Freitag, 28. August 2020

Waren der Ofenhof und der östliche Hardwald ein Teil von Zweidlen?

Im gestrigen WeiachBlog-Beitrag (Nr. 1573) haben wir uns u.a. die Grosse Landtafel des Zürcher Gebiets, die sog. Gygerkarte von 1667 (StAZH PLAN A 59) genauer angesehen.

Das Fazit: die östlichsten ca. 460 Meter Fluss rheinabwärts ab der Weiacher Grenze zu Glattfelden bis zur Mündung des Herdernbachs in den Rhein (bei Herdern, Gde. Hohentengen am Hochrhein) gehörten über die gesamte Flussbreite zur Herrschaft Eglisau. Und zwar ab dem Hochmittelalter, spätestens nachdem die Freiherren von Tengen bei Seglingen den nördlichen Brückenkopf zum Städtchen Eglisau ausgebaut hatten, bis zum Ende des Ancien Régime im Jahre 1798.

Ist der Herdernbach auch für das Neuamt massgebend?

An der Mündung des Herdernbaches machte die Grenzlinie gemäss Hans Conrad Gyger (1599-1674) einen Sprung vom Nordufer in die Flussmitte (vgl. erstes Bild unten). Dort ging die Oberhoheit über die rechte (d.h. nördliche) Rheinhälfte an das Hochstift Konstanz über (auch Fürstbistum Konstanz genannt). Die südliche Rheinhälfte gehörte hochgerichtlich bis zur östlichen Stadtmauer von Kaiserstuhl zur zürcherischen Obervogtei Neuamt, die bis 1442 noch Teil der Grafschaft Kyburg gewesen war.

Scheuchzer sah letzteres 1716 ganz ähnlich (wohl in enger Anlehnung an die Gyger'sche Vorlage): «Von dem Außfluß des Herdererbachs scheidet die mitte des Rheins bis gen Keiserstul die Graffschaft Sulz von dem so genanten Neuamt.» (vgl. WeiachBlog Nr. 1573 für die Einbettung des Zitats)

Es erscheint daher nur konsequent, dass laut der Gygerkarte am südlichen Rheinufer gegenüber Herdern eine weitere Herrschaftsgrenze in Richtung Südsüdost abgeht: die zwischen der Obervogtei Neuamt und der Landvogtei Eglisau, die beide im Verlauf des 15. Jahrhunderts Teil des Zürcher Stadtstaates geworden waren.

Oberhalb der Mündung des Herdernbaches stösst das Gebiet der Obervogtei Neuamt also nicht an den Rhein. Das behaupten Gyger und Scheuchzer unisono.

Hinweis: Die Gygerkarte ist geostet, d.h. Osten ist hier oben, nicht rechts, wie auf den meisten heutigen Karten gebräuchlich.

Nimmt man Gygers Darstellung zum Nennwert (und damit auch Scheuchzer), dann führt diese Grenzlinie zwischen dem Neuamt und der Herrschaft Eglisau allerdings dazu, dass der auf der Karte abgebildete Weiacher Hardwald in zwei Teile zerschnitten wird. Einen grösseren im Neuamt gelegen (seit dem 17. Jahrhundert zu weiten Teilen gerodet). Und einen kleineren ausserhalb desselben.

Auf welche Seite gehört der Ofenhof?

Auf der Gyger-Karte nicht dargestellt ist der zu Weiach gehörende Ofenhof südlich des Hardwaldes (auf der Wild-Karte eingezeichnet und als «Hint. Ofen» bezeichnet).

Führt die gemäss Gyger auf der Höhe der Mündung des Herdernbachs anschliessende Grenzlinie zwischen Weÿach und Zweÿdlen nun westlich oder östlich dieses bereits in der ersten Hälfte des 16. Jahrhundert belegten Einzelhofes vorbei? (zum Beleg vgl. Kurzbeschreibungen 1995, s. Quellen und Literatur ganz unten).

Eher westlich vorbei führt sie hingegen, wenn man nur die Himmelsrichtung der Grenzlinie ab dem Referenzpunkt gegenüber Herdern zum Massstab nimmt. Legt man eine solche fast nach Süden weisende Linie auf die Wildkarte, dann wäre der Ofenhof an seinem heutigen Standort auf der östlichen Seite der Linie (und damit nicht mehr im Neuamt gelegen).

Eher östlich am Hof vorbei führt sie, wenn man die damals wie heute erkennbare Ausbuchtung nach Süden zur Richtschnur erklärt, wo die Gyger'sche Grenzlinie fast genau bei der grössten, südlichsten Ausdehnung dieser Geländekehlung beim Ofen den Anstieg über den Sattel in die nächste Geländekammer nach Zweidlen nimmt. Der Ofenhof liegt dann im Neuamt.

Auch bei dieser zweiten Lesart würde aber der östlichste Teil des Hardwaldes nicht zum Neuamt, sondern zur Herrschaft Eglisau gehören.

Neuamtsgrenze: Ist die Glatt massgebend oder nicht?

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Gygerkarte 1665-1667 gehörten Glattfelden und Rheinsfelden hochgerichtlich noch nicht zur Herrschaft Eglisau. Dieser Wechsel wurde auf expliziten Wunsch der Glattfelder erst 1678 vollzogen. Bis dahin unterstanden die Glattfelder Gebiete auf dem rechten Ufer der Glatt der Oberhoheit der Grafschaft Kyburg.

Die Frage ist nun, A) wo die Grenze gezogen wurde, als das Neuamt 1442 bei der Rückgabe der Grafschaft Kyburg an die Habsburger aus dieser herausgelöst wurde und B) ob es unter zürcherischer Herrschaft spätere Grenzverlegungen gegeben hat.

Frage A lässt sich zweifelsfrei beantworten. In der Auseinandersetzung mit den Eidgenossen im Vorfeld des Alten Zürichkriegs versuchte Zürich, die Habsburger als Bündnispartner zu gewinnen. Zürcher Unterhändler begaben sich zu diesem Zweck an den Königshof. Von Frankfurt aus schrieben sie am 28. Mai 1442 in die Heimat, dass der Habsburger gewillt sei, «das Gebiet diesseits der Glatt wie gewünscht den Zürchern [zu] überlassen» (Formulierung gemäss Regest zu StAZH A 176.1, Nr. 28).

Diese Unterhandlungen bestätigt das Privileg von König Friedrich III. betreffend Überlassung des Neuamts an die Stadt Zürich, eine in Aachen ausgestellte Pergamenturkunde (StAZH C I, Nr. 1861). Datiert auf den 17. Juni 1442 hält sie fest, dass der Habsburger auf dem Königsthron der Stadt Zürich «auf ewig jenen Teil der Herrschaft Kyburg überlässt, der diesseits der Glatt (gegen die Grosse Stadt Zürich hin) liegt [sogenanntes Neuamt], vom Ausfluss der Glatt aus dem Griffensew bis zur Mündung in den Rein, so dass die Glatt zur Grenze zwischen der Herrschaft Kyburg und den hohen und niederen Gerichten Zürichs wird.» (Zitat nach dem Regest zu StAZH C I, Nr. 1861)

Die Glatt wurde also als Grenze definiert. Alles, was bis dahin zur Grafschaft Kyburg gehört hatte und westlich des Flusses lag, blieb damit «auf ewig» zürcherisch (d.h. ohne Möglichkeit für die Habsburger, das Gebiet wieder an sich zu ziehen).

Spätere Umteilung von Zweidlen und Aarüti?

Die Beantwortung der Frage B) erfordert Kenntnisse über die Geschichte der Herrschaft Eglisau.

Wie bereits gestern erwähnt, lag spätestens ab 1359 die Hochgerichtsbarkeit über weite Teile der Herrschaft bei den Herren von Tengen, so auch die über Zweidlen und Aarüti. Nicht aber die über Schachen und Glattfelden. Es gab also keine spätere Umteilung (was, wie oben erwähnt ohne Einwilligung der Untertanen auch sehr unüblich gewesen wäre; da zählte das alte Herkommen).

Die Neuamtsgrenze liegt somit auf dem untersten Abschnitt der Glatt nicht am Fluss (vgl. die Geographische Übersichtskarte auf S. 13 in Weibel 1995):

Auch wenn Zweidlen nicht eingezeichnet ist, so geht aus dieser Skizze doch genügend eindeutig hervor, dass Weibel der Meinung ist, das gesamte heutige Weiacher Gemeindegebiet sei Teil des Neuamts gewesen.

Zu Rheinsfelden wäre anzumerken, dass der historische Kern der Siedlung östlich und nicht westlich der Glatt liegt, die westlich gelegene Siedlung ist erst mit dem Bau der Station Zweidlen (ab 1874) und vor allem des Kraftwerks Eglisau (um 1918) entstanden.

Ein Irrtum Gygers? Was die Weiacher Offnung von 1558 sagt

Es bleibt die Frage, weshalb Gyger die Grenzlinie zwischen dem Neuamt und der Herrschaft Eglisau so zieht, wie er es tut und vor allem, weshalb er sie auf der Höhe von Herdern ansetzt und nicht weiter östlich (dort, wo die heutige Gemeindegrenze zwischen Glattfelden und Weiach auf den Rhein trifft).

Was das Weiacher Territorium betrifft, müsste man die Gyger'sche Karte punkto Grenzverlauf des Neuamts unter Berücksichtigung des heutigen Zustands in etwa so korrigieren (vgl. die rote Linie):

Genordete Gygerkarte mit rot eingezeichnetem heutigen Grenzverlauf zwischen den Gemeinden Glattfelden und Weiach.

Die dem Jahr 1558 zugewiesene älteste erhaltene Weiacher Offnung, die lediglich aus einer Grenzbeschreibung besteht, äussert sich zum fraglichen Abschnitt zwischen Zweidlen und Weiach wie folgt:

«...am Emberger hag umher bey der Berhalden biß auff deren von Zweidlen ebnet, und von da dannen zwischen deren von Zweidlen reüty durchhin biß auffs Oberhörndlj, und aber da danen zwischen deren von Zweidlen güter undt Klein Bleichlj und Caspar Baumgarterß offen halden abhin biß auff daß Jner Hörndlj, darnach durch nider zwischen deren von Zweidlen hardt und der gemeindt
Weyach holtz denen marchsteinen nach durch nider biß auff den halben theil deß Recheß und den halben Reche nach durch nider biß an Kaiserstueller ringmur...» (SSRQ ZH NF II/1 – S. 386-387; Rechtsquellen Neuamt Nr. 178)

Emperg (oder Ämperg) sowie Berhalden sind bis heute bekannte Flurnamen auf der Windlacher Seite der Grenze. Auf der Ebene des Stein («deren von Zweidlen ebnet») hat es in den letzten Jahrzehnten offenbar eine Grenzbereinigung zwischen Glattfelden und Stadel gegeben.

Das «Oberhörndlj» muss sich auf der westlichen Seite des Sattels zwischen Ofenhof und Zweidlen befunden haben, möglicherweise dort, wo die Wildkarte den Flurnamen «In d. Fluh» verortet. Dann folgen nämlich «deren von Zweidlen güter» (also Landwirtschaftsland) auf der südlichen und die «offen halden» auf der nördlichen Seite der Grenze. Diese Ofenhalden ist die oben beschriebene Geländekehlung und Ausbuchtung nach Süden, die heute weitgehend waldfrei ist.

Das «Jner Hörndlj» wäre dann der auch bei Gyger abgebildete östlichste Ausläufer des Hügelrückens zwischen Ofenhof und Zweidlen (heutiger Flurname: Hörnlirain). Die Beschreibung erklärt, dass der Weg von dort abwärts geht und zwischen den Waldungen der Weiacher und denen der Zweidler hindurch, wo man Marchsteine gesetzt hatte, an die Rheinhalde hinunter führt. Bemerkenswert ist die letzte Angabe: «biß auff den halben theil deß Recheß», also bis in die Mitte des Rheins. Und von da weg führt die Gemeindegrenze in der Flussmitte bis an die östliche Stadtmauer von Kaiserstuhl.

Abgleich Gyger 1667 zu Offnung 1558

Nun gehörte aber der Rhein bis zum Herdernbach zur Herrschaft Eglisau. Wie kommt es da, dass die Weiacher hier ihre Grenze bis in die Flussmitte vorschieben können? Und dass sie vom Markierpunkt Herdernbach überhaupt gar keine Ahnung haben. Ein Irrtum? Eine Anmassung? Interessant ist es ja schon, dass die heutige Situation am Rhein genau derjenigen in der Offnung entspricht: d.h. die Grenze verläuft über die gesamte Länge in der Flussmitte.

Oder hat vielmehr Gyger seiner Stadt auf der Karte mehr Rechte zugeschanzt, als sie eigentlich hatte? Konkret: die mit goldenen Punkten versehene Linie (die ums Rafzerfeld herum die Grenzen des Hochgerichts aufzeigt) dem Rhein entlang bis zur Mündung des Herdernbachs der Einfachheit halber aufs Nordufer gelegt und sie so mit der niedergerichtlichen Grenze in Deckung gebracht? Die wahre Hochgerichtsgrenze zwischen der Grafschaft Sulz und der Herrschaft Eglisau könnte auch in der Rheinmitte gelegen haben. So wie unterhalb der Mündung des Herdernbachs zwischen dem Neuamt und dem Fürstbistum Konstanz.

Auch das würde keine Erklärung für den linken Rheinabschnitt von der heutigen Gemeindegrenze zwischen Weiach und Glattfelden bis zur Höhe der Mündung des Herdernbachs liefern. Wem gehörte denn dieser Abschnitt hochgerichtlich? Der Landvogtei Kyburg und ab 1442 dem Neuamt? Und der zwischen der genannten Gemeindegrenze und der Glattmündung gelegenen Streifen zur Herrschaft Eglisau? Von da weg wechseln die territorialen Verhältnisse am Südufer stromaufwärts bis Eglisau noch mehrmals: von Rheinsfelder Gebiet zu Eglisauer Gebiet zur Glattfelder Exklave Neuhaus wieder zu Eglisauer Boden. Und jedesmal wechselt die Hochgerichtsbarkeit? Möglich. Aber dann wäre die Gygerkarte nicht korrekt.

Die Darstellung nach Gyger 1667 und die Beschreibung der Weiacher Marchen 1558 liesse sich nur dann in Übereinstimmung bringen, wenn man von einem Zusammenfallen von Gemeinde- und Vogteigrenze ausgeht und einen Verlauf wie den unten auf der Siegfriedkarte (um 1880) rot dargestellten annimmt:

Siegfriedkarte mit rot eingezeichnetem heutigen Grenzverlauf zwischen Zweidlen und Weiach, wenn man die Gygerkarte zum Nennwert nimmt.

Der Ofenhof ist durch die räumliche Verbindung mit der «offen halden» auch nach der Weiacher Offnung klar innerhalb des Gemeindebannes zu verorten, selbst wenn die Grenzlinie ab dem «Jner Hörndlj» einen Verlauf wie den oben rot eingezeichneten genommen haben sollte.

Gemeindegrenze nicht deckungsgleich zur Landvogteigrenze?

Es wäre natürlich möglich, dass die tatsächliche Gemeindegrenze nicht deckungsgleich mit der Landvogteigrenze war, so wie dies auch bei Kaiserstuhl der Fall war. Dort folgten die Weiacher getreu ihrer Offnung von 1558 der alten Grenze der Grafschaft Kyburg (später Grenze der Obervogtei Neuamt), die direkt an der östlichen Stadtmauer Kaiserstuhls entlangführte. Damit wurde der östliche Teil des Efadens der Stadt auf Schweizerboden quasi Weiach einverleibt (und genau dagegen haben die Kaiserstuhler anlässlich des Bannumgangs vom 22. April 1761 protestiert; vgl. Weiacher Geschichte(n) Nr. 103, Gesamtausgabe S. 402). Die eigentliche Gemeindegrenze zwischen Weiach und Kaiserstuhl verlief nämlich dort, wo sie auch heute ist. Kantons- und Gemeindegrenze waren noch bis 1860 nicht deckungsgleich.

Wenn die Weiacher in ihrer Offnung 1558 überall dort, wo sie nicht an andere Neuamts-Gemeinden anstiessen, die Neuamtsgrenze verwendet haben, dann müsste sich der Verlauf später geändert haben. Das ist aber angesichts des Umstandes, dass Grenzsteine zwischen Zweidlen und Weiach explizit erwähnt werden kaum vorstellbar. Eine Grenze, die bereits vor 1558 mit Marksteinen versehen war, die verschiebt man nicht einfach.

Die Offnung nennt wie erwähnt den Markierpunkt Herdernbach nicht. Und deshalb kann es sein, dass die Neuamtsgrenze auch in diesem Fall nicht deckungsgleich mit der wahren Gemeindegrenze war. Wenn die Gemeindegrenze zu Zweidlen exakt den heutigen Verlauf genommen hat, dann lag (zumindest nach Gygerscher Darstellung) ein Teil des Weiacher Hardwaldes tatsächlich auf dem Gebiet der Landvogtei Eglisau. Stellt sich allerdings immer noch die Frage, wieso die Weiacher ihre Nordgrenze dann trotzdem über die gesamte Strecke in der Mitte des Rheins angenommen haben - und nicht erst ab der Mündung des Herdernbachs. Ignoranz wie im Fall Kaiserstuhl?

Fazit

Nach allem was bisher ausgeführt wurde, lässt sich sagen, dass der gesamte heutige Weiacher Hardwald wohl seit eh und je den Weiachern gehört hat und nicht den Zweidlern. Dass Teile des Weiacher Hardwalds zur Landvogtei Eglisau gehört haben, erscheint dennoch nicht unmöglich.

Diese Vermutung, die nur auf der Gygerkarte und der darauf vorgenommenen Anbindung der Vogteigrenze an den Markierpunkt Herdernbach beruht, liesse sich aber nur dann bestätigen, wenn in den Unterlagen dieser Vogtei der (auf der Siegfriedkarte oben) östlich der roten Linie gelegene Teil des Weiacher Hardwalds explizit als zu ihrem Jurisdiktionsbereich gehörend betrachtet wird, so wie das bei Zweidlen und Aarüti der Fall war.

Ofenhof bis heute mit Glattfelden verbunden

Interessanterweise hat der Ofenhof aufgrund seiner geographischen Lage bis heute eine enge Anbindung an Glattfelden. So erfolgt sowohl die Erschliessung mit Telefonanschlüssen (früher: 01 867 xx xx statt 01 858 xx xx wie in Weiach sonst üblich), die Stromversorgung (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich statt Elektrizitätsgenossenschaft Weiach), wie auch die Wasserversorgung von Glattfelder Boden aus. Beim Trinkwasser bekommt der Ofenhof die teureren Tarife der Glattfelder von der Gemeinde Weiach so subventioniert, dass sie auf gleicher Höhe wie in Weiach liegen (Auskunft zur Subventionierung von Brunnenmeister Peter Brunner, 27.8.2020).

Quellen und Literatur
  • Gyger, H. C.:  Einer Loblichen Statt Zürich Eigenthümlich-Zugehörige Graff- und Herrschaften, Stett, Land und Gebiett. Sampt deroselben anstossenden benachbarten Landen, und gemeinen Landvogteiyen. Mit Bergen und Thalen, Höltzer und Wälden, Wasseren, Strassen und Landmarchen. Zürich 1667. [Link auf geosteten Ausschnitt; Link auf genordete Darstellung]
  • Scheuchzer, J. J.: Helvetiae stoicheiographia, orographia et oreographia. Oder Beschreibung der Elementen, Grenzen und Bergen des Schweitzerlands. Der Natur-Histori des Schweitzerlands Erster Theil. Zürich, In der Bodmerischen Truckerey, A. 1716 – S. 43-44. [Link auf e-rara.ch, S. 44]
  • Weibel, Th.: Historische Kurzbeschreibungen der Siedlungen im Neuamt. Hrsg.: Staatsarchiv des Kantons Zürich. Zürich 1995 – S. 53ff [hier Anm-473: Ofen belegt für das Jahr 1537].
  • Weibel, Th.: Sammlung schweizerischer Rechtsquellen (SSRQ). Zürich, Neue Folge, Bd. II/1  Neuamt. Aarau 1996.
  • Brandenberger, U.: Bannumgang mit Trommeln und Pfeifen. Was die «Offnung zue Wyach» vom Juni 1558 den Weyachern bedeutete. Weiacher Geschichte(n) Nr. 103. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Juni 2008.
  • Brandenberger, U.: Der Herdernbach diente jahrhundertelang als Grenzmarke. WeiachBlog Nr. 1573 v. 27. August 2020.

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