Sonntag, 25. Mai 2025

Internetungeübte Hundehalter durch Gemeinde Weiach abgezockt

Vor einigen Tagen hat WeiachBlog in einem historischen Rückblick gefragt: «Ist ein Jagdhund steuerlich ein teurerer Hund?» Für die Antwort, vgl. WeiachBlog Nr. 2237.

Damals musste sich noch der Regierungsrat höchstselbst um einen Disput kümmern, der aufgrund unklarer Formulierungen seiner Beamten entstanden war. Heutzutage liegt ihm nichts ferner als das. Zumal wenn es sich um kommunale Gebührentarife im Zusammenhang mit der Hundehaltung handelt. Darum kümmert sich allenfalls noch ein Bezirksratspräsident oder ein Jurist beim Gemeindeamt.

Bei den Recherchen zum Thema Hundeabgaben war natürlich auch ein Ausflug in die heutigen Tarifstrukturen Pflicht. Nur schon um herauszufinden, ob die Hundehaltung heute teurer ist als vor 125 Jahren. Und dabei ist der Autor dieser Zeilen über eine Gebührenabzockmasche gestolpert, die sich nicht nur die Gemeinde Weiach zuschulden kommen lässt. Rollen wir das Feld einmal auf:

A   Was die Gemeinde ins Schaufenster stellt

Unter dem Titel «Hundekontrolle» führt die Weiacher Gemeindeverwaltung auf ihrer Website die nachstehenden Grundsätze aus:

«Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die älter als drei Monate sind. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 3 Monate alt gewordener Hund ist innert 10 Tagen zu melden.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochips gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert sein.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde am Schalter der Einwohnerdienste anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namensänderungen sowie Halterwechsel sind zusätzlich direkt der Tierdatenbank AMICUS [Anm. WeiachBlog: früher ANIS AG] zu melden. Die Meldefrist beträgt jeweils 10 Tage.

Anforderungen an die Hundehalter: 

Beachten Sie die Informationen des Veterinäramtes des Kantons Zürich  [Anm. WeiachBlog: spezfisch für Hunde]

Ausbildungskurse:

https://codex-hund.ch/hundehalter/kurse-guide

Gebühren:

Die Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 Hundegesetz beträgt Fr. 130.00. (inklusive kantonale Abgabe von Fr. 30.00)

Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die jährliche Hundeabgabe bezahlt wurde, werden nicht erneut verrechnet in Weiach.

Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit

  • Diensthunde
  • Militärhunde
  • Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
  • Therapiehunde
  • Blindenhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verstorbene Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.»

B   Das kantonale Recht: Hundegesetz und Hundeverordnung

Massgebende Rechtsgrundlage für die Gemeinde ist, wie im obigen Text angedeutet, die entsprechende Spezialgesetzgebung des Kantons Zürich, namentlich § 23 im Hundegesetz vom 14. April 2008:

«§ 23 [ZH-HuG]  F. Abgabe. Grundsatz 

1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der Abgabe fest. [Hervorhebung: WeiachBlog]

2 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.

3 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.»

Die Gemeinde Weiach liegt also mit ihrem Ansatz von 100 CHF pro Hund noch am unteren Rand der möglichen Bandbreite. Sie könnte auch das Doppelte verlangen und wäre immer noch gesetzeskonform damit. Zumindest nach dem Wortlaut von § 23 ZH-HuG. 

Wieviel der Kanton pro Kalenderjahr tatsächlich haben will, steht in der Hundeverordnung: «Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Beitrag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.» (§ 20 Abs. 1 ZH-HuV)

In der Hundeverordnung (ZH-HuV) hat der Regierungsrat den Gemeinden überdies explizit weitere Kompetenzen zugewiesen:

«§ 17 [ZH-HuV]  Gebühren

1 Die Gemeinden können in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Gebührenordnung erlassen. 

2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hundehaltern folgende Gebühren erheben: 

a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen, 

b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen, 

c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Gemeinde anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei der ANIS AG (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.» [Hervorhebung: WeiachBlog]

Gemeinden dürfen also Bearbeitungsgebühren erheben, wobei der Regierungsrat für alle drei Kategorien den Maximaltarif festlegt. 

Für zwei Amtshandlungen (Entgegennahme von Anmeldungen analog derjenigen für den zivilrechtlichen Wohnsitz durch Menschen) ist keine Entschädigung nach Aufwand vorgesehen. 

Für die dritte (§ 17 Abs. 2 Bst. c) hingegen sehr wohl. Wie diese Bestimmung zu verstehen sei, das hat der Regierungsrat in der Botschaft zur Hundegesetzgebung explizit festgehalten:

C   Erläuterung im Kantonalen Amtsblatt

«Sind Hundehalterinnen oder -halter mit der Meldung ihres Hundes bei der ANIS AG säumig (Art. 17 Abs. 1bis TSV), kann es überdies administrativ einfacher sein, wenn die Gemeinde anstelle der Halterin bzw. des Halters die Meldung selbst bei der ANIS AG vornimmt und der Halterin bzw. dem Halter den tatsächlichen Aufwand bis zu einer Höchstgrenze von Fr. 150 in Rechnung stellt (Abs. 2 lit. c).» (ABl 2009, 2356)

D   Nicht rechtskonforme Umsetzung

Die vom Regierungsrat delegierte Kompetenz hat der Gemeinderat im Gebührentarif (in Kraft ab 1. November 2018) wie folgt umgesetzt:

Art. 31 GebT Weiach  Hundehaltung 

«Hundeabgabe pro Hund, jährlich CHF 130.00

Befreit von der Abgabe sind Hunde gemäss § 25 des Hundegesetzes

einmalige Gebühr für verspätetes Anmelden CHF 20.00

Gebühr für Meldung/Mutationen bei AMICUS durch die Gemeinde CHF 150.00»

[AMICUS ist der neue Name der im Auftrag der Eidgenossenschaft geführten Hundedatenbank ANIS.]

Man sieht hier, dass die verspätete Anmeldung nur halb so hoch sanktioniert wird, wie es durch den Regierungsrat erlaubt wäre. Hier fasst der Gemeinderat die Hundehalter also mit Samthandschuhen an.

Richtig kräftig greift der Gemeindeart allerdings zu, wenn jemand nicht in der Lage ist, die – gleichzeitig mit der Meldung bei der Gemeinde fällige(n) – Mutation(en) in der AMICUS-Datenbank vorzunehmen. 

Und das unabhängig davon, ob ein Verschulden (keine Meldung trotz Mahnung) oder bloss schlichte Unfähigkeit im Umgang mit dem Internet vorliegt. Es ist immerhin fraglich, ob eine Gemeinde tatsächlich die Kompetenz hätte, in diesem Punkt zu differenzieren (vgl. Feuerthalen und Uitikon unten).

Aufgrund der Formulierung von § 17 Abs. 2 Bst. c HuV in Verbindung mit den Erläuterungen im Amtsblatt (s. oben) ist allerdings klar, dass die Verrechnung einer pauschalen Gebühr von 150 CHF nicht zulässig ist, verlangt doch die Verordnung explizit eine individuelle Gebührenzumessung nach tatsächlich entstandenem Aufwand und setzt die vom Gemeinderat Weiach dekretierten 150 CHF lediglich als Höchstgrenze ein. Dieses Vorgehen dürfte somit rechtswidrig sein.

E   Wie andere Zürcher Gemeinden die Angelegenheit handhaben

In der nachstehenden Auswahl wird jeweils die Gemeindegebühr aufgeführt und dazu die Regelung in Umsetzung von § 17 Abs. 2 Bst. c HuV.  

Voll auf Linie des Regierungsrates sind die Städte Zürich und Winterthur sowie Neerach (!):

// Stadt Zürich  Vollzugsvorschriften zum Hundegesetz 

Pro Hund 160.- (Art. 2)

«Gebühr für Meldung an Hundedatenbank AMICUS, wenn diese nicht erfolgt ist, nach Aufwand bis zu Fr. 150.– (§ 17 Abs. 2 lit. c Hundeverordnung)» (Art. 5 Abs. 1 Bst. c)

// Stadt Winterthur  Art. 15a Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren 

Pro Hund 190.- (Art. 15a Abs. 1)

«Den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Stadt anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei der Registrierungsstelle (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.» (Art. 15a Abs. 2 Bst. c)

// Neerach  Art. 54 Gebührenreglement

Pro Hund 100.- (Art. 54 Abs. 1); Kantonsabgabe 30.- (Art. 54 Abs. 2)

«Meldung Hundehalter/-in bei Registrierstelle durch Gemeinde nach Aufwand, Ansatz CHF 100.00 pro Stunde max. CHF 150.00» (Art. 54 Abs. 5)

Die Neeremer deklarieren also transparent einen (hohen) Stundenansatz und übernehmen die regierungsrätliche Maximalgebühr. Anders unsere Nachbargemeinde Bachs, die diese nicht ausschöpft, aber wie Weiach rechtswidrig eine Pauschale verlangt:

// Bachs  Art. 33 Gebührentarif 

Pro Hund 120.-

«Gebühr für Meldung/Mutation bei AMICUS durch Gemeinde CHF 100.00»

// Stadel  Art. 34 Gebührentarif 

Pro Hund 170.-

[Keine Angabe zu AMICUS-Meldung]

// Glattfelden  Gebührenverordnung

Pro Hund 150.- (Anh. GebVO Ziff. IX.4.1)

«Weitere Gebühren werden gestützt auf die kantonale Hundeverordnung vom 25. November 2009 erhoben.» (Anh GebVO Ziff. IX.4.2)

// Eglisau – Art. 59 Gebührentarif 

Pro Hund 130.-

[Keine Angabe zu AMICUS-Meldung]

// Steinmaur – Gebührentarif  VII.7.3

Pro Hund 150.-

[Verweis auf § 17 Abs. 2 lit. c HuV]

// Dielsdorf – Gebührentarif  Ziff. 10.1.8

«Ersthunde, jährlich CHF 150; Zweithunde, jährlich CHF 150»

[Keine Angabe zu AMICUS-Meldung]

// Stadt Bülach  Art. 45 Gebührentarif

Pro Hund 150.-

[Keine Angabe zu AMICUS-Meldung]

// Fischenthal – Art. 38 Gebührentarif

Pro Hund 150.-

[Keine Angabe zu AMICUS-Meldung]

// Stäfa  Ziff. 50 Gebührentarif

Pro Hund 120, separat wird Kantonsbeitrag verrechnet [Total 150.-]

// Zollikon  Art. 27 Gebührentarif

«Abgabe pro Hund/Kalenderjahr Fr. 180.–

Bearbeitungsgebühr für Erstanmeldung Fr. 20.–

Verspätete Meldung zur Einschreibung Fr. 40.–»

// Uitikon  K.5. Gebührenreglement

«Abgaben pro Jahr (inkl. Kantonsabgabe von CHF 30) – Pro Hund CHF 100

Meldegebühren pro Hund

– Einschreibegebühr CHF 10

– Einschreibegebühr bei verspäteter Anmeldung, nach vorgängiger schriftlicher Mahnung CHF 40

– Meldung an AMICUS durch Gemeinde aufgrund Versäumnis durch Hundehalter CHF 100»

Das Steuerparadies Uitikon hat also die tiefstmögliche Gemeindeabgabe gewählt, sanktioniert jedoch Versäumnisse; bei der AMICUS-Meldung in Setzung eigenen Rechts mit auf 2/3 reduzierter Maximalpauschale.

// Horgen – Art. 50 Gebührentarif

«Ersthunde, jährlich Fr. 130.00

Hunde gemäss § 25 Hundegesetz abgabefrei  (Diensthunde, Blindenhunde usw.)

einmalige Abgabe für verspätetes Anmelden Fr. 40.00»

// Feuerthalen – Art. 66 Gebührentarif

«Hundeabgabe (inklusive Fr. 30.00 für Kanton)  CHF 150.00

 Ordentliche Anmeldung von Hunden bei der Gemeinde innert 10 Tagen   gebührenfrei

 Verspätete Anmeldung von Hunden bei der Gemeinde  CHF 40.00

 Ordentliche Mutationsmeldungen bei der Gemeinde innert 10 Tagen (Namens- oder Adressänderung des Halters, Übernahme des Hundes durch einen anderen Halter, Tod des Hundes)   gebührenfrei

 Ordentliche Meldung bei der AMICUS als Dienstleistung für den Hundehalter (z.B. Handänderung, Abgabe und Übernahme, Tod des Hundes, Ausfuhr ins Ausland)   CHF 50.00

 Meldung der Hunde bei der AMICUS nach Mahnung des Hundehalters (Ersatzvornahme, wenn der Hundehalter trotz Mahnung die Registrierung bei der AMICUS nicht vornimmt)  CHF 150.00

 Aufforderung Nachweis Absolvierung Erziehungskurs und Gewährung rechtliches Gehör (Verfügung)  CHF 150.00»

// Stadt Kloten – Art. 13 Allgemeines Gebührenreglement 

«Die im Sinne von § 23 Abs. 1 Hundegesetz zu entrichtende Abgabe (Hundesteuer) beträgt Fr. 200.00.» (Art. 13 Abs. 1)

[Keine weiteren Absätze]

F   Jede Gemeinde ist selber verantwortlich. Der Kanton kontrolliert das nicht

Fazit: Die Vielfalt ist erstaunlich, wie man allein an dieser doch recht simplen Materie sieht. Die kommunalen Gebührentarife würden seitens des Kantons nicht überprüft, erklärte Reto Fromm, juristischer Sekretär mbA der Abteilung Gemeinderecht des Kantons Zürich, am 23. Mai 2025 auf mündliche Anfrage von WeiachBlog. Nicht einmal jede Gemeindeordnung werde zur regierungsrätlichen Abnahme eingereicht, wie das eigentlich vorgeschrieben wäre. Heisst: jede Gemeinde ist für die Rechtskonformität ihrer Erlasse grundsätzlich erst einmal selber verantwortlich.

G   Wer Rechtskonformität will, muss Aufsichtsbeschwerde erheben

Dies bedeutet allerdings auch: Wer überprüfen lassen will, ob die oben aufgeführten Gemeinde-Sonderzügli rechtens sind, der muss schon per Aufsichtsbeschwerde an den zuständigen Bezirksrat oder das Gemeindeamt gelangen.

H   Gebührenüberforderung ist ein Vergehen

Abschliessend noch ein Blick ins Schweizer Strafgesetzbuch. Dort gibt es nämlich einen Straftatbestand namens Gebührenüberforderung:

«Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» (Art. 313 StGB)

Ob dieser Artikel in Sachen der eingangs monierten Gebührenabzocke anwendbar ist, das mögen Strafrechtler beurteilen.

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