Mittwoch, 21. Juli 2021

Gegen den Willen der Armenpflege entlaufen

«Die E. Gemeindsbehörden werden ersucht, dem Felix Baumgartner von hier, 20 Jahre alt, der sich gegen den Willen der unterzogenen Behörde von Hause entfernte, keine Aufenthaltsbewilligung zu ertheilen, sondern denselben in seine Heimatgemeinde zurückzuweisen. 

Weiach, den 22. Januar 1844.   Im Namen der hiesigen Armenpflege.»

Sie mag etwas seltsam erscheinen, diese Kurzmitteilung an die ehrenwerten Gemeindebehörden im Einzugsgebiet der Zeitungen, in welche dieses Inserat eingerückt wurde. So etwas war aber damals gang und gäbe. Denn für Sozialhilfe war immer die Heimatgemeinde zuständig. Auf diese konnte eine Wohngemeinde Rückgriff nehmen. 

Der Stillstand (der gleichzeitig als Armenpflege amtierte), hatte also wohl seine Gründe, diesen Rückruf gerade so zu formulieren, wie er hier steht. Welche das genau sind, müsste dem Armenprotokoll 1838-1885 zu entnehmen sein, vgl. AGA Weiach IV.B 1a, nach dem Verzeichnis von 1935 (StAZH GA 157.8).

Zu vermuten ist, dass die Sozialbehörde befürchtete, der (wohl bisher schon armenrechtlich unterstützte) junge Gemeindebürger werde andernorts mehr Kosten verursachen als in heimatlichen Gefilden, wo man annehmen konnte, ihn besser unter Kontrolle halten zu können.

Quelle

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