Mittwoch, 16. Juni 2021

Holz aus Gemeindewald nur für Hauseigentümer (Art. 22 GO 1596)

Letzten Sonntag hat der Souverän entschieden (vgl. WeiachBlog Nr. 1672, Abschnitte nach den eidgenössischen Vorlagen). Gegen die Abstimmungsempfehlung der Schulpflege kommt sie nun also doch, die Einheitsgemeinde. Die Primarschulgemeinde Weiach wird aufgelöst. Und damit wird es ab dem 1. Januar 2022 auch nicht mehr zwei, sondern nur noch eine Gemeindeordnung geben, die GO 2022.

WeiachBlog führt die Sommerserie zum zweiten Teil der ältesten Gemeindeordnung von 1596 weiter. Dieser Teil besteht aus den Bestimmungen der sog. Holzordnung (HO), welche bereits 1567 von gleich drei Obrigkeiten dekretiert worden waren (die GO 1596 nur von den Zürchern).

Der Artikel 21 GO 1596 (Artikel 2 HO 1567) beschreibt die Pflichten des neu geschaffenen Amts eines Gemeindeförsters (Holz-Vorster). Der volle Wortlaut des Textes, sowie ein Kommentar dazu wurden bereits in WeiachBlog Nr. 1347 publiziert, weshalb wir an dieser Stelle darauf verweisen können, vgl. dort den 5. Abschnitt «Der Gemeindeförster soll jeden Tag im Wald zum Rechten sehen».

Wer ist bezugsberechtigt?

Art. 22 GO 1596, der dritte Artikel der Holzordnung, macht deutlich, dass nur Grundeigentum mit den damit verbundenen Gerechtigkeiten (d.h. Berechtigungen) auch zu Anteilsrechten am Holzertrag des Gemeindewaldes führte.

In der Urkunde von 1567 liest sich das in der Transkription von Thomas Weibel wie folgt:

«Wellicher ouch nun fürohin syn huß unnd heimb sampt aller gerechtigkkeit verkoufft, derselb soll dann dhein [kein] grechtigckeit mer, weder jnn holtz noch veld habenn, jme ouch alda dhein holtz zebuwen noch sonst gebenn werden, er habe dann das dorffrecht von der gmeind widerumb erkoufft.»

Friedrich Ott hat aus der von ihm verwendeten Abschrift auch die Artikelüberschrift übernommen, die die Sachlage unmissverständlich klarstellt: «Der sin Huß und Heim verkauft, verwürkt sin Dorf-Recht.» Nach Ott lautet Art. 22:

«Welicher auch nun hinfüro sin Huß und Heimb sambt aller Grechtigkeit verkauft, derselb soll dann dhein Grechtigkeit mehr weder in Holtz noch Veld haben, ime auch alda kein Holz ze buwen noch sonst geben werden, er habe dann das Dorf-Recht von der Gmeind widerumb erkauft.»

Es hängt jetzt alles am «Dorfrecht»

Angesichts dieser Bestimmung wird klar, warum sich die Weiacher bei finanziellen Durststrecken eher bis übers Dach verschuldet haben, als ihren Hof zu verkaufen. Denn von 1567 an (wie das hinfüro od. fürohin anzeigt) sicherte nur dieser Hof den jährlich zugeteilten winterlichen Brennholzschlag sowie die bei Bedarf zugestandenen Mengen an Konstruktionsholz für Werkzeuge und Bauten. 

Diese Bezugsrechte aus den Gemeindewaldungen (inklusive die Weiderechte!) hingen am «Dorfrecht». Und diese Berechtigung wiederum war für die Alteingesessenen mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden (Hofparzelle und Landwirtschaftsland). 

Einkaufen konnte man sich zwar, aber erstens war das teuer (geregelt in den sog. Einzugsbriefen, vgl. WeiachBlog Nr. 1642) und zweitens konnte die Gemeinde die (Wieder-)Aufnahme in das, was heute das Gemeindebürgerrecht ist, auch verweigern.

Quellen
  • Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen, S. 180. [vgl. RQNA 180: Holzordnung].
  • Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 389-390.

Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung

  • Brandenberger, U.: Inhalt und Überlieferung der Gemeindeordnung von 1596. WeiachBlog Nr. 879 vom 14. Juli 2010.
  • Brandenberger, U.: Dem Weiacher Gemeindeförster zum 450. Jubiläum. WeiachBlog Nr. 1347 vom 25. Juli 2017 [Inhalt der Holzordnung]
Weitere Beiträge

Keine Kommentare: