Montag, 12. Juli 2021

Eine neue Treppe aus Eichenholz für das Weiacher Schulhaus

Gegen Ende November vor 115 Jahren konnte unser Altes Schulhaus auf der Hofwiese den 70sten feiern. Mit einer kleinen Renovation vorab. Die Schulgemeinde spendierte eine neue Treppe, wie dem Submissions-Anzeiger in der Illustrirten schweizerischen Handwerker-Zeitung (dem sog. «Meisterblatt») zu entnehmen war:

«Erstellung einer Treppe aus Eichenholz, sowie die Maurerarbeiten zur baulichen Veränderung im Schulhaus Weiach. Plan und Baubeschrieb beim Präsidenten der Schulpflege, Heinr. Grießer, welcher weitere Auskunft erteilt. Eingaben bis 10. Juni an die Schulpflege.»

Drei Ausgaben später dann das Ergebnis der Konkurrenz:

«Schulhaus Weiach. Zimmerarbeiten an Meier, Zimmermeister in Bülach; Maurerarbeiten an Nepfer, Maurermeister in Weiach.»

Auch ein Weiacher Handwerker wurde berücksichtigt, konnte sich somit alsobald an die Arbeit machen und die Maurerkelle schwingen.

Quelle

  • Illustrirte schweizerische Handwerker-Zeitung, Bd. 22 (1906) Heft 10 – S. 155 sowie Bd. 22 (1906) Heft 13 – S. 201.

Sonntag, 11. Juli 2021

Massenverarmung durch Preis-Lohn-Schere

Otto Sigg, alt Staatsarchivar des Kantons Zürich, hat es 1981 in Konkurs und Wucher, einem Beitrag zur Zeit des Frühkapitalismus vor 500 Jahren, eindrücklich vorgerechnet:

Im Jahre 1467, als die Stadt Winterthur zürcherisch wurde, lebten auf der Zürcher Landschaft noch weniger als 29'000 Einwohner. Die konnten sich durch eigenen Landbau gut ernähren. Zur Zeit der Reformation (um ca. 1525) waren es etwa doppelt so viele. Es reichte gerade noch. Noch einmal ein paar Jahrzehnte später, 1588, war die Bevölkerung auf das Dreifache angestiegen. Jetzt reichte es nicht mehr. Die Ernährungssouveränität war nicht mehr gegeben. Ohne Import ging gar nichts mehr. Nur: wie sollte man das langfristig finanzieren?

Die Preise für Häuser und Landwirtschaftsland explodierten

«Noch zur Zeit der Reformation war ein Erblehengut mit mittlerer Grundzinsbelastung und vielleicht 40 Jucharten Umfang für einige hundert Pfund zu kaufen; zu Ende des Jahrhunderts waren dazu schon tausend oder einige tausend Pfund notwendig. Das Hauptnahrungsgetreide, der Kernen, kostete noch in den 1550er Jahren im Durchschnitt pro Mütt (54 kg) rund 3 lib., in den 1560er Jahren aber bereits im Durchschnitt 3 4/5 lib., in den 1570er Jahren dann 6 1/5 lib. mit Höchstpreisen von 8 lib. und in den 1580er Jahren 6 ½ lib. mit Höchstpreisen von 11 lib. Dieses Preisniveau sollte sich langfristig halten.»

Lib. steht für Pfund. Eine Busse von 3 Pfund (wie sie in den letzten Tagen in Artikeln über die Gemeindeordnung von 1596 genannt wurde) war also bereits keine Kleinigkeit mehr. Nur so zum Vergleich: 50 Kilogramm Hühnerfutter (das v.a. aus Getreidekörnern besteht), also etwa so viel wie ein Mütt Kernen, kosten heutzutage rund 60 Franken. Wohlhabende stecken diese Summe locker weg. Ärmere trifft es hart. Für sie ist das viel Geld. Das war damals noch extremer: für eine Busse von 3 Pfund arbeitete der Tagelöhner 6 Tage (vgl. folgenden Abschnitt). 

Und die Löhne der einfachen Leute?

«Die Bruttolöhne eines Taglöhners im Landbau, aber auch des Handwerkers, blieben demgegenüber fast konstant: in den Jahrzehnten 1540-1590 auf 8-10 Schilling pro Tag (= ½ lib. bzw. ¼ Gulden). Dass die zusätzliche Heimarbeit im letzten Drittel des Jahrhunderts nicht einmal genügte, um das Bevölkerungswachstum aufzufangen, geht schon aus diesen Preis-/Lohnverhältnissen hervor.»

Die Folgen waren verheerend, wie man im WeiachBlog Nr. 601 v. 25. April 2008 lesen kann. Die Regierung versuchte zwar Gegensteuer zu geben, indem sie u.a.1566 und 1586 mit Gesetzeserlassen (genannt Mandat) gegen den überhandnehmenden Hauskauf auf Kredit vorging. Das löste aber keine Probleme. Im Gegenteil.

Ist es da ein Wunder, dass in diesen Jahren in Weiach (und nicht nur dort) der Dorffrieden extremen Belastungen ausgesetzt war? 

Dass es so weit kam, dass die Obrigkeiten den Weiachern erst eine Holzordnung und dann eine Gemeindeordnung diktieren mussten, weil ihnen die Probleme über den Kopf wuchsen? 

Dass die Weiacher schliesslich 1598 eine Erhöhung ihrer Einbürgerungstarife verlangten, weil die im Verhältnis zum Holznutzen aus dem Gemeindewald und im Vergleich zu anderen Gemeinden zu attraktiv waren?

Quelle

[Veröffentlicht am 12. Juli 2021 um 00:15 MESZ]

Samstag, 10. Juli 2021

Fridhäg. Beidseits des Rheins in Ehren gehalten (Art. 28 GO 1596)

Ein Fridhag (von frid, d.h. Einfriedung) ist ein Zaun, der für den Frieden im Dorf sorgen sollte. Ein solcher Zaun hatte nämlich «fridbar» zu sein, d.h. «hinreichend stark, um das Vieh vom Durchbrechen abzuhalten» (Weibel, S. 504).

Der Zaun verhindert den Ärger, den es zwischen Viehhaltern und Geschädigten gibt, wenn die Viecher sich anderswo als vorgesehen am Grünzeug bedienen. Auch der Zaun um den Bauerngarten war nie als Dekorationselement gedacht.

Im Schweizerischen Idiotikon wird der Fridhag etwas näher festgelegt auf: «Einfriedigung, 'Grenzzaun'; der Zaun um die Brachzelg, wo das Vieh weidete» (Id. 2, 1069).

Und im Deutschen Rechtswörterbuch (DRW) wird ein Friedhag kurz als «Grenz-, Dorf-, Flurzaun» bezeichnet. In diesem Eintrag des DRW wird auch auf die Weisthümer verwiesen, eine Sammlung von Rechtsquellen, begründet von Jacob Grimm. 

Die Offnung der Küssaburg lässt grüssen

Im 1866 erschienenen Band 5 der Weisthümer ist u.a. die «Offnung des herkomens und der gewohnheit zue Küssenberg und des tals» von 1497 abgedruckt, also eine Quelle aus unserer unmittelbaren Nachbarschaft. Zu diesem «Tal» gehörten auch Leute in Wasterkingen, Günzgen, Stetten und Lienheim.

In § 17 (nach Zählung in den Weisthümern) wird verlangt, dass anlässlich des Kelgerichtstags (jeweils im Mai und im Herbst) die Leute von Bechtersbohl (Siedlung nahe bei der Küssaburg) zu befragen seien «bi dem aid, ob si iendert ieman hetten gesehen in fridhag howen» (GrW. V 220). 

Aus dieser Beschreibung lässt sich schliessen, dass der Fridhag aus einer Art dichter Hecke bestand (vorzugsweise mit Dornengesträuch), die man natürlich nicht beliebig abschneiden durfte, sollte sie ihren Zweck erfüllen. Insofern hatte ein Fridhag auch die Funktion, das Vieh davon abzuhalten, von sich aus in die Wälder zu laufen und dort Schaden zu verursachen. 

Schutz der Fridhäge nach altem Herkommen

Deshalb gibt es in der Weiacher Holzordnung von 1567 auch einen Artikel 12 zum Sachbereich Zäune. In der von Th. Weibel transkribierten Urkunde liest sich diese Bestimmung wie folgt:

«[12.] Unnd so dann die fridhäg by drü pfund pfenningen buoß verbant werden, unnd von den buossen zwen theil unns, den grichtsherrenn, unnd der dritt theil der gmeind gefolget, sölle es by demselben fürer beston unnd blyben.»

Das Verb bannen bedeutet «bei Strafe verbieten» (Weibel, S. 498). Die Fridhäge werden also mit einer Busse von 3 Pfund gegen Beschädigung, etc. geschützt. Was genau damit gemeint war, muss zum damaligen Zeitpunkt sonnenklar gewesen sein, da es der geltenden Praxis entsprach. Die Busse betraf wohl nicht nur diejenigen, die solche Häge beschädigten, sondern auch die geschwornen Dorfmeier, wenn sie in ihrer Aufsichtsfunktion versagten, untätig blieben und nicht dafür sorgten, dass die Fridhäge vor der Freigabe des Weidgangs instandgestellt werden.

Gemeinde an Bussgeld beteiligt

In der von der Zürcher Obrigkeit in eigener Regie erlassenen Gemeindeordnung 1596 wurde diese Bestimmung aus der Holzordnung unter der Überschrift «Fridhäg» zu Artikel 28. In der Transkription von Friedrich Ott liest er sich folgendermassen:

«Und sodann die Fridhäg bi drü Pfund Pfenningen Buß verbannt worden und von den Bußen zween Theil den Grichtsherren und der Drittheil der Gmeind gevolget, soll es bi demselben fürer bestan und beliben.»

Hier ist eine Bussgeldbeteiligung der Gemeinde vorgesehen. Pro Fridhag-Busse (oder pro im Fridhag gehauenem Bäumchen?) ging ein Pfund in die Gemeindekasse. Wie sich die restlichen zwei Pfund auf die Gerichtsherren aufteilten, ist in diesem Artikel nicht geregelt.

Weiacher Billigtarif

Wenn man diese Busse mit derjenigen vergleicht, die 1497 im Herrschaftskreis der Küssaburg galt, dann hatten die Weiacher vergleichsweise einen Billigtarif, vgl. § 36: «Item, welher der ganzen gemaind were, der ware sach ainen fridhag howen, der sol in leiden bi dem aid; und welcher also geleidiget wurt und im fridhag gehowen het, der bessert von jedem stumpen 10 Pfund.» (GrW. V 222)

Das Verb laiden bedeutet: melden, anzeigen. Geschworene Meier hatten also in jedem Fall Anzeige zu erstatten. Und hier wird eindeutig jeder einzelne gehauene Baum mit derselben hohen Busse belegt! Im Fridhag holzen war nördlich des Rheins also definitiv kein Kavaliersdelikt. Denn Bussbeträge oberhalb 9 Pfund zeigen, dass es die hohe Obrigkeit, d.h. den Landesherren, anging.

In Art. 7 des von Th. Weibel mit dem Titel Bussenliste für Verstösse gegen die Gemeindeordnung überschriebenen Dokuments von 1597 (RQNA Nr. 185, S. 414) wird Art. 28 GO 1596 bestätigt und präzisiert: 

«Es soll ouch keiner dem annderen sinen hag oder zun, sy sigend jm eefaden oder anderen orttenn, hintragen oder ußrütten, sich daruß mit brenholtz wellen zu versechen, by straff beiden grichtsherren zu erlegen iij lib.»

Die Bussandrohung bleibt bei 3 Pfund. Aber es wird deutlich, dass das Holzen auch in einem privaten Fridhag verboten ist, egal ob innerhalb des Efadens (dem gesetzlich vorgeschriebenen Zaun um das Siedlungsgebiet bzw. zwischen den Zelgen) oder ausserhalb. 

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen von Zürich, S. 182. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • GrW.: Weisthümer. Gesammelt von Jacob Grimm. (Gesamtwerk, Bd. 1 (1840) - 7 (1878)). Hier Bd. 5, hrsg. von Richard Schroeder. Göttingen 1866 – S. 219-220 u. 222. Übernommen aus Mones zeitschrift = Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins, ZGORh 5 (1854) – S. 378-382.
  • Schweizerisches Idiotikon. Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache. Zweiter Band. Frauenfeld 1885; Spalte Id 2,1069 publiziert 1889.
  • Deutsches Rechtswörterbuch, Weimar 1914-2020. Online-Ausgabe
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt [=RQNA]. Aarau 1996 – S. 391, 413, 498, 504.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

Freitag, 9. Juli 2021

Sirenenalarm, weil es per Telefon nicht geht

Heute um Mitternacht herum konnte die helvetische Nation erneut die Fragilität moderner Kommunikationsinfrastruktur bewundern. Es passiert mittlerweile alle paar Monate. Irgendeine IT-Komponente (ob Soft-, Hard- oder Wetware) hat dem Notrufsystem über Stunden einen Totalausfall beschert. Die Nummern 112, 117, 118 und 144 waren tot. Und blieben es im zürcherischen Staatsgebiet bis zur Entwarnung kurz nach halb 10 Uhr.

Notfunk SE-079

Wer kein Radio mehr hört (und das werden doch einige sein), der musste allerdings schon die App von Alertswiss abonniert haben, um das überhaupt mitzubekommen. Da war dann zu lesen:

«Störung in der Notrufkommunikation. Die Kantonspolizei Zürich ist ab sofort über die folgenden Telefonnummern erreichbar:», gefolgt von acht Mobiltelefonnummern.

Irgendwie erinnert einen das an Militärzeiten. Wenn der eigene Funk nicht funktioniert, dann weicht man schnell aufs private Handy (Sender-Empfänger 079) aus. NATEL C-Einsatz im Manöver wurde noch Ende der 80er-Jahre mit tagelangem scharfen Arrest bestraft, samt Bekanntgabe des Vergehens und Namensnennung vor versammelter Truppe. Heute kräht kein Hahn mehr danach. Denn an diesem Lebensfaden genannt Smartphone hängt ja mittlerweile alles dran.

Im Hintergrund steht die Elektrizitätsversorgung. Wenn die grossflächig ausfällt, dann geht's allerdings wirklich schief: bei Blackout innert weniger Tage per Zeitsprung ein Jahrhundert zurück. In die Zeit vor Weihnachten 1912, als es in Weiach noch keinen Strom gab.

Risiko Talsperre

Im gestrigen Beitrag (WeiachBlog Nr. 1689) war von der kriegerischen Bedrohung aus der Luft die Rede. Ab spätestens 1937 wurden Massnahmen des Luftschutzes auch in unserer Gemeinde vorbereitet. 

Dass eine mit Flugzeugen hochgerüstete Militärmacht auf die Idee kommen könnte, den Staudamm des erst im Jahre 1920 ans Netz gegangenen Kraftwerks Eglisau bei Rheinsfelden anzugreifen, das haben aber viele wohl erst 1944 so richtig realisiert, als alliierte Bomber am 9. November auch dort ihre tödliche Fracht abgeworfen haben (vgl. WeiachBlog Nr. 1617 vom Neujahrstag).

Die Zerstörung einer Talsperre ist ein Terrorakt gegen die Zivilbevölkerung, denn von einem «surgical strike» (einem chirurgisch präzisen Luftschlag, der Kollateralschäden minimiert) kann da keine Rede sein. Im Gegenteil: der angestrebte Effekt ist ja gerade die resultierende Flutwelle. Und es ist auch völlig egal, von wem der Angriff ausgeführt wird. 

Insofern muss auch die von den Alliierten durchgeführte Operation Chastise von Mitte Mai 1943 als Kriegsverbrechen gewertet werden. Damals wurden Talsperren in Deutschland mittels tonnenschwerer Roll- oder Rotationsbomben zerstört: darunter die Möhnetalsperre und die Edertalsperre.

 
Bildquelle: Deutsches Bundesarchiv 183-C0212-0043-012. Zerstörte Edertalsperre

«Am 17. Mai 1943  [kurz vor 2 Uhr nachts] lösten sich aus den nur 18 Meter hoch fliegenden Maschinen der Royal Air-Force vier Tonnen schwere Spezialbomben, klatschten in die Fluten und übersprangen die Sperren vor den Mauern. Es brachen der Damm der Möhnetalsperre in 77 Meter Länge und 20 Meter Tiefe und der Damm der Edertalsperre in 70 Meter Länge und 22 Meter Tiefe. Die dann zu Tal schießenden Wassermengen der insgesamt 304 Millionen Kubikmeter Wasser fassenden Talsperren richteten ungeheure Verwüstungen an und töteten im Gebiet der Möhne 1.200 Menschen, im Gebiet der Eder eine nicht mehr zu ermittelnde Zahl, aber mindestens 300.» (Quelle der Bildbeschreibung: Wikipedia)

Aufgeschreckte Schweizer

Die spektakuläre Aktion gegen Staumauern, die propagandistisch ausgeschlachtet wurde, hat auch in der Schweiz die Verantwortlichen aufgeschreckt, wie man dem 360-seitigen Schlussbericht des Territorialkreises 5 über den Aktivdienst 1939-1945 entnehmen kann. 

In Beilage 8 über die «Wassergefahr-Abwehrmassnahmen» schreibt der Stabschef (SC) Ter. Kdo. 5, Oberstleutnant Schaffner, einleitend (Kap. 1 Rhein-Wassergefahr, PDF-S. 153):

«Es war nach der erfolgten Zerstörung der Eder- und Möhnetalwerke in Deutschland durch die Alliierten, als uns Kdo.Gz.Br.5 mit Schreiben vom 27.5.43 darauf aufmerksam machte, dass man in Deutschland Angriffe auf weitere Talsperren befürchte, insbesondere auf die Schluchsee- und die Schwarzasperre im angrenzenden Schwarzwald. Nutzinhalt der Schluchseesperre 108 000 000 m3 mit einer Unterwasserhöhe von ca 900 m; Ausgleichsbecken von ca 1.2 Millionen m3 [hinter der Schwarzatalsperre], Gesamtgefälle zum Rhein 620 m; Wassererguss bei Sperrenzertrümmerung durch die Schwarza in die Schlücht, durch diese in die Wutach und damit in den Rhein, mit Ueberflutung von Thiengen und aller unserer flachen Rheinufer im Abschnitt von Rietheim bis Basel.»

Nicht untätig geblieben, trotz zivilen Obliegenheiten

Es ist wohl der personell ziemlich unterdotierten Organisation des Territorialdienstes zuzuschreiben, dass der Obgenannte nicht sofort in seinem gesamten Verantwortungsbereich systematisch nach solchen Wassergefahren Ausschau gehalten hat. Denn seine zivilen Obliegenheiten liefen ja während der Kriegsjahre weiter, da unterscheidet sich der «Ter.Kr.5» vergangener Tage in keiner Weise von der heutigen militärischen Struktur, den Kantonalen Territorialverbindungsstäben (KTVS). Das sind reine Milizverbände, bestehend aus wenigen Stabsoffizieren.

Oberst Frey, der Kommandant Ter Kr. 5 und Vorgesetzte Schaffners, zeigt in seinem Bericht auf, dass auch der Bundesrat sehr wohl erkannt hatte, was die Operation Chastise bedeutet:

«Durch BRB vom 7.9.43 ist dann den Ter.Kdo. befohlen worden, auch den Wasseralarm im Hinblick auf allfällige Zerstörungen an schweiz. K.W. zu organisieren. [...] Die Wasseralarmangelegenheit hat zuerst bei der Zivilbevölkerung nicht das notwendige Verständnis gefunden. Durch unsere Aufklärung und durch die Uebungen, die durchgeführt worden sind, ist aber die Bevölkerung von der Notwendigkeit der Aktion überzeugt worden und hat sich den Befehlen und Weisungen, die wir erteilt haben, unterzogen.» (S. 11 Hauptteil)

Im zweiten Kapitel der Beilage 8 beschreibt Schaffner den «Wasseralarm Wettingen», um dann im dritten Kapitel auf das oben genannte Kraftwerk Eglisau einzugehen (S. 4-5 des Berichts, PDF-S. 156-157):

«Wasseralarm bei Zerstörung K.W. Eglisau»

«Unterm 16.11.44 übertrug uns die Abt. Ter. Dienst sodann nach dem erfolgten Bombenangriff auf das K.W. Eglisau [am 9. November, s. oben] die Organisation des Wasseralarms in Kaiserstuhl für die Möglichkeit einer Sprengung des Stauwehrs Eglisau. 

Auch diese Aufgabe wurde mir delegiert. Kostenzuständig war die Direktion N.O.K., Baden [Nordostschweizerische Kraftwerke, heute Axpo].

Nach erfolgter Rekognoszierung und allseitigen Verhandlungen erliess ich die Weisungen an die Direktion N.O.K. und den Gemeinderat Kaiserstuhl vom 18.11.44. Es zeigte sich, dass nach erstellter Wasserstandskarte eine Zerstörung des Stauwehrs K.W. Eglisau nur den sogenannten Rheinhof oberhalb Kaiserstuhl (Gemeinde Weiach) zu betreffen vermochte. Die zahlreichen am Rheinflussbett gelegenen Bunker würden allerdings unter Wasser gesetzt und damit auch aufgehoben werden müssen.»

Keine freie Telefonlinie vorhanden

Die rekordverdächtige Geschwindigkeit zwischen Auftragserteilung (16.11.) und Befehlsgebung (18.11.) lässt vermuten, dass die Ingenieure ihre Hausaufgaben längst gemacht hatten, samt aussagekräftigen Überflutungskarten. Und auch der Stabschef hatte das Thema seit Mai 1943 gedanklich durchdrungen. Er erläutert, welche Massnahmen getroffen wurden:

«Nach allseitiger Verständigung und im Einverständnis mit der Abt. Ter. Dienst wurde vereinbart, in RheinsfeIden eine Sirene einzubauen und von den dort stationierten Trp. bedienen zu lassen.

Der Pächter des Rheinhofs, Gemeinde Weiach, wurde angewiesen, den Hof bei Ertönen der Sirene zu verlassen und alle Lebewesen und wegspülbaren Wertsachen feldeinwärts gegen Weiach in Sicherheit zu bringen, andere technische Mittel kamen hier nicht in Frage; eine Tf.-Leitung nicht, weil keine freie Linie vorhanden war. Der Rheinhof liegt in Hörweite der Sirene Rheinsfelden; andere Mittel konnten nicht zur Verfügung gestellt werden.»

13 Millionen Kubikmeter

Rechnen wir einmal aus, wieviel Wasser hinter dem Stauwehr bei Rheinsfelden liegt. Der Rückstau geht bis zur Thurmündung, das sind 14 Kilometer. Die Staustufe selber hat gemäss Landeskarte eine Höhe von 10 Metern (oberhalb des Wehrs 344 m ü.m., unterhalb 334 m). Gehen wir von einer durchschnittlichen Gerinnebreite von 180 Metern aus, dann sind das maximal 13 Millionen Kubikmeter, die bei einer totalen Zerstörung des Wehrs abfliessen.

Das ergibt immer noch eine beeindruckende Flutwelle, die durch die mitgeführten Trümmer des Wehrs und des Kraftwerks, sowie entlang des Ufers mitgerissene Bäume umso zerstörerischer wirkt, insbesondere durch Verklausung. Die Kaiserstuhler Rheinbrücke wäre da aufgrund ihres Mittelpfeilers höchst gefährdet. Auf Weiacher Gebiet ist allerdings nur der seit Jahren unbewohnte Rheinhof betroffen.

Und was machte der Rheinhof-Pächter?

Bis die Flutwelle von Rheinsfelden her den Rheinhof auf Weiacher Gebiet erreicht hat (d.h. eine Strecke von ca. 3.5 km zurückgelegt hat), dauert es deutlich weniger als fünf Minuten ab dem Zeitpunkt, wo das Wehr bricht, denn Hindernisse fehlen flussabwärts bis zur Rheinbrücke Kaiserstuhl-Rötteln völlig. Nehmen wir ein Szenario an wie bei der Möhnetal- oder Edertalsperre, wo sich das Loch erst durch die Gewalt der ausströmenden Wassermassen erweitert hat, dann hat man zwar nach dem Luftangriff noch etwas Zeit. Aber höchstens ein paar wenige Minuten.

Siegfriedkarte 1930, 1:25 000, mit Rheinhof und dazugehörendem Wasserrad

Was der vom SC Ter.Kdo. 5 angesprochene Pächter konkret an Vorkehrungen getroffen hat, weiss WeiachBlog nicht. Ein vorsorgliches Depot wichtiger Maschinen an höhergelegener Stelle, z.B. auf etwa 350 m ü.M., am oberen Ende des Griesgrabens (etwa dort wo sich heute die ehemalige Weiacher Kläranlage befindet), wäre eine Möglichkeit gewesen. An dieser Stelle ist man bereits hoch genug über dem Rheinufer, sodass die Flutwelle, selbst wenn sie den Griesgraben hochdrückt, den Standort wohl nicht mehr erreicht. Ob das zutrifft, darüber müsste die Überflutungskarte Aufschluss geben können.

Im Krieg galt: Abschnittsgrenzen nicht gleich Kantonsgrenzen

Stellt sich noch die Frage, warum das Territorialkommando 5 auch für Weiacher Gebiet zuständig war. Im Gegensatz zur aktuellen Situation, wo die Territorialverbindungsstäbe und auch die Territorialdivisionen mit ihren Abschnittsgrenzen exakt den Kantonsgrenzen entsprechen (analog der Organisation vor dem Zweiten Weltkrieg) wurde die Schweiz in 13 Territorialkreise eingeteilt, wobei die Abschnittsgrenzen von den Kantonsgrenzen gelöst und den Abschnittsgrenzen der Feldarmee angepasst wurden (vgl. Nicolas, W.: Der Territorialdienst seit 1887. In: 100 Jahre Territorialdienst, Beiheft zur Allgemeinen Schweizerischen Militärzeitschrift, ASMZ Nr. 1, 1988).

Quelle

  • Schaffner (Oberstlt.): Bericht über Wassergefahr-Abwehrmassnahmen im Ter. Kr. 5. In: Frey, R. (Oberst), Ter.Kdt.5: Bericht über den Aktivdienst Ter.Kdo. 5 für die Zeit vom 29.8.1939 - 20.8.1945 - Beilage 8, PDF-S. 152-157.  Schweizerisches Bundesarchiv, Territorialkreiskommando 5, 1941-1945. Signatur: BAR E27#1000/721#14878-5*

Donnerstag, 8. Juli 2021

Als dunkle Zeiten verdunkelte Nachtzeiten verlangten

Einer der besonderen Schrecken des Zweiten Weltkriegs, der Krieg in der dritten Dimension, warf seine dunklen Schatten schon früh voraus. Dazu nur drei Ereignisse eines ganzen Strausses an Schutzmassnahmen, die bereits Jahre vor der Mobilmachung 1939 getroffen wurden:

Am 20. März 1935 erliess die Eidg.Luftschutzkommission «Richtlinien für Gemeinden über die Organisation des örtlichen Luftschutzes». Ab dem 15. Juli 1936 war eine «Verordnung des Bundesrates über die Verdunkelung im Luftschutz» in Kraft. Und im Juni 1937 wurden im Kanton Zürich erste Verdunkelungsübungen durchgeführt.

Im Januar 1937 hat die Gemeinde Weiach (auf Befehl von oben) einen Erlass zu Massnahmen für die Verdunkelung verabschiedet: «Der Befehl zur Verdunkelung wird in unserer Gemeinde durch Trompetensignal bekannt gegeben. [...] Die Kommission für die Verdunkelung». (Ortschronik, S. 92)

Dass diese Art der Signalisierung für die Weiacherinnen und Weiacher durchaus ihr Gutes hatte, leuchtet schnell ein, wenn man sich die folgende Aufstellung über Verdunkelungsmassnahmen aus dem Aktivdienstbericht des Territorialkreises 6 anschaut:


Hätten Sie da alle Änderungen mitbekommen und vor allem: sich noch an die gerade geltende zeitliche Vorgabe erinnert? Gut, gab es das Trompetensignal, das in Weiach durch den Dorfweibel gegeben wurde.

Der erste Fliegeralarm wurde in der Stadt Zürich am 15. August 1940 ausgelöst und erst nach dem 407. war der Krieg in Europa vorbei:

Quellen

  • Oehmigen, Hptm.: Bericht des Luftschutzoffiziers des Territorialkommandos 6 über den Aktivdienst 1939-1945 v. 15. August 1945 - Abbildungen v. S. 12 u. 13. In: Ter Kdo 6. Territorialkreiskommandos. Schweizerisches Bundesarchiv, Bern. Signatur: BAR E27#1000/721#14878-6* [S. 35 des PDF-Dokuments 33]
  • Baumgartner-Thut, W.: Chronologie des 20. Jahrhunderts. In: Brandenberger, U.: Weiach – Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes. Sechste, erweiterte Auflage von Walter Zollingers «Weiach 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach». Trub 2018-2021 – S. 92.

Mittwoch, 7. Juli 2021

«Jugoslaven». Das Arbeitslager Zweidlen/Weiach im Jahre 1945

Mit dem offiziellen Kriegsende am 8. Mai 1945 schwiegen zwar die Kanonen. Aber der Krieg war für viele Menschen noch lange nicht beendet. Unter ihnen waren auch etliche Flüchtlinge, die aus dem Gebiet des 1991 auseinandergefallenen Jugoslawien stammten. Sie waren auf Weiacher Gemeindegebiet in einem Lager untergebracht und wurden von dort aus für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt.

Diese als «Anbauarbeiten» bezeichneten Arbeitsleistungen (im Rahmen der «Anbauschlacht» nach dem Plan Wahlen!) waren für die Landwirte nicht etwa gratis, sondern wurden nach Offertstellung verrechnet. Und sie waren nicht immer billiger als einheimische Arbeiter, wie der ortshistorisch versierte Weiacher Zeitzeuge Willi Baumgartner-Thut (*1930) weiss.

Nahe dem Ofen-Hof

Das Lager Zweidlen/Weiach (wie es offiziell genannt wurde) war in den Kriegsjahren nahe dem Ofenhof südlich des Hardwaldes errichtet worden. Nach Aussagen des Zeitzeugen stand es nördlich der Hauptstrasse auf der Ostseite des Feldwegs, der an die Ecke des Hardwalds führt (diese Ecke ist erst mit der im Krieg ausgeführten Rodung entstanden). Die Baracken befanden sich ungefähr dort, wo auf der Karte das erste «n» (von Hardrütenen) steht. 

Willi weiss noch, wie er damals Fleisch ins Lager gebracht hat. Seiner Erinnerung nach waren dort v.a. Polen und Juden interniert (vgl. seine Chronologie des 20. Jahrhunderts in der 6. Auflage der Ortsgeschichte, s. Quellen). 

Für die Jahre vor 1945 mag das gestimmt haben. Bislang hat WeiachBlog im Bundesarchiv die diesbezüglichen Monatsberichte der Zentralleitung der Arbeitslager von Mai 1940 bis Dezember 1944 noch nicht gefunden. Dass Polen auf Weiacher Boden gelebt haben, das wäre angesichts des 1945 verzeichneten sehr hohen Anteils dieser Nationalität an allen in Lagern und Heimen lebenden Flüchtlingen und Emigranten nicht verwunderlich. 

Tausende in Lagern und Heimen

Dem 64. Monatsbericht über den August 1945 (vgl. die nächsten beiden Abbildungen) ist jedenfalls zu entnehmen, dass Zweidlen/Weiach eines von damals 33 über die ganze Schweiz verteilten Flüchtlingslagern war. Die Zusammenstellung auf der ersten Seite zeigt, wie stark sich das Kriegsende in Europa auf die Bestandeszahlen ausgewirkt hat. Im August 1945 nahm die Zahl der in Institutionen unter der Ägide der Zentralleitung Untergebrachten um ein Drittel ab!


Auf Seite 3 findet man auf der letzten Zeile der Rubrik Arbeitslager für Flüchtlinge das obgenannte Lager. Ende Juli waren dort 80 Männer einquartiert, 9 kamen im Verlauf des Augusts hinzu und 32 traten aus dem Lager aus, sodass per Ende des Monats ein Bestand von 57 «Jugoslaven» gemeldet wurde:


Für Ende September hat die Lagerleitung einen Bestand von 75 gemeldet. Im Verlauf des Oktobers kamen 5 hinzu und 38 wurden aus dem Lager entlassen. Bestand Ende Oktober 1945 somit noch 42, was rund 4 % aller in Arbeitslagern tätigen Flüchtlinge entsprach. Per Ende November 1945 sank der Bestand leicht auf 39 «Jugoslaven» (67. Monatsbericht). Da der Bestand schweizweit auf 603 abgenommen hatte, erhöhte sich der Anteil auf 6.4 %.

Am Jahresanfang noch ein Emigrantenlager

Der 57. Monatsbericht über den Januar 1945 zeigt, dass das Lager Zweidlen/Weiach im Verlauf des  Jahres den Status gewechselt hat: vom Emigranten- zum Flüchtlingslager. Als Emigrantenlager beherbergte es noch verschiedene Nationalitäten, aber schon Ende Januar war der überwiegende Anteil aus Südslawien, wie die Fussnote vermeldet: «Im Arbeitslager für Emigranten Zweidlen/Weiach sind derzeit ca. 50 jugoslavische Flüchtlinge untergebracht»:

Quellen

  • Akten der Zentralleitung der Arbeitslager, Zürich-Enge; 1940-1946. Signatur: BAR E5791#1000/949#1644* (für registrierte Benutzer des Bundesarchivs online abrufbares Dossier).
  • Brandenberger, U.: Weiach – Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes. Sechste, erweiterte Auflage von Walter Zollingers «Weiach 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach». Trub 2018-2021 – S. 92.
  • Persönliches Gespräch mit Willi Baumgartner-Thut am 7. Juli 2021.

Dienstag, 6. Juli 2021

Konstruktionsholz unter obrigkeitlicher Kontrolle (Art. 27 GO 1596)

Im gestrigen Beitrag (vgl. WeiachBlog Nr. 1686) zu Artikel 26 Gemeindeordnung von 1596 ging es um die jährlichen Brennholzschläge. Der darauffolgende Artikel 27 befasst sich mit dem, was man bei diesen Nutzungen jeweils übrigliess, nämlich den grossen Stämmen, also dem Bauholz oder Konstruktionsholz.

Dieses Bauholz war es letztlich, was die drei Obrigkeiten (Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, Fürstbischof von Konstanz und der Herr von Wasserstelz) 1567 dazu gebracht hatte, sich zusammenzuraufen. Denn diese grossen Stämme waren durch die unkontrollierte Nutzung in Gefahr, überhaupt nicht mehr nachwachsen zu können.

Wenn die Rechenherren bei ihrem Augenschein festgestellt hatten, dass die Weiacher Wälder über weite Flächen «schier nüt dann gstrüpp» seien, dann war das die Erkenntnis, dass der Niederwald zur vorherrschenden Nutzungsart geworden war. So wie das weithin auch im benachbarten Studenland der Fall war (das seinen Übernamen ja nicht umsonst trägt, vgl. WeiachBlog Nr. 1178).

Die Dorfmeier und der Weibel als Anlaufstelle

In der Holzordnung gibt es (analog zu den Artikeln 7 bis 9 zum Brennholz) zwei Artikel zum Bauholz. Art. 10 befasst sich mit dem Prozedere an sich und Art. 11 legt die Entschädigung für diese Arbeit fest.

In der Transkription der Originalurkunde durch Thomas Weibel liest sich das wie folgt:

«[10.] Wann ouch einer oder mer uß der gmeind buwholtzes mangelbar unnd nothurfftig weren, der unnd dieselben söllen zuo den geschwornen dorffmeigern unnd dem weibel gon unnd söllich holtz von jnen begeren; dieselben söllen dann, so sy befindend, das er deß holtzes nothurfftig jst, söllichs unns, den obern unnd nidernn grichtsherren, antzeigen. Unnd was dann jr jedem von unns zehowen bewilliget unnd zuoglassen wirt, darby sölle es blyben; unnd mit nammen alß dann einem jeden von den geschwornen antzeigt werden, wo er howen sölle. Unnd wo jm also zehowen bevolchen unnd bewilliget wirt, das sölle er howen unnd nit wyter, by zechen pfund pfenningen buoß.»

Wer also Bauholz brauchte und sich das nicht aus dem eigenen Privatwald beschaffen konnte, der musste sein Bauvorhaben von der Waldnutzungskommission beurteilen lassen. Wenn die vier Geschwornen und der Weibel der Meinung waren, es bestehe ein berechtigtes Bedürfnis, dann hatten sie Antrag bei ihren drei Obrigkeiten zu stellen. 

Höhe der Zuteilung wird von oben festgelegt

Ob es da einen gemeinsamen Ansprechpartner gab, oder die Weiacher tatsächlich alle drei Obrigkeiten separat benachrichtigen und von diesen je ihren Bescheid entgegennehmen mussten, ist hier nicht festgelegt. Es scheint jedenfalls so gewesen zu sein, dass eine Art Waldnutzungskonferenz bestand, wo sich die Obervögte (der zürcherische und der fürstbischöfliche) sowie der Herr zu Wasserstelz über die Holzschlagbewilligungen einigten. Gegen diesen Entscheid war dann auch kein Rekurs vorgesehen.

Die Obrigkeiten entschieden also, ob sie dem Antrag Folge leisten wollten und legten bei positivem Entscheid die Menge fest. Wo genau dann anzuzeichnen war (wie man das heute machen würde), das scheinen sie wiederum den Dorfmeiern überlassen zu haben. Die angezeichneten Bäume mussten den mit der Bewilligung Beglückten konkret zugewiesen werden. Ob damit gemeint ist, dass man ihnen im Wald selbst die Bäume zeigte, ist offen. Auf jeden Fall muss die Zuweisung derart unmissverständlich gestaltet worden sein, dass nicht versehentlich darüber hinaus geholzt wurde, denn sonst war eine hohe Busse von zehn Pfund fällig.

Keine Entschädigung, Trinkgeld erlaubt

In Artikel 11 wird explizit das Verbot ausgesprochen, für diese Wertholz-Zuteilung eine Entschädigung aus der Gemeindekasse auszuzahlen:

«[11.] Unnd so glych die geschwornen sampt dem weibel (wie obstat) hinfür frömbden oder heimbschen sonderbaren personen buwholtz zur nothurfft ußgebent unnd zeigent, söllenn doch weder sy noch andere uß der gmeind seckel gar nüt vertzeren, sonnder so der, dem sy das holtz geben, jnen ein vereerung thuon unnd jnen zuo essenn oder sonst ettwas geben will, das stat zuo desselbenn gefallen, doch der gmeind one schaden.»

Immerhin durfte der Nutzniesser der Holzschlagbewilligung (ob Weiacher oder Auswärtiger, d.h. vor allem Kaiserstuhler) den in dieser Angelegenheit tätigen Mitgliedern der Waldnutzungskommission für ihre Arbeit etwas zustecken. Dass die Höhe dieser Zuwendung nicht nach oben begrenzt war, lässt aber aufhorchen.

Artikel 27 «Buw Holz» keine exakte Kopie

In der Transkription von Ott aus der Mitte des 19. Jahrhunderts lesen sich die beiden Konstruktionsholzbestimmungen wie folgt:

«Wann auch einer mehr uß der Gmeind Buw Holzes mangelbar weren, der und dieselben sollent zu den geschwornen Dorfmeieren und dem Weibel gan und sollich Holz von inen begeren, dieselben sollent dann, so si befindent, daß er des Holzes nothdürftig ist, sollichs den oberen und nideren Grichtsherren anzeigen, und was dann von denselben ir jedem zu hauwen bewilliget und zugelassen wirt, darbi soll es beliben und mit Namen alsdann einem jeden von den Geschwornen anzeigt werden, wo er houwen solle; und wo im also ze houwen bevolchen und bewilliget wird, das soll er houwen und nit witer bi zehen Pfund Pfenningen Buß.

Und so glich die Gschwornen sambt dem Weibel (wie obstat) Frömden oder Heimbschen sonderbaren Personen Buw-Holz zur Nothdurft ußgebend und zeigend, söllent doch weder si noch andere uß der Gmeind Seckel gar nüt verzeren, sonder so der, dem si das Holz geben, inen ein Verehrung thun und inen zu eßen oder sonst etwas geben will, das stat zu desselben Gfallen, doch der Gmeind ohne Schaden.»

Wie man sieht, ist die Abschrift nicht eine wortlautgetreue Kopie des Urkundentexts. Wichtig war, den Sinn vollständig zu erfassen. Dass das nicht immer ganz gelungen ist, zeigt sich am ersten Satz «Wann auch einer mehr uß...», der «Wann auch einer oder mehr uß..» lauten müsste und nur so auf Anhieb verständlich ist. Ein Fehler des Kanzlisten im 18. Jahrhundert. Es sei denn, erst Ott habe sich beim Abschreiben vertan.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 182. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 390-391.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

Montag, 5. Juli 2021

Holzschläge, gemeinschaftlich organisiert (Art. 26 GO 1596)

In der Holzordnung von 1567 haben die vier geschwornen Dorfmeier (neben dem Förster) eine Schlüsselrolle (vgl. WeiachBlog Nr. 1670). Sie waren es, die die nachhaltige Nutzung der Ressource Holz nach dem Willen der Obrigkeiten so handhaben sollten, dass der Wald auch Gelegenheit bekommt, sich wieder zu erholen und die Berechtigten nicht einfach dort holzen, wo es ihnen gerade passt.

Das war auch dringend erforderlich. Denn im Verlauf des 16. Jahrhunderts hatte die Bevölkerung auch in Weiach stark zugenommen. Viele Einwohner hatten überdies wenig oder gar keinen eigenen Wald und waren so umso mehr auf das Brennholz aus dem Gemeindewald angewiesen.

Die Holzordnung enthält daher ausführliche Bestimmungen darüber, wie die winterliche Brennholzbeschaffung vonstatten zu gehen hatte. In der Originalurkunde nach der Transkription von Thomas Weibel sind dies die Artikel 7 bis 9 HO 1567:

Die Waldnutzungskommission tagt

«[7.] Es söllennt ouch jerlich die vier geschwornen sampt dem weibel zuo der zyt, wann man sy [sic!] die winterhöw ußzegeben gsinnet, sich by jren thrüwen und eeren nach der gmeind bestem nutz miteinandern beratschlagen, wo unnd an wellichen enden sy zum aller unschedlichisten unnd nutzlichisten die winterhöw ußtheilen unnd jedem als vorstat zuo synem hußbruch geben mogen.»

Es waren also gemäss Art. 7 HO die vor Ort Verantwortlichen (Dorfmeier plus Weibel, wobei unklar ist, ob es sich um den hochobrigeitlichen, oder den fürstbischöflichen handelt), die darüber zu beraten hatten, wo es am wenigsten schädlich und für den Holzertrag insgesamt am förderlichsten sei, im jeweiligen Winter Brennholz zu schlagen. Die Dorfmeier waren ja auch gehalten, regelmässig im Wald zum Rechten zu sehen. Sie wussten daher, wo Sturmschäden oder andere Probleme eine Abänderung der Nutzungsplanung erforderlich machten. Unklar ist, warum ausgerechnet der Förster bei dieser Winterhau-Sitzung nicht anwesend sein musste.

Das Prinzip Mittelwald wird amtlich vorgeschrieben

«[8.] Unnd wo sy sich deß verglychen, alßdann daselbs an einem orth anfachen unnd alles, das da stat (ußgnommen buwholtz), einandern nach howen unnd ein jeder das, so jme zuo synem theil worden, biß zuo unnser lieben frowen Liechtmeß tag, by verlierung deß holtzes uß dem how gethon und hinweg gefürt haben, unnd ouch die gmeind jerlich denselben how by straff zechen pfund pfenning widerumb jnschlachen unnd also jngeschlagen behalten, biß das holtz dem vech wol entwachsen sige; unnd dannenthin dheiner [keiner] by straff deß ufgesetzten einungs dheinn holtz mer one erlouptnuß (als vorstat) howen oder jnn den jngeschlagnen höwen grasen.»

Der Art. 8 HO gibt genaue Anweisung, wie so ein Holzschlag in der Praxis zu organisieren war. Die Holzschläge dürften wie eine Teilrodung ausgesehen haben, wobei die Überständer, die man als Bauholz vorgesehen hatte, stehengelassen wurden und sie danach wie Inseln im Holzschlag verblieben. Dieses Bewirtschaftungsprinzip lässt einen Mittelwald entstehen, eine Kombination aus Hoch- und Niederwald. Der Niederwald hatte deutlich kürzere Umtriebszeiten (10 bis 30 Jahre) als der Hochwald.

Weiter bestimmte dieser Artikel, dass die Bezugsberechtigten das ihnen zugeteilte Quantum bis an Maria Lichtmess, also 40 Tage nach Weihnachten, d.h. bis zum 2. Februar, aus dem Wald geführt haben mussten. Wer das bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hatte, verlor sein Anrecht auf das Holz.

Der Holzschlag muss eingezäunt werden

Weiter wird die Gemeinde bei Bussandrohung dazu angehalten, die genutzte Fläche «einzuschlagen». Mit dem «Ischlag» oder «Ifang» war «eingehegtes und der gemeinen Nutzung entzogenes Land» (Weibel, Glossar) gemeint. Hier wurde also verlangt, dass die Winterschlagfläche eingezäunt wird und der Zaun beizubehalten ist, bis der Verbiss durch Tiere (Weidevieh, aber auch Wildtiere) dem aus dem Stockausschlag entstandenen Nachwuchs nicht mehr schaden konnte.

Mit der «einung» ist die (in der Regel von einer Genossenschaft, hier aber von den Obrigkeiten festgesetzte) Ordnung und Busse bei Verstoss gegen dieselbe gemeint. Die Bussandrohung galt explizit auch dafür, dass jemand auf die Idee kommen könnte, sein Vieh in den eingezäunten Flächen weiden zu lassen.

Entschädigung gedeckelt

Der Artikel 9 HO bestimmt die Entschädigung für die Waldnutzungskommission. Er macht insbesondere klar, dass Geschworne und Weibel nur ein angemessenes Sitzungsgeld aus der Gemeindekasse zugut haben sollten:

«[9.] Unnd sölle den geschwornen unnd dem weybel uff die zyt, wann sy also die iars höw ußgebent, nit mer zuo belonung gefolgen dann jedem ein maal jnn zimligckeit uß der gmeind seckel zuo betzalen. Unnd ob sich glych ander mit jnen zuoschlügent, denselben sölle von der gmeind nüt zalt werden, sonnder jeder uff syn seckel zeren.»

Wer ausser den Genannten noch mitbechern o.ä. wollte (was offenbar in den Jahren zuvor gang und gäb war und auf Gemeindekosten ging), der musste nun seine Zeche aus dem eigenen Sack bezahlen.

In der Gemeindeordnung als ein einziger Artikel geführt

In der Transkription von Friedrich Ott aus dem Jahre 1855, der eine Abschrift der Gemeindeordnung (GO 1596) verwendet hat, werden die drei Artikel aus der Holzordnung zu einem einzigen verschmolzen und mit dem Titel «Holz zum unschädlichsten ze hauwen» versehen.

«Es sollent auch jerlich die vier Geschwornen sampt dem Weibel zu der Zit, wann si die Winterhow ußzegeben gsinnet sind, sich bi iren Trüwen und Ehren nach der Gmeind bestem Nutz miteinandern beratschlagen, wo und an wellichen Enden si zum Unschädlichsten und Nutzlichisten die Winterhow ußteilen und jedem als vorstadt zu sinem Hußbruch geben mögen; und wo si sich dessen verglichen, alsdann daselbs an einem Ort anfachen und alles das da stat (ußgnomen Buwholz) einanderen nach houwen, und ein jeder das, so ime zu sinem Theil worden, biß zur Liechtmeß bi Verlierung des Holzes uß dem Houw gethan und hinweg geführt haben, und auch die Gmeind jerlich denselben Houw bi Straf zechen Pfund Pfenning, widerumb inschlachen und also ingeschlagen behalten, biß das Holz dem Vech wol entwachsen, und dannethin keiner bi Straf des ufgesetzten Einungs kein Holz mehr ohne Erlouptnus (als vorstat) houwen oder in den ingeschlagenen Houwen grasen und solle den Gschworenen und dem Weibel uf die Zit, wann si also die Jars Houw ußgebend nit mehr zu Belohnung gevolgen dann jedem ein Mal in Zimbligkeit uß der Gmeind Sekel zu bezalen und ob sich glich ander mit inen zuschlugend, denselben soll von der Gemeind nüt zalt werden, sonder jeder uf sin Sekel zeeren.»

Liest sich schon etwas langatmig, oder? Aber der Sinn und Zweck dieser Abschriften war ja wohl auch primär, dass ein Amtsträger sich über die Rechtslage ins Bild setzen konnte.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 181-182. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

Sonntag, 4. Juli 2021

Der Strassenrowdy möge bestraft werden

In der Züricher Freitags-Zeitung (nach ihrem Verleger, der einen stramm konservativen Kurs verfolgte, «Bürklizeitung» genannt) wurde am 7. November 1845 auf Seite 2 des Hauptblattes der folgende Wunsch an die Behörden platziert:

«Auf der Straße von Weiach ward die Chaise eines heimkehrenden Ehepaars durch die Schuld eines Weinfuhrmanns, der nicht ausweichen wollte, über einen Abhang gestürzt. Obschon die Eheleute fast gar nicht beschädigt wurden, so darf man dennoch erwarten, daß, zum warnenden Beispiel, gegen den Fuhrmann etwas scharf eingeschritten werde.»

Gemeint ist wohl die Strasse von Kaiserstuhl über Weiach nach der Stadt Zürich. Und es ist nicht unbedingt eine Stelle gemeint, die besonders eng ist, wo man also leicht ein Problem mit dem Kreuzen bekommt. 

Gerade diese Strasse war ja auf Weiacher Gemeindebann in besagtem Jahre mit grossem Aufwand als «Kunststrasse» von Ingenieuren geplant neu angelegt worden. Kein Vergleich zum bisherigen Zustand, wo es doch da und dort recht eng und steil werden konnte (z.B. zwischen Oberraat und Unterraat). 

Für den Abschnitt Stadel-Niederglatt-Rümlang ist der Ausbau allerdings erst zwischen 1847 und 1850 erfolgt (vgl. Weiach. Aus der Geschichte eines Unterländer Dorfes, 6. Aufl., S. 71).

Auch wenn es der Fahrfehler des städtischen Ehepaars mit ihrer Chaise (einer leichten Kutsche) gewesen sein sollte: der Strassenrowdy möge bestraft werden!

Freitag, 2. Juli 2021

Archivnachweis RQNA – ein paar Zahlen durcheinander

Auch Profis und Koryphäen können sich irren. Nicht nur die nebenamtlichen Ortschronisten, ob Zollinger oder Brandenberger.

Man stellt das allerdings erst dann fest, wenn man wirklich tief in die Materie vordringt. Und beispielsweise im Rechtsquellenband Neuamt von 1996 (RQNA; offiziell SSRQ ZH NF II/1) alle Signaturen zwecks Bestellplanung mit den Einträgen im Online-Katalog des Staatsarchivs des Kantons Zürich (StAZH) abgleicht. 

Der Bearbeiter dieses Bandes, Thomas Weibel, gibt für das von ihm bei der Nr. 183 gewählte und für die Transkription verwendete Dokument die Angabe: «StAZH A 99.7 Fasz. Weiach, Papier. Dorsualnotiz: Ordnungen der gmeind Wyach». Von diesem Papier haben Sie bereits erfahren, wenn Sie die Sommerserie 2010 zur Gemeindeordnung 1596 gelesen haben (vgl. WeiachBlog Nr. 884 zur Präambel).

Im Katalog stellt sich nun heraus, dass es eine Signatur StAZH A 99.7 gar nicht gibt. Nie gegeben hat. Denn auch mit der Suchfunktion «Frühere Signaturen» in der Feldsuche des Online-Katalogs läuft man ins Leere. Was also ist da los?

Naheliegendster Schluss: Weibel hat sich vertippt. Das ist bei wochenlangen Archiv-Sessions schnell passiert, wenn die alphanumerischen Signaturen sich so ähnlich sind. Denkbar wären folgende Fehler:

  • eine Auslassung, sodass A 199.7 gemeint ist (in diesem Dossier fürstbischöflich-konstanzischer Provenienz gibt es viele Dokumente mit Weiach-Bezug). Das Problem dabei ist, dass die Faszikel nicht nach Gemeinden, sondern nach den vierstelligen Nummern des Generallandesarchivs Karlsruhe (GLA) bezeichnet waren (und immer noch sind, wie der WeiachBlog-Autor selber feststellen konnte, z.B. Fasz. 2454).
  • eine Zahlenverwechslung, sodass A 97.7 gemeint wäre. In diesem Dossier gibt es Unterlagen mit Weiach-Bezug, auch einen Faszikel Weiach; und schliesslich 
  • wäre noch ein Verrutschen von A 99.6 denkbar. Auch in diesem Dossier gibt es (oder gab es Mitte der 1990er-Jahre) einen Faszikel Weiach, mit – wie wir dem Online-Katalog entnehmen können – vier weiachbezogenen Dokumenten (StAZH A 99.6, Nr. 41-Nr. 44). Davon wurden zwei von Weibel zur Illustration der Einzugsbrief-Problematik in der Rechtsquellensammlung verwendet und sind daher im Online-Katalog einzelverzeichnet. Das Dokument Nr. 41 datiert auf den 27. Februar 1598 und wurde in der Vorbemerkung von Nr. 186 erwähnt.
Welche Signatur nun die richtige wäre (statt des inexistenten A 99.7 Fasz. Weiach), ist nur dann festzustellen, wenn (im schlechtesten Fall) sämtliche obgenannten Bestände vor Ort im Lesesaal durchgesehen worden sind.

Auflösung (Nachtrag vom 30. Juli 2025): Gemeint ist in RQNA Nr. 183 wohl StAZH A 97.7, Nr. 11.