Mittwoch, 23. Juni 2021

Landmaschinen mit Verkaufsverbot (Art. 25 GO 1596)

Der gestern diskutierte Artikel 6 der Holzordnung von 1567 hat noch einen zweiten Teil, der ebenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung des Waldes betrifft. Eine, die für den Ertrag der Felder entscheidend ist. Es geht um die Holzteile von Pflügen, Jochen für Zugtiere, Wagenrädern, etc. Was die lokalen Handwerker halt an Holz so brauchten, um Geräte zur Landbewirtschaftung herzustellen.

In der Transkription von Thomas Weibel liest sich dieser zweite Teil so:

«Doch sölle den puren unabgeschlagen syn, zuo jrem buw gschir, was sy nothurfftig sinnd, jnn zimligckeit zehowen, wie von alterhar kommen jst, unnd das aber sy darjnn dhein unmaß bruchen unnd ouch gar nüt darvon verkouffen.»

Die von Friedrich Ott edierte Abschrift setzt den Titel «Buw Gschirr» und führt die Bestimmung in einem  eigenen Artikel 25:

«Doch soll den Buren unabgschlagen sin zu irem Buw-Gschirr, was si nothürftig sind in Zimlichkeit ze houwen, wie von Alter har komen ist, und das aber si darin dhein Unmaß bruchen und auch gar nüt darvon verkaufen.»

Gewohnheitsrecht für Bauern. Tauner sind ausgeschlossen.

Hier ist es also wieder, das alte Herkommen, das Gewohnheitsrecht, aus dem Wald Konstruktionsholz nehmen zu dürfen. Dabei wird aber einschränkend mit gleich drei Begriffen der mahnende Zeigefinger erhoben: Notdurft, Ziemlichkeit und kein Unmass!

Vor allem aber: es wird explizit verboten, die hergestellten Geräte und Geräteteile zu verkaufen. Ausserhalb der Gemeinde sowieso, aber offenbar auch innerhalb. Wer also beispielsweise ein neues Joch für die Zugtiere wollte, der musste den Bedarf durch die Geschwornen prüfen lassen, eine Holzschlagbewilligung erhalten und dann durfte er das daraus (vom Handwerker) hergestellte Joch auch nur für den Eigenbedarf verwenden.

Ebenfalls wichtiges Detail: dieses Recht hatten nur die Bauern, nicht aber die Tauner, die im Gegensatz zu den Bauern meist kein Zugvieh besassen. Ihre Frondienste mussten diese Klein- und Nebenerwerbsbauern mit der Hacke leisten. Und für deren Stiele galt das «Buw Geschirr»-Privileg nicht. 

Aufgrund der in Weiach üblichen erbrechtlichen Realteilung sowie einer massiven Bevölkerungszunahme im Verlauf des 16. Jahrhunderts hat die Anzahl derjenigen, die sich eigenes Zugvieh nicht leisten konnten, massiv zugenommen. Entsprechend haben sich auch die Konflikte zwischen Bauern und Taunern intensiviert (vgl. WeiachBlog Nr. 1675, letzter Textabschnitt, zu dieser 
sozialen Frage). Die Holzordnung entschärfte dieses Problem nicht etwa – das Gegenteil war der Fall.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 180. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

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