Nach zwei Wochen mit anderen Themen geht es nun weiter mit der Sommerserie zum zweiten Teil der ältesten Weiacher Gemeindeordnung (GO 1596), der die Bestimmungen der Holzordnung von 1567 enthält, vgl. letzten Beitrag
Nr. 1691 zum Schutz der Fridhäge.
Der Artikel 13 HO 1567 nimmt wieder das Kernanliegen der forstpolizeilichen Stossrichtung der Vereinbarung zwischen den drei Obrigkeiten auf. Er stipuliert ausdrücklich und strikte
- einerseits die Genehmigungspflicht für Urbarmachungen jeglicher Art, sowie
- andererseits die Bewilligungspflicht für alle Arten, Holz an Dritte abzugeben (ob gegen Entgelt oder gratis).
Ausdrücklich!!
Diese Vorschrift liest sich in der Transkription von Weibel wie folgt:
«Unnd ouch mit namlichen worten unnd heiterm geding von der gmeind hinfüro dhein holtz mer ußgrüt noch weder gegenn jrem ziegler noch jemant anderm, darinne niemant ußgenommen, verkoufft, verschenckt oder annderer gestalt hingeben werden one unnser, der ober unnd nidern grichtsherren, wüssen unnd erlouptnuß, by achtzechen pfunden buoß. Sy, die gmeind, möchte sich ouch harjnne dermassen so unghorsam unnd ungepürlich ertzeigen, man wurde sy höcher unnd wyter nach der gepür straffen.»
Was ist mit dem «heitern geding» gemeint? Da hilft das Schweizerische Idiotikon weiter. Im 1891 gedruckten zweiten Band wird das Wort heiter erläutert: «von Gegenständen der Erkenntniss und von sprachlicher Darstellung derselben: klar, ausdrücklich, offen» (Id. 2, 1768 Ziff 3). Der Begriff G(e)ding konnte vielerlei bedeuten. Im obigen Zusammenhang ist wohl das Ergebnis einer Rechtssetzung (d.h. der Abmachung zwischen den drei Obrigkeiten) im Sinne einer Einschränkung, Auflage oder Forderung gemeint (Id. 13, 519 Ziff 2c).
Zürcher Einfluss auf den Energiehunger der Ziegelhütte
Das Verbot, ohne Bewilligung Holz aus Gemeindewäldern abzugeben, betrifft also explizit auch den Ziegler, d.h. den jeweiligen Pächter der fürstbischöflichen Ziegelhütte zu Weiach. Dass dies so im Vertrag drinsteht ist wohl hauptsächlich den Zürchern zu verdanken. Sie hatten ja auch wenig davon, wenn Weiacher Holz in Rauch aufging, um Ziegel und Kalk für die Stadt Kaiserstuhl oder die Wasserstelz-Schlösser zu brennen. Sollen die ihren eigenen Wald dafür verheizen. Davon hatten sowohl die Stadt wie der Herr von Wasserstelz auch nicht wenig.
Schuldendeckung bewilligungsfähig
Der Artikel 13 HO wird in der Urkunde von 1567 immerhin mit dem Zusatz versehen:
«Doch mit dem anhang, diewyl sy, die gmeind, (wie wir berichtet) vil schuldig, wellenn wir jnen hiemit zuogelaßen haben, an ettlichen unschädlichen ordten ein antzal holtzes ab dem boden zuo verkouffen unnd uß dem erlößten gelt die schulden zuo betzalen, doch das sy das mit unserm wüssen thuon, unnd dieselben höw ouch widerumb als obstat jnschlachen söllint.»
Hier wird also der Hinweis gegeben, dass zur Deckung der Schulden der Gemeinde (die sich auf über 200 Gulden beliefen) mit einer Holzschlag- und -verkaufsbewilligung gerechnet werden könne, sofern die Holzschläge an dazu geeigneten Orten erfolgten und man sie ordnunggemäss einzäunte um den Wiederaufwuchs sicherzustellen.
In der GO 1596 blieb nur die Bewilligungspflicht
Von dieser Schuldendeckungsoption ist in die von Friedrich Ott verwendete Abschrift der Gemeindeordnung nichts übernommen worden. Bei Ott trägt Artikel 29 GO 1596 den Titel «Die Gmeind soll für sich selbs kein Holz ußrüten noch sonst hingeben» und liest sich wie folgt:
«
Und mit namlichen Worten und heiterem Geding soll von der Gmeind hinfüro kein Holz mehr ußgrüt noch weder gegen dem Ziegler noch jemand anderen, darin niemand ußgenommen, verkauft, verschenkt, oder anderer Gstalt hingeben werden, ohne der oberen und nideren Grichtsherren Wüßen und Erloubtnus, bi achtzehn Pfünder Buß; die Gmeind mochte sich auch hierinn so unghorsam und ungebürlich erzeigen, man wurde si höher und witer nach der Gebür straffen.»
Hochobrigkeitliche Drohkulisse
Diese Busse von 18 Pfund war die Drohkulisse des Hochgerichtsherrn, in dessen Kasse sie bei Verhängung auch vollumfänglich floss. Die Zürcher Regierung setzte damit die Bussandrohung fort, mit welcher der Obervogt des Neuamts im Vorfeld der Vertragsverhandlungen zwischen den drei Obrigkeiten jede Art von Holzerei untersagt hatte, um die Parteien an den Verhandlungstisch zu zwingen und so endlich Ordnung in die Angelegenheit bringen zu können (vgl.
WeiachBlog Nr. 1665, Abschnitt
Absolutes Holzschlagverbot! Paukenschlag und Canossagang).
Die Gemeinde Weiach selber wurde durch den letzten Absatz des Artikels 29 besonders unter Druck gesetzt und in die Pflicht genommen. Denn es wird ausdrücklich festgehalten: bei Fehlverhalten durch Amtsträger der Gemeinde ist die mögliche Busse nach oben nicht begrenzt!
Quellen
- Ott, F.: Offnung der Gmeind Weyach von Anno 1596 [14. Wintermonat 1596]. In: Zeitschrift für schweizerisches Recht, Alte Folge Bd. 4 (1855) – II. Rechtsquellen von Zürich, S. 182-183. [vgl. RQNA Nr. 180: Holzordnung].
- Weibel, Th.: Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen. Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft; Erster Band: Das Neuamt [=RQNA]. Aarau 1996 – S. 391.
Inhaltsübersicht zu Gemeindeordnung und Holzordnung
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