Freitag, 2. Mai 2025

Die 17 Artikel des Neuampts vom 2. Mai 1525

Am heutigen Datum vor 500 Jahren reichten die Untertanen der Landvogtei Kyburg zusammen mit denen weiterer Obervogteien (darunter die des Neuamts, zu dem auch die Gemeinde Weiach gehörte) bei ihrer hohen Obrigkeit, dem Bürgermeister und Rat Zürich, eine Liste mit 17 Forderungen ein. 

Damit lagen sie voll im Trend einer Zeit des revolutionären Umbruchs, in der die Regeln des Zusammenlebens unter die Lupe genommen wurden (vgl. die Einführung in WeiachBlog Nr. 2221). 

Es verwundert wenig, dass es auch in unserer Bauernschaft gärte, zumal sie von den Predigern der neuen Ausrichtung reformatorischer Art gehört hatten, über viele Abgaben, Zölle, Rechtsverhältnissen und dergleichen stehe rein gar nichts in der Bibel. Umso deutlicher forderte das Volk, gestützt auf die Heilige Schrift, deren Abschaffung, die Beteiligung an den Gütern der aufzulösenden Klöster, sowie die Restitution der alten Rechte ihrer Dorfgemeinschaften.

Wenig bekannter Geschichtsschreiber

Der Weiacher Pfarrer Albert Kilchsperger (*1883 +1947), bei uns im Amt 1908 bis 1940, hat sich nicht nur als evangelischer Seelsorger betätigt. Wie schon seinem Vorgänger Ernst Wipf, so war auch ihm die Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte seines Wirkungsortes ein Anliegen. 

Von Kilchsperger ist ein über weite Strecken in Stenographie verfasstes Manuskript in zwei Teilen erhalten, von ihm selber (auf dem ersten Teil) mit dem Titel Geschichte der Gemeinde Weiach versehen. Zollinger hat die Stenoschrift transkribiert und in einem Schulheft mit Sigel K'sp. III notiert.

In Anerkennung der bisher nicht ansatzweise genügend gewürdigten historiographischen Arbeit Kilchspergers publiziert WeiachBlog erstmals denjenigen Ausschnitt seines Textes, wo es um die obgenannten 17 Artikel und die Reaktion der Zürcher Regierung darauf geht.

Wir bringen den vollen Wortlaut nachstehend weitgehend ohne Einschübe und verweisen auf die Anmerkungen am Schluss des Beitrags. Der nachfolgende Beitrag wird sowohl eine Erläuterung der nicht mehr allzu gebräuchlichen Begrifflichkeiten bringen, als auch einen Vergleich mit den Eingaben anderer Gemeinwesen aus dem Zürcher Herrschaftsgebiet und den berühmten Zwölf Memminger Artikeln aus Süddeutschland.

Pfarrer Kilchsperger zur Zeit vor 500 Jahren

Die Reformationszeit, die nun bald anhob, hat bekanntlich auch auf das polit. Leben ihre Wellen geworfen. Der Ruf nach Freiheit in Glaubenssachen, nach Befreiung vom Zwang der Papstkirche weckte ähnliche Stimmungen beim Bauernvolk. Sie wollten vor allem frei werden vom Druck der verschiedenen Steuern & Abgaben. In der Herrschaft Eglisau wollten sie 1525 keine «stür, tagwen & fastnachthühner» mehr leisten.

Im März wollten sich die Bauern unserer Gegend das Fischereirecht in der Glatt aneignen. Die «Nasen» schwammen zu jener Zeit massenweise glattaufwärts, um zu laichen. Als die Herren dort fischen wollten, sammelten sich 200 Mann aus Stadel, Neerach, Weiach, Schüpfheim & bewarfen den Junker Jörg Göldli [v. Zch.] & seine Knechte mit Steinen und schmähten die Herren «als ob sie uf die schiessent, & si syn nit ihr Herren». Dadurch wurde der Vogt von Eglisau & seine Fischer von ihrer Gerechtsame vertrieben. Es wurden deshalb 4 Mann beauftragt, «vor jede der 4 Gemeinden einzeln zu keren & [S. 14] ihnen den ungeschickten Handel vorzuhalten».  (vgl. die ausführliche Besprechung des Vorfalls in WeiachBlog Nr. 2222)

Die 17 Artikel vom 2. Mai

Das Neuamt, also auch Weiach, waren mitbeteiligt an der Eingabe von 17 Artikeln*, welche im Mai 1525 die Herrschaft Eglisau gemeinsam mit der Grafschaft Kyburg & den Vogteien Bülach, Andelfingen & Rümlang dem «h. Rat» einreichten. Es geschah diese Eingabe, wie es heisst, «us keinem muotwillen» sondern mit der Bitte, ob diese Artikel in der «gschrift, im hl. evangelio & in dem waren & luteren wort Gottes gespürlich** & zimlich» erfunden werden. 

In diesen 17 Artikeln also verlangten unsere Bauern:

1.) Abschaffung der Leibeigenschaft, (keinen Herrn, als Gott & als die weltl. Obrigkeit nur die Herren von Zürich)

2.) Abschaffung von «fal, gläss, ungnossami, lib- und roubstüren», aller andern Zehnden als [d.h. ausser] Korn, Wein, Haber.

3.) Freien Fischfang, jedoch bloss mit Hand, Angel, Storbären. [Storrbēr(eⁿ) Id. 4,1457: Netz, mit dem die Fische zugleich aufgestört und gefangen werden] [S. 15]

4.) Abschaffung von Zollerhöhung & jeglichem Zoll auf Eisen, «damit man das erdrich bouwt».

5.) Abschaffung des Schuldverhafftes, wo Pfänder vorhanden.

6.) Säkularisierte Kloster- & Pfandgüter sollen in ihrem Ort belassen & dafür für die Armen & für anderweitige Gemeindezwecke verwendet werden.

7.) Die Tiere im Wald & der Vogel in der Luft sollend frei sein.

8.) Kein Verbot fremden Weines, noch Umgeld.

9.) Kautionsgeld gestattet, ausser in «malefizisch sachen».

10.) Abschaffung des 3. Pfennigs auf vogtbaren Gütern.

11.) Gnade gegen Reisläufer.  [S. 16]

12.) Recht der Gemeinde zur Abberufung & Neuwahl, wo ein «pfarherr inen nit das wort Gottes verkündte, wie sich gepürt».

13.) Aufgehobene Jahrzeiten & Stiftungen sollen ihren Gebern oder Erben zurück erstattet & wo solche nicht mehr vorhanden, den Armen in jeder Kilchhöri zugewendet werden.

14.) Kein Vogtheu, Holzgeld, Vogtkorn & Futterhaber, noch Auf- und Abgangskosten der Vögte.

15.) Uneinigkeit, die in den 4 Wänden gütlich abgemacht wird, soll nicht gebüsst werden.

16.) Ablösbarkeit der «ewigen Guldenzinse / Mütt-Kerne».

17.) Vergantungen v. Gütern wegen Zinsen nur am Ort der Liegenschaft.

Antwort der Regierung vom 25. Mai

Der «hohe Rat» nahm die Eingabe an, liess sie von einer geistl. & einer weltl. Kommission begutachten & antwortete schon am 25. Mai folgendermassen: [S. 17]

«In Ansehung, dass wir alle Kinder Gottes & gegeneinander Brüder sind, wird die Leibeigentschaft mit ihren Zeichen (Fäll & Gläss) fallen gelassen. 

für die Libstüren, Zehnden, niedern Gerichte, Fischenzen Hand zur Ablösung geboten werden,

über roubstüren, Zinsen & Verwendung der geistl. Güter & der Jahrzeiten weitere Verhandlungen in Aussicht gestellt,

die Obsorge für gute Prädikanden versprochen, dagegen das Recht zur Abberufung derselben, die Begnadigung der Reisläufer, die Begehren betr. Zoll, die Schuldverhaft, Jagd, Umgeld & Fremdenwein, Mannlehen & 3. Pfändung, Vogtabgaben & Ganten abgeschlagen.

Man soll es bei Brief & Siegel und alter Übung lassen bliben.»

Zehntenmandat von August 1525

Mit Bezugnahme auf die Eingabe v. Kyburg, Eglisau etc. erliess der Rat im August 1525 ein Mandat über den Zehnden; darin stand:

«Im Gotteswort lasse sich nichts wider den [S. 18] Zehnden finden, auch gebühre es der Obrigkeit nicht, jahrhundertelang-bestandenen ruhigen Besitz zu «vernüten», so müsse ferner der gr. Zehnten (Korn, Roggen, Weizen, Gerste, Haber, Wein, an vielen Orten auch Heu) mit dem in jeglicher Gegend üblichen Zubehör an Geistliche & Weltliche entrichtet werden.»

Auch der kleine Zehnten wird beibehalten, jedoch nicht von der allfälligen 2. Anpflanzung eines Grundstückes im gleichen Jahre. Der Rat wird, wenn nötig, mit Strafen einschreiten.***

Insbesondere der «Kilchenzehenden»**** , zur Erhaltung der Pfarrer soll wieder in Aufnahme gebracht werden. Zur Ablösung des kl. Zehnten auf Gütchen wegen will der hohe Rat gern die Hand bieten. Doch legte sich in unsern Bauerngemeinden die Aufregung nicht sofort, etliche Gemeinden verweigerten einfach die Vogtsteuern, wie z.B. Wyl & Rafz & wurden deswegen verklagt.

Die soziale Bewegung unter dem Volk verband sich aber auch mit der kirchlichen; die sogen. Wiedertäufer, wenigstens die radikalen, nahmen die sozialen Bestrebungen des Bauernstandes in ihr Programm auf. Man ist aber sehr scharf gegen die strengen Täufer vorgegangen, hat Gefangennahme & Todesurteile nicht gescheut. Nach Zwinglis Tod bei Kappel, 1531, nahm aber die Ausbreitung der Täuferbewegung ab & auch die Bauernbewegung verlor an Wucht und Ausdehn[un]g. 

Anmerkungen

Fn-*: Vgl. Egli, E.: Actensammlung zur Geschichte der Zürcher Reformation in den Jahren 1519-1533; Nr. 703 - S. 320. Die Eingabe vom 2. Mai 1525 war nur eine von fünf solchen Petitionen aus dem Zürcher Herrschaftsgebiet, die zwischen 24. April und 16. Mai eingereicht wurden; vgl. Huldreich Zwinglis sämtliche Werke, Bd. 4, S. 338ff.

Fn-**: Steht auch im Originaltext von Kilchsperger so drin. Mutmasslich verschrieben aus «gepürlich».

Fn-***: Randnotiz: «Wild / Am Zchr. Rhein pag 101 / ff»

Fn-****: Randnotiz Zollinger: «(siehe «Wipf»!)»

Quelle

  • Geschichte der Gemeinde Weiach (Transkript der stenographischen Aufzeichnungen Pfarrer Kilchspergers durch Zollinger, der sie als Vortrag bezeichnet hat). OM Weiach, ohne Signatur. Original: Fadengeheftete Blätter. Transkription: Schulheft mit Sigel K'sp. III, S. 13-18.

Donnerstag, 1. Mai 2025

Als die Mayen in Weyach obrigkeitlich verboten wurden

Mayen sind Maibäume. So hält es Th. Weibel im Sachregister und Glossar des Rechtsquellenbandes Neuamt fest (RQNA, S. 515). Nach anderer Lesart kann ein Maien aber auch ein Blumenstrauss oder ein simpler Zweig sein. Laut dem Schweizerdeutschen Wörterbuch Idiotikon ist ein Maien u.a. (Id. 4, 3, Pt. 4) eine «junge, hohe Tanne mit entästetem (gew. auch geschältem) Stamm und büschelförmigem grünen Wipfel, der mit Kränzen, Bändern udgl. geschmückt ist, {zu bestimmten Festivitäten}.»

Maienzweige und Maibäume hatten und haben eine enge Verbindung zur Walpurgisnacht vom 30. April auf den 1. Mai. Denn in dieser magischen Nacht – so will es die Tradition in vielen deutschsprachigen Gebieten – gehen insbesondere jüngere Männer in den Wald und holen dort einen oder mehrere Mayen, die sie dann einer von ihnen favorisierten jungen Frau in den Vorgarten stellen.

Je nach Gegend ist das Maibäumchen ein veritabler Riese. In Bayern oder dem Salzburgerland sind das häufig mächtige Nadelbäume, bis fast zur Spitze entastet und geschält. Teils über 40 Meter hoch. Und das, obwohl die Länge anscheinend behördlicherseits auf 20.75 Meter begrenzt ist. Weshalb ist nicht bekannt, vielleicht befürchtet die Obrigkeit bei so einem Langholztransport Verkehrsunfälle. 

Wieso vergällt man den Untertanen harmlose Vergnügungen?

Solche Maibäume stehen dann oft auf dem Hauptplatz und sind der Stolz einer ganzen Dorfgemeinschaft. Und so einen Stolz haben die Regierenden den Weyachern einst verboten? In unserer doch recht holz- und waldreichen Gegend?

Sehen wir uns erst den Kontext an und ordnen den Erlass dann ein. Das Verbot wurde durch den Vertreter des Fürstbischofs von Konstanz, den Obervogt auf Schloss Rötteln erlassen. Er hielt einmal pro Jahr auch in der bischöflichen Niedergerichtsherrschaft Weyach ein sogenanntes Jahrgericht ab.

Laut Idiotikon (Id. VI, 356) handelte es sich bei einem «Jargericht» um ein «jährlich zu bestimmter Zeit, gew[öhnlich] zwei- oder dreimal, doch auch nur einmal oder viermal gehaltenes, aus den Hofgenossen gebildetes, ordentliches grundherrliches Gericht».

Eine Grundherrschaft ist die ursprüngliche Herrschaftsform des Frühmittelalters, die sich über die Jahrhunderte hinweg auf die Niedergerichtsbarkeit über eine ganze Dorfgemeinschaft übertragen hat. Beide durften nur über weniger gravierende Tatbestände Gericht halten. Die Beurteilung aller gröberen Vergehen und natürlich erst recht von Kapitalverbrechen standen den Vertretern des Hochgerichtsherrn zu.

Das Jahrgericht im August 1718

Dem Gerichtsprotokoll des Dorfgerichts Weiach entnimmt man über diesen speziellen Gerichtstermin, an dem sämtliche Haushalte mit mindestens einem erwachsenen stimmberechtigten Einwohner teilzunehmen hatten, folgendes:

«Wyach jahrgericht gehalten under jhro gestreng herren obervogt che[v]allier von Schnorpff, den 18ten augustj 1718. 

Wirdt allßo denen geschwornen richtern und sambtlicher gemaindt vor gehalten und à 9 lib. straff verbotten:»  –  Hier folgt nun eine lange Aufzählung mit 21 Straftatbeständen, darunter an achter Stelle: 

«Jtem sollen die jungen leüth am maytag keine mayen hauwenn

Und am Schluss der Liste wurde der Auftrag der obrigkeitlich mandatierten Amtsträger in der Gemeinde erneut allen in Erinnerung gerufen: 

«Demnach so seyen hiemit obabgelesene puncten denen geschwornen und richteren absonderlich zue- und beygesetzt, daß sie hiemit ein aydt abstatten, alles, was ungebührend, einem jeweiligen herren obervogt und ambtleüthen nachgestaltsamme der sachen anzuezaigen und zue laithen; widrigenfahls einer oder der ander darwider handlen wurde, jhne für einen, der seinem aydt nicht genueg gethan, gehalten und zur verantworthung gezogen werden solte.»

Es bestand also die Pflicht, jede festgestellte Übertretung der 21 verbotenen Handlungen dem Niedergerichtsherrn zur Kenntnis zu bringen. Wer als Amtsträger dagegen verstiess, verletzte seine Pflichten, und zwar in schwerer Weise, da er unter Eid gelobt hatte, sie zu erfüllen.

Mayenhauwen wurde an anderen Jahrgerichten nicht verboten

Dass man also zum 1. Mai im Wald keine Maibäume schlagen durfte, ist laut anderen Weyacher Jahrgerichtsprotokollen nicht verboten. Dies im Gegensatz zu den meisten anderen Ge- und Verboten, die Jahr für Jahr verlesen wurden.

Man wird es zwar erst nach umfassender Analyse aller Protokollbände mit einiger Sicherheit sagen können, aber es sieht schon sehr danach aus, dass es die Jungmannschaft anfangs Mai 1718 in diesem speziellen Punkt arg übertrieben hat und sich der Obervogt Ritter von Schnorpff gezwungen sah, dem allzu eifrig geübten Brauch zumindest vorübergehend den Riegel zu schieben. 

Die Gründe für dieses (wohl aussergewöhnliche) Verbot kennen wir bislang nicht, die Vermutung liegt jedoch nahe, dass zu viele Maibäumchen aus dem Wald geholt wurden und dieser dadurch über die Massen geschädigt worden ist. 

Dass man den Wald einem besonderen Schutz unterstellen wollte, ist für diese Zeit sehr plausibel. So ist bekannt, dass 1714 ein gewaltiger Sturm die Weiacher Wälder in Mitleidenschaft gezogen hat und im Vorjahr 1713 bereits ein illegaler Holzdeal des lokalen Ziegeleiunternehmers zu einem umstrittenen Gemeinderatsbeschluss geführt haben (vgl. WeiachBlog Nr. 1442).

Quellen und Literatur

  • Schweizerisches Idiotikon. Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache. Gesammelt auf Veranlassung der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich unter Beihülfe aus allen Kreisen des Schweizervolkes. Herausgegeben mit Unterstützung des Bundes und der Kantone. Begonnen von Friedrich Staub und Ludwig Tobler. Vierter Band, Frauenfeld 1901. - Sechster Band, Frauenfeld 1909. (URL: www.idiotikon.ch)
  • StAZH B VII 42.8 S. 44-55. Zitiert nach: Weibel, Th. (Bearb.): Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 (SSRQ ZH NF II/1; auch: RQNA)  – S. 434-436 (Nr. 193. Dorfgericht; c) Abhaltung des Jahrgerichtes).
  • Zum Brauchtum selber vgl. u.a. den Wikipedia-Artikel Maibaum; den SalzburgWiki-Beitrag Maibaum, der erläutert, dass offenbar auch das Maibaumstehlen aus dem Wald nicht als Delikt, sondern als Brauch gewertet wird; Maibaum als Brunnenschmuck in Känerkinden BL

[Veröffentlicht am 3. Mai 2025, 01:32 Uhr]

Mittwoch, 30. April 2025

Ist der Teufel ein genderfluider Hetero?

Eine verrückte Frage, nicht wahr? Etwa so skurril wie die Fragestellung «Wieviele Engel passen auf eine Nadelspitze?». Zur Zeit der Scholastik im Mittelalter, so wird im Feuilleton oft und selbst von namhaftesten Köpfen der Geistesgeschichte kolportiert, hätte man dieses Problem ernsthaft diskutiert. 

Martin Landvoigt dekonstruiert diese Behauptung in seinem Blog «Philosophieren für alle. Wo lassen Sie denken?» indem er darauf verweist, dass es sich dabei um eine böswillige Unterstellung der Humanisten handle. 

Ob das nun stimmt oder nicht: Das Phänomen an sich würde nicht überraschen. Es ist nichts Ungewöhnliches, wenn eine neue Denkschule der althergebrachten, etablierten Wissenschaft vorwirft, sie befasse sich mit den völlig falschen Fragen.

Die im Titel gestellte Frage könnte ein perfektes Forschungsfeld für die heute so trendig-unentbehrlich daherkommenden Gender Studies sein, hätte es diese bereits zu Zeiten des berüchtigten Hexenhammers (Malleus maleficarum) gegeben.

Ein notgeiler Cis-Mann...

Historiker wie alt Staatsarchivar Otto Sigg haben herausgearbeitet, dass es im Zürcher Herrschaftsgebiet fast ausschliesslich weibliche Untertanen von der Landschaft waren, die des Schadenzaubers verdächtigt wurden. Die Obrigkeit war zur Aufrechterhaltung der Ordnung quasi gezwungen, einige von ihnen zu verhaften und unter der Folter zu befragen. In 79 Fällen – wenn sie gestanden hatten, mit dem Teufel im Bunde zu stehen – wurden sie dann vom Leben zum Tod befördert. 

Dieser Teufel, mit dem auch fünf Weiacherinnen im Bunde gewesen sein sollen, wäre dann also ein Cis-Mann (wie das bei politisch korrekten Genderistas heute genannt wird). Denn er scheint ja auf Frauen abzufahren. Oder doch nicht?

Bei der Befragung ging es u.a. auch darum, herauszufinden, ob die Beschuldigten sich zur sogenannten Teufelsbuhlschaft bekannten:

«Entsprechend der frühneuzeitlichen Hexenlehre wurde der mit dem Teufel eingegangene Bund des Teufelspaktes in Form einer Eheschließung (Teufelsbuhlschaft) und durch den Geschlechtsverkehr von Hexen oder Hexenmeister mit Satan vollzogen.»

Vielleicht ist der Teufel doch mit bisexuellen Neigungen ausgestattet?

... oder gar ein Genderfluider?

In ebendemselben Lexikon wird auch behauptet, der Teufel könne – je nach Bedarf – die von seinem Opfer erhoffte Form annehmen:

«Laut den Aussagen der Angeklagten nahte sich der Teufel als Verführer. Er kam zu Frauen entweder in Gestalt eines gut gekleideten Fremden oder Bekannten. Angeklagte Männer beschrieben, dass der Teufel in Gestalt einer schönen Frau erschienen sei. Sie hätten dann Geschlechtsverkehr mit dem Teufel getrieben. Das Geschlechtsteil des Teufels wurde als „unnatürlich“ und als „kalt“ beschrieben. Der Teufel konnte dabei – je nach Bedarf – die Rolle eines Mannes oder die einer Frau einnehmen (er trat als Incubus oder Succubus auf).»  (Lemma Teufelsbuhlschaft)

Von diesen aus Wikipedia kopierten Zeilen müssen wir jetzt aber doch noch etwas abrücken, denn sie vermitteln ein allzu physisches Bild der Vorgänge. So naiv materialistisch waren unsere Vorfahren dann doch nicht unterwegs. Jedenfalls nicht alle.

Was der Hexenhammer dazu sagt

Der oder die Verfasser (über diese Frage streiten sich die Gelehrten) des Hexenhammers waren belesene Kleriker, die mit der scharfen Waffe des Wortes wohl umzugehen wussten.

Und wie das so üblich ist, macht man als Gelehrter eine Literaturrecherche. Das Ergebnis hört sich dann im Hexenhammer in der Übersetzung von 1923, Bd. 1, S. 34, wie folgt an: 

«(...) Feldgeister die griechisch Paniti, lateinisch Incubi heißen. Incubi heißen sie daher von incubare, d. h. Unzucht treiben. Denn oft geilen sie auch nach den Weibern und beschlafen sie, Dämonen, welche die Gallier Düsen nennen, weil sie beständig diese Unsauberkeit treiben. Den man aber gewöhnlich Incubo nennt, den heißen die Römer Faunus ficarius.»  [...]

«Ferner das Wort des Apostels, Korinth. I, 11: „Ein Weib soll einen Schleier tragen um ihr Haupt, wegen der Engel." Viele Katholiken legen das, weil folgt „wegen der Engel", aus mit „wegen der Incubi".»

Deshalb trägt Melania Trump im Vatikan also den Schleier? Das ist durchaus nachvollziehbar, denn der Teufel soll ja ein gefallener Engel sein. Weiter heisst es:

«Der Grund aber, warum sich die Dämonen zu Incubi oder Succubi machen, ist nicht das Lustgefühl, denn als Geister haben sie ja weder Fleisch noch Knochen; sondern der hauptsächlichste Grund ist doch, daß sie durch das Laster der Wollust die Natur des Menschen beiderseits, nämlich den Leib und die Seele, zerstören, damit so die Menschen um so willfähriger zu allen anderen Lastern werden.»

Die Welt des Wortes und der Gedanken ist  man kann es kaum anders formulieren  eine Schlangengrube. 

Seien Sie sich dessen bewusst und lassen Vorsicht walten, wenn Sie in der kommenden Nacht – der Walpurgisnacht  einer tief fliegenden Hexe begegnen. Vielleicht hat sie ja gerade den Kopf verdreht bekommen.

Quelle

  • Der Hexenhammer. Von Jakob Sprenger und Heinrich Institoris. Zum ersten Male ins Deutsche übertragen und eingeleitet von J. W. R. Schmidt. Erster Teil. Dritte Auflage. Berlin 1923.

Dienstag, 29. April 2025

Der Kiesabbau-Perimeter der ARGE Hasli auf Zürcher Gebiet

Die grössten Umwälzungen auf Gemeindegebiet der nächsten Jahre hinterlassen im Mitteilungsblatt lediglich minimalste Spuren. Da liest man in der neuesten Ausgabe (MGW, Mai 2025) auf Seite 4:

«Seit dem letzten Bericht bewilligte der Gemeinderat zudem folgende Bauvorhaben: [...]

ARGE Hasli, c/o Eberhard Bau AG, Steinackerstrasse 56, 8302 Kloten, Kiesabbau Hasli, Kat.-Nrn. 1528 bis 1530, Hasli Kat.-Nrn. 1110, 1115 bis 1134, 1528 bis 1530.»

Einmal abgesehen von der doppelten Nennung der Parzellen 1528 bis 1530 ergibt diese Auflistung den folgenden, in hellblau gehaltenen Perimeter:



Die Erschliessungszone

Die auf der tiefer gelegenen Geländestufe (Höhe von Neu-Weiach) sich befindenden Parzellen 1528 (mit dem Schützenhaus der Pistolenschützen Kaiserstuhl), 1529 (erstes Stück des Schützenwegs ab Abzweigung von der Kaiserstuhlerstrasse) sowie 1530 (Areal Lagerhallen Holz Benz AG südlich der Hauptstrasse) dürften zum Erschliessungsteil gehören. 

Letztere Parzelle gehört dazu, weil der zu erstellende Linksabbieger auf der Kaiserstuhlerstrasse ihren Raum beansprucht und wohl den Abbruch der Halle 57.2 (GVZ-Nr. 711, Baujahr 1955) erfordert.

Das eigentliche Abbaugelände

Somit gehören zum eigentlichen Abbaugelände offenbar die Parzellen 1110 sowie 1115 bis 1134. Die erstgenannte Parzelle 1110 ist zugleich auch die langgezogenste. Es handelt sich um den Fisibacherweg, der die gesamte südliche sowie einen Teil der westlichen Grenze des Perimeters bildet. Er muss mindestens bis zum Scheibenstand des Weiacher Schützenhauses befahrbar bleiben, wohl aber eher bis zur Abzweigung des Wasenwegs.

Die östliche Begrenzung bildet der Frankhaldenweg (Parzelle 1114; die Verbindung zwischen Haslistrasse und Fisibacherweg). Er gehört nicht mehr zum Perimeter, dürfte also als Spazierweg erhalten bleiben.

Die Parzelle 1115 (Hofparzelle Fam. Schenkel) und alle Grundstücke von dort aus nach Westen bis zur Kantonsgrenze sind samt und sonders Kiesabbaugebiet, einschliesslich der Haslistrasse (Parzelle 1122). 

Sie muss mindestens bis zum Weiacher Schützenhaus erhalten und befahrbar bleiben. Da die Liegenschaft Mägerli (Haslistrasse 6, Parzellen 22 und 23) mittlerweile im Eigentum der Weiacher Kies AG ist, kann es sein, dass die Verbindung bis zum Haslihof (Parzelle 1127, Fam. Wiesendanger) nicht aufrechterhalten bleibt.

Was ist mit der Liegenschaft Seerenstrasse 61?

Die erstaunlichste Erkenntnis, die sich aus der Umsetzung der gemeinderätlichen Mitteilung auf den Katasterplan ergibt, betrifft die Liegenschaft am westlichen Ausläufer der Seerenstrasse (ehemaliges Haus Arrigoni; Seerenstrasse 61). Denn die Parzelle 1128, auf der diese Gebäude stehen, gehört aus unerfindlichen Gründen zum Kiesabbau-Perimeter. Nicht aber die zwischen ihr und der Haslistrasse (Parzelle 1122) liegende, rund eine Viertelhektare umfassende Fläche mit der Nummer 1153.

Donnerstag, 24. April 2025

Bauernmalerei ist nicht nur Frauensache

Vor einem halben Jahrhundert erlebte die sogenannte Bauernmalerei eine kleine Renaissance. Es war die Zeit der forcierten Hochkonjunktur nach dem Zweiten Weltkrieg, die alles umkrempelte, was man sich bisher gewohnt war. Sozusagen als Gegenreaktion besannen sich etliche Zürcherinnen und Zürcher auf die alten Traditionen, verkörpert in Einrichtungsgegenständen, die in dieser Zeit oft als Gerümpel betrachtet und achtlos entsorgt wurden.

Es kommt nicht von ungefähr, dass Walter Zollinger-Funk und seine Mitstreiter ausgerechnet Mitte der 1960er-Jahre das Ortsmuseum Weiach gegründet haben: um trotz Fortschritt nicht mit Seelenverlust in die Zukunft zu gehen.

Im Kanton Zürich – wie auch im Bernbiet – ist die Tradition, dauerhafte Einrichtungsgegenstände (wie Kästen oder Truhen) künstlerisch mit Bedeutung aufzuladen, eine etwas andere als im Appenzellerland, wo ganze Alpaufzüge gemalt wurden und werden. In unserer Gegend sind einfachere, überwiegend florale Motive viel weiter verbreitet.

Malerei an der Seitenpartie eines Sitzofens, 1948.
Das Allianzwappen von Albert und Rosa Zürcher-Reber 
am Standort des Wiachiana-Verlags in Trub BE.

Ein Kasten, so alt wie die Vereinigten Staaten von Amerika

Wie man einem Artikel des NZZ-Journalisten Hillmar Höber entnehmen kann, war diese Renaissance in den 60ern u. 70ern offenbar vor allem eine weibliche Angelegenheit, was sich allein schon am Umstand widerspiegelt, dass es eine Hauswirtschaftsschule war, die Kurse in Bauernmalerei angeboten hat:

«hhö. Neulich hatte die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule Stadel (bei Niederglatt) eine Ausstellung arrangiert, an der die vielen Kunstwerke zu sehen waren, welche im Laufe des Jahres an den einzelnen Kursen entstanden sind. Die Bauernmalerei bildete einen ganz besonderen Anziehungspunkt. Die mit fröhlichen Motiven versehenen Kästen, Truhen, Kommoden, Wiegen usw. ergaben ein herrliches Spiel der Farben, und man hatte den Eindruck, die Gegenstände seien in ein duftendes Sonntagskleid gehüllt worden. 

Infolge der grossen Nachfrage musste der Kurs doppelt geführt werden. Viele Frauen fühlen sich von der Bauernmalerei derart angesprochen, dass sie bei den alljährlichen Kursen bald zu den Stammgästen zählen. Diese werden seit acht Jahren von Johanna Kern (Höngg) geführt. Dass die Bauernmalerei nicht nur eine Frauensache sein muss, bewies ein Landwirt aus Weiach, der mit grossem Eifer einen zweihundertjährigen Schrank in ein wahres Bijou verwandelte. Vorher hatte der Schreiner allerdings einige Reparaturen vorzunehmen gehabt. 

Die Ausstellung zeigte deutlich, wie man den alten bäuerlichen Brauch, die Möbel selber zu bemalen, pflegen kann. Man stellte auch immer wieder fest, wie wenig es braucht um einem Möbelstück zu neuem Glanz zu verhelfen. Es braucht nicht unbedingt ein Schrank oder eine Truhe zu sein; auch eine Kommode oder ein Nachttischchen kann man mit reizenden Malereien versehen.»

Dieser Landwirt muss sich schon fast wie der Hahn im Korb gefühlt haben. Und wer weiss, vielleicht wird ja dieser damals von ihm restaurierte Kasten noch in Ehren gehalten. Dieses Weyacher Erbstück wäre mittlerweile ein Vierteljahrtausend alt. Der Verfasser dieses Beitrags würde sich über ein Lebenszeichen freuen.

Quelle

Mittwoch, 16. April 2025

Staatsbeitrag für Schulanlage Hofwies. Teilzahlung bewilligt.

Als die Primarschulgemeinde Weiach in der ersten Hälfte der 1970er ihre neue Schulanlage Hofwies mit dem heute weinroten Schulhaus und dem Mehrzweckgebäude samt Zivilschutzanlage unter dem Pausenplatz bauen liess, da waren die Finanzen ziemlich knapp. Denn Bankkredite waren nicht einfach zu bekommen.

Um das Finanzierungsvolumen von rund 6.5 Mio. Franken stemmen zu können, musste der Weiacher Schulgutsverwalter, Stationsvorsteher Armin Stäuble, u.a. auch wohlhabende Gemeindeeinwohner um Darlehen angehen. Die kamen in der Folge durchaus nicht zu kurz, denn zu dieser Zeit waren Zinsen von 8 % gang und gäbe.

Es war für Stäuble sicher eine Erleichterung, dass der Zürcher Regierungsrat am heutigen Datum vor 50 Jahren eine Vorabzahlung für bereits erstellte Baukörper bewilligte:

«Primarschulgemeinde Weiach
Schulhausneubau, Teilzahlung Fr. 627 700.-
(./. Subvention für Land)»

Diese Position steht im RRB Nr. 1940 des Jahres 1975, dessen Einleitung wie folgt lautet:

«1940. Schulhausbauten (Staatsbeiträge). Die Baudirektion hat die Abrechnungen geprüft über Hauptreparaturen bei Schul- und Kindergartengebäuden in 13 Gemeinden sowie über die Erstellung von acht Neu- und Erweiterungsbauten. Sie empfiehlt, die zugesicherten Staatsbeiträge auszurichten. Zwei Schulgemeinden haben Anspruch auf Subventionen für Anschaffungen. 

Die Primarschulpflegen Benken, Flurlingen und Weiach sowie die Oberstufenschulpflege Bonstetten ersuchen um Teilzahlungen auf die Staatsbeiträge für im Rohbau vollendete oder bereits bezogene Schul- und Kindergartenneubauten.»

Quelle

Dienstag, 15. April 2025

Liebesgaben für die Brandbeschädigten, Januar bis April 1825

Karitatives Verhalten gab es auch vor zwei Jahrhunderten schon. Gute Werke, wie sie Spenden für Menschen in Not darstellen, galten als eine der wichtigen Pflichten eines Christenmenschen. 

Das änderte sich im Züribiet auch nicht, nachdem 1808 die kantonale Brandassekuranz eingeführt worden war. Damit konnte ja lediglich der Wiederaufbau der eingeäscherte Immobilie finanziert werden. Für vernichtetes Mobiliar, Vorräte und Gegenstände des täglichen Bedarfs hatten die Brandopfer in den allermeisten Fällen keine Versicherung. Für arme Familien ein grosses Problem.

Mildtätige Spenden aus der Stadt Zürich

So erging es auch den beiden wenig begüterten Familien, deren Behausungen an Silvester 1824 abgebrannt waren (vgl. WeiachBlog Nr. 2212 für die staatliche Reaktion auf das Brandunglück).

Betroffen waren die Familien des Jacob Baumgartner und die Erben des Heinrich Bersinger, deren Behausungen sich in etwa an der Stelle befanden, wo heute direkt unterhalb der Trottenstrasse das Gebäude Oberdorfstrasse 13 steht.

In den auf den Brand folgenden dreieinhalb Monaten ist in nicht weniger als zehn Ausgaben zweier Stadtzürcher Zeitungen aufgelistet, was diesen beiden Familien an sogenannten privaten Liebesgaben aus der Stadt zufloss. 

Wir erfahren in diesen Zeitungsspalten auch, dass eine der beiden Familien nicht weniger als acht Kinder hatte, wovon vier als taubstumm galten. Gerade dieser Umstand war es, der viele Spender zu tätiger Nächstenliebe veranlasst hat. Neben Geld wurden auch Pakete mit Sachleistungen, wie Kleidern und Stoffen, nach Weyach geschickt. Diese Spenden wurden durch den Weiacher Pfarrer Johann Heinrich Burkhard (1772-1837) in einer Folgenummer derselben Zeitung verdankt.

Nachstehend in chronologischer Reihenfolge alle Fundstellen, die diese Spenden betreffen:

Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 2, 14. Januar 1825, S. 3

«Erhalten für die Brandbeschädigten in Weyach: 1 † Thaler. — 1 Bock. — 3 † Thaler. — 1 † Thaler. — 1 Franken. — fl. 2 ß. 20. 

Für die Familie mit 8 — davon 4 taubstummen — Kindern besonders erhalten: fl. 4. — fl 3. — fl. 1. — fl. 1. — 8 halbe † Thaler und 8 ß. — 1 † Thaler nebst einem Päckgen Lingen.»

Insgesamt sind das also zwölf Einzelspenden. Ein Bock war eine 10-Schilling-Stück (ß. = Schilling), auch Örtli oder Viertelgulden genannt – eine gängige Scheidemünze des 17. bis frühen 19. Jahrhunderts. Welche Art von Thaler mit dem Dagger (†) bezeichnet wurde, ist dem Verfasser dieses Beitrags nicht ganz klar. Es könnte sich um den Brabanter Thaler (vgl. nächster Abschnitt) oder auch eine andere geläufige Münzsorte gehandelt haben. Mit «Lingen» ist möglicherweise Leinenstoff gemeint. 

Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 3, 21. Januar 1825, S. 3

«Den richtigen Empfang von zwey Paquet mit verschiedenen Kleidungsstücken -- und von 4 1/2 Brbtrthlr. für hiesige Brandbeschädigte, bescheint unter Versicherung, daß diese Liebesgaben nach dem Willen der edeln Geber verwendet werden sollen, mit innigstem Danke gegen die unbekannten Wohlthäter.  Weyach den 13. Jan. 1825.   Pfr. Burkhard. 

Folgende Liebesgaben sind aufs Neue dem Unterzeichneten eingesandt worden:
Für die Haushaltung mit 8 Kindern von J. C. B. von Stäfa fl. 4 ß 36. — fl. 2 für die unglückliche Haushaltung in Weyach. — Für die Brandbeschädigten in Weyach fl. 1 ß. 9 — fl. 1, und für die Wasserbeschädigten in Deutschland, welche der lobl. Hilfsgesellschaft eingehändigt wurden, fl. 1 ß. 20    D. B.
»

Dieser D.B. – möglicherweise ein Funktionär der Zürcher Hülfsgesellschaft – erscheint immer wieder als Person, die Spenden gesammelt und anschliessend ihrem Bestimmungsort hat zukommen lassen.

«Brbtthlr.»: Gemeint ist der sog. Brabanter-Thaler od. Kronenthaler, eine Silbermünze mit rund 25 g Feinsilber. Diese habsburgischen bzw. süddeutschen Münzen waren aufgrund ihrer Wertbeständigkeit auch in der Eidgenossenschaft sehr beliebt. 

Zürcherisches Wochen-Blatt, Nummer 9, 31. Januar 1825, S. 4

«16. Den richtigen Empfang von 2 Paar baumw. Strümpfen, 2 Fürtücher, 2 Leintücher und 1 fl. 10 ß. für die hiesige brandbeschädigte Haushaltung mit 4 taubstummen. Kindern — bescheint mit herzlichem Dank gegen die gütige Geberin
Pfr. Burkhard.
Weyach 27. Januar 1825.
»


Ein Fürtuch ist nach Schweizerischem Idiotikon XII, 269 ein Tuch, das vorgebunden wird, also eine Schürze. Pfr. Burkhard wusste offenbar, dass diese Spenderin eher das Wochen-Blatt lesen würde, als die Bürkli-Zeitung (d.h. die Freytags-Zeitung).

Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 5, 4. Februar 1825, S. 3.

Nach etwa einem Monat trafen besonders viele Spenden in Weyach ein, wohl auch deshalb, weil die Kirchenkollekten (die am 9., 16. und 23. Januar mit dem sog. Säckli eingesammelt werden konnten) nach diesem Zeitraum erstmals gepoolt wurden: 

«Der Hülfsgesellschaft sind wieder von nachstehenden Kirchensäcklenen übergeben worden:
10 fl. — ß. v. Waisenhaus den 9. Jen. der unglücklichen Haushaltung zu Weyach, die 8 Kinder hat.
1 „ 20 „ dito dito für die Brandbeschäd. in Weyach.
10 „ — „ dito 16. dito der Hülfsgesellschaft.
20 „ — „ dito dito für die durch das Wasser Verunglückten in Deutschland.
4 „ 36 „ dito 23. dito für ebendieselben,
1 „ 20 „ b. Großmünster von einem Handwerker ab dem Land, für ebendieselben.
» 

Auch Johannes Rüdlinger, der Weyacher Bote gen Zürich (vgl. WeiachBlog Nr. 1455), spielte eine wichtige Rolle. An seinem Depot bei «Herrn von Birch oben an der Marktgaß» wurden viele Spenden abgegeben, wie Pfr. Burkhard in dieser Nummer 5 zu Protokoll gibt:

«— Unterzeichneter bescheint mit dem herzlichsten Dank, für seine Brandbeschädigten richtig erhalten zu haben, die dem Herrn D. B. eingegangenen, und in Nr. 2 und 3 der Freytags-Zeitung genannten Liebesgaben.

Ferner, durch den Weyacher-Bott:
1 fl. 10 ß. — 3 fl. — 2 fl. 20 ß. — 1  †  Thaler, welcher den 9. Jan. beym GrMstr. ins Säckli gelegt worden. — 1 Paquet mit Kleidern und 1 fl. 10 ß. —1 Paquet mit Kleiderzeug und 2  † Thlr. und 4 ß. — 1 Paquet mit 2 Manns- u. 2 Weiber-Hemden — 1 Paquet mit Kleidern und 6 1/2 Ell weiß Tuch. — 1 Paquet mit Kleidern. — 1 Paquet mit 3 Hembdern u. a. u. 3 fl. — 1 Paquet mit 4 Hembdern u. andern Kleidern. — 1 Paquet mir roth Rattine, u. a. u. 5 fl. — 1 Paquet mit 2 Hembdern, 1 Fürtuch u. 6 fl. von einer alten Wittwe an der untern Straße.
[wohl heutiges Zürich-Unterstrass] — 2 fl. 18 — und 20 fl.

Derjenige, welcher in das Verborgene siehet, vergelte einst reichlich den ungenannten Wohlthätern diese Werke ihrer Liebe!   Weyach den 27. Jan. 1825.   Pfr. Burkhard. 

— Für Weyach erhalten: 1 Paquet in Packpapier.— Für d. Familie mit 4 taubstummen Kindern fl. 2 und für die andre fl. 1. — fl. 1 ß. 10 von W. W. für die taubstummen Kinder. — fl. 1 für die Brandbeschädigten in Weyach. — 25 ß. für die blinde Frau in Henggart.  D. B.»


Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 7, 18. Februar 1825, S. 3

Nun gehen die Spenden für die Weyacher Brandopfer merklich zurück, was auch daran liegt, dass mittlerweile ein neues Schicksal die Gemüter bewegte:

«Folgende Liebesgaben empfangen:
Für die Schiffers-Wittwe von Ellikon fl. 3 ß. 30. —  [...]  Für Weyach fl. 1 ß. 10.
Dav. Bürkli.»


Hier hat also der Zeitungsverleger David Bürkli selber Gaben entgegengenommen. Wie Pfarrer Sulzer in Marthalen (zuständig für das bis heute politisch dorthin gehörende Ellikon) im vorangehenden Dankesschreiben ausführt, war der Ehemann mit zwei Söhnen am 2. Februar auf dem stürmischen Rhein ums Leben gekommen. Er hinterliess seine Frau mit 6 kleinen Kindern.

Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 9, 4. März 1825, S. 3

«Für Weyach fl. 2 ß 20 von J. J. M.
Für Ellikon:
[...]
D. Bürkli. 

Die in Nr. 5 der Freytags-Zeitung genannten, dem Herrn D. B. eingegangenen Liebesgaben für hiesige Brandbeschädigte, auch 1 † Thaler, welcher den 30. Jan. beym Gr. Mstr. ins Säckli gelegt worden — richtig erhalten zu haben, bezeuget mit innigstem Dank
Weyach den 16. Febr. 1825.  Pfr. Burkhard


Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 10, 11. März 1825, S. 3

«Der Hülfsgesellschaft sind übergeben worden:
5 fl — ß. v. Säckli b. d. Waisenhauskirche d. 13. Hornung.
2 „ 20 „ dito b. St. Peter den 2. Hornung.
1 „ — „ dito von einem Taglöhner                             )  v. 20. Hornung den Hinterlassenen
— „ 25 „ dito v. einem armen großen Familienvater )  des verungl. Schiffers in Ellikon
10 „  2 „ dito b. Fraumünster den Brandbeschädigten in Weyach v. 20. Horn. 
5 „ — „ dito b. Predigern der Schifferswittwe in Ellikon v. 27. Horn.»

Hornung oder Horner ist der alte Name für den Februar.


Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 11, 18. März 1825, S. 3-4

«Für die 2 abgebrannten Haushaltungen in Weyach. Einer jeden 3 † Thaler von D. H. 
Für die wasserbeschädigten Holländer: fl. 2 ß. 20.— ß. 100 in einer Rolle. — fl. 3 von einem Landmann bezeichnet I. H. [...]
David Bürkli.»


Zürcherische Freitagszeitung, Nummer 12, 25. März 1825, S. 3

«Für die Schifferswittwe von Ellikon empfangen: Aus d. Säckli beym Großmünster Sonnt. den 28. Merz: 1 † Thlr — fl. 1 von G.
Für die Haushaltung mit 4 taubstummen Kindern in Weyach fl. 7 ß. 20, und: 
Für die Wasserbeschädigten in Holland fl. 7 ß. 20 — [...]
Dav. Bürkli.»


Züricher Freytags-Zeitung, Nummer 15, 15. April 1825, S. 3

«Der Hülfsgesellschaft sind übergeben worden: 
[...]
1 fl. 10 ß. a. d. Säckli am Waysenhaus ) d. Brandbeschädigten
2 fl. 18 ß. a. d. Säckli b. Fraumünster   ) in Weyach.
1 fl. 10 ß. a. d. Säckli b. Fraumünster  d. stummen Kindern in Weyach. 
[...]»
 

Unter dieser Auflistung findet sich noch der folgende Hinweis des Herausgebers:

«Die für die Wasserbeschädigten in Holland eingegangenen Liebesgaben, betragend 222 fl. 9 ß. sind dem Herrn Quästor der Hilfsgesellschaft, Herrn Oberst Hirzel im Garten, übergeben worden, der es gefälligst übernahm, dieselben, vereint mit andern Gaben, an den Ort ihrer Bestimmung zu befördern.
David Bürkli.»

Literatur
  • Brandenberger, U.: Kirchenpflege mit eigenem Postdienst nach Zürich? WeiachBlog Nr. 1455, 29. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: An Silvester 1824 brannten zwei Haushalte lichterloh. WeiachBlog Nr. 2212, 31. Dezember 2024.

Freitag, 11. April 2025

Bauland für 80 Franken pro Quadratmeter

Bereits vor 60 Jahren gab es in Weiach einzelne sogenannte Marty-Häuser. Das sind schlüsselfertige, standardisierte kleine Einfamilienhäuser, die von einem Bauunternehmen aus dem sanktgallischen Wil im grossen Stil vermarktet und erstellt wurden. Samt Vermittlung des Hypothekarkredits.

Die Marty Wohnbau AG ging dabei auch in der Ölkrise vor einem halben Jahrhundert mit systematischer Cleverness vor. Sie kaufte strategisch erschlossene Baugrundstücke auf und konnte auf diese Weise zuerst das Bauland und dann auch gleich das darauf zu erstellende Haus verkaufen. Eins ab Stange, ohne Schnörkel und Schnickschnack.

Natürlich musste die Firma dafür auch Werbung schalten, was den Tageszeitungen Einnahmen verschaffte. Wie diese Inserate aussahen, zeigt sich in der Neuen Zürcher Zeitung vom 11. April 1975:


In Weiach gab es also Parzellen von 600 bis 700 m2 Grösse zu einem Preis von CHF 80. Man sieht hier, dass die relative Nähe zum Flughafen doch einen Effekt hat, wenn man mit den anderen beworbenen Standorten vergleicht.

Wie rechnet man die 80 CHF von 1975 auf heutige Werte um?

Nimmt man den Swistoval-Rechner der Universität Bern, dann resultieren je nach Deflator die folgenden Werte (Basis 2009):
  • Konsumentenpreisindex (KPI): 164 CHF
  • Historischer Lohnindex (HLI): 193 CHF
  • BIP-Index: 287 CHF
  • BIP pro Kopf-Index: 1'675 CHF
Nimmt man die aktuellsten Angaben des KPI (März 2025) aus dem sog. LIK-Rechner des Bundesamts für Statistik, dann resultieren rund 176 CHF. Also weit unter den heutigen Preisen. Die Löhne haben nicht annähernd damit Schritt gehalten.

Wäre der Quadratmeterpreis für das Bauland noch bei 176 CHF, dann müsste ein Büezer mit 60'000 Franken Jahreslohn rund zwei Jahre dafür arbeiten. Heute wären das eher zehn Jahre und damit völlig ausserhalb seiner Reichweite. Denn unter 900 Franken auf den Quadratmeter kann man im heutigen Weiach kaum mehr erschlossenes Bauland kaufen. Wenn man denn überhaupt noch eine der wenigen restlichen Parzellen ergattern kann.

Donnerstag, 3. April 2025

Die Kaiserstuhler Brückenreparatur sollen andere zahlen

Am heutigen Datum vor 350 Jahren musste sich die Zürcher Regierung wieder einmal mit der Kaiserstuhler Brücke befassen. Sie wurde «coram senatu» behandelt, war also offizielles Traktandum im Rat.

Dass wichtige Bauwerke der Verkehrsinfrastruktur die Staatsrechnung belasten, ist nicht erst eine Erkenntnis heutiger Tage. Man darf daher annehmen, dass auch damals schon auf Mittel und Wege gesonnen wurde, anstehende Reparaturen nicht selber bezahlen zu müssen. Wie möglicherweise auch in diesem Fall.

Eigentlich müssten die Weiacher Eichenholz aus ihrem Wald hergeben

Die Gnädigen Herren an der Spitze des Zürcher Stadtstaates dürften gewusst haben, dass es da ein Urteil aus dem Jahre 1521 gab (vgl. WeiachBlog Nr. 1663), wonach es dem Fürstbischof von Konstanz und seinen Bevollmächtigten erlaubt sei, in den Weiacher Wäldern das für den Brückenunterhalt nötige Holz zu schlagen. 

Die Regierenden wurden aber wohl auch von ihren Neuamts-Obervögten darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Weiach nicht auf Rosen gebettet sei und die Ressourcen im Gemeindewald der grossen Bevölkerung wegen stark unter Druck stünden. Auf dieses Dauerthema weist auch die Holzordnung von 1567 hin, die u.a. der damalige Fürstbischof ratifiziert hatte (vgl. WeiachBlog Nr. 1667).

Es läuft ein Spiel über Bande

Die Arbeitsbeziehungen zwischen den zürcherischen Obervögten des Neuamts (Amtssitz in der Stadt Zürich) und dem fürstbischöflich-konstanzischen Obervogt von Kaiserstuhl (Amtssitz auf Schloss Rötteln am nördlichen Brückenkopf) waren eingespielt. Man kannte sich. Und der Standpunkt der damaligen Obervogt-Dynastie Zwyer, aus einer einflussreichen Urner Familie, war seit Jahrzehnten klar (vgl. dazu den Fall von 1658, als es um die Reparatur des Weiacher Kirchturms ging: Weiacher Geschichte(n) Nr. 106).

Wie wir dem Ratsmanual des sog. Unterschreibers entnehmen können, lief zum Zeitpunkt der eingangs erwähnten Ratssitzung bereits eine Aktion über Umwege, nämlich über den Landvogt der gemeineidgenössischen Vogtei Baden im Aargau:

«Sambstags den 3.ten Aprilis [1675]

Eodem die Coram Senatu.

Landtvogt Lussi zu Baden antwortet wëgen der Zohlbruggen zu Keißerstuehl, daß Junkher Obervogt Zweyer alda sich weigre, daß Holz zugëben: und die Statt vermeine, solche zumachen nit schuldig syn: Sonder H. Bischoff von Constantz, wylen Ihm̅e der Zohl von selbiger gehöre, et: 

ward darüber Erkhënndt: Ihm̅e zu replicieren, Jr. Zweyern nachmahl zuersuchen, Ihm̅e anfëgen syn zelassen, mit Herren Graond von Lauffenburg wegen deß über daß nechst by Keiserstuhl ligende Eichhöltzlin habenden gewalts, sëlbs zutractieren, und handlen damit disere Zohlbruggen mit erstem gemachet werden thüge er es, mit heil: wo nit, solle Er Landtvogt alsdan̄ sich umb Holtz darzu umb sëhen, solches kauffen und fellen lassen, damit diß werde beschleüniget möge werden.

was die bezahlung belangt werd uff erster zukhunfft der Reg. Lobl. Orthen davon komblich können geredt, und wol gefunden worden.» (Quelle: Ratsmanual Unterschreiber 1675/1, S. 125)

Die Kaiserstuhler und der fürstliche Obervogt mauern

Die Zürcher hatten also den Badener Landvogt Karl Leodegar Lussi (1627-1682) vorgeschoben. Dieser einflussreiche Nidwaldner, Inhaber des Winkelriedhauses in Stans, war seit 1673 im Amt. Den Eidgenossen stand seit der Eroberung des Aargaus 1415 die Hohe Gerichtsbarkeit über Kaiserstuhl zu, was Lussi eine nicht zu unterschätzende Machtposition verlieh.

Er wurde in unserem Nachbarstädtchen vorstellig und biss – wie zu erwarten – beim namentlich nicht genannten Kaiserstuhler Schultheiss auf Granit. Die Kaiserstuhler argumentierten, wenn dem Fürstbischof schon der Brückenzoll zustehe, dann müsse er auch für Reparaturen zahlen.

Ennet dem Rhein wurde das wohl nicht bestritten. Dennoch gab es abschlägigen Bescheid: Obervogt Junker Franz Ernst Zwyer von Evebach (1621-1697) wollte kein Holz zur Verfügung stellen (obwohl er sich theoretisch im Weyacher Wald hätte bedienen können).

Das Eichwäldchen des Vogts der Vier Waldstädte

Es ist durchaus möglich, dass es in Weiach zu diesem Zeitpunkt schlicht kein vernünftiges Bauholz zu holen gab. Die Zürcher zogen nun ein weiteres Ass aus dem Ärmel, was für exzellente Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort spricht: den Herrn Grammond von Laufenburg. Dieser vorderösterreichische Amtsträger war u.a. zuständig für die vier habsburgischen Städte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut. Und offenbar war er in der Nähe der Stadt Kaiserstuhl auch noch Waldeigentümer. Aufgrund welchen Rechtstitels und wo genau sich das Wäldchen befand, ist zurzeit nicht bekannt.

Lussi sollte nach Vorstellung der Zürcher Regierenden also als nächstes versuchen, den in Laufenburg residierenden Grammond zur Gratislieferung von Eichenholz aus seinem Wäldchen zu bewegen, damit die Zollbrücke möglichst schnell repariert werden könne. Sollte auch dieser Versuch scheitern, dann solle Lussi als letzten Ausweg halt anderweitig Bauholz organisieren.

Regelmässige Besuche in der Bäderstadt

Da in Baden in aller Regel die Tagsatzung der Eidgenossenschaft zusammentrat, waren die Zürcher Ratsherren natürlich schon aus diesem Grund häufig in der Bäderstadt zu Besuch. Anlässlich einer solchen Zusammenkunft werde man sich dann «kommlich», d.h. bequem, darüber verständigen, wie die Holzrechnung beglichen werde könne, liessen die Zürcher Lussi wissen.

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Exkurs: Woher die Grammonts kamen

Wen also hat Landvogt Lussi daraufhin angeschrieben? Franz Georg von Grammont (1643-1668) kann hier nicht in Frage kommen (er ist allzu früh verstorben), dafür ein anderes Glied dieser Adelsfamilie. Am wahrscheinlichsten: Johann Nikolaus von Grandmont († 1689).

Über die Familie orientiert einerseits das Historische Lexikon der Schweiz im Artikel de Grandmont (Version von 2004, bearbeitet am 05.01.2009).

Auch die jüngere Fachliteratur erwähnt diese Adelsfamilie. So Ernst Dreher in seinem postum veröffentlichten Beitrag Die Äbtissinnen des Zisterzienserinnenklosters Günterstal:  

«„Die Familie von Grammont in Laufenburg und Rheinfelden (Schweiz) stammte aus der Franche-Comté und gelangte durch eine Allianz mit den von Schönau zur Obervogtei über die österreichischen Herrschaften am Rhein, die sie von 1650 bis 1734 als Pfandschaft verwaltete." In der heute schweizerischen Kirche von Laufenburg sind einige Grabdenkmale erhalten, die an dieses Geschlecht erinnern. Der 1643 geborene Franz Georg von Grammont (Grandmont) studierte in Dillingen und Freiburg und war zuletzt vorderösterreichischer Regierungsrat. Aus seiner Ehe mit Eva von Baden entstammte die am 3. 12. 1668 in Laufenburg geborene Tochter Maria Katharina Franciska. Sie dürfte mit Sicherheit die 1716 verstorbene Äbtissin von Günterstal gewesen sein.» (Quelle: Freiburger Diözesan-Archiv, 120. Band (Dritte Folge, Zweiundfünfzigster Band), Verlag Herder Freiburg i Br. 2000 – S. 42-43; PDF)

Auf Johann Nikolaus de Grammont bringt einen die Einleitung zum Kunstdenkmäler-Band 139 von Linus Hüsser: «Nach dem Dreissigjährigen Krieg amtete Johann Nikolaus von Grandmont, Ehemann der letzten Vertreterin der Linie Schönau-Laufenburg, Maria Johanna Franziska von Schönau-Laufenburg, als Obervogt der Herrschaften Laufenburg und Rheinfelden sowie als Hauptmann der vier Waldstädte.» (Quelle: Edith Hunziker und Susanne Ritter-Lutz: Der Bezirk Laufenburg. Die Kunstdenkmäler des Kantons Aargau X. Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte GSK, Bern 2019 – S. 31; PDF)

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Quelle und Literatur
  • Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich: Ratsmanual des Natalrats des Unterschreibers 1675/1 (StAZH B II 569), hier: S. 125.
  • Brandenberger, U.: Disput um die Finanzierung der Kirchturmrenovation. Was die alte Kirche im Oberdorf einem Grossbrand zu verdanken hat. Weiacher Geschichte(n) Nr. 106. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, September 2008 – S. 12-15.
  • Brandenberger, U.: Dem Weiacher Gemeindeförster zum 450. Jubiläum. WeiachBlog Nr. 1347, 25. Juli 2017. [Mit Übersicht über den Inhalt der Holzordnung 1567]
  • Brandenberger, U.: Holzen erlaubt! Das Brückenunterhalt-Urteil von 1521. WeiachBlog Nr. 1663, 3. Juni 2021.
  • Brandenberger, U.: Wie ein römischer Kardinal den Weiacher Forstdienst gründete. WeiachBlog Nr. 1667, 8. Juni 2021.
[Veröffentlicht am 6. April 2026 um 14:41 MESZ]

Dienstag, 1. April 2025

Kein Scherz: Per 1. April wurden unsere Polizisten rotiert

Auf den Tag genau vor 100 Jahren erfolgte ein turnusmässiger Wechsel des Kantonspolizisten auf dem Posten Weiach. Diese Station hatte das Polizeikorps auf Anweisung des Regierungsrates im Jahre 1911 von Stadel wieder näher an die Landesgrenze verschoben (vgl. StAZH MM 3.25 RRB 1911/0174). Zuständig war der bei uns Stationierte nach wie vor für das Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Weiach.

Damals kannte auf dem Land jeder «seinen» Polizisten noch mit Namen. Wohl deshalb stellte das Kommando der Kantonspolizei mittels eines Personalrotationssystems sicher, dass seine stationierten Polizeisoldaten nicht allzu vertraut wurden mit der lokalen Bevölkerung.

Neuzuteilung der Station alle sechs Jahre

Heute würde die Neubesetzung eines Unterländer Polizeipostens kaum jemand mitbekommen. Und eine Medienmitteilung kann bestenfalls die Online-Journalisten von zueriunterland24.ch zu einem Artikel animieren. Damals berichtete noch die Neue Zürcher Zeitung in ihrer Morgenausgabe vom 24. November 1924 über den sog. Dislokationsbefehl:

«Zürich. Kantonspolizei. Soeben hat das Polizeikommando den mit dem 1. April nächsten Jahres in Kraft tretenden Dislokationsbefehl für die Mannschaft erlassen. Die Zahl der Versetzungen ist infolge Ablaufens der reglementarischen Dienstzeit von sechs Jahren an ein und demselben Orte diesmal außerordentlich groß. [...]

Folgende Polizeisoldaten erhalten nachstehende Stationen: [...] E. Stiefel Weiach [...]  Von den Stationen rücken in die Kaserne ein: [...] ferner die Polizeisoldaten [...]  F. Keller in Weiach [...]»

Kontinuität über den 2. Weltkrieg hinaus

Sechs Jahre dauerte also so eine Rotation im Regelfall. Und was Mitte der 1920er-Jahre der Fall war, das wurde auch anfangs der 1950er noch gleich gehandhabt, wie man der ersten Jahreschronik von Walter Zollinger entnehmen kann:

«Hieher gehört in erster Linie ein weiterer personeller Wechsel, der im Frühjahr stattfand. Weiach ist, wohl weil es so nahe an der Landesgrenze liegt, Wohnsitz des Kantonspolizisten für den Kreis Neerach-Stadel-Bachs-Weiach. Alle 6 Jahre, am 1. April, werden diese Posten i.d. Regel neu besetzt. So ist dieses Frühjahr bei uns P.S. Eugen Wagner frisch eingezogen. Seine Vorgänger in den letzten 35 Jahren hiessen:

1919-25: P.S. Friedrich Keller
1925-28: P.S. Emil Stiefel [...]»

Chronik sei Dank erfahren wir auch die Vornamen unserer Polizisten.

Quellen

  • Neue Zürcher Zeitung, 24. November 1924, Nummer 1758, Morgenausgabe, Blatt 2, S. 5.
  • Von Lebenden & Toten. In: Zollinger, W.: Gemeinde Weiach. Chronik des Jahres 1952. Weiach 1954. Signatur: ZBZ Hs G-Ch Weiach 1952.