Donnerstag, 23. Juni 2011

Grosses Geläuf vor der Wahl von Pfr. Seeholzer

Während es heute mitunter schwierig ist, eine vakante Pfarrstelle zu besetzen und man die Pfarrer aus deutschen Landen importieren muss, gab es zu Zeiten des Ancien Régime mehr als genug Bewerber auf Zürcher Pfarrstellen. 

Die Anwärter, Exspektanten genannt, mussten deshalb in der Regel mehrere Jahre warten (zwischen 1651 und 1660 ca. 5 Jahre) und in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt als Hilfspfarrer oder Lehrer verdienen - teils auch in Auslandeinsätzen, z.B. als Feldprediger bei zürcherischen Regimentern in Venedig oder Frankreich. Jahr für Jahr stiegen sie dafür auf der Warteliste nach oben. 

«Pfrunden lauffen» 

Einige angehende Pfarrer versuchten, in eine bessere Position zu kommen, indem sie sich an massgebende Personen der Wahlbehörde heranmachten. Sie betrieben nicht nur gezielt Networking, sondern wandten auch alle möglichen erlaubten und unerlaubten Tricks an, vom Einheiraten über das Angebot, einige Zeit ohne Lohn zu arbeiten bis hin zur eigentlichen Bestechung.

Über diesen Konkurrenzkampf berichtet Lorenz Heiligensetzer in seiner Dissertation «Getreue Kirchendiener - gefährdete Pfarrherren: Deutschschweizer Prädikanten des 17. Jahrhunderts in ihren Lebensbeschreibungen». Darin wertet er u.a. ein vom Pfarrer Peter Füssli verfasstes Manuskript aus, das in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich aufbewahrte «Memoriale pro Petro Fuesslino, V.D.M.» (Signatur: Ms. G 467). [V.D.M. steht für: Verbi Divini Minister, also: Diener des Gottesworts] 

Zustände wie bei den Katholiken 

Füssli war selber auf der Warteliste und fühlte sich ungerecht behandelt, da mehrfach weiter unten Platzierte als er frei gewordene und vom Zürcher Rat zu besetzende Pfarrstellen erhielten. Von der real existierenden Vergabepraxis hielt er daher nicht viel: 

«Sonst war es diser zeit ein ellend wesen in unserem Stand. Es gieng alles Simonisch zu. Die Pfrunden wurden gekaufft, erloffen, weybet, und weiß nit was alles. O seculum perditionis [= Jahrhundert des Verderbens]! Es gienge zu, wie mit der pfaffereyen im Pabstum.» (Füsslis Memoriale, fol. 69r, zit. n. Heiligensetzer) 

Dass es dabei wenig transparent zu- und herging, wird in obigem Zitat von Füssli heftig beklagt. Der Verweis auf Simon den Zauberer aus der Apostelgeschichte (Apg 8, 18) ist überdeutlich. Viele Pfarrstellen, so Füssli, würden ohne ordentliches Berufungsverfahren besetzt und das teils bereits vor dem Ableben des Vorgängers. 

[Nachtrag vom 23. April 2023: Letztlich impliziert Füssli mit dem Begriff «simonisch», dass im Hintergrund Simonie betrieben wurde, also Ämterkauf. Er könnte mit der Anspielung auch gemeint haben, dass Schmiergelder gezahlt wurden.]

Ein Pfarrer musste eigentlich aus mehreren Kandidaten gewählt werden. Und offiziell sollten der Dreiervorschlag (das, was man heute «short list» nennt) mit Kandidaten aus den am längsten auf der Warteliste stehenden Exspektanten besetzt werden. Auch Kirchendiener sind halt nur Menschen, wenn es um irdische Bedürfnisse geht. 

Gerangel um die Wahl des Weiacher Pfarrers, 1659

Füsslis Memoriale enthält ein Verzeichnis aller Pfrundvergaben und der Verfasser merkt dabei auch in einigen Fällen an, was unsauber gelaufen war: 

«So wurde Füssli zufolge Hans Jacob Meister (1631-1711) "heimlich" 1658 zum Nachfolger seines Vaters in Lufingen erwählt, während es bei der Wahl von Hans Rudolf Seeholzer (1630-93) nach Weiach 1659 ein "gar groß geläuff" gegeben habe, vgl. Füsslis Memoriale, fol. 69v und 70r.» (Heiligensetzer, S. 159, Fn-140) 

Selbst vergleichsweise wenig lukrative Pfarreien wie die von Weyach waren Mitte des 17. Jahrhunderts also trotzdem begehrt, denn da konnte man sich wenigstens durch gute Arbeit für besser bezahlte Pfründe empfehlen.

Literatur
  • Heiligensetzer, L.: Getreue Kirchendiener - gefährdete Pfarrherren: Deutschschweizer Prädikanten des 17. Jahrhunderts in ihren Lebensbeschreibungen. Band 15 von Selbstzeugnisse der Neuzeit. Verlag Böhlau, 2006.

Mittwoch, 22. Juni 2011

Werbung für den Weyacher Postboten, Februar 1762

Ende Oktober 2010 wurde auf WeiachBlog die Vermutung geäussert, dass die Gemeinde bereits im 18. Jahrhundert über einen offiziellen Kurierdienst in die Hauptstadt verfügt habe (vgl. Zürich-Bote bereits im 18. Jahrhundert unterwegs? WeiachBlog, Nr. 943, 28. Oktober 2010). Dieser sogenannte Zürich-Bote war der Vorläufer der späteren Postangestellten, von der Kantonal-Post bis zur Schweizerischen Post von heute.

Schon vor 250 Jahren

Nun liegt der schriftliche Beweis vor, dass es das Boten-Amt bereits vor fast genau 250 Jahren, d.h. in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gegeben hat.

In den «Donnstags-Nachrichten», einem in der Stadt Zürich herausgegebenen Anzeigeblatt, in dem auch Private inserieren konnten, findet man in «No. VI. Den 11. Hornung, 1762» auf Seite 5 unter «Verschiedene Nachrichten» das folgende Inserat, gerichtet an E.E. Publico, d.h. «ein ehrenwertes» Publikum:

«7. Ulrich Baumgartner, Bott gen Weyach, thut E.E. Publico kund und zu wissen, daß er seine Einkehr bey Herrn Vogel, an der Marktgaß, hat, von wannen er Freytags um 11. Uhr abgehet; er recommandirt sich jedermann auf das beste, Brief oder andere Sachen gen Weyach oder Keiserstuhl in allen Treuen zu verrichten.»

Nebeneinnahmen erlaubt

Mit anderen Worten: es gab damals einmal wöchentlich eine amtliche Postverbindung von Weyach nach Zürich und zurück. Da musste der damalige Stelleninhaber Baumgartner früh aufstehen, hat man doch von Weiach in die Stadt gut 5 Stunden zu Fuss. Immerhin hatte er - wie man dem Inserat entnehmen kann - die Erlaubnis, auch private Post mitzunehmen. Gegen entsprechende Bezahlung versteht sich.

Dass Baumgartner im 18. Jahrhundert nicht der einzige Zürich-Bote war, sondern dieses Amt auch Angehörige anderer Familien innehatten, zeigt die amtliche Mitteilung im Zürcherischen Wochen-Blatt, Nro. 38, Donnstag den 13. May 1802, mit der «Jakob Meyenhofer, Botten Sohn von Weyach» gerichtlich vorgeladen wurde.

Update für die «Dorfchronik»

Die entsprechende Passage über den Postdienst in der Monografie Weiach. Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes:

«Bereits um 1800 hatte die Gemeinde ihre Stadtboten, die vor allem die amtliche Post für den Staat und das Militärwesen zu vermitteln hatten. Anno 1835 stellte Weiach dann einen eigenen Zürcher Freitagsboten in Jakob Meyer, der im einstigen Winzelnhof wohnte. Dieser führte auch private Aufträge nach und von der Stadt aus. Bei starkem Verkehr bewilligte man ihm ein Pferd. Später war es ein weiterer Gemeindebürger namens Griesser, der jetzt schon zweimal wöchentlich und per Fuhrwerk zur Stadt fuhr.» (Ausgabe 2009, S. 50)

ist somit überholt und wird in einer aktualisierten Fassung überarbeitet.

Nachtrag vom 23. Juni

Die oben erwähnte Neufassung ist mit folgendem Wortlaut eingeflossen:

«Die Gemeinde Weiach verfügte bereits vor 250 Jahren über einen eigenen «Zürich-Bott», einen amtlichen Boten, der die Post für den Staat und das Militärwesen zwischen Weyach und der Stadt zu vermitteln hatte. In den «Donnstags-Nachrichten» vom 11. Februar 1762 tat nämlich «Ulrich Baumgartner, Bott gen Weyach» dem Stadtzürcher Publikum in einem Inserat kund, er transportiere jeden Freitag «Brief oder andere Sachen gen Weyach oder Keiserstuhl». Anno 1835 war Jakob Meyer, der im einstigen Winzelnhof wohnte, der Weiacher Freitagsbote. Er führte wie schon seine Vorgänger auch private Aufträge aus. Bei starkem Verkehr bewilligte man ihm ein Pferd. Später war es ein weiterer Gemeindebürger namens Griesser, der jetzt schon zweimal wöchentlich und per Fuhrwerk zur Stadt fuhr. Als dann 1847/50 die Strasse Stadel–Niederglatt–Rümlang ausgebaut war, kam ab 1. Juni 1852 sogar ein Postwagenkurs von Kaiserstuhl bis Zürich zustande.» (Brandenberger, U.: Weiach - Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes. Vierte, überarbeitete Auflage von Walter Zollingers «Weiach. 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach». Online-Ausgabe Juni 2011, S. 50)

Verfügbar ist die Ausgabe Juni 2011 hier: pdf, 3.08 MB.

Dienstag, 21. Juni 2011

Was Print-on-demand heute kostet

Die «Weiacher Geschichte(n)» haben in den zehn Jahren ihres Erscheinens (1999-2009) einen beträchtlichen Umfang erreicht. Interessenten für eine Printausgabe müssen daher Geduld aufbringen und ziemlich tief in die Tasche greifen.

Vor einigen Tagen schrieb mir eine Frau M. aus dem aargauischen Schöftland:

«Im Internet bin ich auf Ihre Weiacher Geschichten gestossen. Kann man dieses "Büchlein" bei Ihnen beziehen? Ich möchte meiner Mutter damit ein Geschenk machen. Sie ist in Weiach aufgewachsen.»

Meine Antwort:

«Guten Abend Frau M.,

es freut mich, dass die Weiacher Geschichte(n) bei Heimweh-Weychern Anklang finden und Sie sie Ihrer Mutter schenken möchten.

Die Gesamtausgabe der Weiacher Geschichte(n) ist allerdings eher ein "Wälzer" als ein "Büchlein", da mehr als 500 A4-Seiten stark (genau: XVII + 516 S., vgl. Inhaltsverzeichnis).

Auch der die Geschichte(n) begleitende und weiterführende WeiachBlog umfasst als Word-Datei bereits rund 1400 Seiten.


Print-Ausgabe: nur in Einzelanfertigung

Bislang gibt es noch keine Printausgabe, die an Lager liegt oder über einen Print-on-demand-Verlag beziehbar wäre. Lediglich das Staatsarchiv des Kantons Zürich verfügt über eine von diesem selbst erstellte Druckausgabe (allerdings nicht vollständig, sondern nur bis 2006 reichend).

Wenn Sie also - wie ich annehme - eine vollständige Printausgabe möchten, dann müsste man sich darüber unterhalten, ob doppelseitiger Druck gewünscht ist und wie sich die Bindung bei rund 265 Blatt einigermassen dauerhaft hinbekommen lässt. Bei einseitigem Druck sollte man auf zwei Bände (oder mehr) tendieren.

Die günstigste Möglichkeit ist sicher, die 120 Dateien samt Inhaltsverzeichnis herunterzuladen, auszudrucken und sie entweder in einem Ordner abzuheften oder in einem Copyshop portionenweise mit Klebebindung zu Heften verarbeiten zu lassen. Hardcover und Fadenbindung sind dabei teurer.

Bei den Druckkosten fällt auch die Farbe ins Gewicht. Farbkopien sind massiv teurer als Schwarzweisskopien. In den meisten Fällen reicht es aus, Graustufendruck einzusetzen, bei einigen Seiten aber bringt die Farbe wirklichen Mehrwert.

Welche Ausstattung haben Sie sich vorgestellt?

N.B.: es gibt auch noch die 80-seitige Monografie "Weiach. Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes" (Vierte, überarbeitete Auflage von Walter Zollingers «Weiach. 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach»). Diese ist als Schwarzweissdruck - solange Vorrat - bei der Gemeindekanzlei Weiach für (meines Wissen) rund 10 Franken erhältlich.
»

Die Monografie als Einstieg

Einige Stunden später erreichte mich die folgende Antwort:

«Ich war mir des Umfang dieses Werkes gar nicht bewusst. Ich meinte irrtümlicherweise, dass es sich dabei um ein 17-seitiges Büchlein handelt. Dann kommt dann schon eher die von Ihnen unter N.B. erwähnte 80-seitige Monografie Weiach in Frage. Ich möchte Ihnen trotzdem für Ihre ausführlichen Informationen danken und mich gleichzeitig für mein Versehen entschuldigen.»

Kein Problem, Frau M.! Deshalb war die Antwort ja auch ausführlich gehalten. Wer sich nach den 80 Seiten und der Durchsicht der Fussnoten noch für die «Weiacher Geschichte(n)» interessiert, den schrecken dann wohl auch ein halbes Tausend Seiten nicht ab.

Zuhause ist's womöglich teuer

Folgende Bemerkungen seien diesem Schriftwechsel noch beigefügt: Marke Eigenbau (auf dem heimischen Printer ausdrucken, lochen und in einem Bundesordner ablegen) ist nicht unbedingt am günstigsten! Es hängt stark davon ab, welche Druckkosten pro Seite im Vergleich mit einem professionellen Angebot der Print-on-demand-Branche entstehen.

Als Hinweis mögen folgende Zahlen dienen: Bei 536 Druckseiten, wovon 25 farbig, im Format A4, gebunden mit Hardcover und gerundetem Rücken, zahlt man bei BOD.ch rund 129 Franken, mit Softcover immer noch 114 Franken, Mehrwertsteuer nicht inbegriffen. Die im deutschen Norderstedt angesiedelte Firma geht bei dieser Kalkulation von einer Auflage von 1-24 Exemplaren aus.

BOD.ch empfiehlt einen Ladenpreis von rund 95 Euro (ausgehend von 10% Marge). Schweizer Autoren müssen allerdings mit dem Wechselkurs-Zerfall rechnen und eine höhere Marge kalkulieren, sonst zahlen sie bei jedem im deutschen Buchhandel verkauften Exemplar drauf. Je tiefer der Euro zum Franken abstürzt desto mehr. Nicht zu vergessen sind auch die horrenden Zolltaxen der Schweizerischen Post (Druck in Deutschland und Import in die Schweiz).

Print-on-demand in CH statt D: Offerten lohnen sich!

Schweizer Anbieter sind dagegen durchaus konkurrenzfähig. Hier die heutige Offerte von http://www.edubook.ch/ im aargauischen Merenschwand für die oben aufgeführten 536 Seiten:
511 Seiten sw, doppelseitig; 25 Seiten farbig, doppelseitig.
Softcover laminiert mit Klebebindung.

50 Exemplare 2435.- (Preis pro Expl.: 48.70)
20 Exemplare 1228.- (Preis pro Expl.: 61.40)
10 Exemplare 855.-(Preis pro Expl.: 85.50)
5 Exemplare 625.- (Preis pro Expl.: 125.-)

Bei einer Kleinstauflage ist man mit dem Schweizer Anbieter besser bedient. Und zahlt erst noch keine Zollgebühren.

Zu aktuellen Preisen würde die Gesamtausgabe «Weiacher Geschichte(n)» also auf maximal 125.- plus Porto und Verpackung zu stehen kommen.

Montag, 20. Juni 2011

Kiesbeteiligung? Kantonsrat bildet Spezialkommission.

Mit Datum vom 25. Mai 1961 stellte der Regierungsrat dem Kantonsrat den Antrag, der Staat solle sich am Kiesabbau in Weiach beteiligen (vgl. WeiachBlog vom 8. Juni 2011).

Wie man dem Ratsprotokoll entnehmen kann, wollte das Parlament die Angelegenheit genauer unter die Lupe nehmen und gründete zu diesem Zweck am Montag, 5. Juni 1961 in der 69. Sitzung der Legislatur einen Sonderausschuss:

«Vorlage 946, Beteiligung des Kantons Zürich an einer Aktiengesellschaft zur Ausbeutung von Kies in Weiach, wird auf Antrag von H. Frei-Zürich an eine Spezialkommission von 15 Mitgliedern überwiesen.» (530. Mitteilungen, Nr. 7)

Fünfzehn Mitglieder!

Die Wahl der Kommission wurde in der 70. Sitzung vom 19. Juni 1961 bekanntgegeben (542. Mitteilungen, Nr. 8):

«Das Büro hat zu Mitgliedern der Kommission für Beratung des Antrages des Regierungsrates über die Beteiligung des Kantons Zürich an einer Aktiengesellschaft zur Ausbeutung von Kies in Weiach (Vorlage 946) gewählt:

1. Frei Hans, Zürich (Präsident)
2. Bosshart Ernst, Bülach
3. Burkhart Ernst, Bassersdorf
4. Deller Walter, Winterthur
5. Duttweiler Hans, Dr., Zürich
6. Egli Jules, Kempten
7. Gerteis Heinrich, Winterthur
8. Huber Fridolin, Herrliberg
9. Jucker Hans, Saland
10. Köppel Kurt, Zürich
11. Krafft Erich, Dr., Aesch bei Birmensdorf
12. Kramer August, Rafz
13. Wild Rudolf, Zürich
14. Winiger Max, Zürich
15. Wydler Werner, Zürich
Sekretär: Stutz Ernst, Bäretswil
»

Quelle
  • Kantonsratsprotokoll 1961, S. 1585 und 1609. Signatur: StAZH III AAg 1 37 LS

Mittwoch, 8. Juni 2011

Regierungsrat will Kanton an Weiacher Kies beteiligen

Vor 50 Jahren und einigen Tagen stellte die Zürcher Regierung Antrag ans Parlament.

Ihr Ziel: eine Beteiligung des Kantons am Abbau von Kies, dem einzigen auf seinem Gebiet in nennenswerten Quantitäten vorhandenen Rohstoff.

Nachstehend der Wortlaut der ersten Seite des Antrags (für den Volltext siehe Amtsblatt 1961, S. 573-578 vom 9. Juni 1961):

«946 Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 1961

Beschluss des Kantonsrates über die Beteiligung des Kantons Zürich an einer Aktiengesellschaft zur Ausbeutung von Kies in Weiach

(Vom ......)

Der Kantonsrat, nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates, beschliesst:

I. Für die Beteiligung des Kantons Zürich an einer Aktiengesellschaft zur Ausbeutung von Kies in Weiach wird ein Kredit von Fr. 1 000 000.- bewilligt.

II. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

IV. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.

Weisung

In den nächsten 10 Jahren werden für den Strassenbau im Kanton Zürich schätzungsweise 4 Millionen Kubikmeter Wand- und Betonkies benötigt. Es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Bedarf, der durch die bevorstehenden grossen Bauaufgaben im Strassenwesen bedingt ist. Schon bisher stiess aber die Deckung des Bedarfes an Kies auf zunehmende Schwierigkeiten. Diese rühren daher, dass ein grosser Teil des Kantons Zürich nur wenig nutzbaren Kies von genügender Qualität aufweist und dass nur einzelne gut ausgebaute Grossanlagen mit Bahnanschlüssen bestehen. Bahnanschlüsse sind notwendig, um die Verbindung zum Verbraucher zu gewährleisten. Die heutige Verkehrssituation verlangt nämlich dringend, die Kiestransporte den ohnehin überlasteten Strassen nach Möglichkeit fernzuhalten.
»

Dem Regierungsrat ging es also um die proaktive Sicherung dieses knappen Guts für die nahe Zukunft. In Weiach war ein Bahnanschluss geplant (und wurde später auch erstellt), deshalb erschien dem Regierungsrat eine Beteiligung besonders interessant.

Was das Kantonsparlament vom gouvernementalen Vorschlag hielt, wird Gegenstand einiger späterer Artikel sein.

Kieswerke fallen nicht unter das Bergwerkregal

Hier soll nur noch kurz erläutert werden, weshalb der Staat nicht einfach das Bergregal beanspruchte. Wäre es um Metallerze oder dergleichen gegangen, dann hätte der Kanton seine Hand auf diese Bodenschätze legen können. Bei Kieswerken geht das nicht.

Das kantonale «Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB)» vom 2. April 1911 bestimmt nämlich in § 148:

«Das Bergwerkregal erstreckt sich auf alle metallischen Erze, auf alle Salzarten und die Salzquellen und auf alle fossilen Brenn- und Leuchtstoffe, wie Schwefel, Stein-, Braun- und Schieferkohle. Unter das Regal fallen nicht: Steinbrüche, Erden, Salpeter, Heilquellen, Torf.» (heisst: diese Bodenschätze sind Eigentum des Staates Zürich).

Frühere Artikel zum Jubiläum 50 Jahre Weiacher Kies

Dienstag, 31. Mai 2011

Maiwetter 1961: unbeständiges Heuerwetter

Der Mai 2011 brachte etwas vom ausgefallenen Aprilregen zurück. Aber auch hohe Temperaturen und Gewitter, so dass man sich bereits im Sommer wähnte. Ganz so heiss wie dieses Jahr war es im Mai vor 50 Jahren nicht. Walter Zollinger berichtet in der Jahreschronik 1961:

«Mai. Das wechselvolle Aprilwetter setzt sich in den Mai hinein noch fort, begünstigt aber, weil die Temperaturen verhältnismässig hoch stehen (8 bis 15° am Morgen, 11 bis 22° an Mittagen und 11 bis 19° an Abenden) das Wachstum und den Blühet. Darum befürchtete man, die "Eisheiligen" könnten sich rächen wollen u. Frostgefahr bringen. Sie gingen aber anständig vorüber, am 14.5. sogar nachmittags 22° warm und am Abend ein gewittriger Regenschauer. Nun wären aber unsre Bauern froh, wenn Heuerwetter käme, das Gras steht nämlich hoch und dicht genug. Aber ab 16.5. wird's eher kühler mit ziemlich heftigen Winden. Trotzdem beginnt der Heuet, sehr viele Heinzen, Böcke und anderweitige Gestelle sind vollbehangen und am 18.5. kommen die ersten Füderchen heim. Es folgen leider wieder ein paar unfreundliche Tage vom 20. bis 23.5. Wir haben sowohl daheim wie im Schulhaus --- geheizt! Der 24. Mai wie auch der folgende Tag wieder anständiges Heuerwetter, dann aber nochmals trübe und regnerisch bis zum 30.5. Auch abgekühlt hat's; 4° z.B. am Morgen des 29.5. Der letzte Mai rafft sich nochmals zu einem sonnigen Tag auf.»

Einmal abgesehen von der Witterung: die Arbeitsweise hat sich definitiv verändert. Heinzen und andere Holzgestelle zum Trocknen des Grases sieht man heutzutage nur noch im Museum. Mähen, Zetten, Wenden, Schwaden: das alles erledigt man jetzt maschinell. Und Heustöcke braucht es auch nicht mehr zwingend. Dafür sorgen Ballenpressen und Ballenwickler. Die mechanisierte Landwirtschaft hat sich bei der Grünfutterernte auf der ganzen Linie durchgesetzt. Denn Arbeitskräfte sind teuer; Maschinen und Betriebsstoffe im Vergleich dazu günstiger.

Quellen
  • Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1961 - S. 4. [Original in der Handschriftenabteilung der Zentralbibliothek Zürich. Signatur: G-Ch Weiach 1961].

Samstag, 7. Mai 2011

Paintball auf öffentlichem Grund verboten

Der Entwurf zu einer neuen Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach vom 1. Mai 2011 spricht sich in Artikel 19 klar und deutlich für ein Verbot von Softairwaffen und Paintball-Aktivitäten jeglicher Art aus. Jedenfalls was den öffentlichen Grund, also das der Gemeinde gehörende Land betrifft.

Wenn man dem oben verlinkten Wikipedia-Artikel folgt, dann ist Paintball im Kanton Zürich schon seit 2 Jahren nicht mehr bewilligungsfähig. Die Gemeinde würde also in diesem Fall lediglich die Rechtsauffassung der übergeordneten Behörden nachvollziehen.

Art. 19 PolVo-E Weiach: Schiessen

«1 Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art, auch mit so genannten Soft-Guns, Paint-Ball-Waffen und waffenähnlichen Attrappen ist auf öffentlichem Grund verboten.

2 Schiessübungen mit Pulvermunition, mit Armbrust und Sportpfeilbogen dürfen nur in Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen.

3 Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden und nur, wenn eine Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.

4 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Pflichten, die Jagd und die Tätigkeit der Polizeiorgane.
»

Missverständnisse vermeiden

Der Sinn der Bestimmungen in Absatz 1 ist klar. Es soll vermieden werden, dass Unbeteiligte erschreckt werden. Und dass die uniformierte Polizei von Dritten fälschlicherweise auf Platz gerufen wird.

Deshalb stehen die Bestimmungen über Waffen und das Schiessen auch unter dem Titel «III. Schutz der Personen sowie der öffentlichen Sicherheit». Der Grundsatz von Art. 18 lit. a ist klar:

«Die öffentliche Sicherheit und Ordnung darf nicht gestört werden. Es ist insbesondere verboten: a) Personen zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;».

Dass die präzisierende Bestimmung bezüglich Waffenattrappen in Art. 19 Abs. 1 aufgenommen wurde, zeigt deutlich, wie stark mittlerweile der negative Einfluss der Agglomeration Zürich mit all ihren Sicherheitsproblemen geworden ist.

Freitag, 6. Mai 2011

Von der «guten policey» zur kommunalen Polizeiverordnung

Nach den beiden Artikeln über den Entwurf einer neuen Polizeiverordnung für die Gemeinde Weiach (WeiachBlog vom 4. Mai und 5. Mai) gehen wir heute auf die Hintergründe ein. Und stellen uns die Frage:

Wie kommt eine Gemeinde mit knapp 1000 Einwohnern überhaupt dazu, Polizeibelange in sage und schreibe 76 Artikeln (den noch zu erstellenden Anhang mit Bussenverzeichnis noch gar nicht eingerechnet) regeln zu wollen?

Gemeinde für Ortspolizei zuständig

Freiwillig macht sie das nicht. Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 verpflichtet in § 74 GG mit dem Titel «Ortspolizei» jede zürcherische Gemeinde dazu, eine Polizeiverordnung zu erlassen:

«1 Dem Gemeinderat steht neben den ihm durch andere Gesetze überwiesenen Aufgaben insbesondere die Besorgung der gesamten Ortspolizei zu. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und für die Sicherheit von Personen und Eigentum gegen Schädigungen und Gefahren jeder Art und trifft alle Vorkehren für die richtige Erfüllung der Aufgaben der Ortspolizei auf allen Verwaltungsgebieten.

2 Die Gemeinde erlässt zu diesem Zwecke eine Polizeiverordnung.
»

«Gute Policey»

Was hier als «Polizei» bezeichnet wird, ist nicht die heute im landläufigen Sinne des Wortes gemeinte uniformierte Truppe mit Blaulicht und Sirene. «Polizei» wird hier in einem viel umfassenderen Sinne verstanden:

«In der Frühen Neuzeit erließen die Obrigkeiten in Europa eine Vielzahl von Gesetzen, die unter dem Begriff der "guten Policey" die Ordnung des Gemeinwesens herstellen sollten. Dieser neue Typus staatlicher Ordnungsgesetzgebung reglementierte nahezu alle Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft und zielte auf soziale Kontrolle und Disziplinierung.[...]

Im Zusammenwirken mit informellen Kontrollmechanismen konstituierten Policey und Strafjustiz in der Vormoderne ein System formeller Sozialkontrolle, das die flexible Sanktionierung devianten Verhaltens ermöglichte und damit die "gute Ordnung des Gemeinwesens" sicherstellte.» (Max-Planck-Inst. f. europ. Rechtsgesch.)

Es geht also um den Versuch der in der Neuzeit ab 1500 aufkommenden Territorialstaaten, von der gewünschten Norm deviantes, d.h. abweichendes Verhalten mittels Sanktionen zu unterbinden. Für die Durchsetzung dieses Willens brauchte die Obrigkeit Funktionäre, eben Polizisten. Deshalb spricht man auch von Feuerpolizei, Gewerbepolizei, etc.

Zweck und polizeiliche Generalklausel

Ganz im Sinne der Vorgabe, für die Durchsetzung von law and order zu sorgen, ist auch der Zweckartikel der neuen Weiacher Polizeiverordnung formuliert:

«1 Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen, Tieren und Eigentum sowie dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der politischen Gemeinde Weiach.

2 Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Weitere Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
» (Art. 1 PolVo-E Weiach: Zweck)

Damit diesem Zweck entsprechend bei Auftauchen unerwarteter, in der Verordnung nicht explizit erwähnter Gefährdungen von Ruhe und Ordnung diesen sofort entgegengetreten werden kann wird - eben im Sinne der «guten Policey» - eine generelle Ermächtigung für die Funktionäre der Ortspolizei erteilt:

«1 Die Polizei trifft auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

2 Der Austausch von Daten zwischen kommunalen Amtsstellen und den Polizeiorganen ist gestattet, soweit es für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
» (Art. 3 PolVo-E Weiach: Polizeiliche Generalklausel)

Quellen

Donnerstag, 5. Mai 2011

Wildpinkeln und Spucken verboten - auch im Wald!

Mit der neuen Polizeiverordnung der Gemeinde Weiach (vgl. den Hinweis auf den Entwurf im WeiachBlog von gestern) soll rigoros die Schraube angezogen werden.

Die Gemeindepolizeibehörde will ein griffiges Mittel in die Hand bekommen, um bei Bedarf durchgreifen zu können. Und das ganz nach dem Muster der Nachbarn. Konkret, dem Vorbild der Nachbargemeinde Glattfelden:

«1 Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort ist verboten.
2 Das Spucken auf öffentlichem Grund im Siedlungsgebiet ohne Not ist verboten.
» (Art. 33 PolVo Glattfelden: Notdurft, Spucken)

Verbot soll nicht nur im Siedlungsgebiet gelten

Die Weiacher Version gibt noch eins drauf, indem sie die beiden Absätze des Glattfelder Artikel 33 massiv verschärft.

«Das Spucken auf öffentlichem Grund und auf öffentlich zugänglichem Grund ohne Not ist untersagt.» (Art. 30 Abs. 4 PolVo-E Weiach)

Die Notdurft erhält in Weiach gar einen eigenen Artikel:

«Das Verrichten der Notdurft an anderen als den dafür bestimmten Orten ist untersagt.» (Art. 31 PolVo-E Weiach)

In Weiach soll also künftig wildes Spucken, Pinkeln und Scheissen (man entschuldige die derbe Wortwahl) weitgehend untersagt sein.

Das alles darf man künftig auch im Wald nicht mehr. Egal ob nun Gemeindewald oder Privatwald, denn letzterer ist gemäss Gesetz öffentlich zugänglich. Das Verrichten der Notdurft wäre nur noch auf einem mit Toilette und Lavabo ausgerüsteten WC erlaubt. Spucken dürfte man allenfalls noch im eigenen Garten.

In Glattfelden nicht durchgekommen

Ob der Gemeinderat damit an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2011 durchkommt, wird sich weisen. Die Glattfelder wollten den Geltungsbereich nicht so weit fassen wie ihr Gemeinderat. Das berichtete der Tages-Anzeiger am 1. April 2010 (kein Aprilscherz!):

«Leicht geändert wurde jedoch die Formulierung: Anstatt «auf öffentlichem und öffentlich zugänglichem Grund» wird Spucken und Verrichten der Notdurft nun «auf öffentlichem und öffentlich einsehbarem Grund» verboten. «Sonst dürfte niemand mehr im Wald hinter einen Baum pinkeln», begründete Sicherheitsvorsteher Thomas Steiner (SP) die Änderung und löste damit Heiterkeit aus.»

Eine Formulierung wie im Zurzibiet?

In Glattfelden hat man darum die weniger weit gehende Formulierung in Kraft gesetzt, wie sie auch im Zurzibiet gilt:

«Es ist untersagt, auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort die Notdurft zu verrichten.» (§ 27 PolRegl Zurzibiet: Verrichten der Notdurft)

Damit ist implizit auch gleich der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses eingeschlossen - und nicht nur die Förderung der Hygiene, wie sie in § 1 der kantonalen Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967 als Gemeindeaufgabe definiert wird.

Am 26. Mai 2011, 19.30h, findet im Gemeindesaal Weiach ein Informationsabend statt: Thema ist u.a. die neue Polizeiverordnung. Es wird interessant sein zu verfolgen, welche Argumente unser Gemeinderat für seine harte Linie vorbringt - und was die Weiacher davon halten.

Quelle

Mittwoch, 4. Mai 2011

Entwurf der neuen Weiacher Polizeiverordnung online

Mit Datum vom 1. Mai stellte die Gemeinde Weiach heute den Entwurf zu einer Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Weiach ins Internet (es handelt sich um eine korrigierte Version der Fassung, die schon am 29. April 2011 publiziert worden war). Sie wird hier künftig als «PolVo-E Weiach» bezeichnet.

Der amtierende Weiacher Gemeinderat fand eine Neufassung überfällig, was Gemeindepräsident Paul Willi in seiner Begrüssung zum aktuellen Mitteilungsblatt (Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Mai 2011, S. 4) so andeutet:

«Die Polizeiverordnung stammt aus dem Jahr 1968. Sie wurde vollständig überarbeitet und den heutigen Bedürfnissen und Situation angepasst.»

Wo im folgenden von der aktuellen Verordnung die Rede ist, wird deshalb das Kürzel «PolVo-68» verwendet. In früheren Beiträgen (z.B. Bussen für Sauereien auf den Strassen, WeiachBlog Nr. 637 vom 15. August 2008) wird sie noch «PolVo Weiach» genannt.

Bei den Nachbarn abgeschaut

Woher die Regulierungsfreude unseres Gemeinderates kommt, zeigt sich bei einem Blick auf die entsprechenden Erlasse der Nachbargemeinden, die mehrheitlich erst wenige Monate alt sind. So wurden in Kraft gesetzt:

Nur der entsprechende Erlass der Gemeinde Stadel ist nicht auf dem Internet verfügbar.