikel unterteilt und damit übersichtlicher ist. Lesen Sie hier im Original (mit Artikel-Überschriften von WeiachBlog), was damals von den Kanzeln im Zürcher Herrschaftsbereich verlesen worden ist:

«Wir Burgermeister / Klein und Grosse Rähte / so man nennet die Zweyhundert der S[t]att Zürich: Entbiethen allen und jeden Unseren Angehörigen zu Statt und Land Unseren gönstigen gnädigen Willen / und darbey zuvernemmen; Demnach Wir von verschiedenen Orthen die traurige Berichte erhalten / daß die zu Marseille eingerissene ansteckende Seche leider ! je mehr und mehr um sich greiffe / Wir deßwegen / damit vermittelst Göttlicher Beyhilff dieses schwere Übel fehrners von Unserem geliebten Vatterland abgehalten werden möge / auß Landes-Vätterlicher Sorgfalt bewogen worden / nicht allein die vormahls schon hierum verfügte Veranstaltungen zuverschärffen / sonder auch dieselben mit fehrneren Vorsorgungen in Unserer Statt und Land zuvermehren; Und ist harauf Unser ernstliche Befehl / Will und Meinung:»

Art. 1: Beten, beten, beten!

«I. Daß vorderst ein jeder mit bußfertigem Herzen und eiferigem Gebete den gnädigen und barmherzigen Gott erflehe / daß Er diese schwere Heimsuchung und Land- und Leuth-außmachende Straffe von Unserem lieben Vatterland nach seiner unermeßlichen Güte abwenden und Uns fehrner in gesunden und gesegneten Zeiten gnädig erhalten wolle!»

Hier war also implizit der Hinweis eingebaut, dass diese Seuche ja wohl nur als Strafe Gottes für eigene Verfehlungen interpretiert werden könne. Nudging im Stil von 1720. Und das war (abgesehen von mehr polizeilichen Kontrollen) auch die einzige wirkliche Neuerung im Vergleich zum Mandat vom August.

Art. 2: Handel mit Südfrankreich verboten, sonst Einfuhr nur nach Quarantäne

«II. Demnach aller Handel und Wandel mit der Statt Marseille und denen umligenden Provinzien Provence, Languedoc und Dauphiné gänzlich und überall verbotten seyn / so daz könffrighin und so lang / bis Wir hierum ein andere Verordnung thun werden / alle Persohnen / Vieh und Wahren / welche von daher kommen / ob sie gleich mit Pässen versehen / in Unsere Statt / Gerichte und Gebiethe nicht hinein- weniger durchgelassen / dergestalten / daß wann auch Persohnen oder Güter heimlich oder offentlich wolten auf gefahrliche und verbottene Weis hindurch geschleickt werden / gegen dieselbe ohne verschohnen mit schwerer und hoher Straff verfahren werden solle; Und ob wir zwahren alle von besagten Orthen herkommende Wahren in Unsere Land einzuführen verbieten / so wollen Wir dennoch alle Baumwollen / Wollen / Federn / Beth-Gezeug / Gewand / alles Läder / Tücher / Etoffes, Pelz und Leinen-Zeug / deßgleichen Zwirn / Faden / und all-andere Gifft an sich ziehende Sachen außtruckenlich darunter verstanden haben / massen solche Wahren auf betretten und genugsame Erfahrung / daß selbige von solchen Orthen herkommen / verbrennt werden sollen; In der fehrneren Meinung / daß was die Levantische Baumwollen insgemein ansihet / sie komme gleich auß Italien / Teutschland oder anderstwoher / selbige bey hoher Gelt- und Leibs-Straff / und Verbrennung der Wahr / nicht solle passiert werden / sie seye dann mit Eydtlichen Attestationen begleitet / daß sie die Quarantaine und Erlufftigung außgestanden habe.»

Art. 3: Bescheinigungen und Gesundheitsatteste für Personen, Vieh und Güter

«III. Was dann die andere von unverdächtigen und unverbottenen Orthen herkommend Persohnen / Vieh und Güter ansihet / so wollen Wir zwahren selbige in Unser Land / jedoch also hineinlassen / daß sie mit Eydtlichen Attestationen und Gesundheits-Scheinen / daß dieselbe von und an solchen Orthen / wo reiner und gesunder Lufft und keine Seuche noch Verdacht derselben seye / herkommen / gewachsen / gesamlet / verarbeitet und gepackt / auch nirgend an verdächtigen und verbottenen Orthen durchgeführet / begleitet seyn sollen / zu dem Ende dann für Wägen und Pferd / wie auch die Fuhrleuth / Maulesel-Treiber / und Säumer / an denen Orthen / wo sie abfahren, Eydtlich und absönderlich attestiert werden / daß sie Vierzig Tag lang an gesundem / und keinem verdächtigen oder verbottenen Orth sich aufgehalten / noch die Fuhrleute / Maulesel-Treiber oder Säumer mit Persohnen von verdächtigen oder verbottenen Orthen Gemeinschaft gepflogen haben / massen Wir / da sich dieserer Stucken halber einiger Zweiffel oder Verdacht hervorthäte / die Persohnen / Pferd / Esel / Wagen und Wahren in die Quarantaine verweisen / und / ohne daß sie solche völlig außgestanden / nicht hineinlassen werden.»

Art. 4: Ausräuchern ist weiterhin Pflicht

«IV. Sollen alle ankommende und abgehende Brieff und Paquets erforderlicher massen geräucheret werden.»  (vgl. Art. 1 der Verordnung vom August 1720)

Art. 5: Kontrollen des Verkehrs an allen Stadttoren und in jedem Dorf

«V. Unter unserer Statt-Pforten sollen die bestellte Commissarii, deßgleichen in allen Unseren Gerichten und Gebiethen / insonderheit an denen Gränz-Orthen / die Dorff-Wächter / deren in jedem Dorff je nach Beschaffenheit der Weite und Entlegenheit des Orths zwey / drey bis vier zubestellen / bey hoher Pflicht auf alle und jede ankommende Persohnen / Wahren und Güter geflissene Aufsicht tragen / und keine derselben passieren lassen / sie seyen dann oberläuterter massen mit glaubwürdigen und Eydtlichen Attestationen und Gesundheits-Scheinen versehen / Und wo sich hierinn einiger Zweiffel / Verdacht oder Argwohn erzeigte / solle solches von dem Vorgesetzten des Orths ohnverzogenlich dem daselbst verordneten Ober- oder Landvogt eröffnet und seines Befehls erwartet werden; Alles in der fehrneren Meinung / daß zu Aufrechterhaltung des gemein-nutzlichen Handels und Wandels allen und jeden Eydtgnössischen / und außländischen von unverbottenen und unverdächtigen Orthen herkommende Persohnen / mit Leib und Gut ; item auch den reisenden Persohnen und ehrlichen Handwerks-Gesellen / jedoch daß sie sich auf denen ihnen anweisenden Strassen jederzeit geflissenlich halten sollen / welche gleichfahls von unverbottenen und unverdächtigen Orthen herkommen / Unser Land fürbas wie bisdahin mit dem Vorbehalt offen seyn / daß ein jeder / wie oberläuteret / mit Eydtlichen und glaubwürdigen Gesundheits-Scheinen versehen seye.»

Die Bezirksstatthalter sollten also von den Gemeindebehörden unverzüglich eingeschaltet werden, wenn ihre Polizeiorgane (d.h. die Dorf-Wächter) Unregelmässigkeiten entdeckten.

Art. 6: Gesundheitsatteste für Auslandreisen sind kostenlos

«VI. Und erinneren dahero auch Unsere Angehörige / daß wann sie aussert unsere Bottmässigkeit sich verfügen / sie sich gleichfahls mit erforderlichen Gesundheits-Scheinen / welche ihnen ohne einigen Kosten und umsonst werden ertheilet werden / gebührend versehen sollen.»

Heutzutage gibt es kostenlose Corona-Tests, damals waren es hochobrigkeitlich dringend empfohlene amtliche Bescheinigungen, die es gratis gab. Denn ohne dergleichen Unbedenklichkeitserklärungen waren Handelsreisen schlicht nicht mehr möglich.

Art. 7: Landstreicher und andere Strolche rausbefördern!

«VII. Was dann aber alle und jede Landstreicher / Hutten- und Krätzen-Träger / Außreissere und ins gesamt alles und jedes herumschweiffende Bettel- und Strolchen-Gesind anbetreffen thut / sollen dieselbe an keinen Orthen Unserer Bottmässigkeit passiert / sonder auf Betretten angehalten / und von Wachten zu Wachten nicht der Statt zu / sonder wider zuruck an die Gränzen aussert Unser Land geführt und fortgewisen; Dafehrn auch von Unseren eigenen Lands-Kinderen darunter begriffen wären / solche wider von Wachten zu Wachten den nächsten Weg in ihr Heimat geführt und daselbst dem Pfarrer des Orths oder dem Vorgesetzten desselben vorgestellet werden.»

Der Klassiker in der Mandate-Landschaft. Interessant, wie hier die Richtung umgekehrt wird. Die Regierung wollte das Gesindel nicht mehr in der Stadt. Vorgeschrieben ist explizit die umgekehrte Abschieberichtung. Sollen sich die anderen Staaten mit dem Problem herumschlagen.

Art. 8: Verkehr auf Nebenstrassen immer noch verboten

«VIII. Damit disem allem desto geflissener nachgegangen werden könne / ist Unser fehrner ernstlicher Befehl / Will und Meinung / daß aller Orthen unserer Bottmässigkeit keine andere als die Haupt-Fahrten / Bruggen und Landstrassen von den Reisenden zu Pferd und Fuß und mit Gütern gebraucht / hinggen alle Nebent-Fahrten und Schiff verbotten und angeschlossen / auch bey denen verbottenen Eingängen / Nebent-Strassen und Bey-Wegen / wo es erforderlich / Stüde mit der anbefohlenen Einschrift aufgerichtet / und dabey die Weg mit Stangen vermachet oder in ander Weg verzäunet werden sollen ; Und wollen Wir absonderlich die Einwohnere auf beyden Seiten Unsers Zürich-Sees ernstlich erinneret nd ermahnet haben / daß sie keine verdächtige und ohne authentische und glaubwürdige Gesundheits-Schein versehene Persohnen weder führen noch ans Land setzen / noch auch geschehen lassind / daß von der Oberländer Schiffen jemand dergleichen ans Land gesetzet werde.»

Kanalisierung ist das Gebot der Stunde. Nur so ist es überhaupt möglich, mit vernünftigem Personalaufwand den Verkehr zu kontrollieren.

Art. 9: Bewaffnete Regionalpolizei auf Patrouille

«IX. Massen Wir dann in jedes der vier abgetheilten Quartieren Unserer Landschafft vier verständige Patrouille-Wächter verordnet / welche beständig mit Ober- und Unter-Gewehr herumgehen / die Wachten und Gränz-Orth fleissig visitieren / obe obigem Unserem Mandat Folge geleistet werde / genaue Achtung geben / und wochentlich Unseren hiezu eigens verordneten geliebten Mit-Rähten den erforderlichen Bericht ertheilen sollen.»

All diese Massnahmen haben nur ein Ziel: dem Vaterland die «gesunde Luft» (ohne Pest-Hauch) zu erhalten, wie man dem letzten Abschnitt entnehmen kann:

Vergatterung vom Obervogt bis zum Gemeinderatsmitglied

«Und gleichwie durch des Allerhöchsten unverdiente Gnad und Güte bisdahin Unser Land von der Plag der Pestilenzialischen Seuche und Krankheit verschohnet gebliben / also versehen Wir Uns zu Männiglichen / daß Jedermann / damit fehrners so vil Menschen möglich allem besorgenden Ubel vorgebauet / und der gesunde Lufft in Unserem geliebten Vatterland durch Gottes Segen erhalten werden möge / zu dem Ende hin sich befleissen und angelegen seyn lassen werde / disem Unserem auß Lands-Vätterlicher Sorgfal abgefaßten Gebott und Verordnung Folg und Gehorsame zuleisten / massen dann Unsere Ober- und Landvögt / auch derselben nachgesetzte Untervögt / Weibel und Geschwohrne erinneret und befelchnet seyn sollen / auf alles dawider lauffende eine genaue Aufsicht zuhaben / insonderheit des verdächtigen / Landschädlichen und gefahrlichen Strolchen-Gesinds / so sich nicht weisen lassen wolte / wol zugewahren / und so einiger böser Verdacht auf sie waltete / zu ernstlicher und erforderlicher Abbüssung / anderen zum Exempel verwahrlich anzunemmen / und des Orths Ober- oder Landvogt zuzeführen; Alles in der Meynung / dafehrn an ein- und anderem Orth etwas vorfiele / so zuschwehr fallen solte / ein solches Unseren hierum eigens verordneten geliebten Mit-Rähten hinterbracht werden solle / welche dann wüssen werden / je nach Gestaltsame der Sach mit erforderlichem Raht zubegegnen / oder an Unseren Kleinen Rath zubringen / allermassen Wir nicht unterlassen werden / die Ubertrettere diseres Unsers zu Wolfahrt des gemeinen Vatterlands abgesehenen Mandats / je nach Beschaffenheit des Fehlers / an Leib und Gut abzustraffen; Wornach sich dann ein jeder zurichten und sich selbst vor Schaden zuseyn wol wüssen wird.»

Man kann den damaligen Obrigkeiten eines nicht vorwerfen: dass sie in ihren Erlassen nicht Klartext geredet haben, wozu die ganzen Massnahmen dienen sollten. Nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung durch Abschreckung und radikales Durchgreifen.

Quellen und Literatur

  • Mandat der Zürcher Regierung vom 9. September 1720, Einblattdruck, 40 x 37 cm; Signatur: ZBZ M&P 2: 342. Online verfügbar unter: https://doi.org/10.3931/e-rara-86252. Weitere Fundstelle: StAZH III AAb 1.8, Nr. 92
  • Schott-Volm, C. (Hrsg.): Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit / Band 7: Orte der Schweizer Eidgenossenschaft: Bern und Zürich. Frankfurt am Main 2006 – Nr. 1476.

Donnerstag, 8. Oktober 2020

Flucht im Nachthemd und Schuss auf das Tram

It's crime time, again. Nach dem Fall vom Montag (Auf der Strasse freilaufendes Pferd tötet Kleinkind; WeiachBlog Nr. 1596) hier nun einer aus dem 20. Jahrhundert, aus der Zwischenkriegszeit. Ein Beziehungdrama mit bleihaltiger Pointe.

Eine Kurzversion des Gerichtsfalls findet man in den katholischen Neuen Zürcher Nachrichten:

«Mordversuch im Rausch. ag. Das Obergericht hat den 34-jährigen Handlanger Friedrich Meierhofer wegen Totschlagversuches in Tateinheit mit vorsätzlicher Trambetriebsgefährdung und wegen sittlicher Verfehlungen an seiner 7-jährigen Stieftochter zu vier Jahren Arbeitshaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt und die Akten zwecks vorsorglicher Maßnahmen der Justizdirektion überwiesen. Meierhofer, ein dem Trunk ergebener, brutaler Mann, heiratete 1932 eine Ausländerin, die wegen unsittlichen Lebenswandels aus der Schweiz ausgewiesen werden sollte. Da die Frau lügenhaft und streitsüchtig war, kam es zu häufigen Prügeleien. Am 22. Juli 1937 kehrte der Mann, der am Nachmittag infolge Selbstmordabsichten den Revolver zu sich gesteckt hatte, kurz vor Mitternacht betrunken nach Hause zurück. Die Frau bemerkte die Schußwaffe und flüchtete, von plötzlicher Angst ergriffen, im Nachthemd auf die Straße und in ein haltendes Tram. Der Mann sprang ihr nach und feuerte einen Schuß auf sie ab. Die Kugel prallte an einer Scheibe ab, ohne jemand zu verletzen.» (NZN, 21. Januar 1938)

«Mordversuch» in der Schlagzeile fängt des Lesers Auge natürlich effektiver ein als ein sperriges «Totschlagsversuch». Auch sonst wird kurz und knapp das moralische Lehrstück abgehandelt. Sozusagen das Wichtigste was man wissen muss. Nicht wichtig war, woher der brutale Handlanger ursprünglich stammte.

Das erfährt man erst, wenn man sich in einen wesentlich blumiger geschriebenen, im Bernbiet veröffentlichten Beitrag vom selben Tag vertieft. Erschienen im heutigen Thuner Tagblatt (TT), der damals als «Oberländer Tagblatt» bezeichneten Tageszeitung, die sich selber als «Fortschrittlich-bürgerliches Organ des Berner Oberlandes» und «Einzige Tageszeitung des Berner Oberlandes» anpries.


Sensationsprozeß vor Zürcher Obergericht.

tst. Am Donnerstag verurteilte das Zürcher Obergericht den 34 jährigen Handlanger Friedrich Meierhofer wegen Totschlagsversuch, vorsätzlicher Trambetriebsgefährdung und wiederholter Begehung unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde zu einer Arbeitshausstrafe von 4 Jahren und 3 Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht. Dem Angeklagten wurde gemäß psychiatrischen Gutachten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt. Die Tragödie eines Menschen. 34 Jahre zählt der Angeklagte — ein menschliches Wrack. Teilnahmslos verfolgt er die Verhandlungen, wie wenn ihn die ganze Sache nichts anginge...

Sein Vater war ein Trunkenbold, die Mutter hat er in frühester Jugend verloren. „Dorfglünggi" nannte man den verwahrlosten Burschen in seinem Heimatort Weiach. War eine Scheibe eingeworfen, ein Huhn gestohlen, ein Zaun demoliert; wer war der Täter, wenn nicht der Meierhofer, der schon in jungen Jahren in den Fußstapfen seines Vaters wanderte? Bittere Armut und eine zerrüttete Ehe waren das traurige Milieu, in welchem seine schlechten Eigenschaften den denkbar günstigsten Nährboden fanden. Jeweilige Anläufe zur Besserung schlugen fehl. Es gebrach ihm an innerer Kraft und nirgends winkte ihm das Glück äußerer Hilfe, die sich seiner angenommen. Lange Arbeitslosigkeit demoralisierte den Haltlosen noch vollständig.
»

Dorfglünggi?

Wer das Werk des Berner Troubadours Mani Matter intus hat, der kennt auch dessen Lied über die Schimpfworte, das so beginnt: «E Löu, e blöde Siech, e Sürmel une Glünggi...». Vier nicht über alle Zweifel erhabenen Typen geraten darin in handfesten Streit. Pikanterweise darüber, wer wem welchen Schimpfnamen korrekterweise zuweisen darf.

Das Online-Wörterbuch berndeutsch.ch erklärt den Glünggi mit «Tolpatsch, Trottel», gibt ihm also einen noch halbwegs tageslichttauglichen Anstrich. Aber es warnt auch explizit, im Glarnerland sei das eine «ziemlich böse Beschimpfung».

Konsultiert man die Autorität auf diesem Gebiet, das Schweizerische Idiotikon, dann findet auch der Laie dank Volltextsuche heraus, was es mit diesem Wort sonst noch so auf sich hat (und dass die Warnung berechtigt ist), vgl. Id 2, 635:

In diesem 1888 erschienenen Band wird Glüngg bzw. Glünggi als «1. etwas schlaff und baumelnd Herunterhängendes, wie z.B. schlecht angepasste, zerfetzte oder mit unnützen Zieraten behangene Kleider, ein Hängebauch, Kropf, Hodensack; 2. Ausbesserung, Ausflickung an alten Kleidern (wohl eig.: die Gesammtheit der aufgesetzten Lappen, Flickwerk)»; sowie abgeleitet davon als «3. unordentlicher, liederlicher Mensch, Lump» oder «4. faules, träges Tun, Benehmen» bezeichnet. 

Bezeichnenderweise taufte ja Jeremias Gotthelf einen zentralen Schauplatz in seinem Roman Ueli der Pächter ausgerechnet auf den Namen 'Glungge', womit er «einen wegen seiner Unordnung berüchtigten Bauernhof» bezeichnet habe (Id. 2, 635 Glungge II).

Auch die Weiacher werden wohl eher die übleren Konnotierungen im Sinn gehabt haben, als sie dem Friedrich Meierhofer diese Bezeichnung anhängten. Doch lesen wir weiter im «Thuner Tägu»:

Die Ehe als Rettungsanker

Vielleicht, daß ihn eine fürsorgende Gattin hätte aufrichten und retten können. Im Herbst 1932 vertraute ihm ein Kollege, er wisse ihm eine Frau, am kommenden Morgen könne er sie treffen. Das Rendez-vous fand statt und man kam innert 24 Stunden überein, sich zu verehelichen. Obwohl der Mann wußte, daß seine Zukünftige, eine 25jährige Ausländerin, wegen unsittlichem Lebenswandel vor der Ausweisung stand und ihn selbst ihr eigener Vater vor seiner Tochter warnte, entschloß er sich in seiner Verzweiflung, diesen letzten Rettungsanker zu ergreifen. Die Ehe der beiden moralisch defekten Partner muß fürchterlich gewesen sein. Wüste Raufereien waren an der Tagesordnung. Zweimal kam es zur Scheidungsklage; beide Mal wurde sie wieder zurückgezogen. Der Mann ergab sich weiterhin dem Trunke, während sie gleich einer Straßendirne mit allerlei Männern Umgang hatte. Die Folge des frevelhaften Tuns war eine Geschlechtskrankheit, die sie in Spitalbehandlung zwang. In der Zwischenzeit verging sich der Mann an seinem 7 jährigen, komplett verdorbenen Stiefkind, das die Frau in die Ehe mitgebracht hatte. Während ihres Spitalaufenthaltes schrieb sie ihm reumütige Briefe, mußte aber gleichzeitig wegen unsittlichen Gebarens gegenüber Mitpatienten in eine besondere Abteilung gebracht werden.

Die Flucht im Nachthemd und der Schuß auf den Tramwagen.

Kurz nach der Heimkehr der Frau kam es zur beinahe unabwendbaren Explosion. Man schrieb den 22. Juni 1937; Den ganzen Tag trank der Mann in Wirtschaften herum. Eine Viertelstunde vor Mitternacht kehrte er angetrunken in die eheliche Wohnung an der Bederstraße in Zürich-Enge heim. Die Frau öffnete ihm im Nachthemd und versuchte einem Wutausbruch durch eine stürmische Umarmung zuvorzukommen. Zu ihrem Entsetzen ertastete sie in der Tasche des Mannes einen Revolver. Die Unzurechnungsfähigkeit des Mannes und ihr schlechtes Gewissen ließen sie das Schlimmste ahnen. Sie floh in die Küche und sprang zum Fenster hinaus auf den 3 Meter tiefer gelegenen Balkon des unteren Stockwerkes. Mit entsicherter Waffe in der Hand verfolgte sie der maßlos jähzornige Gatte. Sie gewann das Freie und stürzte sich nur mit einem dürftigen Hemd bekleidet in einen eben anhaltenden, mit Personen besetzten Tramwagen der Linie 13. Knapp hinter ihr her rannte der Mann, zielte mit der Schußwaffe durch die Scheibe auf die Frau und gab einen Schuß ab. Das Geschoß durchdrang die Scheibe, prallte aber an der Türe ohne Schaden anzurichten ab.
(TT, 21. Januar 1938)

Interessant an der Schlussszene mit Showdown auf offener Strasse ist, dass das Tram 13 bereits damals (wie noch heute) die Bederstrasse entlang fuhr auf seinem Weg zum und vom Albisgüetli. Ebenso bemerkenswert ist, wie schon vor über 80 Jahren bis tief in die Nacht hinein Trams gefahren sind!

Ob diese Schussabgabe nun am 22. Juni (TT) oder 22. Juli 1937 (NZN) stattgefunden hat, das bleibe als nicht so entscheidendes Detail dahingestellt.

Quellen und Literatur
  • Neue Zürcher Nachrichten, Band 34, Nummer 17, 21. Januar 1938 - S. 3. (Digitalisat)
  • Oberländer Tagblatt, Band 62, Nummer 17, 21. Januar 1938 - S. 3. (Digitalisat)

Dienstag, 6. Oktober 2020

Aargauische Heimatführer, nicht Heimatbücher!

Im Rahmen der vollständigen Überarbeitung der Jubiläumsbroschüre «ein nöüer Kirchenbauw allhier zu Weyach» von 2006 (vgl. Link unten) und deren Erweiterung auf den Kirchenbezirk mit Pfarrhaus, Pfarrscheune und Altem Gemeindehaus (Erscheinen geplant auf den Jahreswechsel 20/21) ist die 16 Seiten starke Broschüre «Die Kirche zu Weiach» von Kirchenpfleger Emil Maurer aus dem Jahre 1965 mit Anmerkungen versehen elektronisch neu aufgelegt worden (vgl. Link unten). Der mittlerweile auf 49 Anmerkungen angewachsene Kommentarteil erfährt daher aktuell regelmässige Verbesserungen. 

In der zuletzt veröffentlichten Ausgabe vom August 2020 stocherte der Kommentator bezüglich einer Literaturangabe noch im Nebel. Erwähnt Maurer doch im Literaturverzeichnis [S. 16] explizit Aargauische Heimatbücher. Das Problem: eine solche Reihe kennt keiner der diversen Schweizer Bibliothekskataloge. Dass da etwas nicht stimmen kann, liegt also auf der Hand. Nur was?

Der diesbezügliche Abschnitt von Anmerkung 27 im Kommentarapparat (der mittlerweile zehn Seiten umfasst) lautete deshalb bis vor wenigen Tagen:

«Aargauische Heimatbücher, Band 2: Es ist nicht klar, worauf Maurer hier verweisen will. Gemeint ist wahrscheinlich die Aargauische Reihe der im Verlag Paul Haupt erschienenen Schweizer Heimatbücher. Deren Band 2 beschreibt allerdings Zofingen (1. Aufl. 1952, 2. Aufl. 1973).»

Experimentiert man etwas mit den Suchbegriffen herum und schaut sich auch auf Plattformen um, auf denen Antiquariate ihre Schätze anbieten, dann wird plötzlich klar, welcher Lapsus Maurer unterlaufen ist. Die Aargauer Herausgeber nannten ihre Reihe Heimatführer!

Für die nächste kommentierte Ausgabe von Maurers Büchlein wird oben zitierter Abschnitt deshalb neu wie folgt formuliert:

«Aargauische Heimatbücher, Band 2: Die korrekte Bezeichnung lautet Heimatführer: Kläui, P.; Maurer, E.; Welti, H.J.: Kaiserstuhl. Aargauische Heimatführer, herausgegeben von der Historischen Gesellschaft des Kantons Aargau und der Aargauischen Vereinigung für Heimatschutz in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege, Band 2. Verlag H. R. Sauerländer & Co., Aarau 1955.

In der Aargauischen Reihe der im Verlag Paul Haupt erschienenen «Schweizer Heimatbücher» ist kein Band für Kaiserstuhl erschienen. Weiter gibt es vom Windlacher Gottlieb Binder den dritten Band der Reihe «Alte Nester», wo u.a. Kaiserstuhl beschrieben wird. Ausschliesslich Kaiserstuhl gewidmet (und ebenfalls von Gottlieb Binder verfasst) ist das 15. Bändchen aus dieser Reihe (als Orell Füßli's Wanderbilder No. 369 erschienen).»

Der oben genannte Emil Maurer ist übrigens nicht mit dem Weiacher Kirchenpfleger Emil Maurer identisch.

Die drei Autoren des Heimatführers über Kaiserstuhl, der im Jubiläumsjahr 1955 erschienen ist (700 Jahre Kaiserstuhl) sind allesamt Koryphäen ihres (historischen) Faches: Dr. Paul Kläui (1908-1964), Historiker, ist den Lesern des WeiachBlog schon mehrfach begegnet. Für die Weiacher Geschichte besonders wichtig ist das von ihm bearbeitete Regestenwerk über die Urkunden im Kaiserstuhler Stadtarchiv. Dr. Emil Maurer (1917-2011), Kunsthistoriker, war zum Zeitpunkt der Publikation im Kanton Aargau als Denkmalpfleger tätig. Und Hermann J. Welti ist im Aargau ebenfalls kein Unbekannter. Er hat zahlreiche Beiträge zu heraldischen und familiengeschichtlichen Themen publiziert, insbesondere auch zu Kaiserstuhl.

Quellen und Literatur
  • «ein nöüer Kirchenbauw allhier zu Weyach». 300 Jahre Kirche Weiach, 1706–2006. (Autor: Ulrich Brandenberger, Weiach 2006, Online-Ausgabe 2007)
  • Maurer, E.: Die Kirche zu Weiach. Hrsg.: Evang.-ref. Kirchgemeinde Weiach. Weiach 1965. Mit Anmerkungen von Ulrich Brandenberger, August 2020 – 26 S. (PDF, 1168 KB, mit Bildern; unveröffentlicht)

Montag, 5. Oktober 2020

Auf der Strasse freilaufendes Pferd tötet Kleinkind

Gerichtsberichterstattung in der Zeitung gibt es für Weiacher Fälle schon seit mehr als 150 Jahren. Warum, ist klar. Das lesen die Leute, das verkauft die Zeitung. Unglücksfälle und Verbrechen sind Longseller. 

Eidgenössische Zeitung...

Die zum Schwurgericht des Kantons Zürich abkommandierten Journalisten mögen sich im Einzelfall schrecklich gelangweilt haben. Wie schrieb doch der Korrespondent der Eidgenössischen Zeitung am 10. Oktober 1855 in der Einleitung zum Bericht: «Auch die heutigen Fälle boten wenig Interesse.» Doch urteilen Sie selbst:

«Am 6. August führte der 22jährige Heinrich Meier von Raat, Müllerknecht in Weiach, ein 7jähriges Pferd aus der Schmiede heim. Er ließ es frei laufen, obwohl das Ungeziefer »wüst« that, und ging nur hintendrein. Auf der ziemlich schmalen Straße spielten mehrere Kinder; das Pferd machte Sprünge und der Knecht rief ihnen zu, zu fliehen. Das dreijährige Töchterchen des Maurers Joh. Nepfer in Weiach blieb aber zurück und erhielt von dem Pferde einen Schlag an den Kopf, an dem es schon nach 5 Stunden starb. Der Knecht glaubte diesen Tod durch seine Fahrlässigkeit nicht verschuldet zu haben. Richtig ist es jedenfalls, daß es von den Eltern auch sehr unvorsichtig war, die Aufsicht eines dreijährigen Kindes, dazu auf einer öffentlichen Straße, einer Schwester von fünf Jahren anzuvertrauen, obwohl dieß nicht nur in Weiach zu geschehen pflegt. Die Geschwornen fanden den Fall ebenfalls sehr zweifelhaft, wenigstens beriethen sie daran 2 1/2 Stunden und verlangten dann erst noch zu wissen, wer das verletzte Kind aufgehoben habe. Es ergab sich ziemlich gewiß, daß der Knecht es aufgehoben hatte. Es scheint, daß die Geschwornen Werth darauf legten zu wissen, ob sich der Angeschuldigte bei dem Unglück gleichgültig oder teilnehmend benommen habe. Es währte noch eine halbe Stunde bis endlich die Freisprechung erfolgte.»  (Eidgenössische Zeitung, 10. Oktober 1855)

Um von der Schmiede zur Mühle zu kommen, ging der Raater durch das Oberdorf hinauf. Denn der Standort des Hufschmieds befand sich am Eingang zur Chälen. Ob auch diskutiert wurde, warum Meier nicht die alternative Route über die Stadlerstrasse (dies es damals seit knapp einem Jahrzehnt gab) genommen habe, könnte anhand des Gerichtsprotokolls allenfalls erörtert werden.

Interessant auch, wie dieser Korrespondent schon zur damaligen Zeit (ohne Autos!) der Meinung war, es sei zumindest unvorsichtig, ein kleines Kind ohne genügende Aufsicht auf der Strasse spielen zu lassen.

... vs. Zürcherische Freitagszeitung

Auch die Konkurrenz von der Zürcherischen Freitagszeitung schrieb zwei Tage später über den am 9. Oktober verhandelten Fall. Vorangestellt war die Liste der Richter und Geschworenen:

«Geschwornengericht. — Präsident: Herr Ullmer. Richter: Herren Baumann und Hausheer. Geschworne: Herren Kommandant Schultheß, Obmann, Ringger in Langnau, Stocker in Roßau, Bantli in Meilen, Büchi in Elgg, Jrminger in Hirslanden, Zeller-Zundel in Unterstraß, Keller in Flaach, Bachmann in Wiedikon, Bär in Rifferschweil, Buchbinder Eßlinger, Escher im Wollenhof in Zürich.»  

Der Weiacher Fall wird mit wesentlich blumigerer (aber für den freigesprochenen Beschuldigten auch diffamierender) Sprache geschildert:

«Hch. Meier von Raat, Müllerknecht in Weiach, 22 Jahr alt (es kommen dieß Mal lauter ganz junge Leute auf die Verbrecherbank!) ließ ein Pferd aus der Schmidte frei vor sich her laufen, obgleich es unbändig sich gebehrdete. Auf der Straße spielenden Kindern ruft er zu, daß sie fliehen sollen; das Pferd machte auf der schmalen Straße Kapriolen. Es befand sich aber ein 3 jähriges Mädchen dabei, das zurückblieb, und das einen Schlag vom Pferd an den Kopf erhielt, daß es einige Stunden nachher starb. Die Geschwornen beriethen lange. Dann verlangten sie erst noch zu wissen, wer das verletzte Kind zuerst aufgehoben habe. Höchst wahrscheinlich der Angeklagte, und dieß rettete ihn vor Strafe, in dem es bewies, daß er sich nicht gleichgültig benommen; nach abermaliger Berathung ward er freigesprochen.» (Zürcherische Freitagszeitung, 12. Oktober 1855)

Pferdestärken waren unverzichtbar

Was mit dem schadenstiftenden Pferd danach geschah, ist nicht bekannt. Der Weiacher Müller im Oberdorf hielt selbstverständlich auch nach diesem Unglücksfall Pferde, die brauchte er auch dringend für den Warentransport, wie man einem späteren Inserat entnehmen kann:


«Zum Verkauf: 2 gute Pferde, tauglich zum Fahren und Reiten, von vier Pferden die Wahl, in der Mühle in Weyach.» (Eidgenössische Zeitung, 28. Februar 1857)

Quellen
  • Eidgenössische Zeitung, Nummer 280, 10. Oktober 1855, S. 1120 (Digitalisat)
  • Zürcherische Freitagszeitung, Nummer 41, 12. Oktober 1855 (Digitalisat)
  • Eidgenössische Zeitung, Nummer 59, 28. Februar 1857, S. 236 (Digitalisat)

Sonntag, 4. Oktober 2020

Die Murerkarte von 1566 zwischen Detailtreue und Schludrigkeit

Die Karte des zürcherischen Herrschaftsgebiets von Jos Murer aus dem Jahre 1566 ist die älteste bekannte kartographische Darstellung, auf welcher der Ortsname der Gemeinde Weiach (in der damals gebräuchlichen Schreibweise «Wyach») erscheint. Jedenfalls nach dem aktuellen Kenntnisstand des Verfassers dieser Zeilen.

Jos Murer (1530-1580) machte eine Lehre als Glasmaler, betätigte sich als Porträtist bekannter Persönlichkeiten. Als Schriftsteller schrieb er sieben Dramen und illustrierte sie auch mit eigenen Holzschnitten (vgl. den Wikipedia-Artikel). Am bekanntesten ist er uns Heutigen jedoch als Kartograph. Denn es gibt im Zürichbiet wohl kaum eine schon länger hier verweilende Person, die seine geostete Karte von 1566 (oder seinen Plan der Stadt Zürich von 1576) noch nie gesehen hat, zumal wenn ihm oder ihr eine gewisse historische Neugier eigen ist.

Detailverliebt bei den Städten...

Sehen wir uns diese Karte, vom Urheber selber mit dem Titel «Eigentliche Verzeichnuß der Stätten, Graffschaften, und Herrschafften, welche in der Statt Zürich Gebiet und Landschafft gehörig seind» versehen, in der Nordwestecke des Kantons genauer an. 

Es fällt auf, wie genau (man könnte schon fast sagen, wie «detailverliebt») Murer die Stadt Kaiserstuhl gezeichnet hat. Deutlich sichtbar ist die Dreiecksform. Die Kirche St. Katharinen ist mit ihrem charakeristischen Turm klar erkennbar. Die Brücke über den Rhein (nur in der nördlichen Hälfte gedeckt) und der am nördlichen Brückenkopf stehende Amtssitz des fürstbischöflich-konstanzischen Obervogts (Schloss Rötteln oder Rotwasserstelz) sind ebenfalls detailgenau dargestellt. 

Dazu muss Murer nicht unbedingt selber vor Ort gewesen sein, denn es gab damals bereits bildliche Darstellungen in gedruckter Form, wie die von Johannes Stumpf aus dem Jahre 1548, die das Städtchen in seinen wesentlichen Grundzügen zeigen, wenn auch von Norden her (vgl. e-rara-Digitalisierung) und nicht von Westen.


...die Landschaft dagegen stiefmütterlich behandelt

Die Bauerndörfer darum herum sind ohne eigentliche Charakteristika abgebildet. Meist nur mit zwei bis vier Haussymbolen. Manchmal erkennt man auch noch einen Kirchturm. 

Bei Wyach hat Murer interessanterweise keine Kirche eingezeichnet (im Gegensatz zu «Wißlickon», Wislikofen, oder «Ober-Fyßibach», dem heutigen Alt-Bachs), obwohl es zum Zeitpunkt des Entstehens der Karte nachweislich eine gegeben hat, nämlich die alte Kirche im Oberdorf.

Weiter ist auffällig, dass die Häuser vor den Toren der Stadt Kaiserstuhl (die, wie die Gastwirtschaft zum Kreuz, zwar nicht innerhalb der Mauern, aber dennoch innerhalb ihres Efadens standen), irrtümlich mit dem Label «Windlach» versehen sind. Oder wie «Schüpffen» (Schüpfheim) zwischen Stadel und «Nerach» (Neerach) eingetragen ist, statt wie in der Realität zwischen Raat und Stadel platziert.

Man fragt sich, ob er (oder ein Mitarbeiter) die Schriftzüge für die einzelnen Ortschaften, die nachträglich in die Druckstöcke eingepasst worden sein müssen, daraufhin überprüft hat, ob sie mit den Gebäudesignaturen korrekt korrespondieren.

Quellen
  • Digitalisierung von StAZH PLAN A 84 auf der GIS-Website des Kantons: LUBIS Murer 1
  • Kolorierter Nachdruck Verlag Dorfpresse Gattikon auf Wikimedia Commons.

Samstag, 3. Oktober 2020

Kaiserstuhler Weiderechte auf Weiacher Boden eingeschränkt

Die Bürger der Stadt Kaiserstuhl genossen von altersher Weiderechte auf den Territorien der umliegenden Gemeinden Fisibach, Hohentengen und Weiach. Und die Zürcher Regierung kassierte in Kaiserstuhl einen Teil der dort anfallenden Erbschaftssteuern ein. 

Beides erscheint uns Heutigen, an territorial klar abgegrenzte Verhältnisse gewöhnt, seltsam und wirft die Frage auf: Warum war das so?

Absprachen der Stadtgründer als mutmassliche Rechtsgrundlagen

Der Umstand, dass diese beiden Regelungen nur von den Modalitäten her zu Streitigkeiten führten, das Bestehen dieser Rechte jedoch nie grundsätzlich bestritten wurde, lässt die begründete Annahme zu, dass es sich um alte Abmachungen aus der Zeit der Gründung des Städtchens handeln muss.

Diese Absprachen trafen die an der Stadtgründung beteiligten Adeligen untereinander. Neben den Namensgebern, den Herren von Kaiserstuhl, die auf der Burg Rötelen am Nordufer sassen, der Neugründung ihren Namen gaben (ca. 1254/55) und damit das Südufer des Flussübergangs sichern konnten, waren auch die Freiherren von Regensberg, sowie die von Wart beteiligt. Zwischen diesen Geschlechtern gab es nämlich verwandtschaftliche und damit auch wirtschaftliche Verflechtungen, vgl. den HLS-Artikel über die Freiherren von Wart: «1250-54 lösten sich die Frh. von Kaiserstuhl als eigener Zweig von den W. ab.»

Die Freiherren von Wart hatten im Weiach des 13. Jahrhunderts einen massgebenden Einfluss. Sie besassen den Meierhof sowie Zwing und Bann über das Dorf (also die Grundgerichtsbarkeit, die später in die sogenannte Niedere Gerichtsbarkeit einbezogen war). Dadurch konnten sie auch Weiderechte verleihen.

Weiderechte: Weit über den Efaden hinaus

Die Rechte Kaiserstuhls erstreckten sich nicht nur auf das dreieckförmige Stadtgebiet, sondern auch auf den dazugehörenden sogenannten Efaden, ein Gebiet, das insbesondere auf der nördlichen Seite des Rheins einen sehr grossen Umfang hatte und sich westlich bis zum Bach erstreckte, der die Geländekammer in der Bergöschingen liegt zum Rhein hin entwässert. Südlich des Rheins war er viel kleiner, nur etwa so gross wie das heutige Gemeindegebiet. Für einen bildlichen Eindruck vgl. Wenzinger Plüss in Argovia 1992, S. 102-103 (Karte aus dem 18. Jahrhundert) sowie S. 104-105 (Plänchen von 1645).

Darüber hinaus durften die Kaiserstuhler auch auf Fisibacher, Hohentengener und Weiacher Gebiet weiden. An der Frage, wie weit diese Rechte gehen, entzündete sich Streit (dazu mehr im nächsten Abschnitt).

Innerhalb des Kaiserstuhler Efadens dürften die Einwohner von Fisibach und Weiach nicht Gegenrecht gehabt haben, was angesichts der auf der Südseite kleinen Fläche verständlich wäre. Auf der Nordseite des Rheins aber könnten die Hohentengener das Recht gehabt zu haben, auf diesem Teil des Efadens ihr Rindvieh auf die Stoppelweide zu treiben (also im Herbst nach der Ernte), vgl. AU XIII, Nr. 248, Punkt 5.

Ein gegenseitiges Recht der Fisibacher und Weiacher zum Weidgang in der jeweils anderen Gemeinde dürfte es nicht gegeben haben (auch kein einseitiges Recht der Fisibacher auf Weiacher Gebiet, wie man den bisherigen Titel des letzten Abschnitts von WeiachBlog Nr. 1353 interpretieren konnte).

Schiedsrichter waren im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts gefragt

Was im Mittelalter wohl noch keine Probleme machte (jedenfalls nicht solche, die nur noch von Gerichten entschieden werden konnten), wurde besonders in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts zu einem Zankapfel. Der Streit um die natürlichen Ressourcen war bedingt durch starkes Bevölkerungswachstum, welches durch eine Klimaverschlechterung zwischen 1570 und 1640 noch verschärft wurde: «als Folge von grossen Vulkanausbrüchen in den Tropen gehäuft kalte Frühjahre und v.a. kühl-feuchte, in den Alpen schneereiche Hochsommer» (vgl. den HLS-Artikel Kleine Eiszeit).

Die von Kläui bearbeiteten Urkunden im Kaiserstuhler Stadtarchiv zeugen von drei Verfahren. Das erste zwischen Kaiserstuhl und Fisibach (Streit beigelegt am 10. Oktober 1574, AU XIII Nr. 246). Ein zweites zwischen Kaiserstuhl und Hohentengen (Auseinandersetzung beigelegt in Meersburg am Sitz des Fürstbischofs am 12. April 1575, AU XIII Nr. 248). Und ein drittes, in dem erneut Fisibach und neu auch Weiach sich gegen Kaiserstuhler Übergriffe zur Wehr gesetzt hatten (Beilegung des Konflikts beurkundet am 14. Mai 1594, AU XIII Nr. 287). 

Kaiserstuhler hatten auch in Weiach übertrieben

Übertreiben ist hier ganz wörtlich zu verstehen, denn die Weiacher beklagten sich (wie die Fisibacher), die Kaiserstuhler würden «etwas zyt har sie in irem weidgang mit mehr vechs dann von alterhar brüchig übertribe». Das Vieh der Kaiserstuhler frass also zuviel, was einerseits mit der zeitlichen Gestaltung des Weidgangs und andererseits mit der Anzahl Tiere zu tun hatte.

Dazu kam noch, dass sie die ihnen von alters her zustehenden zwei Tage in der Woche nach eigenem Gutdünken in vier halbe Tage aufteilten - und darüber hinaus auch noch Flächen beanspruchten, wo die Weiacher und Fisibacher der Meinung waren, dass deren Nutzung ihnen allein zustünde. Darauf erwiderten die Kaiserstuhler, sie würden es ja nicht anders handhaben als nördlich des Rheins auf Hohentengener Boden und verwiesen auf die Abmachungen von 1575.

Schiedsgericht sieht andere Sachlage als in Hohentengen

Die drei Schiedsrichter, die allesamt aus der Stadt Zürich stammten, stellten fest, die Kaiserstuhler hätten «nit sovil rechtsamme im weidgang zu den ermelten beiden gmeinden als gegen denen zů Thengen» und könnten solche Rechte auch gar nicht haben. Da waren offenbar die Zeugenaussagen und allfällige weitere Beweise allzu deutlich.

Der Entscheid wurde anschliessend in fünf Punkten eröffnet.

1. Zwei Tage sind nicht vier Halbtage

Keine Aufteilung der Weidgangstage mehr nach Gutdünken, sondern nur noch zwei Tage in Folge. Ein angebrochener Tag wurde dabei als ganzer Tag gewertet.

Damit wurde verhindert, dass die Kaiserstuhler an vier Tagen nach ihrem Belieben je einen halben Tag hungrige Tiere auf die Weiden der Nachbarn trieben. Denn es verschwindet natürlich weniger Gras, wenn die Kühe sich erst einmal den Magen vollgeschlagen haben (vgl. Nr. 248, S. 122 unten). Dann ist Wiederkäuen angesagt. Und das dauert. 

Kommentar: Die Hohentengener mussten 1575 akzeptieren, dass die Kaiserstuhler zwischen 1. Juni und 15. Juli die zwei Tage in vier halbe Tage aufteilen durften. Und von zwei aufeinanderfolgenden Tagen ist in dieser Meersburger Urkunde auch keine Rede.

2. Nur eine Kuh und ein Kalb pro Bürger

Jeder Burger zu Kaiserstuhl, der Burgrecht und einen eigenen Kamin in der Stadt hat, darf an diesen zwei Tagen eine Kuh, ein Gastwirt zwei Kühe «zu denen von Wyach und Visibach in ir trib und trat zu weid» gehen lassen. Weiter durfte jeder Bürger ein Kuhkalb oder Rind unter zwei Jahren auf die Weide schicken («bis es zweyg järig und zů einer ků worden ist»). 

Kommentar: Auch da waren die Weiacher und Fisibacher besser gestellt als die Hohentengener, denn die mussten zusätzlich pro Kaiserstuhler Bürger auch noch je ein unter einem Jahr altes Stierkalb akzeptieren. 

Selbst Kaiserstuhler, die sich keine eigene Kuh leisten können, dürfen eine fremde wie eine eigene weiden lassen, um ebenfalls in den Genuss des Weiderechts zu kommen. 

Kommentar: Eine weitergehende Verpflichtung nach Hohentengener Muster wurde vom Schiedsgericht abgelehnt. Denn nördlich des Rheins konnten die Kaiserstuhler so viele Kühe, Kuhkälber und Stierkälber weiden lassen, wie es Bürger in der Stadt gab, konnten die Rechte also immer voll ausnutzen.

3. Keine Schweine im Wald!

Schweine durften die Kaiserstuhler auch nur auf Brachflächen und Stoppelfelder weiden lassen. Verwehrt war ihnen die Nutzung des Ackeret (d.h. der zur Schweinemast benutzte Ertrag des Waldes an Eicheln und Buchnüsschen) sowie die Waldweide. 

Kommentar: Auch hier wieder ein entscheidender Unterschied zu Hohentengen. Denn dort durften die Kaiserstuhler in alle Wälder Schweine treiben mit Ausnahme einzig des Nonnenholzes.

4. Andere Weidetiere verboten

Mit allen anderen Arten von Weidetieren, seien es nun Pferde, Esel, Schafe oder Ziegen haben die Kaiserstuhler auf Weiacher oder Fisibacher Boden gar kein Weiderecht.

Kommentar: Mit Ausnahme der Schafe war das ein Ergebnis, das den Verhältnissen auf Hohentengener Gebiet ähnlich ist. Denn dort durften die Kaiserstuhler Pferde und Esel nur auf ihrem eigenen Efaden weiden lassen. Die Haltung von Ziegen hingegen war «alls ain schadhaft thier» ohnehin verboten.

5. Wo die Marchen waren. Grenzen für die Kaiserstuhler

Hier folgen nun die territorialen Vorschriften, die schon in WeiachBlog Nr. 1353 zu Teilen diskutiert worden sind. Die Kaiserstuhler sollen grundsätzlich nicht weiter weiden lassen, «dann bis an die alten marchen».

Diese waren demnach wie folgt definiert: «von Keyßerstůl uß der landtstraß nach oberthalb uff der rechten hand bis an die zün und wißen des dorfs Wyach, und uf derselben syten obsich bis an das holtz zůhin, doch nit in das holtz hinin, es were dann sach, das sy die von Keyßerstůl in den Santzenberg (so inen zůgehört) zů weid faren welten, als dann sy ir vech wol durch Wyacher holtz tryben mögen. Aber uff der lingen sydten der landtstraß soll dero von Keyßerstůl weidgang gegen Wyach sich nit wyter erstrecken, dann bis an die straß ald weg, so gen Glattfelden gadt, und diserem weg nach durch uß, was underthalb demselben gegem Rhyn zů gelegen, wie von alter halb brüchig. Was aber oberthalb dem Glattfelder weg und von der alten capelen gmür an zwüschent demselben Glattfelder weg und der landtstraß gegen Wyach ligt, darin söllent die von Keyßerstůl dhein [d.h. kein] weidrecht haben, sonders der weidgang des endts denen von Wyach alleinig zůgehören.»

Weiss auf der Gygerkarte eingezeichnet: Flächen unter Zürcher Herrschaft, auf denen die Kaiserstuhler Weiderecht hatten. Unklar ist, wie weit nach Osten das Gebiet nördlich des Glattfelderwegs (violette Strasse) gereicht hat.

Darüber, wo genau dieses Weidrecht unterhalb des Glattfelderwegs aufhörte (bereits nördlich des Dorfkerns oder erst dort, wo damals der Hardwald begann) schweigt sich die Urkunde allerdings aus, da dieser Punkt anscheinend nicht strittig war.

Unter der Urkunde hängen die Siegel der drei Mitglieder des Schiedsgerichts: «Niclaus Waßer, obervogt im Nüwenampt, sodann Gerold Escher, beid des raths der statt Zürich, und Hanns Georg Grebel, stattschryber daselbs.» Bemerkenswert ist, dass die Kaiserstuhler ein reines Zürcher Schiedsgericht akzeptiert haben, obwohl sie auch mit einer Gemeinde unter deren Hohen Obrigkeit im Streit lagen.

Quellen und Literatur

  • AU: Aargauer Urkunden Bd. 13: Die Urkunden des Stadtarchivs Kaiserstuhl, bearb. von Paul Kläui. Aarau 1955 – Nr. 246, 248 sowie 287; letztere auf S. 143-144.
  • Wenzinger Plüss, F.: Kaiserstuhl: kirchliches Leben in einer spätmittelalterlichen Kleinstadt. In: Argovia 104 (1992) – S. 85-163.
  • Pfister, Ch.: Kleine Eiszeit. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 21.05.2010. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/007799/2010-05-21/, konsultiert am 03.10.2020.
  • Leonhard, M.: Wart, von. In: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 23.08.2013. Online: https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/019795/2013-08-23/, konsultiert am 02.10.2020.
  • Brandenberger, U.: Wo stand die alte Kapelle? Weidgangsstreit-Urkunde 1594 revisited. WeiachBlog Nr. 1353 v. 31. Oktober 2017.

Donnerstag, 1. Oktober 2020

«So nicht!» – Denkmalpflege verhindert Dreifachverglasung

Bauvorhaben können die Gesundheit nachhaltig beeinträchtigen, wie wir im Falle von Pfr. Brennwald (dem Initiator des Kirchenbaus von 1706 im Bühl) gesehen haben, vgl. WeiachBlog Nr. 1553 v. 25. Juli. Er soll sich wegen den Handwerkern zu Tode geärgert haben.

Wie man den Unterlagen der Denkmalpflege des Kantons Zürich zum Weiacher Pfarrhaus entnehmen kann, ist aber auch das Leben eines heutigen Kirchenpflegers nicht immer einfach.

Die Kirchenpflege will Energie sparen

Daniel Elsener, für die Liegenschaften der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiach zuständig, schrieb am 19. Juni 2011 an die Baudirektion:

«Es geht um Sanierungs-/Renovationsplanung für das Pfarrhaus der evangelisch ref. Kirche Weiach. Da der Energieverbrauch der Liegenschaft sehr hoch ist möchte die Kirchenpflege das angehen. Die letzte Pinsel-Renovation liegt zudem über 15 Jahre zurück. Wir haben eine Baukommission eingesetzt und würden gerne von ihnen hören, was wir da überhaupt umsetzen können und dürfen ohne mit der Denkmalpflege in Konflikt zu geraten.»

In Gesprächen mit den beiden ortsansässigen Architekten Peter Stahel und Gregor Trachsel kam die Baukommission zum Schluss, dass eine gesamtenergetische Sanierung bei diesem altehrwürdigen Gebäude wenig Sinn macht, da eine allzu gute Dämmung mehr Schaden als Nutzen stiften würde.

Am 14. März 2012 teilte der Aktuar der Weiacher Kirchenpflege dem zuständigen Bauberater der Denkmalpflege mit, die Baukommission habe sich dazu entschlossen, beim Pfarrhaus vorderhand nur die Fenster zu ersetzen. Bei den Anforderungen an die Fenster spielten «der Kostenfaktor, das äussere Erscheinungsbild, die Funktionalität aber auch der Unterhalt [...] eine entscheidende Rolle.» 

Unterhalt und Reinigung so vieler Fenster und vor allem die regelmässige Auffrischung «von verwitterten Fensterrahmen aus Holz, ist für unsere Gemeinde sehr kostspielig und fällt dem Steuerzahler massiv ins Gewicht.» Aus diesen Gründen wurden «Fenster in der Ausführung Alu/Holz» beantragt. 

Im Herbst 2012 verliess Pfr. Weber, der letzte im Pfarrhaus wohnhafte Seelsorger die Gemeinde. Ab diesem Zeitpunkt stand das Gebäude leer und die energetische Sanierung hatte nicht mehr so hohe Priorität. Im Verlaufe des Jahres 2013 entschied sich die Baukommission, auch gleich die Fenster des nordöstlichen Anbaus des Pfarrhauses zu ersetzen.

So kam es, dass das Baugesuch erst am 27. Mai 2014 bei der Gemeinde eingereicht werden konnte. Einen Monat später lag das Gesuch auch der kantonalen Denkmalpflege vor – und dort war man «not amused». Im Gegenteil.

Ein «Hindernisbrief» durchkreuzt die Pläne

Am 4. August 2014 erliess die Denkmalpflege einen sogenannten «Hindernisbrief», worin mitgeteilt wurde, die Prüfung des Bauvorhabens habe ergeben, «dass diesem aus denkmalpflegerischen Gründen Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen beheben lassen.»

Die Beurteilung lautete: «Die neu projektierten Fenster sollen als Holz-Metallfenster mit 3-fach Isolierverglasung ausgeführt werden. Da Holz-Metallfenster bei Schutzobjekten nicht als materialgerecht für das Schutzobjekt angesehen werden und eine 3-fach Isolierverglasung zu enormen Profildicken führt, können die vorgeschlagenen Fenster nicht bewilligt werden. Ein adäquater Ersatz der bestehenden Fenster erfolgt durch Holzfenster mit höchstens 2-fach Isolierverglasung. Die Profile sind dann wiederum von der kantonalen Denkmalpflege bewilligen zu lassen

Damit ruhte das Baugesuch und der Ball lag wieder bei der Bauherrin. Entgegen den klaren Vorgaben hat der von der Kirchgemeinde beauftragte Fensterbauer dann aber im Spätherbst 2014 nur einen von den vier Punkten umgesetzt, die von der Bauberatung der Denkmalpflege zur Bedingung für eine Bewilligung gemacht worden waren.

Renitente Bauherrschaft erbost Beamtin

Entsprechend sauer war die zuständige Bauberaterin dann wohl auch, als sie die von Kirchenpfleger Elsener am 5. Januar 2015 zugeschickten Unterlagen gesichtet hat, wie man ihrem e-mail vom 23. Februar 2015 entnehmen kann (man beachte das Post-it!):


Am 12. Mai 2015 wurden die – nun offensichtlich den Forderungen der Bauberaterin entsprechenden – am 18. April 2015 eingereichten Fensterdetails endlich bewilligt. Wenn auch mit einem deutlichen Hinweis versehen: «Die Ausführung der Bauarbeiten hat im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen

Weitere energietechnische Sanierungen 2020 ausgeführt

Im Verlauf der aktuellen Sanierungsrunde (mit Schwerpunkt auf der Kirche) wurden auch am Pfarrhaus und der Pfarrscheune kleinere Reparaturen und Erneuerungen vorgenommen. So ist eine neue feuersicherere Türe zum Estrich hin eingebaut worden, die gleichzeitig wärmedämmend wirkt. 

Auch der grosse Elektro-Boiler, auf dessen Ersatz man 2015 noch verzichtet hat, wurde dieses Jahr entfernt und durch einen kleinen Wärmepumpenboiler ersetzt. Wie von Architekt Trachsel zu erfahren war, hat der Altmetallhändler, der den ausrangierten Boiler erhielt, beim Abtransport dieses schweren Bauteils mitgeholfen, u.a. indem er mit einem Modell ausgetestet hat, ob man ihn überhaupt die Treppen hinunterbefördern kann, ohne in einer Kurve hängenzubleiben.

Quelle

  • Kantonale Denkmalpflege Zürich. Dossier WEIACH Büelstrasse 17. Ref. Pfarrhaus mit Pfarrscheune. Korrespondenz, Beiträge/Rechnungen, Literatur/Berichte. Vers.Nr. 245, 243. Ab 1981.
  • Telefonisches Gespräch mit Architekt Gregor Trachsel, Weiach vom 1. Oktober 2020.