Samstag, 10. Februar 2024

Die herrschaftliche Ziegelhütte wird neu verpachtet, April 1744

Bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde in Weiach eine Ziegelhütte mitten im Dorf betrieben: auf dem Büel direkt neben der heutigen Pfarrkirche. Sie ist mit hoher Wahrscheinlichkeit während Jahrhunderten am selben Platz verblieben (zu den Gründen, vgl. WeiachBlog Nr. 1757). Und wenn dem so ist, dann stand sie im Eigentum des Fürstbischofs von Konstanz. 

Dieser hohe Herr arbeitete da natürlich nicht selber, sondern liess das Unternehmen in Pacht geben. Der Weiacher Ziegler war also ein selbstständiger Unternehmer und musste dem bischöflichen Obervogt auf Schloss Rötteln und der Stadt Kaiserstuhl regelmässig Kalk und Ziegel liefern.

Kein einfaches Leben für den Ziegler

Die Beschaffung von genügenden Holz- bzw. Holzkohle-Mengen, um den Brennofen auf die nötige Temperatur zu bringen, war allerdings nicht gerade einfach, denn da gab es grosse Konkurrenz ums Holz aus Weiacher Wäldern. Sowohl Baustoffe wie Energieträger waren schon Ende des 16. Jahrhunderts knapp (vgl. WeiachBlog Nr. 1704).

Aus dem Jahr 1713 ist uns die Genehmigung eines illegalen Holzhandels zu Gunsten des Ziegeleiunternehmers überliefert (vgl. WeiachBlog Nr. 1442). Kein einfaches Umfeld für einen Selbstständigen.

Wollte man die Ziegelhütte abstossen?

Im Jahre 1744 war es wieder einmal soweit: Die herrschaftliche Ziegelhütte musste neu verpachtet werden. Vielleicht trug man sich auch mit dem Gedanken, sie gleich ganz zu verkaufen. 

Jedenfalls schaltete der Schreiber des Amts Kaiserstuhl der fürstbischöflichen Verwaltung ein Inserat in einer Stadtzürcher Zeitung, den Mit Hoher Verwilligung von Zürich auszugebenden Donnstags-Nachrichten. 

In No. XI, Den 12. Merzen 1744 ist unter Verschiedene Nachrichten an Position 6 der folgende Text eingerückt:

«6. So jemand wäre/ der Lust hätte die Ziegelhütten in Wyach/ im Neuen Amt gelegen/ zu erkauffen/ der kan sich auf den 27. jezt-lauffenden Merz-Monats in Kayserstuel, bey alldortigem Hrn. Amtsschreiber Maynfisch anmelden/ allwo ihme mit freundlichem Bescheid/ alles nöthige dieser Ziegelhütten halber/ wird angezeiget werden.»

Keine Interessenten?

Offenbar haben sich nicht allzu viele Interessenten bei Amtsschreiber Mayenfisch in Kaiserstuhl gemeldet, sodass dieser sich kurz vor Ablauf der von ihm gesetzten Frist zu folgender Notiz in der No. XIII. Den 26. Merzen 1744 veranlasst sah (diesmal in der Rubrik Es wird zum Verkauff angetragen):

«4. Die Ziegelhütten zu Wyach im Neuen Amt/ worum die Liebhaber sich nicht allein den 27ten Merz/ als auch bis auf den 18ten Aprellen bey Hrn. Amtsschreiber Meyenfisch in Kayserstul anzumelden/ und das weitere darüber vernehmen/ auch darauf bieten mögen.»

Wahrscheinlich hat man die Ziegelhütte dann doch im Eigentum des Fürstbistums behalten und sie erneut verpachtet. Das muss man zumindest annehmen, denn 1790 war sie nachweislich fürstbischöflich und wurde erneut «verliehen», d.h. verpachtet (vgl. Rechtsquellen Neuamt Nr. 200).

Literatur
  • Weibel, Th. (Bearb.): Verleihung der herrschaftlichen Ziegelhütte, 1790 Juli 24. In: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge, Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 1: Das Neuamt. Aarau 1996 – S. 447-449.
  • Brandenberger, U.: Illegaler Holzhandel 1713 vom Weiacher Dorfgericht bewilligt. WeiachBlog Nr. 1442, 16. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: Rodung und Holzverkauf nur mit Bewilligung! (Art. 29 GO 1596). WeiachBlog Nr. 1704, 25. Juli 2021.
  • Brandenberger, U.: Älteste Erwähnung der Weiacher Ziegelei vor 600 Jahren. WeiachBlog Nr. 1757, 5. Oktober 2021.
[Korrigierte Version vom 11. Februar 16:45 MEZ: Die Fundstelle vom 19. März 1744 existiert nicht.]

Freitag, 9. Februar 2024

Weiacher Weichenstellung heute vor 600 Jahren

Am heutigen Datum, dem 9. Februar 1424, siegelte die Kanzlei des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation eine Urkunde, die weichenstellend war. Sie hat die staatsrechtliche Zugehörigkeit unserer Gemeinde zum Kanton Zürich vorgespurt. So sieht das Schriftstück aus:

StAZH C I, Nr. 1850, Pergament-Urkunde, 37.0x28.0 cm. Grosses Majestätssiegel an geflochtener Schnur.

Der Text liest sich wie eine Proklamation des Herrschers, König Sigismund (*1368 †1437; ab 1433 Kaiser) aus dem Hause Luxemburg. Der König spricht uns direkt an:

«Wir Sigmund von gotes gnaden Römischer Künig zu allent zeiten Merer des reichs und zu Ungern zu Behem Dalmatien Croatien etc. küng, bekennen und tun kunt offenbar mit disem brief allen den die in sehen oder horen lesen [...]».  

Sigismund war nicht nur König des Deutschen Reiches, sondern auch König von Ungarn, Böhmen, Dalmatien und Kroatien. Weitere Titel werden dem Zuhörer gnädigerweise erspart. Denn eigentlich ging es ja in dieser Urkunde nicht um ihn, sondern um seine grössten Gegenspieler (und gleichzeitigen Allierten), die Habsburger. Beziehungsweise um eines ihrer Besitztümer: die Herrschaft Kyburg.

Die Grafschaft Kyburg wird zum Pfandobjekt

Die Habsburger hatten sich nach dem Aussterben der Kiburger im Jahre 1264 die Herzstücke von deren Machtbereich gesichert. Sie hatten also zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Urkunde seit über 150 Jahren die Landeshoheit über grosse Teile des heutigen nördlichen Kantons Zürich inne.

Diese konnten sie aber nur dank vielen kleineren Adeligen halten, die für sie vor Ort präsent waren, Steuern eintrieben, die Gerichtsbarkeit in ihrem Namen aufrechterhielten und für Ordnung sorgten. Das war umso nötiger, wenn man selber als König dauernd auf Reisen war. Ueli Müller beschreibt das Problem im Historischen Lexikon der Schweiz wie folgt:

«Das moderne, auf territorialen Ämtern, Beamten und Geldzahlungen basierende Verwaltungssystem der Habsburger geriet in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts in Schwierigkeiten; die Herrschaft Kyburg wurde ab 1364 zu einem Handelsobjekt. 1384 gelangte sie als habsburgisches Pfand an die finanzkräftigen Grafen Donat und Diethelm von Toggenburg, 1402 an Kunigunde von Montfort-Bregenz. Die Appenzeller Kriege führten 1407 zu einer Besetzung der Kyburg durch die Appenzeller und Schwyzer sowie zu einer Ausdehnung des Einflusses Zürichs im nahe gelegenen habsburgischen Herrschaftsbereich.» (Artikel Kyburg (Grafschaft, Burg) im e-HLS). 

So war das übrigens querbeet durch Europa. Wer sich die Macht sichern wollte, der musste seine Helfer bei Laune halten und war oft auch gezwungen, sich von ihnen Geld zu leihen. Abgesichert wurde die Zahlung durch eine Pfandschaft, aus der sich der Geldgeber dann selber die Zinsen eintreiben konnte.

Habsburger-Herzog Friedrich im Strudel des Konzils von Konstanz

Hier kommt nun die ganz grosse Europapolitik ins Spiel: das Grosse abendländische Schisma. Bereits 1378 wurde ein Gegenpapst gewählt, der in Avignon in Südfrankreich residierte. In den ersten Jahren des 15. Jahrhunderts wurde es noch bunter. Ab 1409 stritten sich schon drei Männer gleichzeitig, wer als rechtmässiger Inhaber des Stuhls Petri zu gelten habe. 

Auf Betreiben von König Sigismund liess Gegenpapst Johannes XXIII. 1414 das Konzil von Konstanz einberufen, um den Streit in Richtung einer Lösung zu bringen. Johannes versuchte es schliesslich mit einem Vorschlag, dass alle drei Päpste miteinander zurücktreten sollten, setzte sich dann aber im Frühling 1415 heimlich aus Konstanz ab. Das gelang ihm nur dank der Hilfe seines Parteigängers, des habsburgisch-österreichischen Herzog Friedrich IV., der mit der Verwaltung der westlichen Besitztümer der Habsburger betraut war. 

Von der Eroberung des Aargaus...

Diese Steilvorlage nutzte Sigismund virtuos aus, indem er die sogenannte Reichsacht über Herzog Friedrich IV. verhängte und unter anderem die Eidgenossen dazu aufforderte, dessen Herrschaftsgebiete zuhanden des Reiches zu erobern. [Anmerkung: Günter Katzler nennt den Vorgang eine Befehdung]. Da gab es nur ein Problem: ein 1412 auf 50 Jahre geschlossener Friedensvertrag mit den Habsburgern.

Die Berner hatten am wenigsten Skrupel, liessen ihre Truppen in habsburgisches Gebiet einmarschieren, zogen vor die Kleinstädte und schufen innert weniger Tage vollendete Tatsachen: den bernischen Aargau, der ihnen bis 1798 gehören sollte. Andere eidgenössische Stände sicherten sich Restbestände, so unter anderem die Grafschaft Baden, die zur Gemeinen Herrschaft wurde, wodurch die Eigenossen zwischen Koblenz und Kaiserstuhl an den Rhein vorstossen konnten.

Und es wäre wohl noch so weitergegangen, hätte Friedrich sich nicht umgehend reumütig zu Sigismund begeben und diesen seiner Loyalität versichert, sodass der König die sofortige Einstellung des Feldzuges verfügte. Da die Eidgenossen nun aber nicht im Traum daran dachten, diese Gebiete wieder zurückzugeben, blieb den Habsburgern im Gebiet der heutigen Schweiz südlich des Rheins nur noch Rheinfelden, Laufenburg und das Fricktal, ihre Stammburg war verloren.

... zur Verpfändung der Grafschaft Kyburg

Im weiteren Verlauf des Konzils von Konstanz war ein Mann namens Jan Hus zum Ketzer erklärt und daselbst am 6. Juli 1415 verbrannt worden. Seine Anhänger, die Hussiten, waren entsetzt. Innert weniger Wochen führte diese Exekution in seiner Heimat Böhmen zu einem allgemeinen Aufstand, dem sich auch grosse Teile des Adels anschlossen. Als der böhmische König Wenzel starb und sein Bruder Sigismund (der eingangs erwähnte römische König) auch die böhmische Krone erben sollte, wurde das nicht akzeptiert. Die Aufstände weiteten sich immer mehr aus, sodass Sigismund schliesslich nichts anderes übrigblieb, als mit den Habsburgern gemeinsame Sache zu machen, um die Hussiten niederzuringen.

Vor 600 Jahren waren diese Hussitenkriege bereits in ihrem fünften Jahr (und sollten noch weitere zehn Jahre dauern). Jedenfalls waren sowohl Sigismund als auch Friedrich bestrebt, die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Eidgenossen zu stabilisieren, man braucht schliesslich nicht überall heisse Kriegsschauplätze.

Wieso eine Reichspfandschaft?

In der eingangs gezeigten Urkunde genehmigt jedoch der König Sigismund von Luxemburg höchstpersönlich die Übernahme der Herrschaft Kyburg als Reichspfandschaft. 

Grad so ganz rehabilitiert scheinen die Habsburger also nach dem Konzil-Eklat trotzdem nicht gewesen zu sein. Das lässt Max Sommer vermuten, der den Ablauf der für die Zürcher günstigen Ereignisse wie folgt beschreibt (MAGZ Bd. 34, H. 1, S. 16-17):

«Längst hatte Zürich Einfluß auf die Grafschaft zu gewinnen gesucht, doch immer ohne Erfolg. Die erste Gelegenheit hiezu zeigte sich nach einer Fehde zwischen den Zürchern und dem Grafen von Montfort: Da einige Ritter den mit Zürich verbündeten Hermann von Hinwil gefangen hatten, nahmen die Zürcher den gefährlichsten Städtehasser, Wilhelm von Montfort, ebenfalls gefangen und behielten ihn als Geisel. Im Vertrag über die Freilassung der beiden Gefangenen konnte die Stadt Zürich einigen Einfluß auf die Grafschaft gewinnen: Montfort mußte versprechen, nie mehr auf der Kyburg zu wohnen und in der Grafschaft keine herrschaftlichen Rechte mehr auszuüben, außer wenn seine Gattin [Kunigunde; eine Tochter der Grafen von Toggenburg] bedrängt werde und ihn zu Hilfe rufe, doch dürfe dies nie gegen den Willen der Zürcher geschehen.

Von der Erwerbung der Grafschaft war Zürich aber noch weit entfernt, denn hätte Montfort sie nicht mehr halten können, so hätten die reichen Toggenburger sie wieder erworben. Allein der Bruch zwischen König Sigismund und Herzog Friedrich von Österreich anläßlich des Konzils zu Konstanz brachte die Zürcher unerwartet rasch an ihr Ziel, da über Friedrich die Reichsacht verhängt worden war. Sein Besitz wurde teils reichsfrei, teils andern überlassen und am 12. März 1417 wurden schließlich alle Lehen und Pfandschaften Friedrichs ans Reich gezogen; Kyburg wurde daher Reichspfand. Im Frühjahr 1418 bot der König die Grafschaft der Stadt Zürich an, als nächstem geldkräftigen Orte; doch führten die Verhandlungen erst [...] 1424 zum Ziel. Der König erlaubte der Stadt, die Grafschaft von der Gräfin von Montfort, die sie nun als Reichspfand innehatte, zu lösen. Einzig dem König, seinen Nachfolgern oder dem Reich sollte das Recht der Lösung zustehen. Am 9. Februar 1424 ging die Grafschaft Kyburg für 8750 rheinische Gulden als Reichspfand an die Stadt Zürich über. Es war dies Zürichs bedeutendste Erwerbung.»

So konnte der Stadtstaat Zürich sich nach dem Erwerb der Herrschaften Regensberg und Bülach im Jahre 1409 auch die Gebiete direkt am Rhein bis an die östliche Stadtmauer von Kaiserstuhl sichern. Einer weiteren Expansion anderer eidgenössischer Stände war der Riegel geschoben.

Weiach wurde an diesem Tag vor 600 Jahren zum nordwestlichen Vorposten des Zürcher Staates.

Quelle und Literatur

  • Ffye, H. (Schreiber): Verpfändung von Schloss und Herrschaft Kyburg an die Stadt Zürich, 9. Februar 1424. Pergament-Urkunde mit grossem Majestätssiegel. Signatur: StAZH C I, Nr. 1850.
  • Sommer, M.: Die Landvogtei Kyburg im 18. Jahrhundert mit besonderer Berücksichtigung des Gerichtswesens. In: Mitteilungen der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich (MAGZ), Bd. 34, H. 1 – S. 16-17.
  • Müller, U.: Kyburg (Grafschaft, Burg). Artikel im Historischen Lexikon der Schweiz (HLS-DHS-DSS), Version vom 6. November 2008.
  • Katzler, G.: In Acht und Bann? Überlegungen zur Frage der Ächtung Herzog Friedrichs durch König Sigmund im Jahr 1415. In: Niederhäuser, P. (Hrsg.): Krise, Krieg und Koexistenz. 1415 und die Folgen für Habsburg und die Eidgenossenschaft. Hier+Jetzt-Verlag, Baden 2018 – S. 43-48.
  • Niederhäuser, P.: Zürichs Sprung zum Stadtstaat. Schloss Kyburg bei Winterthur. In: Der Landbote (Winterthur), 9. Februar 2024.

Donnerstag, 8. Februar 2024

Zu welchem Gebäude gehört dieser alte Weiacher Gewölbekeller?

Im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Geschichte des passiven Luftschutzes in unserer Gemeinde (vgl. WeiachBlog Nr. 2032, 31. Januar 2024) ist der WeiachBlog-Autor auf ein Dossier im Schweizerischen Bundesarchiv gestossen, das unter anderem mehrere Plandarstellungen enthält.

Leider ist in diesen Unterlagen nicht der geringste Hinweis enthalten, um welches Gebäude es sich handelt. Willi Baumgartner-Thut und Gregor Trachsel haben auf Anfrage auch nicht weiterhelfen können.

Deshalb erfolgt nun ein Aufruf an alle Eigentümer und Bewohner älterer Weiacher Häuser, sowie an den Gemeindeschreiber bezüglich der Gemeinderatsprotokolle.

Umbaupläne aus dem Zweiten Weltkrieg

Die 1944/45 erstellten Pläne nehmen einen Gewölbekeller auf, der für Zivilschutzzwecke ausgebaut werden musste. Ein Querschnitt zeigt, wie der knapp unter 36 Quadratmeter grosse Keller nach dem Ausbau aussehen sollte:


Die Scheitelhöhe (d.h. maximale Höhe) des Kellers wird mit 3.15 m angegeben. Man sieht, welche Inneneinrichtung vorgesehen war (Betten und Abschrankungen, sowie Abdichtungen der Luftschächte mittels Keilen, Kanthölzern und Filzmatten). 

Die insgesamt vier schräg verlaufenden Belüftungsöffnungen (22 cm Durchmesser; je zwei an jeder Längsseite des Kellers) zeigen auf, dass es sich um einen schmalen, an einer Stirnseite mit dem Hauptgebäude verbundenen Anbau gehandelt haben muss.

Der Längsschnitt stützt diese Auffassung und lässt ausserdem vermuten, dass der Anbau nachträglich erstellt und mit einem Mauerdurchbruch zum Keller unter dem Hauptgebäude versehen wurde:


Dem Grundriss kann man entnehmen, dass der Zugang zum Anbaukeller über eine rechtwinklig angeordnete, schmale Treppe mit 12 Stufen erfolgte. Der Zugang zum Hauptkeller erfolgte von einem tieferen Niveau aus (Strasse?) als der zum Anbaukeller.


Wenn Sie wissen, um welchen Gebäudekeller es sich handelt (bzw. handeln könnte), dann freut sich der Autor dieses Beitrags über eine sachdienliche Rückmeldung!

Nachtrag vom 16. Februar: Gebäude gefunden!

Vielen Dank für die vielen Abrufe und die Rückmeldungen. Zu Standort und Geschichte der Baute vgl. WeiachBlog Nr. 2039.

Quelle
  • Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen. Teilregistratur bauliche Massnahmen. Serie Weiach. Dossier Sanitätsposten. In: Schweizerisches Bundesarchiv, Signatur: CH-BAR E4391A#1971/76#2445*.

Mittwoch, 31. Januar 2024

Blauer Luftschutz auf das Trompetensignal des Weibels

Guernica. Viele von Ihnen werden es kennen, das rund 27 Quadratmeter grosse Monumentalgemälde gleichen Namens von Pablo Picasso. Es ist nichts weniger als eine künstlerische Anklage gegen einen Anschlag auf eine kleine Nation mit einzigartiger Sprache am Golf von Biskaya.

Denn diese baskische Stadt, heute Gernika geschrieben, wurde am 26. April 1937 durch Bomber der deutschen Legion Condor und der italienischen Corpo Truppe Volontarie fast komplett zerstört. Sie war kein militärisches Ziel. Sie war das pure Gegenteil. Hier wurde mit voller Absicht ein Akt des Terrors gegen die Zivilbevölkerung verübt.

Ein Anschlag auf die Freiheit

Guernica, so sagte man, sei nicht dadurch bekannt geworden, dass es vernichtet worden sei. Es sei vernichtet worden, weil es bekannt war. Und zwar durch den sogenannten Baum von Guernica, das Symbol der baskischen Freiheit. Unter diesem Baum haben die spanischen Herrscher über Jahrhunderte hinweg gelobt, die althergebrachten Freiheiten der Basken zu achten. Guernica ist also vereinfacht gesagt so etwas wie das Rütli der Basken.

Diese Barbarei, verübt durch Truppen unserer unmittelbaren Nachbarstaaten im Norden und Süden, musste auch in der Schweiz grösste Bestürzung hervorrufen. Die Bilder der zerstörten Stadt haben jedermann unmissverständlich vor Augen geführt, was Bedrohung aus der Luft bedeutet.

Die Nachricht aus dem Baskenland war aber nur eine weitere Bestätigung für uns Schweizer, dass der im Herbst 1934 eingeschlagene Kurs richtig ist. Das Ziel: der sog. passive Luftschutz musste bis auf Gemeindeebene verankert und mit Hochdruck vorangetrieben werden.

Was ist passiver Luftschutz?

Der Bundesbeschluss betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung vom 29. September 1934 gibt die Erklärung. Er hebt so an, wie auch heute noch Erlasse beginnen:

«Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 85, Ziff. 6 und 7, der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1934, beschliesst:

Art. 1.

Der Bund sorgt für die Vorbereitung und Durchführung geeigneter Massnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung gegen chemische und ähnliche Kampfmittel (passiver Luftschutz), die neben der militärischen Abwehr (aktiver Luftschutz) getroffen werden.»

Es gibt also einen zivilen Schutz gegen Gefahreneinwirkung aus der Luft und einen militärischen. Dieser feldgraue Luftschutz wurde als aktiv bezeichnet, weil es da um das Beschiessen und Abschiessen von feindlichen Luftfahrzeugen geht. 

Zivilschutz-Vorläufer war Kantonsaufgabe

Der passive Luftschutz soll im Volksmund den Übernamen Blauer Luftschutz erhalten haben, weil die dafür Rekrutierten blaue Übergwändli bzw. Uniformen trugen (vielleicht ist er aber auch blauen Lampen geschuldet, vgl. die Massnahmen für die Verdunkelung unten). Zur Arbeitskleidung gehörte spätestens ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Ortswehren ab 1940 eine gelbe Armbinde mit Schweizerwappen. 

Quelle: Wikimedia Commons, User TheBernFiles, Heerestage 2006, Thun

Dieser (auch farbliche) Vorläufer des späteren Zivilschutzes war zwar nach vom Bund aufgestellten Grundsätzen einheitlich geregelt. Die konkrete Umsetzung bis auf Gemeindestufe hinunter delegierte die Eidgenossenschaft aber laut Artikel 4 des Bundesbeschlusses den Kantonen:

«Jeder Kanton hat den passiven Luftschutz in seinem Gebiete gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu organisieren und für die Durchführung der Massnahmen lokaler Art zu sorgen.

Die Luftschutzorganisation ist, soweit nicht Personal öffentlicher Dienste zur Verfügung steht, durch Privatpersonen zu ergänzen.

Jedermann ist gehalten, die ihm übertragenen Verrichtungen innerhalb der Luftschutzorganisation zu übernehmen, sofern er nicht wegen anderer öffentlicher Pflichten oder aus Gesundheitsgründen daran verhindert ist.»

Luftschutz in einer kleinen Gemeinde

Lediglich in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern wurde ein uniformierter Luftschutz gebildet. In kleineren Gemeinden genügte es offensichtlich, einen Verantwortlichen zu benennen, den Ortsführer. So war das auch in Weiach geregelt, das damals etwas über 600 Seelen zählte.

Als die Nachrichten aus dem Baskenland eintrafen, da war man bei uns luftschutzmässig bereits gewappnet. Die eigens gebildete Kommission für die Verdunkelung hatte Massnahmen ausformuliert, die per Gemeindeerlass anfangs 1937 in Kraft gesetzt wurden. Willi Baumgartner-Thut hat den gedruckten Erlass in seinem Rückblick auf das 20. Jahrhundert im Mitteilungsblatt Januar 2000 abgebildet. Hier der volle Wortlaut:

«Gemeinde Weiach, Januar 1937

Massnahmen für die Verdunkelung.

Der Befehl zur Verdunkelung wird in unserer Gemeinde durch Trompetensignal bekannt gegeben.

Alsobald sind folgende Massnahmen zu treffen:

1. Die Strassenbeleuchtung ist vollständig auszuschalten. (E.G.W.)

2. Bei sämtlichen Aussenbeleuchtungen an Häusern und auf Arbeitsplätzen, sowie bei Schaufensterbeleuchtungen sind die elektrischen Birnen zu entfernen oder die Schalter zu blockieren.

3. Bewohnte Räume (Stube, Küche, Arbeitsraum etc.) müssen durch lichtundurchlässige Stoffe so abgedichtet werden, dass kein Lichtstrahl nach aussen dringen kann. 

4. In nicht gut abgedichteten Räumen (Hausgang, Stall, Scheune, Schopf u. dergleichen.) darf nur mehr eine blau abgeschirmte Lampe unter 40 W. Lichtstärke oder entsprechend abgeschirmte Sturmlaterne benützt werden. (el. Lampen bei der E.G.W. erhältlich.)

5. In allen voraussichtlich sehr wenig benützten Räumen des Hauses mit Fenstern oder Türen nach aussen (z. B. Winde und Keller) sind die el. Birnen ebenfalls auszuschrauben. Beim Betreten dieser Räume darf nur eine Taschenlampe oder Sturmlaterne, wenn mögl. auch abgeschirmt verwendet werden.

6. Ausgänge von Wirtschaften, Ladenlokalen, Küchen etc., die direkt ins Freie führen, müssen mit einer Lichtschleuse versehen sein.

7. Beispiele über Verdunkelungseinrichtungen, Lichtschleusen, blaue Lampen etc. etc. sind im Schulhaus zu besichtigen. Bei weiteren Unklarheiten wende man sich an die Mitglieder der bestellten Kommission (Gemeinderat, Sekt.[ions]chef, Ortsführer, E.G.W.-Verwalter), auch halte man sich an die Weisungen der Luftschutzbroschüre, Seite 6 bis 8.

8. Obige Massnahmen sollen bis spätestens zum 25. Januar 1937 vorbereitet sein. Für die öffentlichen Gebäude sind die betreffenden Behörden verantwortlich. Nichtbefolgen kann lt. Strafvorschriften des Bundes mit Busse von 10.- bis 200.- Fr. bestraft werden.

Die Kommission für die Verdunkelung.»

E.G.W. ist das Kürzel der seit 1912 bestehenden Elektrizitätsgenossenschaft Weiach, in deren Akten Willi Baumgartner-Thut dieses Dokument gefunden hat. Und es wird deutlich, wie zentral die Rolle dieser Genossenschaft bei der Umsetzung gewesen ist. 

Bussgelder der Bedrohung entsprechend hoch

Bemerkenswert ist die kurze Frist von nicht einmal einem Monat für die Umsetzung der Massnahmen durch die dazu Verpflichteten. Danach hatte man für die Luftschutzübungen vorbereitet zu sein. Die Bussgeldandrohung war happig. Zehn damalige Franken sind auf heute umgerechnet über 150 Franken!

Und wohlverstanden: Das war mehr als zweieinhalb Jahre vor dem Ausbruch der heissesten Phase des Zweiten Weltkriegs im Herbst 1939. Wie sich die ganze Gefahrenlage zusammengebraut hat, das konnte man allerdings bereits Jahre zuvor erahnen, wenn man Tag für Tag lesen und hören musste, wie rücksichtslos und totalitär agierende Regierungen quer durch Europa sich in diesen Konflikt gegenseitig geradezu haben hineintreiben lassen.

Quellen und Literatur

  • Themennummer Passiver Luftschutz: Das Wohnen. Schweizerische Zeitschrift für Wohnungswesen. Offizielles Organ des Schweizerischen Verbandes für Wohnungswesen und Wohnungsreform. Heft 2, Februar 1937
  • Massnahmen für die Verdunkelung. Abbildung (s/w), siehe: Baumgartner-Thut, W.: Jahrhundertwechsel, Rückblick in unserer Gemeinde. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Januar 2000, S. 11-15 (hier: S. 12 unten)
  • Brandenberger, U.: Als dunkle Zeiten verdunkelte Nachtzeiten verlangten. WeiachBlog Nr. 1689, 8. Juli 2021.

Dienstag, 30. Januar 2024

Zahlungseingangsbestätigung von Hafner Sigrist, Anno 1879

Wie erfährt Dein Kunde im aargauischen Städtchen Baden, dass Du seine Zahlung für Deine Leistung erhalten hast? Heute läuft das zwischen zwei Konten, je mit einer IBAN, vermittelt über ein elektronisches Zahlungssystem. Der Beleg landet in einem Deiner e-Postfächer und bei Bedarf kannst Du ihn noch ausdrucken.

Im Jahre 1879 schickte man die Rückantwort samt Unterschrift des Empfängers auf einer Normpostkarte der Schweizerischen Post von Weiach nach Baden. 

Auf der Vorderseite (Bild unten) sieht man den Stempel vom 12. März der Weiacher Poststelle  damals an der Alten Poststrasse 2. Auf der Rückseite der Karte (Bild oben) ist der gleichentags nachmittags um 2 Uhr aufgedrückte Stempel des Badener Postamts zu sehen:


Hafner Jakob Sigrist, der laut dem Weiacher Ortschronisten Zollinger im Winkel (an der Verzweigung Büechlihaustrasse) wohnte, bestätigt auf der Rückseite den Zahlungseingang seitens der Glashandlung Lang & Sohn mit den folgenden Worten:

«Geehrter Herr! Den Betrag von fünfunddreißig Franken u zwanzig Rp. laut Rehnung vom 2. März 1879 habe dankent [sic!] empfangen. Bescheint, Weiach den 12. März 1879. Jakob Sigrist Hafner»

Man sieht: Hafner Sigrist verwendet den seit 1851 offiziellen Gemeindenamen mit -i-, die Post hat ihren Stempel mit -y- immer noch in Gebrauch.

Rechnet man mit dem Historischen Lohnindex von Swistoval.ch um, dann sieht man, dass es da doch um namhafte Beträge ging. Der Rechnungsbetrag beliefe sich heutzutage auf rund 1900 Franken. Und die Postkarte würde um die Fr. 2.70 kosten.

Wie es diese Karte ausgerechnet zu einem ebay-Verkäufer in der walisischen Stadt Swansea geschafft hat, das bleibt ein Rätsel.

Quelle und Literatur

  • Schweiz 1879 5c AK Schreibpapierkarte Weyach nach Baden. eBay-Artikelnr.:165228817862. Verkäufer leakers, Swansea, Vereinigtes Königreich.
  • Zollinger, W.: Weiach 1271-1971. Aus der Vergangenheit des Dorfes Weiach. 2., vermehrte Auflage, Weiach 1984  S. 80.
Der Hinweis auf Hafner Sigrist im Kunstdenkmälerband Nr. 146, Anmerkung Weiach Nr. 67, verweist irrtümlich auf S. 37 statt S. 80 des blauen Büchleins von Zollinger: «Noch anfangs unseres Jahrhunderts lebte im Winkel (heutige Metzgerei Baumgartner) ein Hafner Sigrist, [...]».

Montag, 22. Januar 2024

Bundesgericht, wir kommen! Oder doch nicht?

«Am 7. Dezember 2023 hat das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 betreffend Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt «Zukunft8187» gutgeheissen und gleichzeitig aufgehoben. 

Der Gemeinderat Weiach hat das Urteil analysiert und nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter beschlossen, das Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen.»

Diesen Text hat der Gemeinderat am 20. Dezember vergangenen Jahres auf die Website stellen lassen und damit eine Woche nach Erhalt des Verdikts aus Zürich angekündigt, die Stimmrechtsbeschwerde nach Lausanne weiterziehen zu wollen.

Gerichtsferien und damit Fristenstillstand?

Am letzten Donnerstag, 18. Januar, hat der Autor dieser Zeilen sozusagen Bauklötze gestaunt, als ihm der Gemeindeschreiber bei einem telefonischen Kontakt in einer anderen Angelegenheit auf Nachfrage mitteilte, die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei beim Bundesgericht (BGer) noch nicht eingereicht worden. Und als Begründung «Gerichtsferien» anführte. 

Diese würden tatsächlich einen Fristenstillstand bewirken. In unserem Fall wären die ersten vier Tage der Frist (gezählt ab dem Tag nach Erhalt des Urteils, d.h. dem 14. Dezember) noch ins alte Jahr, die restlichen 26 Tage hingegen ins neue Jahr gefallen.

ZPO oder BGG?

Nun ist es zwar in der Tat so, dass es beispielsweise laut der Schweizerischen Zivilprozessordnung drei gesetzlich festgelegte Fristenstillstandsperioden pro Jahr gibt: Eine Woche vor und nach Ostern, von Mitte Juli bis Mitte August und über Weihnachten und Neujahr, konkret «vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar» (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Massgebend in diesem Fall ist aber das Bundesgerichtsgesetz (BGG), worauf das BGer selber auf seiner Website verlinkt. Konkret geht es um den 5. Abschnitt des 2. Kapitels:


Fristerstreckung nicht möglich

Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. c BGG kommt in Stimmrechtssachen kein Fristenstillstand zur Anwendung. Das ist auch im Sinne der in solchen Verfahren gebotenen Beschleunigung verständlich. Und eine Fristerstreckung ist im Fall einer Stimmrechtsbeschwerde nicht möglich (Art. 47 Abs. 1 BGG). 

Die Frist hat somit für den Gemeinderat Weiach am Tag nach dem Erhalt des Schreibens begonnen, d.h. am 14. Dezember 2023, spätestens aber am 15. Dezember (wenn das Schreiben erst am Tag der Medienmitteilung über das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegengenommen worden sein sollte).

Frist verpasst?

Gäbe es den Fristenstillstand, dann würde der also vom 18.12. bis 2.1. laufen. Da aber auch Art. 46 Abs. 2 Bst. c BGG zu berücksichtigen ist, müsste die Frist am 12. Januar bzw. spätestens am 15. Januar (wegen Wochenende, vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG) abgelaufen sein. Und nicht erst in Zukunft, d.h. am 29. Januar (auch hier wegen Wochenende).

Es kann natürlich sein, dass der WeiachBlog-Redaktor hier irrt. Er ist schliesslich juristischer Laie. 

Sollten die obigen Darlegungen aber zutreffen, muss davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde (oder ihr Anwalt) die Frist hat verstreichen lassen! 

Gemeindeschreiber nicht auf dem Laufenden?

Es kann sein, dass Gemeindeschreiber Diethelm die Regelung im BGG nicht berücksichtigt hat und er nicht darüber informiert worden ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerde bereits fristgerecht in Lausanne deponiert hat.

Es kann auch sein, dass man im Gemeinderat kurzfristig und ohne Mitteilung an den Gemeindeschreiber (und die Öffentlichkeit) entschieden hat, das Urteil nun DOCH nicht weiterziehen zu wollen. Aus welchen Gründen auch immer. 

Dann stellen sich aber grundsätzliche Fragen zur Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Gemeindeschreiber. Und zur Öffentlichkeitsarbeit.

Hinweis: Gemeindepräsident Stefan Arnold wurde seitens WeiachBlog um eine Stellungnahme gebeten, die bis zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht eingetroffen ist. Spätere Rückmeldungen werden nachstehend eingerückt.

Quellen
  • Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesgesetz über das Bundesgericht  (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 (2. Kapitel, 5. Abschnitt: Fristen; Stand am 1. Januar 2024).
  • Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187". Medienmitteilung Gemeinderat Weiach i.S. Urteil Verwaltungsgericht, 14. Dezember 2023, 17:18  [PDF, 90 KB]
  • Weiterzug des Urteils betreffend Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187". Medienmitteilung Gemeinderat Weiach, 20. Dezember 2023, 16:06 MEZ [PDF, 90 KB]
  • Mündliche Mitteilung Gemeindeschreiber Diethelm an Redaktor WeiachBlog vom 18. Januar 2024.

Sonntag, 21. Januar 2024

«Alte Poststrasse» oder «Alte-Post-Strasse»?

Das dynamische Gemälde mit dem Titel «Die Gotthardpost» ist Ihnen wohl keine Unbekannte. Es ist 1873 im Auftrag der Schweizerischen Nordostbahn entstanden und stammt von der Hand Rudolf Kollers (1828-1905).

Der Künstler Koller hielt (laut Historischem Lexikon der Schweiz) in der Nähe seines 1862 erworbenen Anwesens Zur Hornau am Zürichhorn – heute mitten in der Stadt – eigens Kühe, um sie besser beobachten zu können. Das Resultat dieser Feldstudien lässt sich sehen:

ETH-Bibliothek, Bildarchiv, Fel_080226-RE 

Alte Poststrasse über die Alpen

Bei den abgebildeten Serpentinen könnte es sich um reale Kurven der Tremola-Strasse auf der Südseite des Passes handeln. Oder um einen ihnen nachempfundenen fiktiven Strassenverlauf. 

Fakt ist: Die alte Gotthardstrasse ist auch eine alte Poststrasse, die einst möglichst ganzjährig offengehalten wurde. Im Sommer wurde der Pass mittels Postkutsche, im Winter mit einem ebenfalls mehrspännig geführten Schlitten befahren. 

Dieses Postkutschen-Erlebnis kann man auch heute haben. Nicht ganz billig zwar, aber wohl unvergesslich, vgl. https://gotthardpost.ch.

Mutmasslich mehr Punktobjekt- als Linearobjekt-Strassen

Die überwiegende Mehrheit der Verbindungen, die heute als Alte Poststrasse benannt sind, dürften sich nicht auf ein lineares Objekt (die von der Postkutsche befahrene Landstrasse) beziehen. Es sind Erinnerungsnamen, die auf ein Gebäude Bezug nehmen, in dem sich früher das Postbüro der Gemeinde oder Ortschaft befunden hat.

Allein im Kanton Zürich gibt es (laut GIS Kanton Zürich) je eine «Postgasse» in Flaach, Männedorf, Pfäffikon und Rorbas. In Adetswil (Gde. Bäretswil) findet man ein «Postgässli». Die Strassenbezeichnung «Postweg» haben Au ZH, Dielsdorf, Feldbach, Gossau, Hinteregg, Horgen,  Neerach, Ossingen, Stallikon und Winkel aufzuweisen. Zusätzlich ist je ein «Alter Postweg» in Ossingen und Ottenbach zu verzeichnen.

Weiter existiert je eine «Poststrasse» in Adliswil, Affoltern am Albis, Bachs, Bassersdorf, Bertschikon (Gde. Gossau), Birmensdorf, Bülach, Dietikon, Effretikon, Elgg, Erlenbach, Geroldswil, Humlikon, Hüntwangen, Hüttikon, Obfelden, Oetwil an der Limmat, Rheinau, Russikon, Uerikon (Gde. Stäfa), Uster, Volketswil, Wädenswil, Wald, Wettswil, Wetzikon. Auch in den beiden grössten Städten Winterthur und Zürich gibt es eine. Letztere, an der ab 1838 das Hauptgebäude der Zürcher Staatspost stand, verläuft zwischen Paradeplatz und Münsterhof.

In der Gemeinde Lindau ZH findet man neben der «Poststrasse», die quer durch den Ortsteil Winterberg verläuft, auch noch eine «Alte Poststrasse» (nahe Kemptthal). Ob es sich in einem dieser Fälle um eine Linearobjekt-Strasse handelt, sei an dieser Stelle offengelassen.

Weitere «Alte Poststrassen» wurden (laut SwissNAMES der Landestopografie) ausser in Weiach in den folgenden Ortschaften benannt: Derendingen SO, Egerkingen SO, Ellighausen TG, Flumserberg Portels SG, Frasnacht TG, Gunzgen SO, Herdern TG, Hochfelden ZH, Hüttwilen TG, Jenins GR, Matzingen TG, Menziken AG, Nidfurn GL, Niederglatt ZH, Niederweningen ZH, Schongau LU, Seuzach ZH, Siglistorf AG, Summaprada GR, Tägerig AG, Untersiggenthal AG, Villmergen AG und Winden TG. Also querbeet durch die Deutschschweizer Geografie. Mit interessanten Lücken im Baselbiet, Bernbiet und Wallis.

Mit oder ohne Bindestrich?

Auch in Amden SG, auf einer südexponierten Hanglage oberhalb des Walensees, gibt es eine solche Strasse. Die wird allerdings wie folgt geschrieben: «Alte-Post-Strasse». Im Fachjargon: Durchgekoppelt.

Die Gemeinde Amden ist bei der Benennung ihrer Strassen ziemlich konsequent vorgegangen. Da gibt es eine Dorfstrasse und eine Obere Dorfstrasse, sowie analog dazu Hagstrasse bzw. Obere Hagstrasse sowie Chloosstrasse bzw. Obere Chloosstrasse.

Was natürlich die Frage aufwirft, weshalb im einen Fall das Adjektiv «Alte» mit einem Bindestrich ans Substantiv «Post» angehängt, in allen anderen Fällen aber darauf verzichtet wird.

Die in Amden befolgte Bindestrich-Regel vertritt die Duden-Redaktion schon seit 1905 (vgl. unten). Erst 1996 wurde sie in den deutschsprachigen Ländern zur amtlichen Form erklärt. Sie lautet:

«Man setzt einen Bindestrich zwischen allen Bestandteilen mehrteiliger Zusammensetzungen, deren erste Bestandteile aus Eigennamen bestehen.» (§ 50; Weitere Erläuterungen in: duden.de).

Aus der Sicht der Amdener ist also nur «Alte Post» ein Eigenname. In den drei anderen oben genannten Fällen handelt es sich lediglich um Adjektive, die zwei Strassen (bspw. im Gebiet Chloos) voneinander unterscheiden und gleichzeitig topographisch in Beziehung setzen.

Vor Rechtschreibdiktat benannt = alte Rechtschreibung im Schweizer Stil

Warum wird dann unsere Weiacher Alte Poststrasse nicht Alte-Post-Strasse geschrieben? Weil sie bereits 1992 im Zuge der Umstellung vom Assekuranznummern auf das Polizeinummern-System benannt wurde. Das bleibt wohl auch bis auf weiteres so. 

Denn weshalb sollte sich die Gemeinde in Kosten für eine neue Strassentafel und die Änderung im Katasterplan stürzen und zugleich den Bewohnern der beiden Häuser an dieser kurzen Strasse einen Wechsel zumuten. Zumal es schweizweit auch 23 weitere Gemeinden gibt, die exakt die gleiche Schreibweise beibehalten haben.

Deutsch ist eine plurizentrische Sprache

Eine Alte-Post-Strasse findet man im GIS des Kantons Zürich nicht. Eine Alte Post-Strasse ebenfalls nicht. Nur die Schreibform Alte Poststrasse.

Schauen wir ins deutschsprachige Ausland. Da gibt es eine Alte-Post-Straße (Saarlouis, Saarland), eine Alte Post Straße (Guben, Brandenburg; an der Grenze zu Polen), und je eine Alte-Post-Straße in Albstadt-Tailfingen (Baden-Württemberg) und in der Landeshauptstadt Graz (Steiermark, Österreich).

Trotz amtlichem Verheinheitlichungswunsch: Deutsch ist immer noch eine Sprache, die je nach Region verschieden daher kommt und interpretiert wird. Da können Sprachreinheitsapostel noch lange hingehen und in Wikipedia Artikel mit dem Titel Leerzeichen in Komposita einstellen, die dann so beginnen:

«Als Leerzeichen in Komposita bezeichnet man die fehlerhafte Trennung zusammengesetzter Wörter (Komposita) durch Leerzeichen. Komposita werden gemäß der geltenden deutschen Rechtschreibung grundsätzlich zusammengeschrieben. In vielen anderen Sprachen, wie z. B. Englisch oder Türkisch, ist dies anders, insbesondere in nicht-germanischen Sprachen. Im Deutschen ist es also in der Regel falsch, Komposita getrennt, also mit Leerzeichen, zu schreiben. Umgangssprachlich abwertend werden solche Leerzeichen auch als Deppenleerzeichen bezeichnet.»

Wider den Kulturimperialismus

Diese Art von Überheblichkeit und die völlig tatsachenwidrige Vorstellung einer Rolle des Duden als einer Art sakrosankter päpstlicher Sprachlehrmeinung ist ein Paradebeispiel für den – gerade von Schweizern und Österreichern so geschätzten – grossdeutschen Kulturimperialismus.

Wie verfehlt er ist, zeigt sich ironischerweise im weiteren Verlauf desselben Artikels: 

«Mangels einer amtlichen Vorschrift wählte Duden für die 8. Auflage seines Orthographischen Wörterbuchs der deutschen Sprache von 1905 die Variante Kaiser-Wilhelms-Platz als alleinige Variante aus und begründete den Verzicht auf Leerzeichen unter anderem damit, dass sich die Variante mit Bindestrichen (Durchkopplung) bei amtlichen Benennungen wie Friedrich-Wilhelms-Universität bereits ein Übergewicht verschafft habe. 1907 übernahm Duden seine Entscheidung auch in den Buchdruckerduden.

In Österreich und der Schweiz folgte man der Entscheidung Dudens nicht und behielt Leerzeichen in mehrgliedrigen Straßennamen bis in die Gegenwart bei. In Österreich gilt im Bereich der Ämter und Behörden nunmehr die Vorgabe, dass Leerzeichen in Komposita von Straßennamen in Zukunft nicht mehr verwendet werden. In der Schweiz besteht seit 2005 die Empfehlung des Bundesamts für Landestopografie, sich an die Duden-Regel zu halten.»

Hier zeigt sich exemplarisch, wie stark das Eigenleben von Nationalstaaten mit anderer Identitätsauffassung als der aktuell gerade bundesrepublikanischen sich doch in der Praxis unterscheidet.

Rückzugsgefechte in der Stadt Zürich

Diese Unterschiede sind so lange unproblematisch, als sich keine Sinnentstellung einstellt. Zitat Wikipedia:

«Falsch gesetzte Leerzeichen können den Lesefluss stören, weil ein zusammengesetzter Ausdruck nicht sofort als solcher zu erkennen ist. Bisweilen ist der Sinn einer abweichenden Schreibung gegenüber der standardgemäßen Zusammenschreibung oder Schreibweise mit Bindestrich mehrdeutig oder verändert.»

Und gerade in der Habsburgermonarchie hat man die Welt halt schon noch anders gesehen als im Deutschen Reich:

«Als Grund für die nicht durchgekoppelte Schreibweise mit nur einem einzigen Bindestrich wurde genannt, dass in diesen Zusammensetzungen der Bindestrich die Aufgabe habe, eine selbstständige Wortgruppe mit einem anderen Wort zu verbinden.»

Und deshalb findet man in Wien (und vielen weiteren Ortschaften Österreichs und Südtirols) bis heute Schreibweisen wie Johann Nepomuk Nestroy-Platz. 

Diesem Beispiel sind verschiedene Schweizer Gemeinden gefolgt, so Basel und Zürich, was sich in Schreibweisen wie C. F. Meyer-Strasse niederschlug. Erst im Jahr 2000 wechselte unsere Kantonshauptstadt auf die Durchkoppelung nach amtlicher Vorgabe nach dem Muster Alfred-Escher-Strasse. 

Schreibweisen nach dem Muster Alte Poststrasse sind jedoch bei uns – selbst wenn sie, wie in unserem Titel, die Frage aufwerfen, was denn nun gemeint ist, die Strasse auf der früher die Postkutsche fuhr oder eben doch ein altes Postlokal? – mit sehr grossem Beharrungsvermögen ausgerüstet.

Quellen und Literatur

  • Eisernes Zeit und Frechenmätteli. Wie Zürichs Strassen zu ihren Namen kommen. Stadt Zürich, Strassenbenennungskommission, 2008.
  • Goldstein, D.: Langer Abschied von «Gottfried Kellerstrasse». Zürichs Rückzugsgefecht gegen Duden und Sprachverein. In: Sprachspiegel; Zweimonatsschrift (Hrsg.: Schweizerischer Verein für die deutsche Sprache SVDS). Bd. 68 (2012), Heft 6 - S. 173-177 [https://doi.org/10.5169/seals-422024]
  • Rat für deutsche Rechtschreibung. Das aktuelle amtliche Regelwerk 2018 online (PDF) 
  • Muschkowski, M.: Gestatten: der Bindestrich. In: Gut-geschrieben-Blog [s.d.; s.l.]

Dienstag, 16. Januar 2024

Weycher Wappen auf der Haut. Eine Frage der Blasonierung

Im Herbst letzten Jahres habe ich gehört, ein Weiacher jüngeren «Baujahrs» habe sich das Gemeindewappen als Tattoo stechen lassen. --- Wer hätte gedacht, dass ein Stern auf dem Zürcherschild, den man als Bürger immer mit sich herumträgt, als identitätspolitisches Statement taugt. Tribals sind also out? Auch bei den Bachser Igeln?

Wie dem auch sei: Uns ist heute klar, dass dieser Stern in gewechselten Farben auf dem Züriwappen platziert sein muss. Und achtstrahlig muss er sein. Sonst ist es kein Weycher Stern. 

Das allerdings hat man vor Jahrzehnten auch schon anders gesehen. Ginge es nach dem Muster der Gesangvereinsfahne von 1860, dann sähe das Weycher Wappen etwa so aus wie das von Dietlikon.

Acht Zacken?

Hätte man die Frage nach der Anzahl Zacken (oder nach Heraldiker-Terminologie korrekt eben «Strahlen») unseres Wappensterns einem traditionalistischen Weiacher im 19. Jahrhundert gestellt, dann wäre die Antwort ebenso klar gewesen: «Natürlich sechs!».

Bis mindestens in die 1850er-Jahre gab es in dieser Frage keine entgegenstehende Auffassung («Acht!»), die weitere Verbreitung gefunden hätte. Das begann sich erst mit der sogenannten «Krauertafel» zu ändern (vgl. Bild unten). 


Die wirkmächtige Krauertafel. Ohne sie sähe das Weiacher Wappen nicht aus, wie's heute aussieht.

Diese farbige Darstellung der Wappen aller zürcherischen Gemeinden (ohne Zivilgemeinden) «welche der in Zürich tätige Lithograph Johannes Krauer mit tiefem Verkaufspreis erfolgreich verbreitete» (Ziegler 1983), stiess in einer Zeit, als sich die Schweiz im Norden und Süden mit identitätspolitisch motivierten Gründungen von mächtigen Nationalstaaten konfrontiert sah, zunehmend auf Interesse.

Ein künstlerischer Kompromiss

Wer der vom Lithographen beauftragte Grafiker gewesen ist? Das habe ich bisher nicht herausgefunden. Jedenfalls scheint diese Person zumindest im Fall von Weiach (nicht aber von Bachs) einerseits die heraldischen Grundregeln intus gehabt zu haben (v.a. «Metall auf Metall ist verboten», d.h. hier kein goldener Stern auf dem silbernen Teil des Zürischildes, wie noch im Dekanatsbuch von 1719, fol. 98, vgl. Bild unten) und andererseits musste sie eine gewisse Einheitlichkeit in der Darstellung ebendieses Schildes über alle Gemeindewappen erreichen. 

Natürlich kann man einen sechsstrahligen Stern auch so auf den Zürischild legen, wie wir uns das heute vom achtstrahligen gewohnt sind: mit zwei in der Senkrechten ausgerichteten Strahlen. Nur muss man dann halt entweder den Stern aus dem Zentrum wegbewegen oder die Neigung der Schildteilung verändern. 

Dieser Kunstgriff fiele für sich genommen noch nicht auf. Das tut er aber, wenn sämtliche Gemeindewappen mit dieser Schildunterlage auf derselben Tafel stehen: Bachs, Bänken (Benken ZH), Brütten, Ottenbach, Rheinau, Russikon, Weiach und Zumikon. [Heute nur noch Bachs, Benken und Weiach]

Deshalb dürfte der Grafiker auf den Kompromiss gekommen sein, dass aus den sechs (vgl. das Wirtshausschild des Gasthofs Sternen) dann halt eben acht Strahlen geworden sind.

Das Weiacher Wappen auf der Krauertafel. Moderne Schreibweise des Ortsnamens
Links:  e-rara-41650                     Rechts:  e-rara-50898

Wie man oben sieht, hat die Lithographieanstalt auch gleich die moderne Schreibweise mit -i- verwendet, obwohl die Einheimischen damals noch mehrheitlich «Weyach» bevorzugt haben. In diesem Fall steht auf der Krauertafel die ab 1851 staatlich bevorzugte Schreibweise (vgl. WeiachBlog Nr. 1377).

Geschäftstüchtigkeit mit Folgen

Es ist nicht nur im Fall des Weycher Wappens so, dass sich der geschäftstüchtige Herr Krauer da einige Freiheiten herausgenommen hat. Darüber hat sich vor rund hundert Jahren bereits Friedrich Hegi beklagt:

«Das Lithographiegeschäft R. Krauer und Nötzli gab allerdings mehrfach Wappentafeln der zürcherischen Hauptgemeinden, aber mit vielen Fehlern, heraus.» (Hegi 1922, S. 230) 

Und Hegi benennt auch die Folgen dieses kommerziell konzipierten Druckerzeugnisses:

«Die heutigen Irrtümer gehen zu einem guten Teil auf die geringe Sorgfalt zurück, die von Krauer und Nötzli um die Mitte des 19. Jahrhunderts bei der Erstellung der zürcherischen Wappentafeln beobachtet worden ist.» (Hegi 1922, S. 232)

Aus welchem Jahr stammt die Ritzzeichnung?

Im Zweiten Weltkrieg wurde auf einem Hausdach im Oberdorf bekanntlich ein Ziegel mit einer eingebrannten Ritzzeichnung gefunden, die einen facettierten achtstrahligen Stern zeigt (vgl. WeiachBlog Nr. 319). 

Wenn es sich dabei um einen Weycher Stern handeln soll, dann müsste der Ziegel in den letzten Jahren der Existenz der ehemals herrschaftlichen Ziegelhütte im Bühl entstanden sein, d.h. zwischen 1850 und 1882.  Aber vielleicht hatte ja Hans Rutschmann mit seiner Klassierung «Feierabend-Kritzelei eines Ziegeleiarbeiters» doch recht.

Die Blasonierung macht keine Vorschriften über die Anzahl Strahlen

Woher der Weiacher Stern sich ableitet, das ist ja nach wie vor ein ungelöstes Rätsel. Sollte er aber vom Wappenstern der Kaiserstuhler Familie Escher (mit grossem Grundbesitz in Weiach spätestens seit 1320 und Namensgeberin des Grossen Zehnten) abstammen, dann ist der sogenannte Reichsakt vom 15. November 1499 für den Zürcher Bürgermeister Rudolf Escher von Belang. Diese Urkunde aus der Kanzlei des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation hält u.a. als Beschreibung des Wappens der Escher rechtsverbindlich fest:

«[...] diese Nahgeschribene Wäppen und Cleineot, so mit Nammen sein, Ein Blauwer oder Llasur farber schilt darinen in Mitte Ein weis glas mit Stainen und oben in dem glas Ein gelber oder goltfarber Stern [...]» (Kopie von 1619 ab dem (verschollenen) Original durch Johannes Werner Escher von Binningen; vgl. Escher 1997).

Gelber Stern auf blauem Schild

Diese Blasonierung (von frz. blason = Wappenschild) gibt klare Anweisungen zur Tingierung (d.h. der Farbgebung) des Wappens. Auch das Glas wird näher beschrieben, nämlich so, dass es nicht nur ein Noppenglas ist, sondern Steine (wohl Edelsteine) eingesetzt sind. 

Was jedoch eindeutig fehlt, sind weitere Anweisungen dazu, wie der Stern konkret auszusehen hat. Solange dessen Farbe stimmt, ist die Vorschrift erfüllt! Ein goldener Escher'scher Stern kann also so viele Strahlen haben wie er will, solange man ihn als Stern erkennen kann. 

So ist es  laut dem kaiserlichen Erlass  egal, ob es sechs oder acht Strahlen sind. Und damit wäre auch der alte Weiacher Stern, wenn er sich von dem der Escher ableiten sollte, richtig blasoniert. Ob nun mit sechs Zacken, wie traditionellerweise oder eben mit acht, wie es sich mit dem Erscheinen der Krauer'schen Wappentafel ab 1860 einzubürgern begann. Lediglich die Farbgebung (blau/silber) ist seit dem Gemeinderatsentscheid für das heutige Weiacherwappen im völligen Widerspruch zum Escherwappen.

Nur Grösse, Position und Spitzigkeit sind Ermessenssache

Um auf unseren eingangs erwähnten jungen Weiacher zurückzukommen: Der hätte wohl kaum akzeptiert, dass ihm ein sechsstrahliger Stern tätowiert worden wäre. Er wollte ja das Wappen auf der Haut. Und jeder Richter würde ihm nach Lektüre des Zürcher Wappenbuchs von Ziegler aus dem Jahre 1977 beipflichten.

Die dort für das Wappen im Dekanatsbuch gegebene Blasonierung spricht zwar fälschlicherweise von einem achtstrahligen Stern, spiegelt damit aber genau den heutigen Stand wider. Wie gross der Stern sein muss und wo er sich auf der Teilungsachse des Zürischildes befindet, das ist nicht festgelegt. Auch nicht, wie spitzig die Strahlen sein sollen. Das liegt auch nach dem Gemeinderatsbeschluss vom November 1931 immer noch im Ermessen des Grafikers. Nicht aber die Frage, wieviele Strahlen es sind: Acht.

Quellen und Literatur

  • Wappen sämmtlicher Hauptgemeinden des Kantons Zürich. Lithographie & Verlag von Krauer. Zürich um 1860. Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung. Signatur: Varia Wappen Zürich II, 8. URL: https://doi.org/10.3931/e-rara-41650; sowie Signatur: Wappen ZH. URL: https://doi.org/10.3931/e-rara-50898.
  • Hegi-Naef, F.: Glasgemälde und Wappen zürcherischer Gemeinden. In: Zürcher Taschenbuch auf das Jahr 1923 (Bd. 43), Zürich 1922 – S. 230 u. 232.
  • Ziegler, P.: Kleine Wappenkunde. In: Unser Seebach. Beiträge zur Vergangenheit und Gegenwart eines Stadtquartiers. Zürich-Seebach 1983 – S. 9.
  • Escher, G. B.: Geschichte der Familie ESCHER vom GLAS. Rees am Rhein 1997 – S. 132.
  • Brandenberger, U.: Dorfzeichen, Wappen und Logo. Wie unsere Gemeinde zu ihren Erkennungszeichen kam (Teil 1). Weiacher Geschichte(n) Nr. 84. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, November 2006 – S. 11-15.
  • Brandenberger, U.: Heinrich Hedingers «Gemeinde-Wappen im Bezirk Dielsdorf»WeiachBlog Nr. 313, 13. November 2006.
  • Brandenberger, U.: Weiacherstern auf altem Dachziegel? WeiachBlog Nr. 319, 19. November 2006.
  • Brandenberger, U.: Ein roter Stern im Wappen? WeiachBlog Nr. 320, 20. November 2006.
  • Brandenberger, U.: 75 Jahre offiziell anerkanntes Wappen. Wie unsere Gemeinde zu ihren Erkennungszeichen kam (Teil 2). Weiacher Geschichte(n) Nr. 85. In: Mitteilungen für die Gemeinde Weiach, Dezember 2006 – S. 14-21.
  • Brandenberger, U.: Woher kommt der Stern im Weiacher Wappen? WeiachBlog Nr. 800, 21. März 2010.
  • Brandenberger, U.: Die Schreibweise des Ortsnamens Weiach. WeiachBlog Nr. 1377, 31. Oktober 2018.
  • Brandenberger, U.: Im Wappen zwei Zacken zugelegt. WeiachBlog Nr. 1383, 26. Dezember 2018.
  • Brandenberger, U.: Weiacher Fahnen mit Turnerkreuz, Armbrust und Lyra. WeiachBlog Nr. 1432, 4. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: Nicht erst Krauer legte den Weiacher Stern auf den Zürcherschild. WeiachBlog Nr. 1476, 24. Februar 2020.
  • Brandenberger, U.: Stand Weiach dem Bachser Wappen Pate? WeiachBlog Nr. 1478, 1. März 2020.
  • Brandenberger, U.: Woher kommt der Weiacher Stern? Hat er Schaffhauser Wurzeln? WeiachBlog Nr. 1481, 9. März 2020.
  • Brandenberger, U.: Geht der Weiacher Stern auf die Familie Escher zurück? WeiachBlog Nr. 1482, 11. März 2020.

Montag, 8. Januar 2024

Taufsteinteppich und Chorfenster. Ein Korrigendum zur Fachliteratur

Zum neuen Kunstdenkmälerband (vgl. WeiachBlog Nr. 2021) habe ich bereits im alten Jahr erwähnt, dass für mich bei der Lektüre des Weiacher Abschnitts einige «Wow»-Momente drin waren. Aber auch «Oje»-Vorfälle. «Oje!», weil vermeidbare Fehler nun in gedruckter Form für Jahrzehnte in Bibliotheken in aller Welt gestellt werden. Zeit für Korrekturvermerke. 

Einen der ärgerlicheren Fälle findet man im Abschnitt über die Weiacher Kirche:

«Die Glasmalereien der Chorfenster und der Teppich im Chor von Ruth von Fischer wurden 1981 von der Genossenschaft Kaiserstuhl-Fisibach gestiftet.» (Kerstan 2023, S. 487)

Leider sind das gleich zwei Fehler in einem Satz. Ja, Ruth von Fischer (1911-2009) war – auch nach ihren eigenen Angaben – an diesen beiden Kunstobjekten im Innern der Weiacher Kirche beteiligt. Aber: Der Teppich ist älter und die Stifterin der Fenster heisst nicht so wie angegeben.

Die Genossenschaft ist eine Kirchgenossenschaft

Ob es noch andere Genossenschaften gab bzw. gibt, die in unserem Westen gemeindeübergreifende Tätigkeit entfaltet haben, ist mir nicht bekannt. Der korrekte Name der über Jahrzehnte mit der Kirchgemeinde Weiach eng verbundenen Genossenschaft lautet jedenfalls: Evang.-ref. Kirchgenossenschaft Kaiserstuhl-Fisibach (vgl. u.a. WeiachBlog Nr. 396 v. 23. Februar 2007).

Foto: Archiv Ruth v. Fischer. (U. Brandenberger, 2019)

Richtig ist, dass die farbigen Chorfenster von der Kirchgenossenschaft finanziert worden sind. Ob auch der Teppich, der den Taufstein einfasst, von ihr gestiftet wurde, muss noch abgeklärt werden.

Teppich rund ein Jahrzehnt älter

Über sein Alter liegen uns hingegen sachdienliche Informationen vor. Dass der Teppich nicht ebenfalls aus dem Jahre 1981 stammt, kann man bereits seit mehr als vier Jahren in WeiachBlog Nr. 1446 nachlesen:

«Im Spätsommer 1981 wurden die farbenfrohen Fenster im Chor der evangelisch-reformierten Kirche Weiach eingeweiht. Sie sind gestiftet von der damals noch über einen Pastorationsvertrag mit Weiach verbundenen Kirchgenossenschaft Kaiserstuhl-Fisibach (vgl. WeiachBlog Nr. 396). Gestaltet wurden sie durch Ruth von Fischer, die bereits den Teppich entworfen hat, der seit 1970 den Taufstein umgibt.»

Wie der Fehler zustande gekommen ist, lässt sich erahnen, wenn man die Broschüre zum 300-jährigen Jubiläum des Kirchenbaus konsultiert, wo es heisst

«Auf ihrem «Objektblatt Kirche Weiach» notierte die Kantonale Denkmalpflege 1981: «In dem chorartig um drei Stufen erhöhten Polygon steht der Taufstein in der Form eines Kelches, datiert 1706. Der von Frau Fischer, Zürich, gewobene Teppich unter dem Taufstein setzt einen erwünschten Farbakzent.» Gemeint ist: Ruth von Fischer.» (Brandenberger 2007, S. 32)

Diese Inventarisierung erfolgte im Februar 1981, die farbigen Fenster wurden hingegen frühestens in der zweiten Julihälfte eingebaut (vgl. WeiachBlog Nr. 1448).

Textilkunstwerk mit zwei Müttern

Mathilde Ruth von Fischer (1911-2009), laut SIKART-Lexikon «Zeichenlehrerin und Malerin. Textilkunst, Wandteppich, Linolschnitt, Zeichnung und Collage» (Personeneintrag 587), war die Designerin des Teppichs. Die eigentliche Umsetzung in handfestes Material hingegen besorgte Regula Frieda Hahn (1926-2011), nach SIKART «Textilkünstlerin und Malerin, Linolschnitt und Zeichnung» (Personeneintrag 687).

Die aktuelle Neidhart&Lhôte-Orgel auf der Empore wurde bereits am 26. Oktober 1969 eingeweiht (vgl. WeiachBlog Nr. 1414). Im Jahr darauf ist dann auch der Taufsteinteppich hinzugekommen.

Zur Feierstunde am Sonntag, den 31. Mai 1970, 16.15 Uhr traten «André Luy, Organist der Kathedrale Lausanne und die Orchesterschule der Zürcher Kammermusiker unter der Leitung von Brenton Langbein» auf, wie die Einladungskarte verrät, die Ruth von Fischer im Faszikel Weiach archiviert hat (vgl. Bild unten). Sie spielten französische Musik für Orgel und Streicher.

Ein handschriftlicher Bleistift-Vermerk durch Ruth von Fischer erklärt auch den Grund für die Aufnahme der Einladung in ihre Werkdossiers: «Teppich unter Taufstein von R v Fischer entworfen  ausgeführt von Regula Hahn».

Textentwürfe für die Publikation zum Kirchenbezirk

Die ursprünglich auf den Abschluss der Renovationsarbeiten des Jahres 2020 geplante Broschüre zum Kirchenbezirk ist bekanntlich bis auf Weiteres auf Eis gelegt. Im Entwurf stehen aktuell folgende Einträge zur Chronologie: 

«1970: Der von Regula Hahn gewebte Teppich in Form eines konzentrischen Quadratrahmens (Gestaltung: Ruth von Fischer) wird um den Taufstein ausgelegt.»

«1981: Von der evangelisch-reformierten Kirchgenossenschaft Kaiserstuhl-Fisibach gestiftete farbige Chorfenster werden installiert. Für die Gestaltung verantwortlich war Ruth von Fischer, für die Herstellung Albert Rajsek in Boswil (Freiamt, Kt. Aargau).»

Quellen und Literatur

  • Archiv Ruth von Fischer; Faszikel Weiach. In: Gosteli-Stiftung. Archiv zur Geschichte der Schweizer Frauenbewegung. Signatur: AGoF 605.11
  • Kantonale Denkmalpflege, Zürich: Dossier Weiach. Objektblatt Kirche Weiach. Inventarisiert Februar 1981, mit Nachtrag Januar 1990.
  • Brandenberger, U.: «ein nöüer Kirchenbauw allhier zu Weyach». 300 Jahre Kirche Weiach, 1706–2006. Herausgegeben von der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiach und der Ortsmuseumskommission Weiach. 68 S. – 1. Aufl., Weiach 2006; 2., korrigierte und ergänzte Aufl., Weiach 2007.
  • Brandenberger, U.: Die Einweihung unserer Neidhart&Lhôte-OrgelWeiachBlog Nr. 1414, 26. Oktober 2019.
  • Brandenberger, U.: Die Sprossenteilung schützt gegen das «Auslaufen» des Raumes. WeiachBlog Nr. 1446, 20. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: Ruth von Fischer zur Entstehung der Weiacher Chorfenster. WeiachBlog Nr. 1447, 21. Dezember 2019.
  • Brandenberger, U.: Die profanen Hintergründe eines KunstwerksWeiachBlog Nr. 1448, 22. Dezember 2019.
  • Kerstan, A.: Kirchenbezirk: ref. Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheune, Büelstrasse 15, 17, 19. In: Crottet, R.; Kerstan, A.; Zwyssig, Ph.:  Der Bezirk Dielsdorf. Die Kunstdenkmäler des Kantons Zürich, Neue Ausgabe VII. (zugl.: Die Kunstdenkmäler der Schweiz (KdS), Bd. 146.) Bern 2023 – S. 485-489.

Sonntag, 7. Januar 2024

Zur Frage der Konfessionsidentität der Wyacher um 1540

Im neuen Kunstdenkmälerband (vgl. Rezension in WeiachBlog Nr. 2021) schreibt Philipp Zwyssig über die Zeit kurz nach der Reformation unter Zwingli:

«Die konfessionellen Grenzen waren in mancher Hinsicht noch nicht scharf gezogen: Während vermutlich bereits in den 1520er Jahren Zürcher Prädikanten zeitweise in Weiach präsent waren, schien die Frage der Konfessionszugehörigkeit noch um 1540 nicht endgültig entschieden.» (KdS 146, S. 477)

In der Anmerkung zum zweiten Satzteil verweist der Autor auf die laut Überlieferung in diesem Jahr erhobene Forderung der Wyacher nach einem ihnen fix zugeteilten Pfarrer, der bei ihnen im Dorf predigen sollte (entweder in der alten Kapelle beim Bedmen oder bereits in der Kirche im Oberdorf, auf die sich ein Eintrag in den Zürcher Ratsmanualen beziehen könnte, vgl. WeiachBlog Nr. 1555).

Wyach legte einen möglichen kollektiven Glaubensabfall auf den Verhandlungstisch. Das war de facto die Drohung mit einem Angriff auf das Reputationskapital von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich (der Regierung des Zürcher Stadtstaates), die auf die Reformationskarte gesetzt hatten. 

Glaubwürdig war diese Drohung aber nur dann, wenn es tatsächlich auch etliche Einwohner gab, die katholisch bleiben wollten. Davon ist aber auszugehen. Bekannt ist nämlich, dass es in der Stadt Zürich etliche Altgläubige gab. Und wie wir wissen, sind beim römischen Bekenntnis verbleibende Zürcher auch von der Landschaft u.a. in katholische Gebiete der Grafschaft Baden im heutigen Aargaus ausgewichen und haben dort in der Folge z.T. wichtige Positionen bekleidet.

Der Anfang der Zementierung

Das Umfeld der Frage, ob es so gewesen ist, dass die Konfessionszugehörigkeit noch nicht entschieden war, ist allerdings ein ziemlich vielschichtiges. 

Einerseits ist es tatsächlich so, dass im Reichsverband, dem sich die Eidgenossen auch nach dem für sie siegreichen Schwabenkrieg 1499 gegen König Maximilian I. noch verbunden fühlten, das Prinzip Cuius regio, eius religio erst in den 1550er Jahren festgelegt wurde (der Begriff noch einige Jahrzehnte später; vgl. den Abschnitt Rechtssatz im Wikipedia-Beitrag). Bis dahin konnte man also auch noch als Zürcher in guten Treuen katholisch sein.

Andererseits war es wohl spätestens kurz nach den Kappelerkriegen (1529 und 1531) gegen die katholisch gebliebenen Innerschweizer soweit, dass sich rasch so etwas wie eine dezidiert zürcherische Religionsidentität zu verfestigen begann. Eine deutliche Abgrenzung von den Katholiken, wobei man sich im Besitze der wahren Lehre sah (für die die katholische Kirche faktisch bis heute den Alleinvertretungsanspruch erhebt; vgl. Syllabus errorum, These 18). Das geht ja auch aus dem überlieferten Text hervor. 

Die Frage, was man zu tun gedenke, wenn man keinen eigenen Pfarrer bekomme und nach Stadel in den Gottesdienst müsse, wird nämlich vorsorglich wie folgt beantwortet: «ee giengend (wir) nach Keyserstuhl und achtend nüt der waarenn Leer»! Das bedeutete, dass man im rekatholisierten Kaiserstuhl die Messe besuchen wollte.

Wer hat die Petition an den Rat geschrieben? Ein Pfarrer?

Nun ist aber gerade bei diesem Text, der sich wie der Originalton einer Petition der Wyacher anhört, bislang nicht geklärt, wer ihn tatsächlich verfasst hat. Eine eigentliche Quellenkritik, d.h. der Versuch, die offenen und versteckten Intentionen der Verfasser zu ergründen und ihn damit in den Kontext zu stellen, kann daher nur hypothetisch vorgenommen werden. In den Beständen der Ratsmanuale wird man den Text nicht mehr finden, da ausgerechnet derjenige Band, der das Jahr 1540 enthalten hat, bereits seit dem 18. Jahrhundert verschollen ist. 

Martin Leonhard hat die Vermutung geäussert, es könnte sich um eine rein chronikalische Überlieferung handeln. Die Frage ist dann allerdings immer noch, wo der Chronist das Original herhat.

Und so könnte es durchaus sein, dass nicht die Wyacher selber diese doch ziemlich kämpferisch-unbotmässige, ja aus der Sicht einer sich konsolidierenden Landesherrschaft geradezu sezessionistische Botschaft an den Rat verfasst haben. Sondern ein Leutpriester, wobei in erster Linie Kaplan Anthony Wyszhoupt aus Bülach in Frage kommt. Der war nach der Abspaltung der Stadler, Windlacher und Raater von der Kirche in Obersteinmaur für die Seelsorge in Stadel zuständig und deshalb wollten ihm die Landesherren (Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich) auch gleich die Wyacher zuteilen.

Wyszhoupt dürfte am ehesten von der Unzufriedenheit seiner ennet dem Kistenpass lebenden Schäflein wider Willen gehört haben und daher besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er es war, der das Anliegen verschriftlicht und (wohl im Auftrag der Wyacher) nach Zürich übermittelt hat. Das kann man beispielsweise aus der Formulierung von der «wahren Lehre» herauslesen. Hätten die Wyacher Landwirte und Handwerker so geredet? Eher schreibt so ein Geistlicher, der damit gegenüber der Obrigkeit auch gleich seine (und der Untertanen) Loyalität zum neuen Bekenntnis unterstreicht. 

Wenn es so war, dann ist die Eingabe mutmasslich über den Dienstweg erfolgt, d.h. über den Antistes an die Regierung. Damit könnte es durchaus sein, dass die genannte Passage Teil der sogenannten Fürträge des Antistes an den Rat war.

Ein neues Suchfeld tut sich auf

Womit wir eine Rückblende in die Zeit vor der Corona-Pandemie machen können, als der Verfasser dieser Zeilen der Herkunftsfrage schon einmal nachgegangen war (vgl. Brandenberger, U.: Fahndung nach Originalquelle «Weiacher Drohung 1540». WeiachBlog Nr. 1546, 17. Juli 2020).

Im damaligen Beitrag ist lediglich die Rede von Beständen aus dem Alten Hauptarchiv (Abteilungen A Akten, B Bücher und C Urkunden). Völlig aussen vor gelassen wurden die Quellen aus den Alten Nebenarchiven, namentlich die der kirchlichen Seite, d.h. die Abteilung E, sog. Kirchenarchiv.

Die Transkription, die uns Pfr. Kilchsperger in seinem Vortrag zur Geschichte der Gemeinde Weiach (nach 1910 entstanden; vgl. Wiachiana Fontes Bd. 6; in Vorbereitung) überliefert, würde dann einem bislang nicht mehr aufgefundenen Exzerpt seines Vorgängers (Pfr. Wipf) entstammen, auf das sich Zollinger 1972 indirekt bezieht.

Was auch Sinn macht. Denn Pfarrer interessieren sich schon aus beruflichen Gründen für solche Abläufe und entsprechende Dossiers. Dieses wäre dann im sog. Antistitialarchiv, dem Fonds E II des Staatsarchivs, zu finden. Dort gibt es den Band StAZH E II 102, «Fürträge und Bedenken der Geistlichkeit», eine Sammlung von Eingaben der Pfarrer und ihres Chef, des Antistes, an Bürgermeister und Rat (d.h. die Regierung des Zürcher Staates), mit Einträgen ab 1538. 

Weiterer Kandidat im selben Fonds, bereits unter Pfrundsachen: StAZH E II 107. «Epistolae ecclesiasticae, das ist zusammen verfassete Missiv-Schrifften, sidert der Religions-reformation abgangen in Sachen, so das Collatur- und Kilchenwesen betreffend ...». Diese Sammlung wurde durch den Stadtschreiber Johann Heinrich Waser 1644 erstellt und anschliessend weitergeführt (die Einträge betreffen die Jahre 1535 bis 1754).

Quelle

  • Crottet, R.; Kerstan, A.; Zwyssig, Ph.: Der Bezirk Dielsdorf. Reihe: Die Kunstdenkmäler des Kantons Zürich, Neue Ausgabe VII. (zugl.: Die Kunstdenkmäler der Schweiz (KdS), Band 146). Bern 2023 – S. 477.