- Original: StAZH B V 41 (fol. 258). Edition: Führung einer Wirtschaft in Raat, Stadel und Weiach während den Zurzacher Messen, 22.08.1607 (mutm. st. v.). In: Weibel, Th. (Bearb.), SSRQ ZH NF II/1, Nr. 146 Bem. Aarau 1996 – S. 327-328.
Donnerstag, 11. April 2024
Weiacher Wirt verklagt Raaterin, die eine Beiz eröffnen will
Mittwoch, 10. April 2024
Militärpension für die Eltern eines Rekruten
Vor 125 Jahren wurde der Tod eines Armeeangehörigen mit einer jährlichen Rentenzahlung entschädigt. Diese sog. Militärpensionen wurde von einer eidgenössischen Kommission beraten und dann durch den Bundesrat genehmigt. Deshalb finden wir die Pensionsbeschlüsse in den Bundesratsprotokollen.
Am 3. August 1899 beschloss der Bundesrat unter anderem
«11) den Eltern des am 12. Mai 1898 verstorbenen Infanterie-Rekruten Gottfr. Rüedlinger, nämlich dem Vater Felix Rüedlinger, geb. 1824, und der Mutter Anna geb. Neukomm, geb. 1845, von und in Weiach (Zürich), eine Jahrespension von Fr. 150 zuzusprechen, für 1898 pro Rata vom Todestage des Sohnes (12. Mai 1898) an zu rechnen.» (BRB 1899 3118; Signatur: CH-BAR E1004.1#1000/9#8955*)
Umgerechnet nach dem Historischen Lohnindex (HLI) von Swistoval.ch wären des heute rund CHF 6700. Diese lebenslang ausbezahlte Pension ging also an die Eltern des verstorbenen Rekruten, dessen Vater (75) schon in sehr vorgerücktem Alter war, die Mutter (54) hingegen eine Generation jünger als ihr Ehemann.
Früher Tod der Mutter spart dem Bund die Rente
Allzu lange musste die Eidgenossenschaft aber nicht bezahlen, wie man dem Beschlussprotokoll vom 6. Januar 1905 entnehmen kann. Auf Antrag des EMD vom 29. Dezember übernahm der Bundesrat die Beschlüsse der Kommission:
«Die eidg. Pensionskommission hat in ihrer Sitzung vom 22. Dezember in folgenden Pensionsfällen die nacherwähnten Beschlüsse gefasst: [...]
No. 661. Felix und Anna Ruedlinger-Neukomm, Landwirt in Weiach. Da beide Eltern Ruedlinger gestorben, der Vater am 1. September 1904, die Mutter am 14. Oktober 1904, beschloss die Pensionskommission, die Pension auf den 14. Oktober als erloschen zu erklären und den zwei Söhnen, sowie der Tochter der Verstorbenen die Pensionsrate pro 1904, plus dem Sterbequartal, auszurichten.» (BRB 1905 0033; Signatur: CH-BAR E1004.1#1000/9#9594*)
Dienstag, 9. April 2024
Das EMD erwirbt den Unterstand im Stubengraben
Wenn es in einem Verteidigungsfall schnell gehen muss, wie anfangs des Zweiten Weltkriegs im Herbst 1939, dann werden Geländeverstärkungen auf Privatgrund gebaut, ob das dem jeweiligen Eigentümer gefällt oder nicht. Er hat es im höheren Landesinteresse zu dulden.
Im Sommer 1944 ging das «Bureau für Landerwerb» im Eidgenössischen Militärdepartment (EMD) daran, denjenigen Weiacher Eigentümern, auf deren Grundstücken permanente Kampfbauten errichtet worden waren, ihren Grund und Boden abzukaufen. Gleichzeitig entschädigte man sie auch für zusätzlich erlittene Verluste.
Beispielhaft sei hier der Unterstand im Stubengraben (auch «Kaibengraben» genannt) aufgeführt. Dort hat der Kdt Gz Füs Kp I/269 übrigens beim Bau selbigen Unterstands einen Siebenschläfer gefangen, der dann im Kompaniebüro in einen Käfig gesperrt wurde, ausbrach und durch den Kommandanten höchstpersönlich wieder eingefangen werden musste, vgl. WeiachBlog Nr. 298.
Das Holz ist viel mehr wert als der Holzboden
Der alte Eigentümer, «Paul Bedin-Baumgartner, Maurer in Weiach», erhielt von der Eidgenossenschaft für 397 Quadratmeter Wald in diesem längst trockengefallenen Graben einen Kaufpreis von Frk. 39.70 vergütet (was nach dem Historischen Lohnindex von Swistoval.ch heute rund das Zwölffache (CHF 1.20) für den Quadratmeter Waldboden ausmachen würde).
Wesentlich höher veranschlagt wurde das auf diesem Flecken Erde stehende Holz: die «Entschädigung für Holzbestand, geschlagenes Holz und Wegrechtseinräumung» betrug Frk. 277.20 (nach heutigen Werten immerhin rund CHF 3400).
Die Begründung im Antrag an den vorgesetzten Liegenschaftsdienst des EMD: «Abgelegenes Grundstück, ungünstige Zufahrtsverhältnisse, Entschädigung für Holz gemäss Holzwertberechnung. Uebrige Entschädigungen sind angemessen.»
Leider ist der Plan in den ins Bundesarchiv abgelieferten Unterlagen nicht enthalten. Später hat die Eidgenossenschaft diesen Unterstand aufgegeben und das Land wieder veräussert, jedenfalls findet sich dort laut GIS Kanton Zürich heute keine Parzelle mehr, die der Eidgenossenschaft gehört.
Quelle
- Direktion der eidgenössischen Militärverwaltung. Liegenschaftsdienst. Landerwerb Truppe. Weiach 1944-1946. Aktenzeichen 50.01.24. Signatur CH-BAR E5001F#1972/50#23*.
Montag, 8. April 2024
Pfeil, Schachtel und Banane. Botschaft an die «classe politique»
Ist das ein Aufruf zum Krawall? Die Initiantin dieser Kunstinstallation sieht das auf Nachfrage von WeiachBlog anders:
«Ich weise lediglich auf eine historische Tradition hin. Wir wollen ja alle nicht, dass sich die Geschichte wiederholen muss, nicht wahr!
Wir werden nicht einmal die Kerze entzünden, die ist nur Symbol. Es geht nicht ums Ärger machen, sondern um der Obrigkeit so höflich wie nur möglich den Mittelfinger zu präsentieren.»
Und nach erfolgreich beendeter Aktion erhielt WeiachBlog noch diese Rückmeldung:
«Die müssen da Geld sch....n, so viele Massanzüge liefen da in 2 Stunden rum...»
Nun, was soll man in dieser Umgebung und direkt vor der Nationalbank auch anderes erwarten?
Fazit
Was den Mächtigen in diesem Land schon einigermassen zu denken geben sollte, ist dies: Von unten betrachtet herrscht nach Meinung der working class offenbar ein mit Selbstbedienungsmentalität gesegneter gouvernemental-parlamentarisch-lobbyistischer Komplex, bei dem eine Gewaltenteilung nicht wirklich erkennbar ist. Nur so ist die Anspielung auf die Zeit der verhassten Landvögte zu verstehen. Das Ancien Régime führte ja bekanntlich auch aus einer Hand. Ständeräte, die ihr im Majorzverfahren gewählt werdet und daher dem Volk besonders nah sein müsst: Höret die Signale!
Sonntag, 7. April 2024
Marazzotta zückt die Trumpfkarte: Devolutiveffekt!
Eine Zuschrift des Anwalts der Gemeinde Weiach ans Bundesgericht erläutert, weshalb man im Gemeindehaus der Meinung ist, die Beschwerde sei fristgerecht eingereicht worden (vgl. WeiachBlog Nr. 2051 für die Gegenposition).
Nach dieser Rechtsauffassung gilt der Fristenstillstand über Weihnachten und Neujahr. Damit wäre man am 19. Januar (Datum des Poststempels) noch innerhalb der Frist gewesen.
Grund ist gemäss Rechtsanwalt Marazzotta der sog. Devolutiveffekt im Rechtsmittelverfahren. Dieser juristische Fachbegriff berührt den Umstand, dass durch die Ergreifung des Rechtsmittels die Angelegenheit auf eine höhere Ebene gehoben wird (in diesem Fall ans Bundesgericht). Dadurch greifen nur noch die Regeln dieser höheren Instanz: die Vorschriften im Bundesgerichtsgesetz (BGG).
Der Artikel 82 BGG als Wegweiser
Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde dasjenige des Bezirksrats Dielsdorf aufgehoben, weshalb man auch nur dieses letzte Urteil anfechten kann.
Die Beschwerde ans Bundesgericht wurde durch die Politische Gemeinde Weiach eingereicht, mithin durch eine Körperschaft und nicht durch die Gemeinderäte in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte.
Aus dem Umstand, dass in Art. 46 Abs. 2 Bst. c BGG (wo es um den Ausschluss des Fristenstillstands geht) explizit von Art. 82 Bst. c die Rede ist, leitet Marazzotta unter Rückgriff auf einen Bundesgerichtsleitentscheid ab, dass in Fällen, wo eine Beschwerde nur an Art. 82 Bst. a anknüpfen könne, eben keine Stimmrechtssache im Sinne von Art. 46 BGG mehr vorliege.
Aus einer Angelegenheit, die unbestreitbar als Stimmrechtssache begonnen hat, kann also plötzlich etwas ganz anderes werden, je nachdem, wer welche Art von Beschwerde vor dem Bundesgericht in Anschlag bringt.
Ist das so? War das die Absicht des Gesetzgebers, als er diese Gliederung vorgenommen hat? Man darf gespannt sein, welche Auslegung des Bundesgerichtsgesetzes das Bundesgericht selber vornehmen wird.
Anhang: O-Ton Marazzotta
Nachstehend zu Dokumentationszwecken noch der Originalwortlaut (Auszug; Bem 1 & 2 von 4; Verlinkungen durch WeiachBlog):
«1. Der private Beschwerdegegner bringt vor, der Beschwerdeführer habe die Frist verpasst. Gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG gelte der Fristenstillstand nicht in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c BGG. Damit übersieht er, dass es sich bei der Beschwerde der Gemeinde bzw. des Gemeinderats nicht um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt.
2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund des Devolutiveffekts der letztinstanzliche kantonale Entscheid nach Art. 82 lit. a BGG. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Entscheid 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 des Bundesgerichts weder nach Art. 89 Abs. 1 BGG noch nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde wegen der Verletzung politischer Rechte legitimiert. Zur Beschwerde berechtigt ist er hingegen, soweit er rügt, mit dem angefochtenen Urteil werde die Gemeindeautonomie verletzt. Genau das rügt die Beschwerde, sodass gemäss dem vorgenannten Entscheid des Bundesgerichts die Beschwerde nach Art. 82 lit. a BGG zu behandeln ist. Das Vorbringen des privaten Beschwerdegegners zielt damit zum Vornherein ins Leere.»
Quelle
- Marazzotta, L. (M&R Rechtsanwälte): Bemerkungen in Sachen BGer 1C_43/2024 betreffend Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt «Zukunft18187» und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage (1C-43--Act.14). Kilchberg ZH, 22. Februar 2024.
Samstag, 6. April 2024
Jagd auf Täufer in Bachs und Stadel
- StAZH B II 86 (Ratsmanuale des Natalrats des Stadtschreibers, 1554) od.StAZH B II 87 (Ratsmanuale des Natalrats des Unterschreibers, 1554)
- Meyer, F.: Die evangelische Gemeinde in Locarno, ihre Auswanderung nach Zürich und ihre weitern Schicksale. Ein Beitrag zur Geschichte der Schweiz im sechszehnten Jahrhundert. Nach bisher meist unbenutzten handschriftlichen Quellen. Verlag S. Höhr, Zürich 1836 – Erster Band, Fn-88, S. 299-300.
- Guggenbühl, H.: Stadel. Raat, Schüpfheim, Stadel und Windlach. Entwicklung einer Gemeinde. Stadel bei Niederglatt 1994 – S. 192 (Randtext Wiedertäufer).
- Brandenberger, U.: Täuferinnen aus Weiach vom Weibel verzeigt. WeiachBlog Nr. 1056, 13. Dezember 2011.
- Scheidegger, Ch.: Reformierte und Täufer in Zürich zwischen Konsens und tödlichem Konflikt. Ein Beitrag zur Toleranzforschung. In: Selderhuis, H.J. et al. (Hrsg.): Reformed Majorities in Early Modern Europe. Refo500 Academic Studies (R5AS) - Band 23. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015 – S. 341-362.
Freitag, 5. April 2024
Wär nöd gnau luegt oder kä Zyt het, dä het gha?
In der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde Weiach ist immer mal wieder der Wurm drin. Da könnte man eine ganze Reihe von Kommunikationspannen aufführen, vor allem bei zukunft8187.ch, wo die Zeit Mitte September letzten Jahres stehengeblieben ist. Hier soll's aber um das jüngste Beispiel gehen: das MGW April 2024.
Wenn Sie die aktuelle Nummer des Mitteilungsblatts durchgeblättert haben, dann mussten Sie schon ziemlich aufmerksam sein, um das «grosse Anliegen» des Gemeinderates und der Schulpflege nicht zu übersehen. Kleiner Tipp: Es versteckt sich auf Seite 4 (vgl. Bild unten).
«Steganographie» à la Weych
Und? Haben Sie die Ankündigung der Info-Veranstaltung vom 11. April gefunden? Nicht? Dann sind Sie nicht allein.
Ernüchterndes Fazit: Die Behörden wollen informieren, verstecken die Ankündigung (Text s. Zitat unten) aber geradezu meisterhaft, indem sie optisch so eingebettet wird, dass sie gegenüber einem Regeltermin (Treffen mit dem Gemeindepräsidenten!) regelrecht untergeht?
Die Kernbotschaft lautet:
«Dem Gemeinderat und der Schulpflege ist es ein grosses Anliegen, die Bevölkerung laufend über die neuesten Erkenntnisse zu informieren. Deshalb wird am
Donnerstag, 11. April 2024, 19.30 Uhr im Gemeindesaal
eine weitere Informationsveranstaltung stattfinden. Dabei werden als Haupttraktanden das Projekt neue Asylantenunterkunft inkl. Kosten und Finanzierung sowie der Schulraumbedarf 2024/2025 vorgestellt. Alle Interessierten sind herzlich zu diesem Anlass mit anschliessendem Apéro eingeladen.»
Angesichts des gerade erläuterten Versteckspiels wirkt die Botschaft vom grossen Anliegen im besseren Fall wie unfreiwilliger Humor. Wie sie im schlechtern Fall ankommt, sei der Beurteilung des geneigten Lesers überlassen.
Sie dabei erwischen, wenn sie etwas (wieder) gut machen
Nun soll man die Gemeinde aber auch loben. Dann nämlich, wenn sie selber darauf kommen. Wenn ihnen der Totalausfall der Bewerbung ihres Anlasses doch noch halbwegs rechtzeitig auffällt. Und gegen Ende der nachösterlichen Woche Korrekturmassnahmen wie diese hier in die Wege geleitet werden:
Ceterum censeo...
Hinzu kommt: Es gibt mit Sicherheit etliche Personen, die an den Inhalten interessiert wären, aber an diesem Abend verhindert sind. Beispielsweise, weil sie Schicht arbeiten.
Gilt für diesen Kreis weiterhin «Wer kä Zyt het, dä het gha?» Geht man so mit Stimmberechtigten und Steuerzahlern um? Zustände wie im Alten Rom zu Zeiten der Völkerwanderung?
Im Sinne von Cato d.Ä., aber nicht mit der bellizistischen Verve seines Originalzitats, wiederhole ich deshalb zum Abschluss des Beitrags ein schon früher geäussertes Anliegen:
Im Übrigen beantrage ich, dass die Gemeinde ihre Informationsveranstaltungen auf Video aufnehmen und den Stimmberechtigten dauerhaft elektronisch zur Verfügung stellen muss.
Mittwoch, 3. April 2024
Ein Tag Gefängnis für Eisenbahngefährdung
Um die vorletzte Jahrhundertwende herum war es noch der Bundesrat selber, der die Strafverfolgung bei Gefährdungen des Eisenbahnverkehrs unter sich hatte. Denn das Eisenbahnwesen war praktisch seit Gründung des Bundesstaates eine auf dessen Ebene gehobene Regelungsmaterie.
Alles geht über den Bundesratstisch
Die eigentliche Strafverfolgungstätigkeit delegierte der Bund aber in der Regel umgehend nach unten, wo das Verfahren dann von dem für den Begehungsort zuständigen Gericht geführt wurde.
So fungierte der Zürcher Regierungsrat laut seinem Protokoll am 7. Mai 1894 als Durchlaufstation, indem er den Strafantrag auf dem Dienstweg weiterreichte:
«Präsidialverfügungen. Die vom Bundesrathe zu hierseitiger Beurtheilung anhergesandten Akten betreffend eine am 14. Dezember 1893 in Weiach-Kaiserstuhl stattgehabte Eisenbahngefährdung gehen an die Justiz- und Polizeidirektion zur Erledigung.» (Signatur: StAZH MM 3.8 RRB 1894/0800)
Bezirksgericht Dielsdorf fällt das Urteil
Nach erfolgter gerichtlicher Beurteilung ging das Geschäft auf demselben Weg wieder nach oben, was sich kurz darauf im Protokoll des Bundesrates niederschlug (BRB 1894 2811):
«EJPD Randanträge v. 3. ds. [diesen Monats; d.h. Juli 1894]
Folgende Urteile in Eisenbahngefährdungsangelegenheiten gehen ad acta:
1.) Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. vorigen Monats [6.6.1894], eingesandt von der zürcherischen Justiz- und Polizeidirektion, wonach der der Eisenbahngefährdung in Weiach (Prot. vom 2. Mai No. 1773) angeklagte Albert Theiler in eine Strafe von 1 Tag Gefängnis und 10 fr. Geldbuße verfällt worden ist.» (Signatur: CH-BAR E1004.1#1000/9#8358*)
Ein Betriebsunfall der Nordostbahn
Theiler war wohl ein Angestellter der Schweizerischen Nordostbahn oder eines für diese tätigen Unternehmens. Denn das referenzierte Protokoll vom 2. Mai 1894 (BRB 1894 1773) nimmt Bezug auf einen Betriebsunfall. Ein N.O.B.-Zug Winterthur–Koblenz war bei seiner Ausfahrt aus der Station Weiach-Kaiserstuhl auf einen auf dem Aussfahrtsgleis stehenden, mit Eisenbahnschienen beladenen Rollwagen geprallt (Signatur: CH-BAR E1004.1#1000/9#8333*; vgl. Bild der Protokollseite).
Dienstag, 2. April 2024
In der Kürze liegt die Würze? Gepfefferter Irrtum auch!
Der Mitte Dezember letzten Jahres erschienene Kunstdenkmälerband über den Bezirk Dielsdorf (und damit auch über die Gemeinde Weiach, vgl. WeiachBlog Nr. 2021) liefert einen aktuellen, auf hohem Niveau zusammengestellten Überblick zur Baukultur im westlichen Zürcher Unterland.
Als mit der Ortshistorie etwas näher Befasster habe ich die Weiach betreffenden Seiten besonders aufmerksam durchgesehen und komme leider nicht umhin, noch zusätzliche Korrigenda anzubringen (als die schon Anfang Januar platzierten, vgl. WeiachBlog Nr. 2027). Das ist umso eher erforderlich, als ich selber (bzw. eine von mir verantwortete Publikation) den Irrtum mit verursacht habe.
Lebensverlängerung für die Weinschenke Zur Post
Im Kapitel Ortsgestalt und Bauten hat Anika Kerstan die folgenden Zeilen eingefügt:
Und wie kommt es dann, dass sich Frau Kerstan mit der Jahreszahl derart vertan hat? Die Antwort findet man in der Anmerkung 75, wo auf die Seite 61 der zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Datenerhebung auf unserem Gemeindegebiet aktuellen Fassung der ortsgeschichtlichen Monografie verwiesen wird, vgl. dort die Fussnote 219 (Abb. unten):
Quellen und Literatur
- Meierhofer, W. & T.: Poststelle Weiach im Rückblick. Einzelblatt, 5. Oktober 1991.
- Kerstan, A.: Ortsgestalt und Bauten. Bauten mit öffentlicher Funktion. In: Crottet, R.; Kerstan, A.; Zwyssig, Ph.: Der Bezirk Dielsdorf. Die Kunstdenkmäler des Kantons Zürich, Neue Ausgabe VII. (zugl.: Die Kunstdenkmäler der Schweiz (KdS), Bd. 146.) Bern 2023 – S. 484.
Montag, 1. April 2024
Ohne Laterne bei Weiach en Argovie unterwegs
Über tödliche Unfälle macht man keine Witze. Auch am 1. April nicht. Erlaubt sind sie hingegen, wenn sie auf Kosten von mit geographischen Kenntnissen unterbelichteten oder mit ihren Kunden Schabernack treibenden Nachrichtenagenturen gehen, wie im nachstehenden Fall:
«Zurzach, 1. April. Bei Weiach stieß in der Dunkelheit ein ohne Laterne mit dem Velo von der Arbeit heimkehrender 25jähriger junger Mann namens Schmid mit einem Pferdefuhrwerk zusammen und erlitt einen Schädelbruch, der den Tod herbeiführte.»
Dem geneigten Weycher Leser fällt sofort auf, warum da etwas nicht stimmen kann. Wieso da «bei Weiach» und nicht «bei Kaiserstuhl» oder «bei Fisibach» steht, wissen die Agentur-Götter.
Fehler oder Veräppelung?
Dass diese Polizeimeldung aus dem Aargau stammen muss, ist einem Zürcher Journalisten klar. Aber weiter weg im Schweizerlande offensichtlich nicht. Wenn man sich die Zeitungen ansieht, in denen diese Meldung abgedruckt wurde, dann erscheint sie v.a. in der Westschweiz trotzdem meist unter der Rubrik Aargau, bzw. Argovie.
Nur im Bieler Tagblatt vom 1. April 1916 steht nichts von Aargau bei dieser Meldung. Auch in den Neuen Zürcher Nachrichten vom 1. April 1916 oder der Neuen Zürcher Zeitung vom 2. April 1916 nicht (noch peinlicher).
Dafür aber in allen übrigen Blättern, die bis dato auf e-newspaperarchives.ch verfügbar sind:
Journal du Jura, 3. April 1916
Oberländer Tagblatt, 3. April 1916
Tagblatt der Stadt Thun, 3. April 1916
FAN - L'express, 4. April 1916
Geschäftsblatt für den obern Teil des Kantons Bern, 5. April 1916
Eine weitere Ungereimtheit an dieser Meldung: Wieso wird nur der Umstand erwähnt, dass der (wohl schneller als das Pferdefuhrwerk fahrende) junge Mann ohne Licht unterwegs war? Der, dass das Fuhrwerk selber aber mutmasslich genauso wenig beleuchtet gewesen sein dürfte, hingegen nicht?
Vgl. dazu den Unfall vier Jahrzehnte später, ebenfalls mit einem nicht beleuchteten Fuhrwerk, der sich tatsächlich auf Weiacher Boden ereignet hat: WeiachBlog Nr. 1956.
Fest angestellte Schneeschaufler für rot-weiss lackiertes Land
Wie dem bei diesem Unfall auch gewesen sein mag: Einen ziemlich eindeutigen, in weltkriegerischen Zeiten jedoch etwas makabren 1. April-Scherz haben sich die katholischen Neuen Zürcher Nachrichten geleistet. Lesen und urteilen Sie selber:
«Heute vormittag sprach der deutsche Gesandte, Herr v. Romberg, im Politischen Departement vor, um dem Bundesrat das lebhafteste Bedauern der deutschen Reichsregierung wegen des Fliegerbombardements in Pruntrut auszusprechen. Er teilte mit, daß die Flieger strenge bestraft worden seien und daß Deutschland selbstverständlich für den entstandenen Schaden aufkommen werde. Die deutsche Reichsregierung werde erneut alles tun, um die Wiederholung solcher Vorfälle zu verhüten. In der nahezu einstündigen Unterredung mit Herrn Bundesrat Hoffmann warf der Gesandte, wie wir vernehmen, auch die Frage auf, ob es nicht möglich wäre, auf irgend eine Weise die Landesgrenze schärfer zu markieren. Wie bekannt, war der Gesandte schon am letzten Samstag [d.h. am 1. April] im Bundeshause erschienen, um persönlich sein Bedauern über den Vorfall auszusprechen.»















